Juli 2017 (GVBl S. 388) geändert worden ist. Sie wenden sich jeweils allein gegen diese Fassung der angegriffenen Vorschriften; das Polizeiaufgabengesetz wurde in der Folge mehrfach geändert, zuletzt
des Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Juli 2024 (GVBl S. 247). 2 Den Schwerpunkt der Popularklage bildet die Frage, ob die Einführung der Gefahrenkategorie der drohenden Gefahr mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist. Diese Gefahrenkategorie wurde
das Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 24. Juli 2017 in verschiedene Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes aufgenommen. Insbesondere wurde die Regelung der polizeilichen Generalklausel in Art. 11 PAG um den angegriffenen Absatz 3 ergänzt, in dessen Satz 1 die neue Gefahrenkategorie als Voraussetzung für (atypische) polizeiliche Maßnahmen eingeführt und legaldefiniert wurde; dabei ergaben sich aus Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 PAG diejenigen bedeutenden Rechtsgüter, auf die sich die in Art. 11 Abs. 3 Satz 1 PAG enthaltene Legaldefinition der drohenden Gefahr bezog. Darüber hinaus wurde die Kategorie der „drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut“ auch in verschiedene polizeiliche Spezialbefugnisse eingefügt, unter anderem in die angegriffenen Regelungen über die Identitätsfeststellung in Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b PAG, über erkennungsdienstliche Maßnahmen in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PAG, über Platzverweisung, Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 PAG sowie über die
suchung von Personen in Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 PAG. Weiter wenden sich die Antragsteller gegen die ebenfalls
das Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 24. Juli 2017 eingefügten, nicht (unmittelbar) an die Kategorie der drohenden Gefahr anknüpfenden Regelungen in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PAG und die Vorschriften über Platzverweisung, Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3 PAG, den Gewahrsam von Personen in Art. 17 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 PAG und über die Dauer der Freiheitsentziehung in Art. 20 Nr. 3 PAG. 3 Im Einzelnen hatten die angegriffenen und die damit im Zusammenhang stehenden Regelungen in der damaligen Fassung (im Folgenden: PAG 2017) folgenden Wortlaut: Art. 11 Allgemeine Befugnisse
solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen oder 3. Gefahren abzuwehren oder Zustände zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit der Person oder die Sachen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen. 2 Straftaten im Sinn dieses Gesetzes sind rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen. 3 Ordnungswidrigkeiten im Sinn dieses Gesetzes sind rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen. 4 Verfassungsfeindlich im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 ist eine Handlung, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder auf verfassungswidrige Weise zu stören oder zu ändern, ohne eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu verwirklichen.
andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind (Art. 2 Abs. 4), hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. 2 Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen. Art. 13 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
richterliche Entscheidung angeordnet ist. In der richterlichen Entscheidung ist die Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen. Sie darf nicht mehr als drei Monate betragen und kann jeweils um längstens drei Monate verlängert werden. Art. 21
suchung von Personen
suchen, wenn … 3. eine drohende Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut vorliegt, … 4 2.
das Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 18. Mai 2018 (GVBl S. 301, 434) wurde eine Vielzahl der Regelungen des Polizeiaufgabengesetzes, darunter auch mehrere der angegriffenen Vorschriften, geändert. So wurde
5 PAG-Neuordnungsgesetz in Art. 11 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz PAG 2017 die Verweisung auf bestimmte speziellere polizeiliche Befugnisnormen erweitert und
6 Buchst. a Doppelbuchst. aa PAG-Neuordnungsgesetz die Nummerierung des Art. 14 Abs. 1 PAG 2017 verändert (die angegriffene Nr. 3 wurde Nr. 4). Ferner wurde
9 PAG-Neuordnungsgesetz in Art. 17 Abs. 1 Nr. 5 PAG 2017 die Angabe der Norm zu der Anordnung, an die Art. 17 Abs. 1 Nr. 5 PAG 2017 tatbestandlich anknüpfte, geändert. 5 In Reaktion auf den Abschlussbericht einer im Jahr 2018 von der Staatsregierung eingesetzten unabhängigen Expertenkommission zur Begleitung des neuen Polizeiaufgabengesetzes wurde dieses
das Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Juli 2021 (GVBl S. 418 – im Folgenden: PAG-Änderungsgesetz) erneut novelliert, wovon insbesondere diejenigen der angegriffenen Vorschriften betroffen waren, die an die Kategorie der drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut anknüpften.
4 Buchst. c PAG-Änderungsgesetz wurde Art. 11 Abs. 3 PAG 2017/2018 aufgehoben und zugleich gemäß § 1 Nr. 5 PAG-Änderungsgesetz
den geltenden Art. 11 a PAG ersetzt. Dessen Legaldefinition der drohenden Gefahr bezieht sich auf einen im Vergleich zu Art. 11 Abs. 3 Satz 2 PAG 2017 inhaltlich veränderten Katalog bedeutender Rechtsgüter (vgl. Art. 11 a Abs. 2 PAG).
6 PAG-Änderungsgesetz wurde in Art. 13 Abs. 1 PAG 2017 die Tatbestandsvariante in Nr. 4 neu gefasst und die Notwendigkeit der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung im Fall einer Freiheitsentziehung auch unmittelbar in einem neuen Satz 4 in Art. 13 Abs. 2 PAG 2017 verankert. Art. 14 PAG 2017/2018 wurde
7 PAG-Änderungsgesetz insgesamt neu gefasst, wobei im Hinblick auf den angegriffenen Teil von Art. 14 Abs. 1 (ursprünglich Nr. 3, später Nr. 4) nur die Satzstruktur leicht verändert wurde.
9 PAG-Änderungsgesetz wurden in Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 PAG 2017 die Worte „in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 genanntes“ im Hinblick auf die Aufhebung des Art. 11 Abs. 3 PAG 2017/2018 gestrichen, sodass seither ohne spezifische Verweisung auf die Unerlässlichkeit der Ingewahrsamnahme „zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut“ abgestellt wird.
12 PAGÄnderungsgesetz wurde Art. 20 PAG 2017 neu gefasst. Dabei wurde insbesondere die zuvor in Art. 20 Nr. 3 geregelte höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung von drei Monaten auf einen Monat verkürzt und in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 erstmals eine absolute höchste Gesamtdauer von insgesamt zwei Monaten festgelegt. Ferner wurde
13 PAG-Änderungsgesetz in Art. 21 Abs. 1 PAG 2017 die Verweisung auf Art. 13 PAG redaktionell angepasst. II. 6
Schriftsatz vom 28. März 2018 ergänzten Popularklage wenden sich die Antragsteller im Hauptantrag gegen Art. 11 Abs. 3 PAG 2017, aufgrund der jeweiligen Anknüpfung an die in Art. 11 Abs. 3 legaldefinierte „drohende Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut“ gegen Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Art. 16, 17 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 PAG 2017; außerdem greifen sie Art. 20 Nr. 3 PAG 2017 an. Sie machen geltend, Art. 20 Nr. 3 PAG 2017 verletze Art. 102, Art. 100, Art. 101, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Art. 118 BV sowie Art. 5 EMRK, während Art. 11 Abs. 3 PAG 2017 und die übrigen angegriffenen Vorschriften gegen Art. 101 und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV verstießen. Hilfsweise machen sie geltend, Art. 16 und 21 Abs. 1 Nr. 3 PAG 2017 verstießen gegen Art. 101 BV, Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 PAG 2017 verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Art. 102 BV sowie Art. 17 Abs. 1 Nr. 5 PAG 2017 gegen Art. 102 BV. 7
die Hintertür“ eine präventive Ingewahrsamnahme erfolgen könne. 14
. Das Gesetz sei im Interesse der wehrhaften Demokratie notwendig und zur Funktionsfähigkeit der staatlichen Ordnung erforderlich. Der Begriff der drohenden Gefahr sei im Polizeiaufgabengesetz unter enger Anlehnung an die Formulierungen des Bundesverfassungsgerichts legaldefiniert worden. Er sei zwar auslegungsbedürftig, aber zulässig. 16 2. Die Bayerische Staatsregierung ist in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2017 der Ansicht, die Popularklage sei teilweise schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. 17
3 PAG 2017, der hinreichend bestimmt sei, werde weder das Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 102 BV noch das Willkürverbot oder Art. 5 EMRK, der im Übrigen nicht unmittelbar Prüfungsmaßstab sein könne, verletzt. Das Schuldprinzip sei auf den Fall der präventiven Ingewahrsamnahme von vornherein nicht anwendbar. 21
Beschwerde (Popularklage) geltend machen. Gesetze und Verordnungen im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts. Der Verfassungsgerichtshof hat bei der Prüfung, ob eine Rechtsvorschrift verfassungswidrig ist, seiner Beurteilung grundsätzlich den Rechtszustand im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Außer Kraft getretene Rechtsvorschriften unterliegen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nur dann, wenn noch ein objektives (nicht nur theoretisches) Interesse an der Feststellung besteht, ob sie mit der Bayerischen Verfassung vereinbar waren. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein solches Interesse insbesondere dann bestehen kann, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Rechtsnorm noch rechtliche Wirkungen entfalten kann, weil sie für künftige (z. B. gerichtliche) Entscheidungen noch rechtlich relevant ist (vgl. VerfGH vom 30.8.2017 VerfGHE 70, 162 Rn. 75; vom 20.8.2019 VerfGHE 72, 157 Rn. 18; vom 7.12.2021 BayVBl. 2022, 152 Rn. 41; vom 14.6.2023 – Vf. 15-VII-18 – juris Rn. 51; vom 27.9.2023 BayVBl 2024, 78 Rn. 36, jeweils m. w. N.). 27 b) An diesen Maßstäben gemessen ist die Popularklage insgesamt unzulässig. 28 aa) Soweit sich die Popularklage gegen Art. 11 Abs. 3 PAG 2017 wendet, besteht kein öffentliches Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit dieser im Jahr 2021
4 Buchst. c PAG-Änderungsgesetz aufgehobenen und damit außer Kraft getretenen Vorschrift. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass insoweit zumindest noch einzelne behördliche oder gerichtliche Verfahren anhängig wären, für die es auf die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ankäme. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, ließe dies allein die Fortführung des Popularklageverfahrens nicht im öffentlichen Interesse als geboten erscheinen. Denn die Popularklage ist ein objektives Verfahren, das nicht in erster Linie dem Schutz der verfassungsmäßigen Rechte des Einzelnen dient (vgl. VerfGH BayVBl 2022, 152 Rn. 42 m. w. N.; vom 14.6.2023 – Vf. 15-VII-18 – juris Rn. 54 und 58; BayVBl 2024, 78 Rn. 36 m. w. N.). Daher wird ein objektives Interesse nicht automatisch dadurch begründet, dass außer Kraft getretene Vorschriften schwerwiegende Grundrechtseingriffe bewirkt haben, ihre Geltungsdauer zu kurz war, um ein Popularklageverfahren in der Hauptsache
zuführen, oder sonst eine noch andauernde Rechtswirkung zum Nachteil Einzelner möglich ist. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Grundrechte als Institution betroffen sind, etwa weil es um eine Vielzahl von Fällen und nicht nur um einzelne Verfahren geht, in denen die Betroffenen auf Individualrechtsschutz zu verweisen sind (VerfGH BayVBl 2024, 78 Rn. 36 m. w. N.). Dass dies hinsichtlich Art. 11 Abs. 3 PAG 2017 der Fall wäre, ist weder dargelegt noch erkennbar. 29 Ein öffentliches Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Art. 11 Abs. 3 PAG 2017 ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber
5 PAG-Änderungsgesetz mit Art. 11 a PAG eine Nachfolgeregelung geschaffen hat. Denn diese Neuregelung unterscheidet sich jedenfalls in ihrem Katalog der bedeutenden Rechtsgüter (Art. 11 a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 PAG) wesentlich vom Katalog derjenigen Rechtsgüter, die nach dem aufgehobenen Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 PAG 2017 bedeutende Rechtsgüter waren. Nach Art. 11 a Abs. 2 Nr. 3 PAG ist die sexuelle Selbstbestimmung nicht mehr umfassend als solche (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 PAG 2017), sondern nur noch mit Einschränkungen als bedeutendes Rechtsgut definiert. „Erhebliche Eigentumspositionen“ (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 PAG 2017) nennt der Rechtsgüterkatalog des Art. 11 a Abs. 2 PAG nicht mehr. Inhaltlich unterscheidet sich schließlich Art. 11 a Abs. 2 Nr. 4 PAG, wonach Anlagen der kritischen Infrastruktur sowie Kulturgüter von mindestens überregionalem Rang bedeutende Rechtsgüter sind, von Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 PAG 2017, nach dem „Sachen, deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse liegt“, bedeutende Rechtsgüter waren. Mit Art. 11 a PAG hat sich damit zugleich die Legaldefinition der drohenden Gefahr (vgl. Art. 11 a Abs. 1 PAG) geändert, die an den jeweils geltenden Katalog bedeutender Rechtsgüter anknüpft, was so regelungstechnisch auch bei Art. 11 Abs. 3 PAG 2017 (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 PAG 2017) der Fall war. Mit der vorgenommenen Änderung des Rechtsgüterkatalogs hat der Gesetzgeber – wie sich auch aus der Gesetzesbegründung ergibt (LT-Drs. 18/13716 S. 23 f.) – von der aufgehobenen Regelung des Art. 11 Abs. 3 PAG 2017 gerade Abstand genommen. Gründe, weshalb dennoch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die aufgehobene Regelung angezeigt sein sollte, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar (vgl. BVerfG vom 6.12.2023 – 1 BvR 1781/18 – juris Rn. 6 m. w. N.). Die Antragsteller haben insbesondere trotz ausdrücklicher Anfrage des Verfassungsgerichtshofs im Hinblick auf die Gesetzesänderungen weder ihren Klageantrag auf die aktuelle Fassung umgestellt noch eine Stellungnahme abgegeben. 30 bb) Unzulässig ist die Popularklage auch, soweit sie sich gegen Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 PAG in der jeweils allein angegriffenen Fassung des Gesetzes zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 24. Juli 2017 wendet. Denn diese Vorschriften wurden von den Antragstellern deswegen angegriffen, weil sie allesamt tatbestandlich an eine „drohende Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut“ im Sinn des Art. 11 Abs. 3 PAG 2017 anknüpften. Der Regelungsgehalt dieser Vorschriften (bei Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 PAG 2017 die Annahme der Antragsteller unterstellt, er beziehe sich auf eine drohende Gefahr) hat sich aber entsprechend der eben (unter aa)) dargestellten Erwägungen
die Aufhebung des Art. 11 Abs. 3 PAG 2017 und dessen Ersetzung
a PAG mit einem abgeänderten Katalog bedeutender Rechtsgüter und damit einer neuen inhaltlichen Definition der Kategorie der drohenden Gefahr geändert. Insofern sind die jeweils angegriffenen Fassungen außer Kraft getreten (vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen VerfGH vom 28.11.2007 VerfGHE 60, 184/ 210 f.; vom 25.6.2010 – Vf. 7-VII-08 – juris; vom 26.6.2012 VerfGHE 65, 118/122). Nach den zu Art. 11 Abs. 3 PAG 2017 dargelegten Maßstäben ist ein öffentliches Interesse an der Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften ebenfalls weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere bestehen auch insoweit keine Anhaltspunkte dafür, dass über etwaige Einzelfälle hinaus, in denen die Betroffenen gegebenenfalls auf Individualrechtsschutz zu verweisen sind, die Grundrechte als Institution betroffen wären. 31 Unabhängig davon spricht gegen ein öffentliches Interesse an einer Entscheidung über Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Art. 16 und 17 Abs. 1 Nr. 3 PAG 2017 auch, dass nach wie vor nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt ist, dass diese Normen, soweit oder sofern sie tatbestandlich nicht an die Kategorie der „drohenden Gefahr“, sondern etwa an die Kategorie der „Gefahr“ anknüpfen, verfassungswidrig wären. Insoweit haben die Antragsteller mangels hinreichender Darlegung einer Grundrechtsverletzung (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG) das Popularklageverfahren schon nicht in zulässiger Weise eingeleitet (vgl. VerfGH vom 14.6.2023 – Vf. 15-VII-18 – juris Rn. 53). 32 cc) Schließlich ist ein öffentliches Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Art. 20 Nr. 3 PAG 2017 weder dargelegt noch ersichtlich.
12 PAG-Änderungsgesetz wurde Art. 20 PAG neu gefasst, wobei der Regelungsinhalt des angegriffenen Art. 20 Nr. 3 PAG 2017 in dessen Sätzen 2 und 3 verändert wurde. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 PAG regelt nunmehr, dass in der richterlichen Entscheidung die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen ist. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 PAG normiert kürzere Fristen, als sie in Art. 20 Nr. 3 Satz 3 PAG 2017 vorgesehen waren, und legt erstmals eine absolute Höchstfrist fest. Er bestimmt, dass die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung jeweils nicht mehr als einen Monat betragen darf und insgesamt nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Monaten verlängert werden kann. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner schon zitierten Entscheidung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.