LG München I, Kostenfestsetzungsbeschluss v. 10.09.2024 – 26 O 11982/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Kostenfestsetzungsbeschluss v. 10.09.2024 – 26 O 11982/22 Download Drucken Titel: Kostenfestsetzungsbeschluss Schlagwort: Kostenfestsetzungsbeschluss Rechtsmittelinstanz: OLG München, Beschluss vom 30.10.2024 – 11 W 1520/24 e Tenor Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gern. § 106 ZPO nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11.07.2024 zu erstattenden Kosten werden auf 253,84 € (in Worten: zweihundertdreiundfünfzig 84/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB hieraus seit 12.07.2024 festgesetzt. Entscheidungsgründe Gerichtskosten I. Instanz 1 Die Gerichtskosten betragen 4.111,91 € 2 Davon entfallen auf: Klagepartei 4/5 3.289,53 € Beklagtenpartei 1/5 822,38 € Vorschuss Klagepartei 4.010,76 € Vorschuss Beklagtenpartei 101,15€ hiervon verrechnet auf hiervon verrechnet auf eigene Kostenschuld 3.289,53 € eigene Kostenschuld 101,15€ auf Kostenschuld der 721,23 € Gegenseite verrechneter Überschuss 3 Der verrechnete Betrag ist von der Beklagtenpartei zu erstatten. II. Instanz 4 Die auszugleichenden Gerichtskosten betragen 364,00 € 5 Davon entfallen auf: Klagepartei 4/5 291,20 € Beklagtenpartei 1/5 72,80 € abzüglich Zahlung hierauf 728,00 € abzüglich Zahlung hier auf 0,00 € auf Restbetrag der Gegenseite verrechneter Überschuss -72,80 € Restbetrag 72,80 € Außergerichtliche Kosten 6 Folgende außergerichtliche Kosten sind einzubeziehen: 7 Klagepartei Beklagtenpartei Anwaltskosten 3.024,03 € Anwaltskosten 2.065,84 € Die außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt 5.089,87 € Davon tragen: Klagepartei 4/5 Beklagtenpartei 1/5 Außergerichtliche Kosten 4.071,90€ Außergerichtliche Kosten 1.017,97 € abzüglich eigene Kosten 3.024,03 € abzüglich eigene Kosten 2.065,84 € der Gegenseite zu erstatten 1.047,87 € der Gegenseite zu erstatten 0,00 € Zusammenfassung Berechnung Gerichtskosten I. Instanz 721,23 € zu erstatten von der Beklagtenpartei Gerichtskosten II. Instanz 72,80 € zu erstatten von der Beklagtenpartei außergerichtliche Kosten 1.047,87 € zu erstatten von der Klagepartei Summe 253,84 € zu erstatten von der Klagepartei
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