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VG Ansbach, Urteil v. 27.09.2024 – AN 2 K 23.1468

VG Ansbach, Urteil v. 27.09.2024 – AN 2 K 23.1468 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 27.09.2024 – AN 2 K 23.1468 Download Drucken Titel: Berücksichtigung der Coronasemester für de

§ 7Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 4 Halbs. 2 BAfö

G mitzuzählen sind (so auch VG Berlin, U.v. 23.5.2023 – VG 18 K 452/21, unveröffentlicht; wohl im Grundsatz ähnlich, allerdings sodann auf Vertrauensschutz abstellend VG Gera, U.v. 25.01.2023 – 6 K 1293/22 Ge – BeckRS 2023, 4463). 33 Zunächst sprechen sowohl Sinn und Zweck von § 7 Abs. 3 BAföG als auch von Art. 130 Abs. 1 und 2 BayHIG dagegen, sog. Coronasemester von der Semesterzählung auszunehmen. 34 § 7 Abs. 3 BAföG ist Ausdruck des Grundsatzes, dass Ausbildungsförderung regelmäßig nur für eine einzige Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss geleistet wird und es Auszubildenden obliegt, ihre Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Dabei obliegt es Auszubildenden, ihre Ausbildung unter Berücksichtigung individueller Eignung und Neigung eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auszuwählen, planvoll zu betreiben und zielstrebig zu Ende zu führen. Deswegen soll – auch im Interesse sparsamer Mittelverwendung – eine Förderung der neuen Ausbildung nur erfolgen, wenn sich der Fachrichtungswechsel nicht als Verstoß gegen diese für das gesamte BAföG grundlegenden Obliegenheiten der Auszubildenden darstellt (vgl. so zum Ganzen Steinweg in Ramsauer/Stallbaum,

  1. Aufl. 2024, BAföG § 7 Rn. 109). Diesen Obliegenheiten konnten Studierende in der Regel aber auch in den von der Coronapandemie betroffenen Semestern zumindest in einem Ausmaß nachkommen, das es ihnen erlaubt hat, ihre Eignung bzw. Neigung betreffend das gewählte Studienfach eigenverantwortlich zu prüfen. Denn auch wenn es aufgrund der Coronapandemie vereinzelt zu Ausfällen von Lehrveranstaltungen gekommen sein mag, waren die in Frage stehenden Semester maßgeblich durch Online-Lehrveranstaltungen geprägt. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass es Studierenden auch im Rahmen von Online-Lehrveranstaltungen regelmäßig in vergleichbarer Art und Weise wie auch in Präsenzveranstaltungen möglich ist, ihre Eignung und Neigung für das Studium fortlaufend und eigenverantwortlich zu prüfen. Darüber hinaus ist das Studium an Hochschulen in hohem Maße mit dem erforderlichen Eigenstudium zur Durchdringung der gelehrten Inhalte verbunden, was typischerweise mit Hilfe von Lehrbüchern, Skripten o.Ä. geschieht. Auch in diesem Zusammenhang sind jedenfalls regelmäßig keine gravierenden Unterschiede ersichtlich, soweit Semester verglichen werden, die von der Coronapandemie betroffen waren bzw. nicht betroffen sind. Entsprechendes bringt letztlich auch die Klägerin selbst zum Ausdruck, indem sie der Sache nach vorträgt, sie habe ihren Neigungswandel trotz bestehender Einschränkungen in der Präsenzlehre im Wintersemester 2020/2021 – also im
  2. Fachsemester – erkannt. Zudem hat die Klägerin im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/2021 ausweislich der Behördenakte insgesamt 15 Prüfungen zum größten Teil erfolgreich abgelegt. Dies belegt, dass auch in Coronasemestern eine durchaus tiefgreifende Auseinandersetzung mit den Studieninhalten möglich war. Bestätigt wird all dies auch dadurch, dass im Rahmen von § 7 Abs. 3 BAföG anerkannt ist, dass es für die Semesterzählung nicht darauf ankommt, ob Auszubildende die Fachrichtung tatsächlich studieren oder an Lehrveranstaltungen teilnehmen (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG,
  3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 154; Lackner/Achelpöhler a.a.O. § 48 Rn. 6). Dagegen werden solche Semester nicht gezählt, während derer Auszubildende keine Möglichkeit hatten, das Studium erfolgreich zu betreiben, etwa weil in der gewählten Fachrichtung keine Lehrveranstaltungen angeboten wurden, oder aufgrund höherer Gewalt eine Teilnahme an Lehrveranstaltungen tatsächlich unmöglich war (so zum Ganzen NdsOVG, B.v. 11.12.2019 – 4 ME 206/19 – BeckRS 2019, 32121 Rn. 5; mit Blick auf höhere Gewalt Winkler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht,
  4. Edition Stand: 1.12.2023, § 7 Rn. 53 mit Verweis auf die zitierte Entscheidung). Letzteres – also die Unmöglichkeit der Teilnahme an Lehrveranstaltungen – trifft aber auf die Coronapandemie gerade nicht zu und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. 35 Darüber hinaus dient auch Art. 130 Abs. 1 und 2 BayHIG nach Sinn und Zweck nicht dazu, jedwede nachteiligen Auswirkungen der Coronapandemie mit Blick auf den Studienbetrieb auszugleichen, sondern beschränkt sich darauf, pandemiebedingte Nachteile für Studierende aus prüfungsrechtlicher Sicht auszugleichen. Dies ergibt sich bereits aus dem Regelungsgehalt, wonach Art. 130 Abs. 1 BayHIG für Universitäten vorsieht, dass in Bezug auf die maßgeblichen Prüfungsordnungen die Coronasemester nicht als Fachsemester gelten. Damit ergibt sich schon aus der Norm selbst, dass Erleichterungen betreffend Prüfungen getroffen werden. Darüber hinaus bestimmt Art. 130 Abs. 2 BayHIG – wohl anknüpfend an die gemäß Abs. 1 verlängerten Prüfungsfristen – eine um die sog. Coronasemester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Danach kann Art. 130 Abs. 1 und 2 BayHIG kein Zweck dahingehend entnommen werden, jedwede nachteiligen Auswirkungen der Coronapandemie im Studienbetrieb auszugleichen. Insbesondere verfolgen die genannten Vorschriften nicht den Zweck, etwaige Nachteile bei der individuellen Prüfung von Eignung und Neigung für das Studienfach in Gestalt einer von § 7 Abs. 3 BAföG abweichenden Semesterzählung zu (über-)kompensieren. Hinzu kommt, dass § 7 Abs. 3 BAföG – anders als Art. 130 Abs. 2 BayHIG – nicht auf die Dauer des Studiums als solche abstellt, sondern auf dessen Eingangsphase, die regelmäßig mit einer entsprechenden Evaluation der Studieninhalte einhergeht (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1990 – 5 C 45/87 – NVwZ 1990, 1168, 1170; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG,
  5. Aufl. 2024, § 7 Rn. 141). 36 Bestätigt wird dies durch die historische Auslegung. So führt der Gesetzgeber zu Art. 130 Abs. 1 BayHIG sinngemäß aus, aufgrund der pandemiebedingten Sondersituation sei vorgesehen, dass die Coronasemester in Bezug auf die in Prüfungsordnungen festgelegten Regeltermine und Fristen nicht als Fachsemester gelten würden. Dies bedeute, dass sich Regeltermine und Fristen automatisch um ein Semester verlängerten. Die Regelung beziehe sich ausschließlich auf prüfungsrechtliche Aspekte. Damit entstünden Studierenden hinsichtlich prüfungsrechtlicher Regeltermine und Fristen keine Nachteile. Gleichzeitig würden Einzelfallprüfungen durch die Hochschulen vermieden, die in einer Vielzahl von Fällen zu erwarten wären. Mit Blick auf Art. 130 Abs. 2 BayHIG ist sinngemäß ausgeführt, in der Regelstudienzeit könne im Regelfall bei normalem Studienverlauf ein Hochschulabschluss erworben werden. Nach der Regelstudienzeit richteten sich daher u.a. die Gestaltung der Studienordnung, die Sicherstellung des Lehrangebots und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens. In den sog. Coronasemestern könne aber nicht von einem normalen Studienverlauf ausgegangen werden. Es sei geboten, dies abzubilden. Mit der individuellen Regelstudienzeit werde insbesondere eine entsprechend verlängerte BAföG-Höchstbezugsdauer erreicht. Dies sei möglich, da das BAföG bei der Förderungshöchstdauer an das jeweilige Landesrecht anknüpfe. Nach alldem ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber pandemiebedingte Nachteile bei der Prüfung der Eignung und Neigung für den Studiengang im Auge gehabt hat, zumal dies auch im – maßgeblichen – Gesetzestext keinerlei Ausdruck gefunden hat. 37 Darüber hinaus lässt sich auch aus kompetenzrechtlichen Gründen aus Art. 130 BAföG keine Semesterzählung ableiten, wonach sog.

§ 7Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 4 Halbs. 2 BAfö

G nicht mitzuzählen wären. 38 Denn zum einen vermag der bayerische Gesetzgeber mangels Kompetenz nicht die Zählweise von Semestern gemäß § 7 Abs. 3 BAföG zu regeln (so auch im Ergebnis für die dortigen landesrechtlichen Vorschriften SächsOVG, B.v. 24.5.2024 – 5 B 25/24 – juris Rn. 20; VG Gera, U.v. 25.1.2023 – 6 K 1293/22 Ge – juris Rn. 65 ff.). So hat der Bundesgesetzgeber insoweit abschließend von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG Gebrauch gemacht. Dem steht auch nicht entgegen, dass § 15a Abs. 1 BAföG hinsichtlich der Förderungshöchstdauer über § 10 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18, FNA 2211-3), zuletzt geändert durch Art. 1 Achtes ÄndG vom 15.11.2019 (BGBl. I S. 1622), in das Landesrecht verweist. Zwar ist denkbar, dass der bayerische Gesetzgeber auf diesem Weg Einfluss auf die Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG nehmen könnte, allerdings auch insoweit vorbehaltlich bundesrechtlicher Sonderregelungen wie etwa § 15a Abs. 1a und 1b BAföG. Allerdings fehlt im Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 BAföG jeglicher Verweis in das Landesrecht, sodass insoweit bereits kompetenzrechtlich ein Einfluss des bayerischen Gesetzgebers auf die Semesterzählung nach § 7 Abs. 3 BAföG ausgeschlossen ist. Schließlich ist das in der genannten Norm enthaltene Tatbestandsmerkmal des Fachsemesters zwar nicht näher durch das BAföG definiert. Dies eröffnet jedoch ebenso wenig Gestaltungsspielräume der Landesgesetzgeber zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals. Vielmehr liegt auch insoweit eine bundesrechtliche Regelung vor, die – einheitlich – bundesrechtlich auszulegen ist, zumal das BAföG gemäß § 39 Abs. 1 BAföG in Bundesautragverwaltung ausgeführt wird (mit dem zuletzt genannten Argument mit Blick auf den Begriff des Fachsemesters VG Gera a.a.O. Rn. 74). 39 Zum anderen wären die landesrechtlichen Vorschriften der Art. 130 Abs. 1 und 2 BayHIG auch aufgrund des bundesrechtlichen Vorrangs nach Art. 31 GG nicht geeignet, die bundesrechtliche Norm des § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 4 Halbs. 2 BAföG zu erweitern oder zu beschränken. Anerkannt ist, dass aus dem Vorrang des Bundesrechts die Derogation entgegenstehenden Landesrechts folgt, wodurch die landesrechtliche Norm ihre Regelungskraft vollständig und endgültig verliert (März in Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 31 Rn. 43 m.w.N.). Dementsprechend können landesrechtliche Normen hier nicht zur Auslegung bundesrechtlicher Normen herangezogen werden. 40

  1. cc)Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin hier förderungsschädlich erst zum 5. Fachsemester in den Studiengang Biologie gewechselt. Da die sog. Coronasemester im Rahmen der Zählweise nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 4 Halbs. 2 BAföG zu berücksichtigen sind, scheidet eine Betrachtung aus, wonach die Klägerin – unter Außerachtlassung von Coronasemestern – bereits nach dem 1. Fachsemester in den Studiengang Biologie gewechselt sein und zudem die Vermutung nach § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BAföG betreffend einen wichtigen Grund und die Unverzüglichkeit des Fachrichtungswechsels in Anspruch nehmen könnte. 41 Stattdessen liegt hier zunächst in dem ersten Wechsel vom Studiengang Chemie- und Bioingenieurwesen (Bachelor) zum Studiengang LSE lediglich eine Schwerpunktverlagerung und kein Fachrichtungswechsel im Sinn von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vor. Denn die Klägerin rückte vom 1. Fachsemester des Ausgangsstudiums unmittelbar in das 2. Fachsemester des Studiengangs LSE vor. Mit ihrem erneuten Wechsel begann die Klägerin jedoch in ihrem Biologiestudium im 1. Fachsemester, mögen ihr auch aus ihren vorangegangenen Studiengängen einzelne Leistungen anerkannt worden sein. Mangels Anerkennung von Semestern scheidet aber insoweit ein Abzug von Semestern nach § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG aus. Damit verbleibt es dabei, dass sich die Klägerin im Zeitpunkt ihres Wechsels vom Studiengang LSE zu dem Studiengang Biologie förderungsschädlich bereits am Ende des 4. Fachsemester befand, das Studium der Biologie also erst zum 5. Fachsemester aufgenommen hat. Im Übrigen ist ein unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel weder vorgetragen noch ersichtlich. 42
  2. b)Die Klägerin kann auch keinen Förderungsanspruch aus Vertrauensschutz, Treu und Glauben oder etwaiger Selbstbindung der Verwaltung herleiten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Auskünfte des BMBF auf dessen Internetauftritt (aa), etwaiger vom BMBF erteilter Weisungen (
  3. bb)und hinsichtlich der klägerseits geltend gemachten telefonischen Auskunft des Beklagten (cc). 43
  4. aa)Zwar führte das BMBF auf seinem Internetauftritt sinngemäß aus, die Fristen für die Vornahme eines Fachrichtungswechsels in § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 4 Halbs. 2 BAföG seien um die Pandemiesemester verlängert. Allerdings ist anerkannt, dass sich die Verletzung behördlicher Beratungs- oder Hinweispflichten bzw. Falschauskünfte als solche nicht anspruchsbegründend auswirken. Die genannten Pflichtverletzungen vermögen keinen Anspruch herbeizuführen, den das materielle Fachrecht nicht bereithält (vgl. BVerwG, U.v. 22.7.2015 – 8 C 8/14 – NVwZ 2016, 248 Rn. 16). So liegt der Fall hier. Denn wie bereits ausgeführt, besitzt die Klägerin nach dem Fachrecht keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, insbesondere nicht mit Blick auf § 7 Abs. 3 BAföG. 44 Im Ergebnis nichts anderes folgt hier aus dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. aus Vertrauensschutzgesichtspunkten (a.A. aber VG Gera a.a.O. Rn. 104 ff.). Zwar gilt der Grundsatz von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht (vgl. Sutschet in Beckscher Online-Kommentar BGB, 72. Edition Stand 1.11.2024, § 242 Rn. 11). Jedoch stellt dieser eine inhaltliche Begrenzung dar, die allen Rechten, Rechtslagen, Rechtspositionen und Rechtsnormen immanent ist (Sutschet a.a.O. Rn. 47). Dagegen können unter Berufung auf Treu und Glauben regelmäßig keine Tatbestandsmerkmale oder Ansprüche begründet werden (Kähler in Beckscher Großkommentar, Stand 15.10.2024, § 242 Rn. 625). Danach können hier weder Treu und Glauben noch Vertrauensschutzgesichtspunkte einen – nach dem Fachrecht nicht bestehenden – Anspruch auf Ausbildungsförderung begründen. Auch liegt hier kein besonderer Ausnahmefall vor, in dem sich der Grundsatz von Treu und Glauben ausnahmsweise anspruchsbegründend auswirken würde (vgl. allgemein Kähler a.a.O.). So hat die Klägerin schon nicht geltend gemacht, auf den in Frage stehenden Inhalt des Internetauftritts des BMBF vertraut zu haben. Entsprechend ist ein konkreter Treubruch im Sinne von § 242 BGB ihr gegenüber nicht ersichtlich. Darüber hinaus sind auch Auszubildende, die auf die in Frage stehenden Inhalte des Internetauftritts vertraut haben, nicht etwa rechtlos gestellt. Vielmehr sind sekundärrechtliche Amtshaftungsansprüche wegen falscher Auskunft – unter den insoweit anerkannten Voraussetzungen – zumindest grundsätzlich denkbar. 45 Auch kann die Bewilligungspraxis des Beklagten bzw. anderer Studierendenwerke mit Blick auf die Semesterzählung im Rahmen von § 7 Abs. 3 BAföG dahinstehen. Denn auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 2 GG ergibt sich kein Förderungsanspruch der Klägerin. Zwar kann grundsätzlich eine Selbstbindung der Verwaltung durch ständige, gleichmäßige Übung entstehen (vgl. Geis in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand November 2023, § 40 Rn. 75). Allerdings kann sich eine solche Selbstbindung aufgrund des Vorrangs des Gesetzes nur innerhalb einer rechtmäßigen Verwaltungspraxis entwickeln, sofern darüber hinaus Handlungsspielräume der Verwaltung bestehen (vgl. Kluckert, JuS 2019, 536/537). Dagegen gewährt der allgemeine Gleichheitssatz keine „Gleichheit im Unrecht“ und damit keinen „Fehlerwiederholungsanspruch“ (vgl. hierzu im Ganzen Kluckert, JuS 2019, 536/539; Geis in Schoch/Schneider, VwVfG, Werkstand August 2021, § 40 Rn. 76). Damit scheidet hier ein Bewilligungsanspruch nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung aus. Denn zum einen stellt sich – wie ausgeführt – das Außerachtlassen der sog. Coronasemester im Rahmen der Semesterzählung nach § 7 Abs. 3 BAföG als rechtswidrig dar. Zum anderen enthält die Vorschrift keine Handlungsspielräume der Studierendenwerke, insbesondere kein Ermessen. 46
  5. bb)Die Klägerin kann auch keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung aus etwaigen internen Weisungen der Verwaltung betreffend die Ausführung des BAföG herleiten. Denn solchen Weisungen fehlt die Rechtnormqualität im Sinne eines gegenüber Dritten wirkendenden Rechtsatzes mit Außenwirkung (Geis in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2024, § 40 Rn 174), sodass sie keine Ansprüche der Klägerin begründen können. Solche Weisungen sind auch für die Gerichte nicht bindend (Geis a.a.O.; vgl. zu landesrechtlichen Regelstudienzeitverlängerungen im Kontext des § 15 BAföG VG Berlin, U.v. 10.07.2024 – VG 18 K 249/21, unveröffentlicht, S. 8 f. mit Verweis auf BVerwG, U.v. 30.06.2010 – 5 C 3/09 – juris Rn. 38 und OVG NW, U.v. 5.12.2012 – 1 A 2629/09 – juris Rn. 26 f.). Damit hätte es dem Gesetzgeber und nicht der Bundesregierung als Teil der Verwaltung oblegen, eine ggf. beabsichtigte Nichtberücksichtigung der pandemiebetroffenen Semester im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG durch eine entsprechende gesetzliche Regelung umzusetzen. 47
  6. cc)Auch soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, sie habe von einer Sachbearbeiterin des Beklagten die Auskunft erhalten, die sog. Coronasemester blieben im Rahmen der Zählweise nach § 7 Abs. 3 BAföG unberücksichtigt, kann hieraus kein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung folgen. Auch hier gilt jedenfalls unabhängig von dem Umstand, dass der Beklagte das in Frage stehende Vorbringen der Klägerin bestritten hat, dass behördliche Falschauskünfte keine Ansprüche begründen können, die das materielle Recht nicht vorsieht. Zudem macht die Klägerin geltend, die Gespräche hätten im August und November 2022 stattgefunden, sodass die Wechselentscheidung hiervon ebenfalls nicht betroffen sein konnte. 48
  7. c)Auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch vermittelt der Klägerin hier keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Denn auch durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch – sofern überhaupt auf das Recht der Ausbildungsförderung anwendbar (zum Streitstand im Rahmen von BAföG Winkler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 53. Edition Stand 1.9.2024, § 20 BAföG Rn. 47) – können jedenfalls nicht rückwirkend Tatbestandsmerkmale der Leistungsgewährung, wie vorliegend ein Fachrichtungswechsel spätestens zum 4. Fachsemester gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG erfüllt werden (vgl. Gutzler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 53. Edition Stand 1.9.2024, § 45 SGB I Rn. 11). 49 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO. 50 3. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundlegende Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich ist die entscheidungserhebliche, klärungsfähige und verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage der Zählung sog.

§ 7Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 4 Halbs. 2 BAfö

G noch nicht geklärt (vgl. Roth in Beckscher Online-Kommentar VwGO, 49. Edition Stand 1.1.2019, § 124 Rn. 53).

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