- Bürgerservice Navigation Inhalt AG München, Endurteil v. 03.06.2024 – 1291 C 17860/23
Download Drucken Titel: Kein unmittelbarer Anspruch des Wohnungseigentümers auf Auskehr der Einnahmen aus Vermietung von Gemeinschaftseigentum Normenketten:
1 S. 1, S. 2, § 18 Abs. 1, Abs. 3, § 28 Abs. 2 S. 1 BGB § 242, § 683, § 812 Leitsätze: 1. Die aus der Vermietung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Wohnungen erzielten Einnahmen stehen grds. allen Mitgliedern der GdWE gem. § 16 Abs. 1 Satz 1, 2
a.F./n.F. anteilig zu. § 16 Abs. 1 Satz 1, 2
a.F./n.F. räumt dem einzelnen Wohnungseigentümer keinen unmittelbaren Anspruch auf Auskehr des ihm gebührenden Anteils an den Mieteinnahmen ein. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Einnahmen aus der Vermietung von Gemeinschaftseigentum sind im Rahmen der Jahresabrechnung als Einnahmen zu verbuchen; konkrete Auszahlungsansprüche folgen erst aus einer entsprechenden Beschlussfassung nach § 28 Abs. 2 S. 1
; auch Ansprüche nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag oder bereicherungsrechtlichen Vorschriften scheiden aus. (Rn. 22 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
Vorrang vor der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Gemeinschaftseigentum, Anspruch, Jahresabrechnung, Wohnung, Auskunft, Zustimmung, Vermietung, Verfahren, Streitwert, Zahlung, Miteigentumsanteil, Vorlage, Hilfsantrag, Mieteinnahmen, kein Anspruch, ohne Auftrag, keinen Erfolg, Wohnungseigentum, Auskunftsanspruch, Beschlussanfechtungsklage, Beschlussersetzungsklage, Verjährung Fundstellen: ZMR 2025, 76 LSK 2024, 38722 Tenor
anteilig zustünden. Insoweit verweist der Kläger auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts München I vom 26.06.2019 im Verfahren 1 S 5268/18
zwischen dem Kläger und den übrigen Eigentümern der Wohnungseigentümergemeinschaft … (Anlage K 1). Der Rechtsstreit betraf ebenfalls die Wohnungen im 4. OG. Darüber hinaus sei der Kläger gemäß § 18 Abs. 3
aktivlegitimiert. Die gerichtliche Geltendmachung der Zahlungsansprüche sei notwendig, um deren Verjährung abzuwenden und weil die Wohnungseigentümergemeinschaft, die von den Beklagten majorisiert werde, keinerlei Maßnahmen gegenüber den Beklagten unternommen habe. 9 Der Kläger beantragt nach Klageerweiterung:
ausschließlich die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zuständig sei, wäre die Wohnungseigentümergemeinschaft Gläubigerin des vom Kläger behaupteten und geltend gemachten Zahlungsanspruchs. Es gebe auch kein Recht auf Auskunft für die Wohnungseigentümergemeinschaft. § 18 Abs. 3
sei nicht einschlägig. Insbesondere begründe die Erhebung der Einrede der Verjährung keine Notgeschäftsführungsbefugnis, da dem Kläger die Vermietung der Wohnungen seit Jahren bekannt sei. 13 Darüber hinaus stehe dem Kläger infolge einer fehlender Zustimmung zur baulichen Veränderung gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1
a.F. kein Anspruch auf Auskehr von Nutzungen zu. Hiergegen wendet der Kläger ein, dass sich die Beklagten auf diese Norm nicht berufen könnten, weil dies dem eigenen Vortrag im Verfahren Az. 481 C 15077/11
vor dem Amtsgericht München, das ebenfalls einen Rechtsstreit zwischen dem Kläger und den übrigen Eigentümern der Wohnungseigentümergemeinschaft … betreffend das 4. OG zum Gegenstand hatte, widerspreche (Anlage K 10). 14 Nach Ansicht der Beklagten könne der Kläger außerdem nur an den Nutzungen beteiligt sein, wenn er sich auch anteilig an den Herstellungskosten und an den laufenden Kosten beteilige. Schließlich ist die Klageforderung nach Ansicht der Beklagten der Höhe nach unschlüssig. 15 Im Übrigen wird auf die jeweiligen Schriftsätze der Parteien mit Anlagen verwiesen. Die Parteien haben mit Schriftätzen vom 26.03.2024 und 08.04.2024 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. A. 17 Das Amtsgericht München als Wohnungseigentumsgericht ist örtlich und sachlich ausschließlich zuständig, §§ 23 Nr. 2c GVG, 43 Abs. 2 Nr. 1
. B. 18 I. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 128.031,17 € an die Beklagten (Klageantrag 1) oder an die Wohnungseigentümergemeinschaft (Klageantrag 2: Hilfsantrag). Die Beklagten sind nicht verpflichtet, die von ihnen durch die Vermietung der Wohnungen im
a.F./n.F. 21 Dem Kläger ist insoweit zuzustimmen, als die aus der Vermietung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Wohnungen erzielten Einnahmen grundsätzlich allen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 16 Abs. 1 S. 1, 2
a.F./n.F. anteilig zustehen. Auch nach der alten Rechtslage waren die Nutzungen des Gemeinschaftsvermögens erfasst (BGH NJW 2014, 145, Rn. 7). Die Neuregelung wurde nur terminologisch angepasst. Inhaltliche Änderungen ergeben sich dadurch nicht (BT-Drs. 10/18791, S. 55). Eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung wurde nicht vorgetragen. § 16 Abs. 6 Satz 1
a.F. dürfte einer Beteiligung des Klägers an den Mieteinnahmen nicht entgegenstehen, da der entsprechende Beschluss nur die Veränderung des Daches und nicht die Errichtung von Wohnraum betraf (Anlage K 10). Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. 22 Denn § 16 Abs. 1 S. 1, 2
a.F./n.F. räumt dem einzelnen Wohnungseigentümer keinen unmittelbaren Anspruch auf Auskehr des ihm gebührenden Anteils an den Mieteinnahmen ein. Im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung sind Einnahmen zunächst zur Deckung der Lasten und Kosten i.S.v. § 16 Abs. 2
a.F./§ 16 Abs. 2 S. 1
n.F. zu verwenden. Deshalb gebührt den Wohnungseigentümern von vornherein nur ein Anteil am Reinertrag nach Abzug der Lasten und Kosten. Die Einnahmen werden in der Jahresabrechnung den Ausgaben gegenübergestellt und nach Maßgabe des jeweils geltenden Verteilungsschlüssels auf die einzelnen Wohnungseigentümer verteilt. Ein Guthaben kann – wie sonstige Einnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft – der Instandhaltungsrücklage zugeführt, zur Deckung der laufenden Kosten verwendet oder an die Wohnungseigentümer ausgekehrt werden. Konkrete Auszahlungsansprüche folgen erst aus einer entsprechenden Beschlussfassung nach § 28 Abs. 5
a.F. ggf. i.V.m. § 21 Abs. 7
a.F. ./. § 28 Abs. 2 S. 1
n.F. (zum alten Recht: BGH NJW 2014, 145, 146, Rn. 15; z.B. Bärmann/Becker, 13. Aufl. 2015,
RS 2018, 40306 Rn. 10; zum neuen Recht: z.B. Bärmann/Becker, 15. Aufl. 2023,
22; insgesamt am Bsp. Mieteinnahmen: Dötsch/Schultzky/Zschieschack,
-Recht 2021, Kap. 7, Rn. 15 f.). 23 Der einzelne Wohnungseigentümer ist dadurch nicht rechtsschutzlos gestellt. Er kann im Rahmen der Beschlussanfechtungsklage gegen Beschlüsse gem. § 28 Abs. 5
a.F./§ 28 Abs. 2 S. 1
n.F. klären, ob der Verteilerschlüssel den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Auch der Beschluss, einen Überschuss nicht auszukehren, sondern der Erhaltungsrücklage zuzuführen, kann im
e der Beschlussanfechtungsklage daraufhin überprüft werden, ob er den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (Bärmann/Becker, 15. Aufl. 2023,
22). Soweit einzelne Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft Einnahmen aus der Vermietung von Gemeinschaftseigentum vorenthalten, indem sie die Mieteinnahmen für sich behalten, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft gehalten, im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens gem. § 9 a Abs. 3
i.V.m. § 18 Abs. 1
n.F. entsprechende Ansprüche gegenüber den vermietenden Eigentümern geltend zu machen und ggf. durchzusetzen. Der einzelne Wohnungseigentümer hat nur gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens gem. § 9 a Abs. 3
i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1
. Bleibt die Wohnungseigentümergemeinschaft untätig, kann der einzelne Wohnungseigentümer seinen Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich geltend machen. Er kann auch einen Beschluss der Wohnungseigentümer über die Durchführung der erforderlichen Maßnahme herbeiführen. Findet der Antrag in der Wohnungseigentümerversammlung nicht die erforderliche Mehrheit, kann er die Beschlussersetzungsklage gem. § 44 Abs. 1 S. 2
n.F. erheben. Bei Bedarf kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht. Den Vollzug des von den Wohnungseigentümern gefassten bzw. durch gerichtliches Gestaltungsurteil herbeigeführten Beschlusses kann der einzelne Wohnungseigentümer von dem Verwalter als dem gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1
n.F. zuständige Vollzugsorgan verlangen. Vor der
-Reform war dies entsprechend in § 21 Abs. 4, Abs. 8
a.F. und § 27 Abs. 1 Nr. 1
a.F. geregelt (vgl. auch BGH ZWE 2019, 488, Rn. 16). 24 2. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 ff. BGB) oder bereicherungsrechtlichen Vorschriften (§§ 812 ff. BGB) scheidet ebenfalls aus. Denn gem. § 9 a Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 1
obliegt die Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Für die speziellen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes wird auf die Ausführungen unter Ziffer B.I.1 verwiesen. Könnte der einzelne Wohnungseigentümer entgegen diesen speziellen Vorschriften und Kompetenzverteilungen über die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts doch direkt die Auskehr von anteiligen Mieteinnahmen aus der Vermietung von Gemeinschaftseigentum verlangen, würden die speziellen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes unterlaufen. Hierfür besteht kein Bedarf. Zwar lag der Entscheidung des BGH ZWE 2019, 488 ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort ging es um Ersatzansprüche bei eigenmächtigen Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum. Die allgemeinen Erwägungen (a.a.O., Rn. 16) sind jedoch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar: 25 Auch vorliegend ist es dem Kläger zumutbar, dass durch das Wohnungseigentumsgesetz vorgegebene Verfahren einzuhalten. Das Gericht verkennt nicht, dass der durch das Wohnungseigentumsgesetz vorgegebene
für den Kläger mühsam ist. Prozessökonomische Überlegungen rechtfertigen es grundsätzlich jedoch nicht, von der Anwendung der im Wohnungseigentumsgesetz für das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer und das Finanzsystem der Wohnungseigentümergemeinschaft getroffenen Regelungen abzusehen. So hat der BGH für Zweiergemeinschaften entschieden, dass die Ausübung der Eigentümerbefugnisse den üblichen Verwaltungsregeln (§§ 20 ff.
a.F. = §§ 18 ff.
n.F.) unterliegen und es nicht gegen das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes verstößt, den Wohnungseigentümer auf die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Beschlussersetzungsklage zu verweisen. Dass die Rechtsverfolgung hiernach aufwändiger ist […] weil u.U. – je nach dem weiteren Verhalten des anderen Miteigentümers – mehrere Prozesse geführt werden müssen, bedeutet nicht, dass die Rechtsverfolgung nur noch „theoretisch“ möglich ist (BGH NZM 2021, 146, Rn. 15). Gemessen an diesen Grundsätzen, die auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar sind, da die Beklagten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Mehrheit der Stimmen verfügen, besteht für die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zugunsten des Klägers kein Bedarf, ihm ausnahmsweise einen direkten Auszahlungsanspruch einzuräumen. 26 Gegen eine Ausnahme von dem Grundsatz, das im Wohnungseigentumsgesetz vorgesehene Verfahren einzuhalten, spricht auch folgendes: Gibt es wie vorliegend neben den vermietenden Wohnungseigentümem nicht nur einen, sondern mehrere Wohnungseigentümer, denen gem. § 16 Abs. 1 S. 1, 2
a.F./n.F. grundsätzlich ein Anteil an den Mieteinnahmen zusteht, müsste man auch diesen einen direkten Auszahlungsanspruch gegen die vermietenden Eigentümer einräumen. Dies hätte – wenig prozessökonomisch – zur Folge, dass beispielsweise die Frage der richtigen Verteilung der Mieteinnahmen – ggf. Gegenstand mehrerer getrennter Prozesse wäre. 27 In der vorliegenden Fallkonstellation darf der Wohnungseigentümergemeinschaft außerdem nicht die Möglichkeit genommen werden, zu beschließen, einen Überschuss nicht auszukehren, sondern zur Deckung der laufenden Kosten zu verwenden oder der Instandhaltungsrücklage zuzuführen. 28 3. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3
liegen nicht vor. Die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen ist nicht notwendig, um die Verjährung abzuwenden und auch nicht, um einer etwaigen Majorisierung durch die Beklagten entgegenzutreten. Die Vermietung durch die Beklagten war dem Kläger nach eigenem Vortrag von Anfang an bekannt. Er hätte die unter Ziffer B.I.1 beschriebenen rechtlichen Schritte also von Anfang an einleiten können und eine unzulässige Majorisierung im Rahmen von Beschlussanfechtungsklagen gegen die jeweiligen Beschlüsse einwenden können. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer B.I.2 verwiesen. 29 4. Da bereits aus den genannten Gründen kein Zahlungsanspruch besteht, können
en fehlender Entscheidungserheblichkeit sowohl der bestrittene Klägervortrag, für die Wohnungen Nr. 504 und Nr. 506 würden die Beklagten bereits seit 2018 Mieteinnahmen erzielen, und der bestrittene Beklagtenvortrag, der Kläger habe sich nicht an den Herstellungskosten beteiligt, unterstellt werden. Mangels Entscheidungserheblichkeit war insbesondere auch auf die Frage der teilweisen Verjährung nicht einzugehen. 30
Vorrang vor der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen. D.h. ergänzende Auskunftsansprüche sind erst zu prüfen, wenn sich einem Wohnungseigentümer nach einer Einsichtnahme noch Fragen stellen. Das Recht auf „Einsichtnahme“ gemäß § 18 Abs. 4
bedeutet nicht zugleich ein allgemeines Recht auf Auskunft und Erläuterung (Bärmann/Dötsch, 15. Aufl. 2023,
120-124, vgl. auch LG Frankfurt ZWE 2022, 86). 35 Vorliegend ist aufgrund des Sachvortrags des Klägers, wie soeben dargelegt, nicht erkennbar, dass der Kläger die hier gewünschten Informationen nicht durch Einsicht in die Verwaltungsunterlagen beschaffen könnte. 36 III. Den Parteien war im Hinblick auf die Schriftsätze vom 06.05.2024 und 07.05.2024 jeweils keine weitere Stellungnahmefrist einzuräumen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 06.05.2024 enthält keine weiteren Ausführungen. Der Schriftsatz des Klägers vom 07.05.2024 konkretisiert im Wesentlichen die in den vorangegangenen Schriftsätzen geäußerten Rechtsansichten. Soweit der Kläger im Hinblick auf den Beklagtenschriftsatz vom 27.02.2024 ausführt, die Beklagten behaupteten wahrheitswidrig, sie würden die mit Nr. 504 und 506 bezeichneten Wohnungen nicht vermieten, haben die Beklagten dies aus Sicht des Gerichts unstreitig gestellt, indem sie diesen Vortrag nach Übersendung der Anlagen K 1-K 9 durch das Gericht nicht mehr bestritten haben. 37 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. 38 Der Streitwert wurde auf den geltend gemachten Hauptsachebetrag festgesetzt. Für die Auskunftsansprüche wurde kein gesonderter Streitwert angesetzt. Zwar ist grundsätzlich ein Bruchteil vom Wert des Anspruchs, dessen Geltendmachung er vorbereiten soll, anzusetzen (BGH NJW 2016, 714). Die Mieteinnahmen für die Wohnungen Nr. 504 für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2022 und Nr. 506 für den Zeitraum vom Zeitraum vom 01.01.2018 bis 14.08.2020 sind bei der Berechnung der Klageforderung Ziff. 1 vorliegend jedoch bereits berücksichtigt.
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