MG wurde am 12. Juli 2019
PO endgültig eingestellt,
dem der Antragsteller die festgesetzten Auflagen und Weisungen vollständig und rechtzeitig erfüllt hatte. 4 Der Antragsteller beantragte am
dem der Antragsteller der Aufforderung zur Gutachtensvorlage beim Landratsamt K* … nicht
gekommen war und er zu einer Antragsablehnung angehört wurde, nahm er dort am
Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV sei derjenige nicht geeignet ein Kraftfahrzeug zu führen, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnehme. Wegen des letzten
weislichen Konsums von Methamphetamin vor über einem Jahr stehe die Nichteignung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest. Aufgrund des genannten Sachverhalts bestünden jedoch weiterhin erhebliche Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Zur Ausräumung der Bedenken sei gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i. V. m. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens notwendig. Nur durch dieses könne geklärt werden, ob der Antragsteller weiterhin Betäubungsmittel einnehme und ob ein stabiler Einstellungswandel stattgefunden habe, der für die Einschätzung der Gefahrensituation von entscheidender Bedeutung sei. 6 Die Fragestellung laute: 7 Liegen körperliche und / oder geistige Beeinträchtigungen bei Herrn … vor, die mit der Einnahme von Betäubungsmitteln in Zusammenhang gebracht werden können? Ist nicht zu erwarten, dass Herr … zukünftig Betäubungsmittel einnimmt? Der Antragsteller habe zunächst im Rahmen eines einjährigen Drogenkontrollprogramms seine Abstinenz in Form von sechs Drogenscreenings bis zum 10. Juli 2024
zuweisen, bevor er sich der medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehe. Diese Anzahl halte das Landratsamt B* … für erforderlich, da er Inhaber einer Fahrerlaubnis sei und
weislich Metamfetamin konsumiert habe. 8 Auf die Folgen der Nichtvorlage des Gutachtens (§ 11 Abs. 8 FeV) wurde hingewiesen. 9 Statt der ursprünglich geforderten sechs Urinscreenings erklärte sich das Landratsamt B* … mit der Vorlage von zwei Haarkontrollen einverstanden.
Mitteilung durch den Antragsteller, dass er nunmehr ein Jahr Abstinenz mittels Haaranalyse habe
weisen können, übersandte das Landratsamt B* … die Fahrerlaubnisakte am
dem der Antragsteller dem Landratsamt B* … erklärt hatte, er wolle im Mai 2024 die Begutachtung durchführen lassen. Die Begutachtungsstelle sandte den Aktenvorgang am 13. Juni 2024 an das Landratsamt B* … zurück. Der Antragsteller legte kein medizinisch-psychologisches Gutachten vor. 10 Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis trug der Bevollmächtigte des Antragstellers vor, dass dieser seit fünf Jahren keinerlei Drogen mehr konsumiere, was durch verschiedene Abstinenznachweise in der Führerscheinakte
gewiesen sei. Außerdem wurde auf einen ärztlichen Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin … vom
Zustellung des Bescheides abliefere, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht. Im Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs werde die Frist bis zum Ablauf von einer Woche
Eintritt der Bestandskraft verlängert (Ziff. III). 13 Unter Schilderung der Vorgeschichte bis zur Erteilung der Fahrerlaubnis durch das Landratsamt B* …, insbesondere des Konsums von MDMA vom 29. Juli 2018, führte das Landratsamt aus, dass sich aufgrund der Kenntniserlangung des Sachverhalts aus 2018 erhebliche Fahreignungszweifel ergeben hätten. Vorliegend sei die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV anzuordnen gewesen, weil zu klären sei, ob der Betroffene noch abhängig sei oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in § 14 Abs. 1 FeV genannten Mittel oder Stoffe einnehme. Dabei sei der
weis einer einjährigen Abstinenz zu erbringen. Der letzte
weisliche Konsum habe am 29. Juli 2018 stattgefunden, sodass die Nichteignung nicht mehr zu Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde festgestanden habe. Jedoch bestünden weiterhin erheblichen Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Da der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht zur Klärung der Eignungszweifel nicht
gekommen sei und das geforderte Gutachten nicht beigebracht habe, sei die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 11 Abs. 8 FeV). Die Ablieferungspflicht des Führerscheins ergebe sich aus § 47 Abs. 1 FeV. 14 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Abgabepflicht des Führerscheins sei im öffentlichen Interesse geboten. Die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen verlange, dass ungeeignete Verkehrsteilnehmer von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen würden, auch wenn das bisherige Fahrverhalten nicht zu Unfällen geführt habe. Vor dem Hintergrund des Gefährdungspotenzials durch die Auswirkungen des Drogenkonsums liege es im öffentlichen Interesse, den Antragsteller umgehend von einer weiteren Teilnahme als Kraftfahrer am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen. Das Interesse des Antragstellers, bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung die Fahrerlaubnis behalten zu dürfen, müsse eindeutig hinter dem Interesse der Allgemeinheit auf Schutz vor ungeeigneten Kraftfahrern zurücktreten (wird weiter ausgeführt). 15 Die Zwangsgeldandrohung stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellung- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Das Zwangsgeld sei geeignet und verhältnismäßig, den Zweck der Abgabe des Führerscheindokuments zu erreichen (wird ausgeführt). 16 Der Antragsteller gab seinen Führerschein am 11. September 2024 beim Landratsamt B* … ab. 17 Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller mit einem am 26. August 2024 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erheben (B 1 K 24.816) und beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. 18 Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten des Antragstellers aus.
dem Umzug sei dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass die Vorlage des Gutachtens nicht mehr nötig sei. Die Voraussetzungen für die Forderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Antragsgegner lägen nicht vor. Zwar habe der Antragsteller Betäubungsmittel i.S.d. BtMG widerrechtlich besessen, allerdings habe der Antragsgegner vorliegend fehlerhaft
GO gehandelt.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04) müssten unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Antragsteller nehme keine berauschenden Mittel zu sich, zudem habe er sich keinerlei straßenverkehrsrechtliche Verfehlungen zuschulden kommen lassen. Das Verfahren, auf das sich der Antragsgegner beziehe, liege über fünf Jahre zurück. Der Antragsteller habe entsprechende Abstinenznachweise gegenüber dem Antragsgegner erbracht. Er habe erfolgreich an einer Rehabilitationsmaßnahme „FreestyleR“ sowie einem Vorbereitungskurs teilgenommen, der ein positives psychologisches Gutachten hervorgebracht habe. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahme vom
GO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht prüft im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. 26 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antrag keinen Erfolg. Die zwar zulässige Klage in der Hauptsache ist wohl unbegründet, da sich der Bescheid des Landratsamts B* … vom 31. Juli 2024
summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. 27 2. Ziff. I Satz 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig. 28 a. Das Landratsamt B* … hat den streitgegenständlichen Bescheid zutreffend auf § 3 StVG i.V.m. § 46 und § 11 Abs. 8 FeV gestützt. Wenn bei Erteilung der Fahrerlaubnis Eignung oder Befähigung fehlten, ist die Fahrerlaubnis
VG zu entziehen und nicht
allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zurückzunehmen; § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG verdrängt als bundesgesetzliche Spezialnorm in diesen Fällen Art. 48 BayVwVfG. Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei dieser Entscheidung keinen Ermessensspielraum; auch Vertrauensschutzgesichtspunkte spielen keine Rolle (vgl. Hentschel/König/Dauer/Dauer, 47. Aufl. 2023, StVG § 3 Rn. 42 m.w.N.). 29 b.
VG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung.
V muss ein Kraftfahrzeugführer die zur Erteilung der Fahrerlaubnis notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen.
Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV schließt die missbräuchliche Einnahme von Betäubungsmitteln oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe und Arzneimittel die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus.
Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV kann die wegen Betäubungsmittelkonsums verlorene Fahreignung in der Regel frühestens
einjähriger,
gewiesener Abstinenz wiedererlangt werden.
V ist bei Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene – ohne abhängig zu sein – weiter Betäubungsmittel einnimmt. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war. Der Fahrerlaubnisbehörde steht dabei kein Ermessen zu (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 19; BayVGH, B.v. 14.11.2011 – 11 CS 11.2349 – juris Rn. 47 m.w.N.; B.v. 26.7.2019 – 11 CS 19.1093 – juris Rn. 12; B.v. 15.7.2019 – 11 ZB 19.1122 – juris Rn. 15). 30 aa. Die Beibringungsanordnung vom
weisen und danach die medizinisch-psychologische Begutachtung durchführen hätte können (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 17.12.2021 – 11 CS 21.2179, BeckRS 2021, 41398, Rn. 21). Insoweit ist es unschädlich, wenn das Landratsamt zunächst die Vorlage von sechs Urinscreenings im Laufe eines Jahres forderte, dann aber in Absprache mit dem durchführenden Labor und dem Antragsteller zwei Haarkontrollen akzeptierte, denn auch so wird der notwendige Abstinenzzeitraum hinreichend abgedeckt. 33 Auf die Folgen der Verweigerung oder eine nicht fristgerechte Einreichung des Gutachtens wurde hingewiesen. 34 bb. Gegen die Fragestellungen in der Gutachtensaufforderung bestehen keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Das Landratsamt hat die Begutachtungsaufforderung zutreffend auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV gestützt. Der Antragsteller hat durch den Konsum des Betäubungsmittels MDMA, eines Betäubungsmittels
MG i.V.m. Anlage I, am 29. Juli 2018 seine Fahreignung verloren. Liegt der zuletzt bekanntgewordene Konsum einer „harten“ Droge mehr als ein Jahr zurück, kann
der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht mehr ohne weitere Überprüfung davon ausgegangen werden, dass die sich aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ergebende Nichteignung des Betroffenen im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV weiter feststeht. Vielmehr ist dann dem Betroffenen im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung die Möglichkeit zu geben, die Wiedererlangung seiner Fahreignung
zuweisen. Materiellrechtlich verlangt dies den lückenlosen Abstinenzbeleg für die Dauer eines Jahres sowie eine hinreichend stabile Überwindung der früheren Konsumgewohnheiten, die nur im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung festgestellt werden kann. Für eine positive Verkehrsprognose ist wesentlich, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der oder die Betroffene die notwendige Abstinenz auch in Zukunft einhält (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2021 – 11 CS 21.1933 – juris Rn. 12; Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 in der Fassung vom 17.2.2021, Stand 1.6.2022). 35 Der Konsum von MDMA am 29. Juli 2018 konnte in zeitlicher Hinsicht auch noch berücksichtigt werden. Das Vorbringen des Antragstellers, dass wegen des Zeitraums von fünf Jahren zwischen dem
gewiesenen Konsum und der Begutachtungsaufforderung keine hinreichenden Eignungszweifel mehr vorhanden seien, verfängt nicht. Einen feststehenden Zeitraum, bis wann ein zurückliegender Drogenkonsum noch berücksichtigungsfähig ist, gibt es nicht.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25/04, BeckRS 2005, 28693) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 3.4.2018 – 11 CS 18.460 – juris Rn. 14) ist unter Einbeziehung aller relevanten Umstände zu beurteilen, ob sich aus einem früheren Konsum noch ausreichende Anhaltspunkte bzw. eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Annahme herleiten lassen, der Betroffene nehme noch Drogen ein oder sei jedenfalls rückfallgefährdet. Von besonderem Gewicht für diesen Gefahrenverdacht ist insoweit die Art und das Ausmaß des früheren Drogenkonsums. Auch die Art der konsumierten Droge und ihre Eignung, Abhängigkeit zu erzeugen, kann ins Gewicht fallen. So hat das Verwaltungsgericht Lüneburg (B. v. 22.3.2004 – 5 B 1/04, BeckRS 2004, 21639) bei einem vier Jahre zurückliegenden Drogenkonsum die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung als gerechtfertigt angesehen. 36 Der Antragsteller hat über lange Jahre hinweg Drogen konsumiert. Dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom
Erteilung bekannt, hat sie diesen
zugehen. Ein Ermessen steht ihr dabei nicht zu. 38 cc. Der vom Antragsteller vorgelegte Arztbericht vom 20. Juli 2024 ist nicht geeignet, die Eignungszweifel zu entkräften. Die Frage, ob ein stabiler Einstellungswandel stattgefunden hat, ist für die Einschätzung der Gefahrensituation durch Betäubungsmittelkonsum von entscheidender Bedeutung. Dies ist durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären, ein ärztliches Gutachten und Drogenscreenings allein sind hierfür nicht ausreichend (BVerwG U.v. 9.6.2005, 3 C 25/04 – BeckRS 2005, 28693; BayVGH, B.v. 5.10.2023, 11 CS 23.1413, BeckRS 2023, 27906). § 11 Abs. 3 FeV fordert die Erstellung des Gutachtens durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung, die bei der Gutachtenserstellung an die Vorgaben der Anlage 4a zur FeV gebunden ist; diese kann nicht durch eine Stellungnahme des behandelnden (Haus-)Arztes ersetzt werden (vgl. hierzu ergänzend § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV, wonach im Falle eines ärztlichen Gutachtens der behandelnde Arzt nicht zugleich der Gutachter sein soll). Dieser hat weder eine vollständige Kenntnis vom Inhalt der Fahrerlaubnisakte, anders als der amtliche Gutachter, noch verfügt er über die notwendige fachliche Qualifikation (vgl. § 66 FeV). 39 Das Landratsamt B* … ist daher richtigerweise zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids von einer fehlenden Mitwirkungshandlung des Antragstellers, die die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV rechtfertigt, ausgegangen. 40 3.
dem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis
summarischer Prüfung zu Recht entzogen worden ist, ist die Abgabeverpflichtung (Ziff. I Satz 2) als begleitende Anordnung geboten, um die Ablieferungspflicht
V durchzusetzen. Diese hat sich auch nicht durch die zwischenzeitliche freiwillige Abgabe des Führerscheindokuments erledigt, sondern stellt einen Rechtsgrund für das Einbehalten des Dokuments dar (BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 11 CS 17.953 – juris Rn. 9; B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22). 41
der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (vgl. BayVGH B.v. 10.10.2011 – 11 CS 11.1963, B.v. 11.5.2011 – 11 CS 10.68, B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139, B.v. 19.7.2010 – 11 CS 10.540, B.v. 25.5.2010 – 11 CS 10.227 und B.v. 25.3.2010 – 11 CS 09.2580; VGH BW, B.v. 24.1.2012 – 10 S 3175/11, alle juris). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids im Hinblick auf Ziff. I Satz 1 des Bescheids in jeder Hinsicht gerecht, hinsichtlich der Abgabeverpflichtung erachtet das Gericht die Begründung als gerade noch ausreichend, auch wenn das Landratsamt B* … nicht explizit auf den Rechtsschein, der durch das Belassen des Führerscheindokuments entstehen kann, abhebt. 43 Die eigene Interessenabwägung des Gerichts fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen können persönliche und berufliche Gründe des Antragstellers nicht dazu führen, ihm auch nur vorübergehend bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Fahrerlaubnis zu belassen. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. 45 6. Die Höhe des Streitwertes richtet sich
2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57). I. 46 Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen
Bekanntgabe des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: F.straße 16,
Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. 51 Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. 52 Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt. II. 53 Für die Streitwertfestsetzung gilt diese Rechtsmittelbelehrungmit der Maßgabe, dass Vertretungszwang nicht besteht und die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten,
dem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen ist. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats
Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Diese Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.