barin gegen Mehrfamilienhaus – Abweichung von Abstandsflächen Normenkette: BayBO Art. 6 Abs. 2 S. 3, Abs. 5 S. 2, Art. 63 Abs. 1 S. 1 Leitsätze:
barklage, Erforderlichkeit einer Atypik bei Abweichung von Abstandsflächenvorschriften, Drittschutz bei gemeindlicher Regelung über das Maß der Abstandsflächentiefe, Baugenehmigung, Vorhaben, Vorbescheid, Gemeinde, Wohnhaus, Bescheid, Berufung, Bauantrag, Zulassung, Hinterlegung, Abweichung, Neubau, Gemeinderat, Grundbuch, Kosten des Verfahrens, nicht ausreichend, Nutzung erneuerbarer Energien, Anfechtungsklage, Abstandsflächenrecht, gesicherte Rechtsposition, Abweichungserteilung, atypische Situation, Drittschutz,
bar, Abstandsfläche, Belichtung und Belüftung, Sozialabstand Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts L. am Lech vom
Maßgabe der eingereichten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen vom
BO zu beachten seien (Nummer 2.2). 3 Der Klägerin wurde der Vorbescheid nicht zugestellt. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flurnummer ... der Gemarkung …, das südlich an das Grundstück Flurnummer ... angrenzt und in der östlichen Grundstückshälfte mit einem Wohnhaus bebaut ist. Allerdings entspricht der heutige Grenzverlauf nicht demjenigen, der im Lageplan vom
Satz 2 der Satzung genügten vor bis zu 2 Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge 0,5 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens 2 Außenwänden die Vorgaben des § 2 Satz 1 der Satzung beachtet. 5 Unter dem 7. April 2021 stellte die Beigeladene einen Bauantrag für den Neubau eines Mehrfamilienhauses, 8 Reihenhäusern, einer Tiefgarage und Stellplätzen auf den Grundstücken Flurnummern ..., ... und ...
den eingereichten Plänen sind insgesamt 3 Hauptbaukörper vorgesehen, nämlich zwei „Dreispänner“ im westlichen Teil der Vorhabengrundstücke und ein weiteres Gebäude im östlichen Teil, das mit seiner südlichen Giebelseite ungefähr zur nördlichen Giebelseite des Wohngebäudes der Klägerin hin ausgerichtet ist. Dieses
außen als Einheit erscheinende dritte Gebäude mit rechtwinkeligen Grundriss soll
den Plänen aus einem „Mehrfamilienhausteil“ bestehen, an den nördlich zwei eigenständige Reihenhauseinheiten mit jeweils separaten Hauseingängen angebaut werden sollen. 6 Eingereicht wurde auch ein Antrag auf „isolierte“ Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften. Zur Begründung wurde hierfür ausgeführt, dass sich die eingereichte Planung in Situierung, Größe und Höhenentwicklung vollständig
dem Vorbescheid richte. Die erforderlichen Abstandsflächen seien im Vorbescheid eingehalten gewesen. Die erhöhten Abstandsflächen
der Satzung der Gemeinde könnten, speziell an den Giebelseiten, nicht vollständig auf dem Baugrundstück
gewiesen werden. Öffentliche Belange und
barliche Interessen seien nicht betroffen, unerwünschte städtebauliche Spannungen ausgeschlossen. 7 Am
geholt. 9 Am
Süden hin 0,5 H knapp nicht einhalte. Die Abstandsflächen würden mit der Spitze auf das
bargrundstück fallen. 12 Mit Bescheid vom 5. Oktober 2021 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen für das Vorhaben eine Baugenehmigung, wobei unter Nummer 2 von der Einhaltung der Abstandsflächen
BO eine Abweichung gemäß Art. 63 BayBO zugelassen wurde. Zur Begründung der Zulassung der Abweichung wurde im Bescheid ausgeführt: 13 „Von der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen konnte gemäß Art. 63 BayBO im notwendigen Umfang eine Abweichung zugelassen werden, weil die Abweichung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Vorschriften über die Abstandsflächen und unter Würdigung der
barlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, insbesondere weil eine ausreichende Belichtung, Belüftung Besonnung gewährleistet ist.“ 14 Die abgestempelten Pläne „Grundriss EG, Ansichten Nord-Süd-Ost-West M 1/100 Lageplan M 1/1000“ und „Darstellung Abstandsflächen BayBO 2021 und Gemeindesatzung M 1/100 Lageplan M 1/1000“, die
den dortigen Eintragungen zuletzt am 16. September 2021 ergänzt worden sind, weisen zwischen der Flurnummer ... im Norden und der Flurnummer ... im Süden noch die zwischenzeitlich gebildete Flurnummer ... aus.
von den übrigen Beteiligten nicht bestrittenen Angaben erwarb die Klägerin das Eigentum an dieser Fläche am
den Eingabeplänen „Darstellung der Abstandsflächen BayBO 2021 und Gemeindesatzung“ falle die Abstandsfläche der Giebelfläche des Mehrfamilienhauses mit der Giebelfläche zu 3,63 m² auf das heutige Grundstück Flurnummer ... der Klägerin. Das Vorhaben halte unter Heranziehung der genehmigten Baupläne die notwendigen Abstandsflächen zum Grundstück der Klägerin unstrittig nicht ein und verletze damit deren Rechte.
der zweiten Änderungssatzung der Gemeinde betrage die Abstandsfläche vor bis zu 2 Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge 0,5 H, mindestens aber 3 m. Die Wandhöhe betrage im vorliegenden Fall bis zu 11,87 m, was eine Abstandsflächentiefe an der Giebelseite von maximal 5,94 m ergebe. Die Abstandsfläche der Giebelfläche falle um etwa 3,63 m² auf das Grundstück der Klägerin. Dieser Auffassung sei auch das Landratsamt und es habe deshalb eine Abweichung zugelassen. Die Abweichung sei rechtswidrig. Es fehle an einer atypischen Grundstückssituation. Es entspreche ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung eine Abweichung Gründe erfordere, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheide und die bewirkten Einbußen an geschützten
barrechtspositionen vertretbar erscheinen ließen. Im vorliegenden Fall sei keine atypische Fallgestaltung zu erkennen. Dies wurde näher dargelegt. Eine Überschreitung der Abstandsflächen sei nicht angezeigt. Sie erfolge aus dem alleinigen Grund, das Grundstück mehr zu bebauen, als
den Vorschriften des Abstandsflächenrechts möglich sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sich das Landratsamt in keiner Weise dazu verhalte, wieso es hier dazu gekommen sei, eine Abweichung zu erteilen. 18 Die Bevollmächtigte der Beigeladenen erwiderte mit Schriftsatz vom
der ausdrücklichen Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/21574) sei eine atypische Fallgestaltung für die Erteilung einer rechtmäßigen Abweichung nicht mehr notwendig. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass das Landratsamt zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Abweichung unter Würdigung der
barlichen Interessen zu erteilen sei. Zu berücksichtigen sei vorliegend insbesondere, dass das Bauvorhaben die in der BayBO in Art. 6 geregelten Abstandsfläche in vollem Umfang einhalte. Insofern stehe fest, dass die generelle Abwägung zwischen Interessen des
barn und des Bauherrn, die in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck komme, vorliegend nicht tangiert sei. Im hier zu entscheidenden Fall gehe es lediglich um eine Abweichung von den in einer gemeindlichen Satzung festgelegten umfangreicheren Abstandsflächen als den gesetzlich vorgesehenen. Hiervon habe eine Abweichung erteilt werden können, da diese Abstandsflächenregelungen im Wesentlichen städtebaulichen Gesichtspunkten Rechnung trage und nicht allein oder überwiegend im Interesse von
barn neuer Bauvorhaben erlassen worden sei. Im Hinblick darauf sei in der Gemeinderatssitzung vom 19. Mai 2021 auf Grundlage der von der Gemeinde erlassenen Satzung das Einvernehmen erteilt worden. Diese Unterscheidung sei auch für das Landratsamt von entscheidender Bedeutung gewesen. Es habe daher von der Architektin verlangt, in den Plänen die Abstandsflächen
den Vorgaben des Art. 6 BayBO und zusätzlich
der gemeindlichen Satzung kenntlich zu machen. Das sei auch geschehen. Im Übrigen sei für das Landratsamt auch entscheidend gewesen, dass der Beigeladenen schon vor Inkrafttreten der Neuregelung der BayBO und der gemeindlichen Satzung ein rechtsgültiger Vorbescheid erteilt worden sei. Gerade im Hinblick auf diesen Vorbescheid habe die Beigeladene einen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten Baugenehmigung gehabt. Das Bauvorhaben halte die in der BayBO geregelten Abstandsflächen ein, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass die
barlichen Interessen auch unter Einbeziehung der gewährten Abweichung ausreichend gewahrt seien. 19 Der Bevollmächtigte der Klägerin nahm hierzu mit Schriftsatz vom … Februar 2022 Stellung: Es sei bereits zweifelhaft, ob ein Vorbescheid vorgelegen habe, der die Erteilung einer Abweichung für die Nichteinhaltung von Abstandsflächen vorgesehen habe. Dagegen spreche, dass die Baugenehmigung hinsichtlich der Erteilung einer Abweichung nicht Bezug auf einen bereits erteilten Vorbescheid nehme. Da von der Beigeladenen ein entsprechender Vorbescheid nicht vorgelegt worden sei, könne auch nicht überprüft werden, ob diese hinsichtlich der Frage der Erteilung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften Bindungswirkung entfalten würde. Es sei auch fraglich, ob das Vorhaben, welches Gegenstand des Vorbescheids gewesen sei, mit dem Vorhaben übereinstimme, welches der Erteilung der Baugenehmigung zugrunde gelegen habe. Die Beigeladene verkenne, dass die Bindungswirkung des Vorbescheids nicht gegenüber der Klägerin gelte. Die Klägerin habe weder ihre Zustimmung zum Vorhaben erteilt noch sei ihr ein Vorbescheid zugestellt worden. Das Erfordernis der Prüfung einer atypischen Fallkonstellation im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Art. 63 BayBO sei nicht hinfällig. Eine anderweitige Auslegung ergebe sich ausschließlich aus der Gesetzesbegründung. Der Wortlaut der Vorschrift lasse nicht auf ein solches Ergebnis schließen. Aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO ergebe sich gerade nicht, dass anderweitige Anforderungen an die Erteilung einer Abweichung gestellt würden. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass für Abweichungen im Rahmen des Abstandsflächenrechts andere Anforderungen gelten sollen, hätte er diesen Willen im Gesetzestext zum Ausdruck bringen müssen. Die Rechtsprechung halte ebenfalls auch
der Gesetzesänderung weiterhin am Erfordernis der Atypik fest. Unterstellt, die Gesetzesbegründung würde herangezogen werden, so würde dies konsequenterweise nur für die in der Gesetzesbegründung aufgezählten Fälle gelten, da es ansonsten zu willkürlichen Ergebnissen käme. Im vorliegenden Fall sei keine der vom Gesetzgeber angesprochenen Konstellationen gegeben. Die Ausführungen der Beigeladenen, ihr Vorhaben würde die in Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen einhalten, seien unzutreffend. Es werde verkannt, dass das Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen
der aktuellen Fassung der Abstandsflächenvorschrift in Verbindung mit der gemeindlichen Satzung nicht einhalte. 20 Das Landratsamt erwiderte für den Beklagten mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 auf die Klage: Für das streitgegenständliche Grundstück habe es einen Antrag auf Vorbescheid gegeben. Da keine konkrete Fragestellung vorgelegen habe, sei nur das Bauplanungsrecht überprüft worden. Die Abstandsflächen seien demnach nicht Gegenstand des Antrags auf Vorbescheid gewesen. In Nummer 2.2 des Vorbescheids sei darauf hingewiesen worden, dass bei der Planung die Abstandsflächen
BO zu beachten seien. Die Baugenehmigung sei nicht rechtswidrig. Auf das von der Rechtsprechung zusätzlich aufgestellte Erfordernis der Atypik komme es nicht mehr an. Im Rahmen der Abwägung bei der Ermessensentscheidung sei das Landratsamt zu dem Ergebnis gelangt, dass die Abweichungsentscheidung in Bezug auf die abstandsflächenrechtlich geschützten Belange die Rechte des südlichen
barn nicht in unzumutbarer Art und Weise einschränke. Der überwiegende Teil der südlichen Abstandsflächen des Mehrfamilienhauses liege auf dem Baugrundstück selbst. Der Abstand zwischen dem Mehrfamilienhaus und dem Wohnhaus der Klägerin betrage ca. 9,80 m. Die
barlichen Belange Belichtung, Belüftung und Besonnung würden durch die Abweichung nicht unzumutbar beeinträchtigt, da auf der Nordseite des Wohnhauses der Klägerin keine direkte Sonneneinstrahlung gegeben sei. Auch der soziale Wohnfriede werde bei dem gegebenen Abstand zwischen dem Wohngebäude der Beigeladenen und dem
barwohnhaus nicht negativ beeinflusst, da selbst bei dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestabstand von 6,00 m (3,00 m + 3,00 m) der soziale Wohnfriede gewahrt sei. Im Übrigen halte das Wohnhaus der Klägerin die südlichen Abstandsflächen ebenfalls nicht ein. 21 Der Bevollmächtigte der Klägerin nahm hierzu nochmals mit Schreiben vom ... November 2022 Stellung: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 10. Mai 2022 – 1 B 19.362) halte an seiner ständigen Rechtsprechung, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordere, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheide und die etwa bewirkten Einbußen an geschützten
barrechtspositionen vertretbar erscheinen lasse, auch
der BayBO-Novelle 2021 fest. Die Abweichung sei zudem auch unter Würdigung der
barlichen Belange mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Zu beachten sei dabei, dass die Belange Belichtung, Belüftung und Besonnung bereits dadurch betroffen seien, dass von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen werde, sodass die Klägerin in ihren
barlichen Belangen verletzt sei. Sonstige Interessen des Bauherrn oder öffentliche Belange, welche die Interessen der Klägerin überwiegen würden, seien nicht ersichtlich. Ob das Wohnhaus der Klägerin die Abstandsflächen in Richtung Süden einhalte, sei unbeachtlich. Da das Abstandsflächenrecht eine wechselseitige Pflicht zur Rücksichtnahme zur Einhaltung von Abstandsflächen begründe, schlage das Interesse des
barn an der Wahrung der Abstandsflächen nur dann geringer zu Buche, wenn sein Gebäude die Abstandsflächen zum Grundstück des Bauherrn ebenfalls nicht wahre. 22 Das Landratsamt erwiderte hierauf nochmals mit Schreiben vom
zuvollziehen, wenn seitens der Klägerin Rechte eingefordert würden, die sie selbst gegenüber anderen Dritten verletze. 23 Die Klägerin beantragt, 24 den Bescheid des Landratsamts L.am Lech vom
allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (vgl. Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, Stand Juli 2021, Art. 66, Rn. 590 ff.).
diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen sind allerdings zu berücksichtigen, wenn sie sich zugunsten des Bauherrn auswirken (sog. Meistbegünstigungsprinzip, vgl. BVerwG, B. v. 23.4.1998 – 4 B 40/98 – NVwZ 1998, 1179; BVerwG, B. v. 8.11.2010 – 4 B 43.10 – juris Rn. 13 m. w. N.; BayVGH, B. v. 23.2.2021 – 15 CS 21.403 – juris Rn. 97).
trägliche Änderungen der Rechtslage zugunsten der
barn können hingegen nicht berücksichtigt werden, da der Bauherr mit dem Wirksamwerden der Baugenehmigung bereits eine gesicherte Rechtsposition innehat (vgl. Dirnberger, a.a.O., Rn. 592). 33 Da Verwaltungsakte im Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam werden (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) hat die Beigeladene eine gesicherte Rechtsposition in diesem Sinne am 14. Oktober 2021 erlangt. Denn an diesem Tag wurde ihr die Baugenehmigung mittels Zustellung bekanntgegeben. Zu berücksichtigen ist daher nicht nur die gemeindliche Abstandsflächensatzung in der Fassung der zweiten Änderungssatzung – wobei sich diese zweite Änderung ohnehin zugunsten der Beigeladenen auswirkt –, sondern auch der Umstand, dass die Klägerin
ihren unbestrittenen Angaben am
teil der Klägerin drittschützendes Abstandsflächenrecht. 35 a) Das seit dem
BO in der seit dem
Satz 2 der Abstandsflächensatzung der Gemeinde in Gestalt der zweiten Änderungssatzung muss die
den Plänen 14 m lange südliche Außenwand des im östlichen Teil des Grundstücks Flurnummer ... geplanten Mehrfamilienhauses jedenfalls eine Abstandsflächentiefe von 0,5 H einhalten. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dies nicht der Fall ist, sondern die Abstandsflächen dieser Gebäudewand teilweise auf das Grundstück der Klägerin fallen. Die Beigeladene hat die Abstandsflächenüberschreitung in ihren Plänen dargestellt und eine Abweichung beantragt. Das Landratsamt hat die Abweichung erteilt. Dass die erforderliche Abstandsfläche zulasten der Beigeladenen fehlerhaft berechnet worden ist, ist nicht ersichtlich. Ein Fall, demzufolge die Beigeladene (ohne Abstandsflächenübernahme) berechtigt wäre, die Abstandsflächen auf das Grundstück der Klägerin erstrecken zu dürfen, liegt nicht vor. Insbesondere folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin die Fläche möglicherweise als Zuwegung benötigt, um in den rückwärtigen westlichen Bereich ihres Grundstücks zu gelangen, nicht, dass die Beigeladene diese Fläche
BO in Anspruch nehmen kann. Das Recht, Abstandsflächen auf diese möglicherweise nicht überbaubare Fläche erstrecken zu dürfen, stünde trotzdem ausschließlich der Klägerin als Eigentümerin dieser Fläche zu (vgl. BayVGH, B. v. 29.09.2004 – 1 CS 04.340 – juris Rn. 23 ff.). Die in Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO vorgesehene Möglichkeit, Abstandsflächen auf fremde Grundstücke erstrecken zu dürfen, kommt nur in Betracht, wenn dem belasteten Grundstückseigentümer effektiv nichts genommen wird (Hahn, in Busse/Kraus, BayBO, Stand März 2021, Art. 6, Rn. 107). 37 c) Erforderlich war deshalb, wovon das Landratsamt und die Beigeladene auch ausgegangen sind, die Erteilung einer Abweichung
BO. Die erteilte Abweichung ist jedoch rechtswidrig, weil es insoweit an einer atypischen Situation fehlt, die weiterhin Voraussetzung für die Erteilung einer Abweichung von drittschützenden Abstandsflächenvorschriften ist. 38 aa)
BO in der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung – sie war seit dem 1. September 2018 in Kraft -konnte die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der BayBO und auf Grund der BayBO erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten
barlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Satz 1 BayBO vereinbar waren. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO damalige Fassung – in Kraft seit dem
barrechtspositionen vertretbar erscheinen ließen (vgl. BayVGH, B. v. 13.2.2002 – 2 CS 01.1506 – juris; B. v. 15.10.2014 – 2 ZB 13.530 – juris). An dieser ständigen Rechtsprechung hat der 1. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auch
der BayBO-Novelle 2021 festgehalten (vgl. schon BayVGH, U.v. 10.
BO (vgl. BayVGH, U. v. 23.05.2023, a. a. O., Rn. 26). 40 Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO in der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung erforderte daher das Vorliegen einer atypischen Situation. Diese ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Umstand, dass der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen ein Vorbescheid erteilt worden war, reicht für die Annahme einer Atypik nicht aus. Der Vorbescheid trifft zum Abstandsflächenrecht keine Festsetzungen (siehe oben). Die der Beigeladenen
teilige Änderung des Abstandsflächenrechts ist auch nicht während des laufenden Genehmigungsverfahrens eingetreten, sondern davor. Der Bauantrag wurde am
teilig sind, überhaupt geeignet sind, eine Atypik zu begründen, kann daher dahinstehen. Eine grundstücksbezogene atypische Situation besteht nicht. Insbesondere reicht der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem Gebäude auf der Flurnummer ... die Abstandsflächen selbst nicht einhält, für eine Atypik nicht aus. Der Abstandsflächenverstoß der Klägerin betrifft die südliche Außenwand ihres Gebäudes und liegt somit auf der dem Vorhaben der Beigeladenen abgewandten Seite des Grundstücks der Klägerin. Eine Abweichung kommt indes nur in Betracht, wenn Abstandsflächenverstöße von
barn wechselseitig (und vergleichbar gewichtig) sind. Würde man das Merkmal der Wechselseitigkeit preisgeben, hätte dies ersichtlich einen „Dominoeffekt“ zur Folge. Wer geltend machen könnte, die Abstandsflächen gegenüber einem
barn nicht einhalten zu müssen, weil dieser die Abstandsflächen gegenüber einem Dritten nicht einhält, müsste grundsätzlich damit rechnen, dass ein anderer
bar ihm gegenüber das Gleiche geltend macht. Sonstige grundstücksbezogene Gründe, aus denen sich eine Atypik herleiten ließe, bestehen nicht. Die Vorhabengrundstücke sind ohne weiteres ausreichend groß, um darauf mit entsprechender Umplanung eine auch größere Wohnbebauung zu realisieren. 41 bb) Die Erteilung einer Abweichung lässt sich auch nicht auf Art. 63 Abs. 1 BayBO in der aktuellen, seit dem 1. August 2023 geltenden Fassung stützen.
der aktuellen Regelung soll die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der BayBO und auf Grund der BayBO erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten
barlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Satz 1 BayBO vereinbar sind (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO aktuelle Fassung). In Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO aktuelle Fassung ist zusätzlich bestimmt, dass dies insbesondere für Vorhaben gilt, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen (Nummer 1), für Abweichungen von den Anforderungen des Art. 6, wenn ein rechtmäßig errichtetes Gebäude durch ein Gebäude höchstens gleicher Abmessung und Gestalt ersetzt wird (Nummer 2), für Vorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien (Nummer 3), und für Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen (Nummer 4). 42 Im vorliegenden Fall ist keines der explizit genannten „Regelbeispiele“ des Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO aktuelle Fassung einschlägig. Auf Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO aktuelle Fassung lässt sich die erteilte Abweichung ebenfalls nicht stützen. Grundsätzlich ist diese Regelung dem Bauherrn gegenüber günstiger als ihr Vorläufer, weil die Kann-Vorschrift zu einer Soll-Vorschrift umgewandelt wurde.
den oben dargestellten Grundsätzen, wonach Rechtsänderungen, die sich zugunsten des Bauherrn auswirken, auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn sie
Erlass der Baugenehmigung eingetreten sind (siehe 1.), ist die erteilte Abweichung somit an dieser Neuregelung zu messen. Am Ergebnis ändert sich jedoch nichts, weil Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO aktuelle Fassung für die Erteilung einer Abweichung von Abstandsflächenvorschriften ebenfalls weiter eine atypische Situation voraussetzt, die – wie ausgeführt – nicht vorliegt. Für diese Auslegung sprechen schon die Regelbeispiele in Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO aktuelle Fassung, die man als konkrete Festlegungen von atypischen Situationen verstehen kann (BayVGH, B. v. 15.04.2024 – 15 CS 24.337 – juris Rn. 15), so wie man schon die Vorläuferregelung – Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO in der vom
barn ein hohes Maß an Rechtssicherheit erreicht wird. Auch dies ist ein ganz wesentlicher Zweck des Art. 6 BayBO. Er würde konterkariert, wenn in jedem Einzelfall, ohne dass besondere – atypische – Umstände vorliegen, ein Bauherr geltend machen könnte, dass sein Vorhaben trotz Nichteinhaltung der Berechnungsregeln noch einen „ausreichenden Sozialabstand“ wahrt bzw. eine „angemessene Belüftung und Besonnung“ des
bargrundstücks nicht beeinträchtigt und er deshalb aufgrund der Regelung in Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO einen Regelanspruch auf Erteilung einer Abweichung hat. Letztlich würde eine solche Auslegung darauf hinauslaufen, dass im Abstandsflächenrecht grundsätzlich nicht mehr klare Berechnungsvorschriften, sondern letztlich immer unbestimmte Rechtsbegriffe („ausreichende“ Belüftung und Besonnung, „ausreichender Sozialabstand“) den Ausschlag geben. Das widerspricht jedoch der Intention des Gesetzgebers, den Interessenausgleich im Abstandsflächenrecht grundsätzlich durch möglichst klare Berechnungsregeln herzustellen und nicht durch unbestimmte Rechtsbegriffe, die die Zwecke des Abstandsflächenrechts unmittelbar beschreiben. Das Erfordernis der Atypik trägt dieser Gesetzeslage Rechnung, weil sie es nur in besonderen Ausnahmefällen erlaubt, die Berechnungsregeln des Art. 6 BayBO zugunsten des Bauherrn zu überwinden. Ein Verzicht auf das Erfordernis der Atypik würde diesen Zweck des Art. 6 BayBO praktisch aushebeln. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall für die Berechnung der erforderlichen Abstandsflächen sowohl unmittelbar in Art. 6 BayBO geregelte Kriterien (Berechnung der Wandhöhe auf der Giebelseite) als auch durch gemeindliche Satzung geregelte Gesichtspunkte (Maß der Abstandsflächentiefe) maßgeblich sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 und Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 a BayBO erlauben der Gemeinde lediglich, abweichend von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO ein anderes Maß der Tiefe der Abstandsfläche festzulegen, also eine andere Berechnungsregel. Die vorgenannten Gesichtspunkte für das Erfordernis einer Atypik gelten auch hierfür. 43 d)
Ansicht des Gerichts lässt sich daher die erteilte Abweichung weder auf Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO in der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung noch auf die aktuelle Fassung dieser Vorschrift stützen. Dies ist nicht nur objektiv rechtswidrig, die Klägerin ist hierdurch auch in eigenen Rechten verletzt. Der Umstand, dass der Abstandsflächenverstoß auch darauf beruht, dass die Gemeinde in Abweichung von der gesetzlichen Regelung ein höheres Maß der Abstandsflächentiefe vorgeschrieben hat, ändert daran nichts. Hält eine Außenwand die Abstandsflächen nicht ein, ist davon typischerweise immer ein ganz bestimmter
bar betroffen, von dem das Gesetz andererseits verlangt, dass er selbst gegenüber dem Grundstück, von dem die Beeinträchtigung ausgeht, die Abstandsflächen einhält. Abstandsflächenvorschriften sind daher in besonderer Weise von vornherein darauf angelegt, dass sie wechselseitig beachtet werden. Gemeindliche Regelungen zum Maß der Abstandsflächentiefe sind daher
Ansicht des Gerichts auch dann drittschützend, wenn sie strengere Anforderungen aufstellen als Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO und die Gemeinde auch weitere Zielrichtungen im Blick hat (vgl. Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 a BayBO). 44
barschützend sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.