den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Es genügt ein "Anfangsverdacht" im Sinne zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte. Nicht erforderlich ist, dass eine solche Erkrankung oder ein solcher Mangel bereits feststeht. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht "ins Blaue hinein" bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. VGH München BeckRS 2019, 2255 Rn. 15 und BeckRS 2019, 7170 Rn. 18, jeweils mwN). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Liegt ein Anfangsverdacht vor, sind die Hinweise jedoch vage und ist unklar, welche Erkrankung vorliegen könnte, kann es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten sein, dass die Behörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Gutachtensanordnung Vorermittlungen anstellt und den Betroffenen ersucht, ärztliche Unterlagen vorzulegen oder bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzusprechen (vgl. VGH München BeckRS 2024, 28729 Rn. 21 mwN). Die Auskünfte des Betroffenen und der behandelnden Ärzte dienen dann als Grundlage für die Entscheidung über den Erlass einer Gutachtensanordnung (vgl. VGH München BeckRS 2020, 26736 Rn. 21 mwN). Kommt der Betroffene dem Ersuchen nicht
und sind die Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft, kann ihn die Behörde zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens auffordern. (Rn. 18 und 20) (redaktioneller Leitsatz) 3. Mitteilungen der Polizei
VG und sonstige polizeiliche Schilderungen sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig, wenn sie Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel des Betroffenen enthalten und nicht durch substantiierte Einwände erschüttert werden oder sonst der weiteren Klärung bedürfen. Beobachtungen eines Polizeibediensteten bei Kontakt mit der betreffenden Person können hierfür durchaus relevant sein und ausreichen, selbst wenn die schriftliche Ereignismeldung subjektive Eindrücke und Wertungen des Verfassers wiedergibt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
dem eine Reaktion ausgeblieben war, mit Schreiben vom
Anhörung mit Bescheid vom
forschungen tätigen müsse, um eine fachlich spezifische und detaillierte Tatsachenlage zu schaffen. Die Erregung der Klägerin bei ihrer Anzeigenerstattung dürfe ihr nicht zum
teil gereichen. Laienhafte Ausdrücke und Adaptionen eines einzelnen Polizeibeamten ohne fachliche Kenntnisse dürften nicht Grundlage einer behördlichen Entscheidung mit Anordnungscharakter sein. Das die Klägerin betreffende Betreuungsverfahren sei bereits vor Erlass des Bescheids eingestellt worden. 9 Die Klägerin beantragt, 10 das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom
forschungen seien daher nicht denkbar. 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens und die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung des Gutachtens sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Bescheid der Beklagten vom
VG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom
V gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel
den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).
V kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers oder -inhabers begründen, insbesondere bei Hinweisen auf eine Erkrankung oder einen Mangel
der Anlage 4 oder 5 zur FeV. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde
V bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, was
der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 14, 19). Da die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nicht isoliert anfechtbar ist, stellt die Rechtsprechung an sie strenge Anforderungen, die im Falle einer Folgemaßnahme (hier die Entziehung der Fahrerlaubnis) inzident zu prüfen sind. 18 Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen für eine Beibringungsanordnung ausreichen, ist
den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (BayVGH, B.v. 10.4.2019 – 11 CS 18.2334 – juris Rn. 18). Es genügt ein „Anfangsverdacht“ im Sinne zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – juris Rn. 22; U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 30.1.2019 – 11 C 18.1532 – juris Rn. 15). Nicht erforderlich ist, dass eine solche Erkrankung oder ein solcher Mangel bereits feststeht. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 a.a.O. Rn. 26; BayVGH, B.v. 10.4.2019 a.a.O. Rn. 18). Liegt ein Anfangsverdacht vor, sind die Hinweise jedoch vage und ist unklar, welche Erkrankung vorliegen könnte, kann die Behörde unter Umständen gehalten sein, zur Vorbereitung der Entscheidung über die Gutachtensanordnung Vorermittlungen anzustellen und den Betroffenen ersuchen, ärztliche Unterlagen vorzulegen oder bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzusprechen (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2024 – 11 CS 24.1216 – juris Rn. 21; B.v. 23.2.2023 – 11 CS 22.2649 – juris Rn. 19; B.v. 7.2.2022 – 11 CS 21.2385 – juris Rn. 18; B.v. 23.11.2020 – 11 CS 20.1780 – juris Rn. 21; B.v. 3.11.2020 – 11 CS 20.1469 – juris Rn. 22 f.; B.v. 3.5.2017 – 11 CS 17.312 – juris Rn. 16 ff.). Eine derartige Vorabklärung hat dabei nichts damit zu tun, dass der das Fahreignungsgutachten erstellende Arzt nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein soll (§ 11 Abs. 2 Satz 5 FeV). Denn die Auskünfte des Betroffenen und der behandelnden Ärzte stellen keine gutachterliche Beurteilung dar, sondern sind nur Grundlage für die Entscheidung, ob die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer in § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV genannten Stelle notwendig ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2020 – 11 CS 20.1203 – juris Rn. 21; B.v. 9.10.2018 – 11 CS 18.1809 – juris Rn. 13; B.v. 3.5.2017 – 11 CS 17.312 – juris Rn. 19 ff.). Kommt der Betroffene dem Ersuchen nicht
und sind die Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft, kann ihn die Behörde zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens auffordern. 19 b) Aus der polizeilichen Ereignismeldung vom 13. März 2020 ergab sich auch ohne Auffälligkeit der Klägerin im Straßenverkehr ein hinreichender Anfangsverdacht für fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen.
VG hat die Polizei Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung erforderlich ist. Mitteilungen der Polizei
VG und sonstige polizeiliche Schilderungen sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig, wenn sie Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel des Betroffenen enthalten und nicht durch substantiierte Einwände erschüttert werden oder sonst der weiteren Klärung bedürfen.
Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV können psychische (geistige) Störungen, zu denen auch affektive Psychosen zählen (vgl. Nr. 7.5), unter bestimmten Voraussetzungen zur Fahrungeeignetheit führen. Dies abzuklären und zu beurteilen ist Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, ggf.
Einholung eines vom Betroffenen beizubringenden Gutachtens. Beobachtungen eines Polizeibediensteten bei Kontakt mit der betreffenden Person – etwa wie hier bei der Vorsprache zur Erstattung einer Strafanzeige – können hierfür durchaus relevant sein und ausreichen. Dies gilt auch dann, wenn die schriftliche Ereignismeldung subjektive Eindrücke und Wertungen des Verfassers wiedergibt und wie hier die Klägerin als „stark verwirrt“ bezeichnet und zusammenfassend festhält, es habe den Anschein gemacht, sie leide unter Wahnvorstellungen. Wie bereits ausgeführt muss der Wahrnehmung auch kein Verhalten des Betroffenen im Straßenverkehr zugrunde liegen. Sollten der Fahrerlaubnisbehörde die Angaben zu wenig konkret sein oder sonst nicht ausreichen, kann sie bei der meldenden Stelle oder Person
fragen. 20 Das zum damaligen Zeitpunkt zuständige Landratsamt ... hat die Klägerin vor Erlass der sehr allgemein auf eine psychische Erkrankung bezogenen Beibringungsanordnung vom 31. März 2020 weder angehört noch zur Vorsprache und/oder Vorlage ärztlicher Unterlagen aufgefordert. Dies wäre allerdings unter den gegebenen Umständen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten gewesen, um zu versuchen,
der polizeilichen Mitteilung nähere Erkenntnisse über etwaige fahreignungsrelevante Erkrankungen zu erlangen und den Untersuchungsgegenstand, der anlassbezogen sein muss, möglichst weit eingrenzen zu können (vgl. BVerwG, B.v. 5.2.2015 – 3 B 16.14 – BayVBl 2015, 421 Rn. 9). Ein solcher Versuch war hier, wie die Reaktion der Klägerin auf die spätere Aufforderung des Landratsamts ... zur Übersendung eines ärztlichen Attests gezeigt hat, auch nicht von vornherein aussichtslos. Vielmehr war die Klägerin nicht unkooperativ, sondern durchaus bereit, an der Klärung der Fahreignungszweifel mitzuwirken, und hat
Erhalt der Aufforderung ein ärztliches Gutachten vom
Nr. 7.1, 7.2, 7.3, 7.4 oder 7.6 der Anlage 4 zur FeV werden in keinem der vorgelegten Arztberichte diagnostiziert. Eine sehr schwere Depression (vgl. Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV) wird ebenfalls nicht beschrieben. Vielmehr berichtet das für ein sozialgerichtliches Verfahren erstellte und von der Klägerin vorgelegte Gutachten vom 13. Dezember 2018 aufgrund von Vorbefunden von einer rezidivierenden depressiven Störung. Die Klägerin sei „zum Untersuchungszeitpunkt nicht tiefgreifend depressiv verstimmt“ und es sei eine „gewisse Besserung und Stabilisierung festzustellen“. Denk- oder Gedächtnisstörungen seien nicht
weislich. Zwar ist die Aufstellung der in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV genannten Krankheitsbilder nicht abschließend, weshalb auch andere, dort nicht genannte psychische Störungen fahreignungsrelevant sein können (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2024 – 11 C 23.2067 – juris Rn. 20 sowie B.v. 5.1.2022 – 11 CS 21.2692 – juris für Borderline-Persönlichkeitsstörungen). Für das Feststehen einer solchen psychischen Störung ist jedoch ebenfalls nichts ersichtlich. 22 d) Im Übrigen enthält die Beibringungsanordnung keine hinreichenden Ermessenserwägungen zur Gutachterauswahl. Das Landratsamt hat die Klägerin zur Vorlage des Gutachtens eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung verpflichtet (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) und dies damit begründet, der Fahrerlaubnisbehörde sei die Auswahlmöglichkeit eingeräumt und sie habe sich für einen Arzt der Begutachtungsstelle für Fahreignung entschieden. Diese Begründung ist für die Gutachterauswahl keinesfalls ausreichend, zumal die Begutachtungen affektiver Psychosen
Nr. 3.12.4 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, die
Anlage 4a zur FeV Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind, nur durch einen Facharzt für Psychiatrie durchgeführt werden können, der jedoch in den Begutachtungsstellen für Fahreignung häufig nicht zur Verfügung steht (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 19.12.2022 – 11 B 22.632 – juris Rn. 26 ff.). 23 2. Für das weitere Vorgehen weist der Senat darauf hin, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich berechtigt ist, die Fahreignung der Klägerin im Blick zu behalten, und somit ggf. wieder in eine Eignungsprüfung eintreten kann. Allerdings setzt dies voraus, dass der Behörde neue konkrete Tatsachen bekannt werden, die unter Berücksichtigung der bisherigen Erkenntnisse
vollziehbar für einen Eignungsmangel sprechen. Aus dem Verhalten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.