VG München, Urteil v. 26.09.2024 – M 11 K 22.2709 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 26.09.2024 – M 11 K 22.2709 Download Drucken Titel: Erfolgreiche Nachbarklage gegen Zweifamilienhaus – Auslucht in Abstandsfläche Normenkette: BayBO Art. 6 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 Nr. 2 Leitsätze: 1. Unter einem „Erker“ wird allgemein ein geschlossener und überdachter Vorbau an der Fassade eines Gebäudes verstanden, der nicht vom Boden aufsteigt. Steigt er aus dem Boden, handelt es sich nicht um einen Erker, sondern um eine sog. Auslucht. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Alle von Art. 6 Abs. 6 BayBO erfassten Bauteile und Vorbauten müssen „untergeordnet“ sein. Ein Vorbau muss damit nicht nur quantitativ, sondern auch in funktionaler Hinsicht (qualitativ) untergeordnet sein. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Nachbarklage, Errichtung eines Zweifamilienhauses, erdgeschossiger Gebäudeversatz kein „Erker“ i.S.d. Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BayBO, Baugenehmigung, Bescheid, Wohnnutzung, Vorhaben, Hinterlegung, Verletzung, Neubau, Wohnhaus, Bauvorhaben, Gesamteindruck, Kostenentscheidung, Gemarkung, Aufhebung, Kosten des Verfahrens, kraft Gesetzes, Abstandsflächen, Vereinfachtes Verfahren, Schutznormtheorie, Gebietserhaltungsanspruch, Rücksichtnahmegebots, Abstandsfläche, Erker, Auslucht, funktionale Unterordnung Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts S. vom 10. Mai 2022 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. …3 der Gemarkung … (nachfolgend: Nachbargrundstück) gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Zweifamilienhauses auf dem unmittelbar östlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. …4 (nachfolgend: Vorhabengrundstück). 2 Auf deren Bauantrag vom 14. Januar 2022 erteilte das Landratsamt S. (nachfolgend: Landratsamt) der Beigeladenen mit Bescheid vom 10. Mai 2022 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Zweifamilienhauses auf dem Vorhabengrundstück unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Nach den genehmigten Eingabeplänen soll das Zweifamilienhaus aus einer nördlichen und einer südlichen Gebäudehälfte bestehen, die doppelhausartig aneinandergebaut sind. Die nördliche Gebäudehälfte verschmälert sich nach Westen auf eine Wandbreite von ca. 3,80 m, wobei die Westfassade im Untergeschoss gegenüber der südlichen Gebäudehälfte um ca. 1,50 m in Richtung des Nachbargrundstücks nach Westen versetzt ist. Im genehmigten Abstandsflächenplan (Stand 26.4.2022) wird dieser eingeschossige Gebäudeversatz als „Erker“ bezeichnet. Nach einer im Abstandsflächenplan eingetragenen Rotkorrektur beträgt der Abstand des „Erkers“ zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Nachbargrundstück ca. 2,50 m. Ein weiterer erdgeschossiger „Erker“ befindet sich an der zum Zufahrtsbereich des Nachbargrundstücks hin ausgerichteten Südfassade im Bereich der südwestlichen Gebäudeecke; auch dieser Vorbau wurde mittels Rotkorrektur eingekürzt, sodass der Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Nachbargrundstück 2,50 m beträgt. Der Bescheid wurde der Klagepartei am 11. Mai 2022 zugestellt. 3 Die Klägerin hat mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann am 18. Mai 2022 Klage erhoben und beantragt, 4 den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts vom 10. Mai 2022 aufzuheben. 5 Zur Klagebegründung wurde mit Schriftsatz vom 22. Juli 2022 im Wesentlichen eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs vorgetragen, der sich in diesem Fall eher am Landschaftsbild orientiere. Das Bauvorhaben verunstalte den städte- und landschaftsbaulichen Gesamteindruck und das Ortsbild, was eingehend auf die örtlichen Gegebenheiten näher ausgeführt wurde. Zudem ergebe sich für das klägerische Anwesen aus dem gewaltigen Bauvorhaben eine erdrückende Wirkung. 6 Der Beklagte hat beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Hierzu wurde mit Schriftsatz vom 24. August 2022 im Wesentlichen ausgeführt: Das auf Grundlage von § 34 BauGB genehmigte Vorhaben verstoße nicht gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Ortsbild sei nicht drittschützend, zudem sei innerhalb des Bezugsrahmens ein mit den Nutzungsmaßen vergleichbares Gebäude vorhanden. Das Vorhaben besitze in Höhe oder Volumen gegenüber dem klägerischen Anwesen kein Übermaß. Die Wandlänge von ca. 13 m, die dem Nachbargrundstück zugewandt sei, könne keinen Einmauerungseffekt auslösen. Auch aufgrund der Entfernung der Gebäude sei eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung ausgeschlossen. Der von West nach Ost ansteigende Geländeverlauf führe zwangsläufig dazu, dass das Vorhaben in Hinblick auf seine absolute Höhe das Gebäude auf dem Nachbargrundstück überrage. Abgesehen davon sei das klägerische Anwesen in Hinblick auf die Wand- und Firsthöhe äußerst klein dimensioniert, was nicht zulasten der Beigeladenen vorgebracht werden könne. Das Vorhaben halte überdies die erforderlichen Abstandsflächen ein, was in tatsächlicher Hinsicht indiziere, dass auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sei. 9 Die Beigeladene äußerte sich im Verfahren schriftsätzlich nicht und stellte keinen Antrag. 10 Die Kammer hat am 26. September 2024 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Augenscheins- und Sitzungsniederschrift verwiesen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 12 Die Klage ist zulässig und begründet. 13 Die angefochtene Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Nachbarklage eine Aufhebung der Baugenehmigung nicht allein wegen objektiver Rechtswidrigkeit in Betracht kommt, sondern nur, wenn dritt- oder nachbarschützende Normen verletzt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (zur sog. Schutznormtheorie vgl. etwa Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42, Rn. 89 ff.). 14 1. Vorliegend verstößt die im vereinfachten Verfahren (Art. 59 BayBO) erteilte Baugenehmigung gegen Rechte der Klägerin schützende Vorschriften, da das Vorhaben nicht die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Klägerin einhält. Dies gilt sowohl unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorgaben des Art. 6 BayBO in der seit dem 1. Februar 2021 maßgeblichen Fassung (nachfolgend Ziff. 1.1), als auch unter Zugrundelegung der Abstandstandflächensatzung der Gemeinde Weßling (nachfolgend Ziff. 1.2). 15 1.1 Ausweislich der genehmigten Eingabepläne (Stand: 28.1.2022 bzw. 26.4.2022) befinden sich sowohl der westliche als auch der südliche „Erker“ in einem Abstand von ca. 2,50 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Nachbargrundstück, sodass der gesetzliche Mindestabstand des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO unterschritten wird. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstrittig. 16 Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich jedenfalls bei dem an der Westfassade des geplanten Gebäudes vorgesehenen Gebäudeversatz nicht um einen Vorbau im Sinne des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BayBO. Offen bleiben kann daher, ob dies auch in Bezug auf den „Erker“ an der Südfassade gilt oder der Beigeladenen dort – aufgrund der Lage an der privaten Zufahrtsfläche der Klägerin – die Regelung des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO zugute kommt. 17 Nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BayBO bleiben untergeordnete Vorbauten wie Balkone und eingeschossige Erker bei der Bemessung der Abstandsflächen unter den in den Buchst.
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