VG München, Urteil v. 01.08.2024 – M 11 K 22.2969 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 01.08.2024 – M 11 K 22.2969 Download Drucken Titel: Baugenehmigung für Mobilfunkanlage im Außenbereich Normenkette: BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Leitsätze: 1. „Ortsgebunden“ (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) ist ein Betrieb nur dann, wenn er nach seinem Gegenstand und seinem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Merkmal der „Ortsgebundenheit“ ist bei einer Mobilfunksendeanlage bereits dann erfüllt, wenn sie an einem funktechnisch hierfür geeigneten Standort im Außenbereich errichtet werden soll, um das Angebot an Telekommunikationsdienstleitungen zu verbessern. Es genügt mithin eine Raum- bzw. Gebietsgebundenheit, die durch eine entsprechende Standortanalyse nachzuweisen ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Vor dem Leitgedanken des § 35 BauGB, den Außenbereich größtmöglich zu schonen, bedarf die Ausdehnung der „Ortsgebundenheit“ von Mobilfunksendeanlagen für den Fall, dass sich aus der Suchkreisanalyse Standortalternativen im Innenbereich ergeben, eines einschränkenden Korrektivs in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Danach kann die „Ortsgebundenheit“ nur bejaht werden, wenn dem Bauherrn ein Ausweichen auf einen ebenfalls geeigneten Standort im Innenbereich nicht zumutbar ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Baugenehmigung, Mobilfunksendeanlage im Außenbereich, Standort außerhalb der Suchkreisanalyse, nachträgliche Änderung des Versorgungsziels, Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (verneint), Beeinträchtigung öffentlicher Belange, Bescheid, Vorhaben, Ausweisung, Bauantrag, Gemeinde, Versorgung, Genehmigungsverfahren, Gemarkung, Genehmigung, Nachweis, Landratsamt, Kostenentscheidung, Gemeinderat, Kosten des Verfahrens, Erteilung einer Baugenehmigung, Art und Weise, Außenbereich, Baugenehmigungsverfahren, Mobilfunkanlage, Ortsgebundenheit, Suchkreisanalyse, Landschaftsbild, Privilegierung, Betriebsbeschreibung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück Fl.Nr. 417 der Gemarkung H. (nachfolgend: Vorhabengrundstück). 2 Unter dem … Juli 2019 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines 40 m hohen Stahlgitter-Mobilfunkmastes mit dazugehöriger Technik auf einer Betonplatte im westlichen Bereich des Vorhabengrundstücks. Der Vorhabenstandort befindet sich auf einer Wiese zwischen einer Solitäreiche und einem Waldrand. Die Antragsunterlagen enthalten keine näheren Angaben zur Ermittlung des Vorhabenstandorts. 3 Der Gemeinderat der Beigeladenen verweigerte mit Beschluss vom … September 2019 das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben, beschloss die Änderung des Flächennutzungsplans durch Aufstellung eines Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Mobilfunkanlagen und beantragte beim Landratsamt Starnberg (nachfolgend: Landratsamt) die Zurückstellung des klägerischen Bauantrags. In der Folge setzte das Landratsamt mit Bescheid vom … Oktober 2019, welcher durch Bescheid vom … September 2020 verlängert wurde, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens aus. 4 Der „Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Mobilfunk im Bereich H. “ (nachfolgend: Teilflächennutzungsplan) wurde von der Beigeladenen am ... September 2021 beschlossen und nach Genehmigung des Landratsamts am … Oktober 2021 bekannt gemacht. Der Teilflächennutzungsplan weist eine Konzentrationszone für Mobilfunkanlagen westlich von H. aus, wobei sich die Konzentrationszone teilweise mit einer von der Klägerin im Jahr 2018 durchgeführten Suchkreisanalyse deckt. Der streitgegenständliche Vorhabenstandort liegt demgegenüber im Osten von H. , ca. 1,4 km (Luftlinie) von der ausgewiesenen Konzentrationszone entfernt. 5 Nach Anhörung der Klägerin lehnte das Landratsamt den Bauantrag mit Bescheid vom ... Mai 2022 ab. Das Vorhaben sei im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert, jedoch stünden ihm öffentliche Belange entgegen. Infolge des Inkrafttretens des Teilflächennutzungsplans sei eine Ausweisung an anderer Stelle i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfolgt. Der Bescheid wurde der Klägerin am ... Mai 2022 zugestellt. 6 Die Klägerin hat am 7. Juni 2022 Klage gegen den Bescheid vom ... Mai 2022 erhoben. Sie beantragt, 7 den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom … Mai 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß die begehrte Genehmigung zur Errichtung des geplanten Stahlgitter-Mobilfunkmastes auf dem Vorhabengrundstück zu erteilen. 8 Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz vom … Mai 2023 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mobilfunkanlage im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert sei und keine öffentlichen Belange entgegenstünden. Das Kriterium der Raum- bzw. Gebietsbezogenheit bei Mobilfunkanlagen sei erfüllt. Die Klägerin habe im Vorfeld des Bauantrags einen Suchkreis ermittelt, aus dem heraus eine angemessene und ausreichende Versorgung des Ortes H. sowie der Staatsstraße … [gemeint: … mit Mobilfunk erreicht werden könne. Der ermittelte Suchkreis lasse sich der in der Klagebegründung (S. 3) dargestellten Abbildung entnehmen und zeige den funktionstechnisch optimal geeigneten Bereich für die Errichtung eines Mastes an. Standorte innerhalb des definierten Suchkreises habe die Beigeladende abgelehnt. Die Klägerin sei verpflichtet, die Ergebnisse der Beteiligung zu berücksichtigen und habe daher Alternativen außerhalb des ursprünglich definierten Suchkreises auf ihre funktechnische Eignung und Verfügbarkeit geprüft. Die Klägerin habe den Suchkreis an die Vorgaben der Beigeladenen aus der Beteiligung gem. § 7a der 26. BImSchV angepasst und fünf Alternativstandorte außerhalb des ursprünglich definierten Suchkreises gefunden, von denen sie den streitgegenständlichen Vorhabenstandort vertraglich habe sichern können. Nachdem die Klägerin auf eine Mitteilung vom … Februar 2019 keine Rückmeldung von der Beigeladenen erhalten habe, habe sie mit der Planung begonnen und den Bauantrag gestellt. Aus der angepassten Suchkreisanalyse mit Alternativprüfungen (Anlage K 1, welche am … Juli 2023 nachgereicht wurde) sei ersichtlich, dass keine Standorte im Innenbereich infrage gekommen seien. Angefragte Alternativen im Außenbereich hätten nicht zur Verfügung gestanden, weil die Eigentümer nicht vermietbereit gewesen wären. Lediglich der streitgegenständliche „Standort 2“ habe vertraglich gesichert werden können. Weitere Alternativen hätten nicht geprüft werden müssen, weil eine Suchkreisanalyse dann nicht erforderlich sei, wenn die Mobilfunkanlage gerade der Versorgung des Außenbereichs oder der Herstellung eines stabilen Mobilfunknetzes auch im Außenbereich dienen solle und insoweit schon aus technischen Gründen ein geeigneter Standort im Innenbereich nicht in Betracht komme. Aktuell seien sowohl die Orte H. , A. und O. als auch der Außenbereich und insbesondere die Staats straße … nicht ausreichend versorgt. Die Errichtung der Mobilfunkanlage diene damit zu einem wesentlichen Teil auch der Versorgung des Außenbereichs und der dort verlaufenden Straßen. Für die Versorgung komme aufgrund der erforderlichen Einbindung in das Gesamtnetz auch kein Standort innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszone in Betracht. In der Klagebegründung enthaltene Abbildungen der Versorgungsplots mit zwei fiktiven Standorten innerhalb der Konzentrationszone würden zeigen, dass das Versorgungsziel nur mit unzureichender Bandbreite versorgt werden könne. Aufgrund der Standortbedingungen komme allein ein Standort westlich des Autobahntunnels in Betracht. Dem im Außenbereich privilegierten Vorhaben stünden keine öffentlichen Belange entgegen. Soweit der Flächennutzungsplan eine Konzentrationszone vorsehe, sei diese Ausweisung unwirksam. Der Teilflächennutzungsplan leide an formellen und materiellen Mängeln, was näher ausgeführt wurde. Ebenso stünden dem Vorhaben keine Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen, wobei das Gewicht, dass der Gesetzgeber der Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich beimesse, besonders in Rechnung zu stellen sei. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes oder eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch ein privilegiertes Vorhaben sei nur im Ausnahmefall anzunehmen. Für eine grobe Unangemessenheit des privilegierten Vorhabens am geplanten Standort sei vorliegend nichts ersichtlich. Es handele sich weder um eine besonders schutzwürdige Umgebung noch um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Hierzu wurde mit Klageerwiderung vom 18. Juli 2023 vorgetragen, dass der Errichtung des Mobilfunkmastes an dem beantragten Standort die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen stehe. Der Teilflächennutzungsplan sei wirksam, da die von der Klägerin erhobenen Einwände nicht durchgreifen würden. Dies wurde näher ausgeführt. 12 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 13 die Klage abzuweisen. 14 Mit Schriftsätzen vom 28. Juni, 17. Juli und 25. Juli 2023 rügte der Bevollmächtigte der Beigeladenen im Wesentlichen, dass die in der Klagebegründung abgebildeten Versorgungsplots nicht nachvollzogen werden könnten, weil die den Berechnungen zugrunde gelegten technischen Parameter nicht angegeben seien. Es wurde um Übermittlung der fehlenden Angaben und Unterlagen gebeten, damit sich die Beigeladene näher äußern könne. Weiter wurde gerügt, dass die von der Klägerseite als Anlage K1 nachgereichte Suchkreisanalyse auf den ... November 2018 datiere und unklar bleibe, wann deren Inhalt im Dialogverfahren oder als Teil der Baubeschreibung zum Bauantrag vorgelegt worden sei. 15 Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 16. Juli 2024 mit, dass die Klägerin zu dem streitgegenständlichen Bauantrag den Statiknachweis sowie einen landschaftspflegerischen Begleitplan beim Beklagten nachgereicht habe. Die Unterlagen könnten über einen in dem Schriftsatz angegebenen Link der Kanzlei heruntergeladen werden. 16 Die Beigeladene trat dem mit Schriftsatz vom 26. Juli 2024 entgegen, da die Bauvorlagen mit dem Bauantrag einzureichen gewesen seien und die Bereitstellung über den Link nicht den prozessrechtlichen Anforderungen genüge. Inhaltlich schloss sich die Beigeladene den Ausführungen des Beklagten an. Ergänzend wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Teilflächennutzungsplan vorsorglich erneut bekannt gemacht worden sei. Die Beigeladene führte weiter zur besseren Geeignetheit eines Standorts innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszone aus und legte hierzu eine fachliche Stellungnahme des bereits in der Planungsphase beauftragten Gutachters vor, die dieser mangels weiterer Angaben der Klägerseite anhand der Aktenlage verfasst habe. Hervorgehoben wurde insbesondere, dass die Konzentrationsfläche – anders als der Vorhabenstandort – im Suchkreis der Klägerin liege und eine bessere funktechnische Eignung als der geplante Standort aufweise. Bei dem nunmehr beantragten Vorhaben bestünden Bedenken, ob langfristig die von der Bundesnetzagentur per Lizenzauflage vorgegebenen Ziele erreicht werden könnten, ohne dass hierfür ein weiterer Mast erforderlich sei. Auf Ungereimtheiten in der Dialog- und Bauleitplanphase wurde hingewiesen. Was für die planende Gemeinde – etwa aufgrund widersprüchlicher Angaben – nicht erkennbar sei, müsse ihr im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugetragen werden, andernfalls vergrößere sich der gemeindliche Einschätzungsspielraum. Die Darstellung der Plots in der Klagebegründung wurde gerügt, zumal diese von früheren, bereits von Betreiberseite korrigierten Plots abweichen würden. Auch sonst würden die klägerischen Behauptungen zur Standortwahl eklatante Fehler aufweisen, etwa der Vortrag zu einem vorhandenen Autobahntunnel; es entstehe der Eindruck, der Schriftsatz sei zu einem anderen Fall verfasst worden. Mit weiteren Schriftsätzen vom 31. Juli 2024 trug die Beigeladene zu den nachgereichten Bauvorlagen weiter vor. 17 Die Klägerbevollmächtigte nahm mit Schriftsatz vom 31. Juli 2024 erneut Stellung. 18 In der mündlichen Verhandlung am 1. August 2024 erklärte die Bevollmächtigte der Klägerin, auf Frage des Vorsitzenden, weshalb bei einer Konzentrationszonenausweisung innerhalb des Suchkreises keine Einigung möglich sei, dass sich das Versorgungsziel geändert habe. Neben H. und der Staats straße … solle als 3. Sektor auch D. versorgt werden. Zu den in der mündlichen Verhandlung seitens der Beigeladenen erneut gerügten Versorgungsplots erklärten die Vertreter der Klägerin weiter, dass diese deshalb anders aussähen als ein der Beigeladenen im Rahmen der Planungsphase übermittelter Versorgungsplot, weil D. mit aufgenommen worden sei. Ein Standort in der Konzentrationszone könne zwar funktionieren, jedoch deutlich schlechter als am geplanten Standort. Die Beigeladene habe keine vollständige Kenntnis der Netze, was die Klägerin aufgrund von Betriebsgeheimnissen nicht ausgleichen könne. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. 21 Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 60 BayBO. 22 Das im Außenbereich nicht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierte Vorhaben ist nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht genehmigungsfähig, da es öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Mangels Entscheidungserheblichkeit kann daher offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Nachreichung grundlegender Genehmigungsunterlagen – hier: Suchkreisanalyse, Statiknachweis sowie landschaftspflegerischer Begleitplan – erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens möglich ist. 23 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das unstrittig im Außenbereich gelegene Bauvorhaben nicht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert. 24 1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend: BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 4 C 2.12 – juris Rn. 11 ff. m. w. N.) ist die Zulässigkeit der in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB genannten öffentlichen Versorgungsanlagen an ähnliche Voraussetzungen geknüpft, wie sie für die in der Norm genannten ortsgebundenen Betriebe gelten. „Ortsgebunden“ ist ein Betrieb nur dann, wenn er nach seinem Gegenstand und seinem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Mobilfunkbasisstationen können nicht an beliebiger Stelle errichtet werden, da sie Teil eines übergreifenden, aus vielen Waben bestehenden Mobilfunknetzes sind. Sie sind daher wegen des Zuschnitts der zu versorgenden Flächenzelle und deren topografischen Gegebenheiten auf bestimmte Standorte angewiesen. Dabei sind die Standorte so zu wählen, dass sie eine Versorgung der Flächenzelle bei relativ geringer Sendeleistung gewährleisten, ohne benachbarte Flächenzellen zu stören. Zudem sind die topografischen Gegebenheiten dahingehend zu berücksichtigen, dass durch geländebedingte Abschirmungen keine Versorgungslücken entstehen. In der Regel kommt für die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage aber nicht nur ein ganz konkreter Standort in Betracht; vielmehr können aufgrund der Wabenstruktur des Mobilfunknetzes regelmäßig mehrere Standorte für deren Errichtung geeignet sein. Diese werden vom Mobilfunkbetreiber im Wege einer sog. Suchkreisanalyse ermittelt, in welcher das maßgebliche Areal für eine Mobilfunksendeanlage beschrieben wird. In Anbetracht dieser technischen Besonderheiten ist das Merkmal der „Ortsgebundenheit“ bei einer Mobilfunksendeanlage bereits dann erfüllt, wenn sie an einem funktechnisch hierfür geeigneten Standort im Außenbereich errichtet werden soll, um das Angebot an Telekommunikationsdienstleitungen zu verbessern. Es genügt mithin eine Raum- bzw. Gebietsgebundenheit, die durch eine entsprechende Standortanalyse des Vorhabenträgers nachzuweisen ist. Vor dem Leitgedanken des § 35 BauGB, den Außenbereich größtmöglich zu schonen, bedarf die Ausdehnung der „Ortsgebundenheit“ auf eine „Raum- bzw. Gebietsgebundenheit“ von Mobilfunksendeanlagen allerdings für den Fall, dass sich aus der Suchkreisanalyse Standortalternativen im Innenbereich ergeben, eines einschränkenden Korrektivs in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Danach kann die „Ortsgebundenheit“ nur bejaht werden, wenn – neben der Raum- bzw. Gebietsgebundenheit des Vorhabens – dem Bauherrn ein Ausweichen auf einen – nach der von ihm im Genehmigungsverfahren vorzulegenden Standortanalyse – ebenfalls geeigneten Standort im Innenbereich nicht zumutbar ist. Das ist dann anzunehmen, wenn geeignete Innenbereichsstandorte aus tatsächlichen (z.B. der Grundstückseigentümer lässt die Errichtung der Anlage auf seinem Grundstück nicht
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