OLG Nürnberg, Beschluss v. 12.03.2024 – 8 W 444/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Nürnberg, Beschluss v. 12.03.2024 – 8 W 444/24 Download Drucken Titel: Mutwilligkeit einer weiteren Klage anste
§ 9ZPO ermittelten Vertragswertes (Rente zzgl.
Beitragsbefreiung) zu bestimmen ist (vgl. Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung, Kapitel
- Streitwert, Gebührenstreitwert, Rn. 9; Zöller/Herget, ZPO,
- Auflage, § 3 ZPO Rn. 16.184 „Berufsunfähigkeits-(Zusatz-)Versicherung“ m.w.N.). 36 Das isolierte Geltendmachen der – zukünftigen, vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus betrachtet (vgl. nachfolgend) – vertraglichen Leistungsansprüche aus einem BU-Versicherungsvertrag löst Gerichts- und Anwaltsgebühren unter Zugrundelegung eines Streitwertes aus, der in Höhe von 100%
§ 9ZPO ermittelten Vertragswertes (Rente zzgl.
Beitragsbefreiung) zu bestimmen ist. 37 Die Kombination der beiden Rechtsschutzbegehren in einer Klage hingegen löst Gerichts- und Anwaltsgebühren unter Zugrundelegung eines Streitwertes aus, der unter Beachtung der gegebenen „wirtschaftlichen Teil-Identität“ in Höhe von insgesamt 120%
§ 9ZPO ermittelten Vertragswertes (Rente zzgl.
Beitragsbefreiung) zu bestimmen ist (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 2; Neuhaus, a.a.O., Kap.
- Rn. 11). 38 Hinzu kommt dann noch der Aspekt, dass der Streitwert des bezifferten/bezifferbaren Leistungsbegehrens des BU-Versicherten aus zwei Teilen besteht. Der oben skizzierte „Vertragswert“ (begrenzt durch § 9 ZPO) ist maßgeblich für die zukünftigen, nach Rechtshängigkeit fällig werdenden Leistungen; jene Vertragsleistungen, die im Zeitraum von behauptetem Eintritt des Versicherungsfalls bis zur Rechtshängigkeit angefallen sind, müssen – werterhöhend – gesondert addiert werden (vgl. Neuhaus, a.a.O., Kap.
- Streitwert, Gebührenstreitwert Rn. 3 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 13.08.2015 – III ZR 142/14, BeckRS 2015, 14969 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 06.10.2011 – IV ZR 183/10, juris Rn. 3). Dies bedeutet für den Streitfall, dass die um mehr als ein Jahr später erfolgte Anhängigmachung des Leistungsbegehrens zu deutlich höheren Rückstandsbeträgen führt, die wiederum den Streitwert und damit die Gebühren signifikant erhöhen. 39 Die Kostenersparnis einer verbundenen Rechtsverfolgung in derartigen BU-Fällen liegt deshalb – schon im isolierten Betrachten der maßgeblichen Streitwerthöhe (120% Vertragswert zuzüglich Rückstände bis Rechtshängigkeit im Vergleich zu 150% Vertragswert zuzüglich deutlich erhöhter Rückstände bis zum späteren Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Leistungsantrags) – auf der Hand. 40 Schließlich kommt dann noch der – im Rahmen der Mutwilligkeitsprüfung vernachlässigbare – Gesichtspunkt der degressiven Gebührenstaffelung hinzu, der den Ersparniseffekt einer frühzeitig verbundenen einheitlichen Geltendmachung der Vertragsansprüche des Klägers im Streitfall noch verstärkt. 41
- Eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müsste, würde bei dieser Sachlage von einer getrennten/doppelten Prozessführung absehen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den separaten Klageentwurf vom 22.12.2023 kommt deshalb nicht in Betracht. 42 Die gegen den Versagungsbeschluss gerichtete Beschwerde ist folglich als unbegründet zurückzuweisen. 43
- Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO und GKG-KV Nr. 1812 nicht veranlasst (vgl. Zöller/Schultzky, a.a.O., § 127 Rn. 42). 44 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht gegeben (andernfalls hätte nicht der Einzelrichter des Senats entscheiden dürfen, vgl. Zöller/Feskorn, a.a.O., § 568 Rn. 6 a.E.).