BayObLG, Urteil v. 07.03.2024 – 207 StRR 20/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Urteil v. 07.03.2024 – 207 StRR 20/24 Download Drucken Titel: Verfassungswidrigkeit des § 184b Abs. 3 Alt. 3 StGB (n. F.) und Voraussetzungen der Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 StGB Normenketten: StGB § 184b Abs. 3 Alt. 3 GG Art. 100 Abs. 1 Leitsätze: 1. § 184b Abs. 3 Alt. 3 nF StGB ist nach Überzeugung des Senates mit der für den Besitz kinderpornographischer Inhalte angedrohten Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ohne Vorsehung eines minder schweren Falls mit dem aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Schuldgrundsatz (Übermaßverbot) unvereinbar und somit verfassungswidrig. (Rn. 9) (red. LS Alexander Kalomiris) 2. Eine an sich gebotene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG ist dann nicht veranlasst, wenn es auf die Gültigkeit der Norm bei der Entscheidung des über die Revision im Ergebnis nicht ankommt. Dies ist etwa der Fall, wenn bei einer Anfechtung nur des Rechtsfolgenausspruches Einzel- und Gesamtstrafenausspruch auch aus anderen Gründen aufzuheben sind, weil dann die Entscheidung des Senates in Tenor und Gründen bei Ungültigkeit der Norm nicht anders ausfallen würde als bei ihrer Gültigkeit. (Rn. 9) (red. LS Alexander Kalomiris) Schlagworte: Besitz kinderporonographischer Inhalte, Kinderpornographie, Übermaßverbot, minder schwerer Fall, verfassungswidrig, Richtervorlage, Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, Beruhen, Ungültigkeit der Norm Vorinstanzen: LG Deggendorf, Urteil vom 26.06.2023 – 4 Js 2563/22 AG Deggendorf, Urteil vom 02.02.2023 – 1 Ls 4 Js 2563/22 Tenor I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 26. Juni 2023 hinsichtlich der Verhängung der Einzelstrafe von 100 Tagessätzen (Tat vom 12. Juli 2022) sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Deggendorf zurückverwiesen. Entscheidungsgründe I. 1 Das Amtsgericht Deggendorf hat den Angeklagten mit Urteil vom 2. Februar 2023 wegen Besitzes eines kinderpornographischen Inhalts in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat verurteilt. Gegenstand des Schuldspruchs nach § 184b Abs. 3 n. F. StGB war, dass auf dem iPhone 7 des Angeklagten am 12. Juli 2022 ein von ihm selbst gefertigter Screenshot mit kinderpornographischem Inhalt gespeichert war. Das Amtsgericht hat der Gesamtstrafe Einzelstrafen von 1 Jahr (Tat vom 12. Juli 2022) und jeweils 30 Tagesätzen (BtM-Taten) zugrunde gelegt. 2 Die Berufung des Angeklagten wurde von diesem zu Protokoll der Berufungshauptverhandlung auf die wegen der Tat vom 12. Juli 2022 verhängte Strafe und den Gesamtstrafenausspruch beschränkt. Das Landgericht Deggendorf hat mit Urteil vom 26. Juni 2023 auf diese Berufung das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 70 € verurteilt wird und die Berufung im Übrigen verworfen. In den Entscheidungsgründen hat die Kammer ausgeführt, dass für die Tat vom 12. Juli 2022 der Strafrahmen von § 184b Abs. 3 a. F. StGB anzuwenden sei, weil die Staatsanwaltschaft die Anwendung dieses Strafrahmens auf die ebenfalls verwirklichte Tatvariante des Besitzverschaffens (die die Tatvariante des Besitzes verdrängt hätte) nur dadurch verhindert habe, dass sie diesen Tatvorwurf nach §§ 154, 154a StPO behandelt habe. In einem solchen Fall sei § 2 Abs. 2 und 3 StGB im Lichte des Art. 103 Abs. 2 GG einschränkend dahin auszulegen, dass die mildere Fassung anzuwenden ist, die bei Begehung der Besitzverschaffung, hinter der der Besitz als Auffangdelikt zurücktrete, galt. Hierfür sei eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen tat- und schuldangemessen. Die Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer nicht näher begründet, allerdings hinsichtlich der BtM-Taten ausgeführt, dass „für diese Tat … das Amtsgericht rechtskräftig eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen“ verhängt habe (UA S. 3). 3 Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie meint, dass die Anwendung des Strafrahmens des § 184b Abs. 3 a. F. StGB bei der Einzelstrafe für die Tat vom 12. Juli 2022 rechtlich nicht zulässig gewesen sei. Die einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 2 StGB sei nicht tragfähig begründet und widerspreche außerdem dem Willen des Gesetzgebers. Darüber hinaus sei die Gesamtstrafenbildung auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht davon ausgegangen sei, dass für die BtM-Straftaten lediglich eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen verhängt worden sei, während in Wahrheit durch das insoweit rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts drei Einzelstrafen von jeweils 30 Tagessätzen festgesetzt worden seien. Das Rechtsmittel wird von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten. II. 4 1. Infolge der wirksamen Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf die Einzelstrafe für die Tat vom 12. Juli 2022 und den Gesamtstrafenausspruch sind nur diese Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung durch den Senat. Trotz des den gesamten Rechtsfolgenausspruch erfassenden Aufhebungsantrages der Staatsanwaltschaft entnimmt der Senat dem übrigen Revisionsvorbringen auch unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV, dass die Revision der Staatsanwaltschaft ebenfalls in diesem Umfang beschränkt und die übrigen Einzelstrafen nicht angegriffen sein sollten. 5 2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft erzielt in diesem Umfang (sowohl hinsichtlich der vorgenannten Einzelstrafe als auch der Gesamtstrafe) mit der Sachrüge einen mindestens vorläufigen Erfolg. 6
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