AG Schweinfurt, Beschluss v. 27.12.2024 – 6 Ds 2 Js 9719/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG Schweinfurt, Beschluss v. 27.12.2024 – 6 Ds 2 Js 9719/23 Download Drucken Titel: Gebührenanspruch eines ausschließlich für die Eröffnung des Haftbefehls beigeordneten Pflichtverteidigers Normenketten: StPO § 140 Abs. 1 Nr. 4 RVG § 33, § 55, § 56 VV RVG Nr. 4100, Nr. 4101, Nr. 4106, Nr. 4107, Nr. 7002 Leitsatz: Die Grundgebühr nach VV 4100 und 4101 RVG und die Verfahrensgebühr nach VV 4106, 4107 RVG fallen auch bei einem Pflichtverteidiger an, der bloß die Vertretung im Termin zur Eröffnung des Haftbefehls wahrnimmt und im sonstigen Verfahren nicht mehr als Verteidiger auftritt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Pflichtverteidiger, Haftbefehl, Haftbefehlsverkündung, Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Pauschale für Post- und Telekommunikation Tenor Über den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 31.07.2024 hinaus, werden weitere an den Pflichtverteidiger P. M. aus der Staatskasse zu zahlende Gebühren und Auslagen in Höhe von 491,47 € festgesetzt. Gründe 1 Rechtsanwalt M. beantragte mit Schriftsatz vom 22.04.2024 für die Vertretung des Angeklagten im Termin zur Haftbefehlseröffnung am 21.04.2024 insgesamt Gebühren in Höhe von 761,93 €. Mit dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 31.07.2024 wurden Gebühren in Höhe von 270,46 € festgesetzt. Dem Verteidiger wurden keine Gebühren nach Nr. 4100, 4101, 4106, 4107 und 7002 VV RVG zugesprochen. Gegen diesen Beschluss legte der Verteidiger am 01.08.2024 Erinnerung ein. 2 Die vom Verteidiger beantragten Gebühren sind vollständig begründet. 3 Die Grundgebühr nach Nr. 4100 und 4101 VV RVG fällt an, für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4106, 4107 VV RVG entsteht für den ersten Rechtszug, also das Betreiben des Geschäfts, einschließlich der Information. Es ist strittig, ob diese Gebühren auch bei einem Pflichtverteidiger anfallen, der bloß die Vertretung im Termin zur Eröffnung des Haftbefehls wahrnimmt und im sonstigen Verfahren nicht mehr als Verteidiger auftritt (zum Streitstand siehe Knaudt in BeckOK RVG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.