Nr. 6 des Vertrages erfolgt der Übertritt von der Krippengruppe in die Kindergartengruppe in der Regel mit Ablauf des Betreuungsjahres oder in Abstimmung mit der Leitung der Einrichtung. 4 Mit undatiertem Schreiben („Anmeldung für die KiTa S. – Kindergarten“) meldeten die Antragsteller ihre Tochter für den Kindergarten an. 5 Am
2 läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit.
1 des Vertrages hat der Träger eine Satzung der Kindertageseinrichtung, die weitere rechtlich relevante Bestimmungen enthält, und zu den pädagogischen Aspekten eine Einrichtungskonzeption erlassen bzw. erstellt, die in ihren jeweiligen Fassungen verbindliche Bestandteile dieses Vertrages sind. 6 Mit E-Mail vom
Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, wird die Auswahl unter den nicht in der Gemeinde wohnenden Kindern
folgenden Kriterien getroffen: - Kinder, deren Mütter oder Väter alleinerziehend und berufstätig sind, - Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befindet, - Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind, - Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung bedürfen. […]
1 der Satzung bestehe kein Anspruch auf einen Wechsel innerhalb der Kindertageseinrichtung. Der Vertrag hätte damit spätestens zum 31. August 2021 geendet. Aufgrund der Belegungssituation habe die Tochter der Antragsteller jedoch
der Krippenzeit in den Kindergarten übernommen werden können. Ein Rechtsanspruch habe somit längstens bis zum 31. August 2024 bestanden.
4 der Satzung sei die Aufnahme für auswärtige Kinder auf das jeweilige Betreuungsjahr beschränkt. Die Aufnahme sei auf unbestimmte Zeit erfolgt, da zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht absehbar gewesen sei, wie sich die Belegung der Einrichtung entwickele. Es bestehe zudem kein Rechtsanspruch auf einen Hortplatz, für Schulkinder sei lediglich ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten und dieses erfülle die Gemeinde S. für ihre Bürger. 12 Am
den Interessen beider Vertragsparteien und dem von ihnen verfolgten Zweck sei davon auszugehen, dass der Bildungs- und Betreuungsvertrag so lange laufe, bis die Tochter der Antragsteller die Kindertageseinrichtung mit Übertritt in die weiterführende Schule verlassen werde (unter Bezugnahme auf Rechtsprechung zu Privatschulverträgen). Es stehe außer Frage, dass der Betreuungsvertrag erst mit dem Übertritt des betreuten Kindes in die weiterführende Schule ende, ohne dass es einer Kündigung einer der Vertragsparteien bedürfe. Auch das Konzept der Kindertageseinrichtung sei darauf ausgerichtet, die Kinder bis zum Übertritt in die weiterführende Schule zu fördern. Die kindgerechte Förderung und den kindlichen Bedürfnissen entsprechende Geborgenheit erforderten eine Kontinuität des personellen und räumlichen Umfeldes; Kinder bräuchten verlässliche und vertrauensvolle Beziehungen. Dies entspreche auch § 1 Abs. 4 und § 7 Abs. 1 der Satzung. An diese Satzung sei die Antragsgegnerin unabhängig von ihrer wirksamen Einbeziehung in das Vertragsverhältnis rechtlich gebunden. Die Antragsgegnerin begründe ihre Weigerung der Weiterbetreuung im Schreiben vom
den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen. Gemeinden seien grundsätzlich nicht zur Aufnahme von Kindern verpflichtet, die außerhalb des durch den Bedarfsplan bezeichneten Einzugsgebiets des Kindergartens bzw. außerhalb des Gemeindegebietes wohnten. Vielmehr sei die Gemeinde dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass durch die Zulassung gemeindefremder Personen, denen kein Zulassungsanspruch zustehe, nicht der Zulassungsanspruch der Gemeindeangehörigen auf unzulässige Weise beschränkt werde. 17
Anhörung und Stellungnahmen der Beteiligten verwies das Amtsgericht … mit Beschluss vom
GO ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 21 Eine einstweilige Anordnung
GO darf nur ergehen, um wesentliche
teile abzuwenden, drohende Gefahren zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. 22 a. Ein Anordnungsanspruch auf den begehrten Hortplatz in der Kindertageseinrichtung wurde nicht glaubhaft gemacht. 23 Ein Anordnungsanspruch besteht, wenn bei summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren bestehen (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 123 Rn. 25). 24 aa) Ein Anordnungsanspruch lässt sich nicht auf § 24 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) stützen. Danach hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, lediglich bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Ein Anspruch
4 SGB VIII kommt nicht Betracht, da diese Vorschrift eine objektiv-rechtliche Verpflichtung beinhaltet, jedoch keinen subjektiven, durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes (in einer konkreten Einrichtung) vermittelt (vgl. hierzu bspw. SächsOVG, B.v. 25.10.2023 – 3 B 188/23, juris Rn. 6). 25
Verfügbarkeit von Kindergartenplätzen und Entwicklung des Kindes zu unterschiedlichen Zeitpunkten aus der Krippe ausscheiden. Der Vertrag wurde
träglich geschlossen, umso mehr galt allerdings, dass die Antragsteller erkennen konnten, dass die Antragsgegnerin eine Aufnahme in alle Gruppen der Einrichtung nicht zusagen wollte. Zudem hat die Antragsgegnerin in § 3 Abs. 1 des Vertrages auf ihre Satzung für das Haus für Kinder der Gemeinde S. hingewiesen. Für einen objektiven Empfänger war daher erkennbar, dass die Antragsgegnerin sich nicht für die Aufnahme in den Kindergarten und den Hort binden wollte. Denn aus § 5 Abs. 4 der vorgelegten Fassung der Satzung ergibt sich, dass die Aufnahme von Kindern, die nicht im Gemeindegebiet wohnen, nur erfolgt, soweit und solange freie Plätze verfügbar sind. Einem objektiven Empfänger musste daher unabhängig von einer wirksamen Einbeziehung der Satzung bewusst sein, dass die Antragsgegnerin mit der Zusage zu einer Aufnahme in die Krippe eine Aufnahme in den Hort nicht verbinden wollte. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Kind in den Hort aufzunehmen, ist dem Vertrag auch deshalb nicht zu entnehmen, da es
3 Satz 3 des Vertrages einer Kündigung ausdrücklich für den Fall nicht bedarf, wenn das Kind in die Schule aufgenommen wird. Dass den Antragstellern auch bewusst war, dass es einer erneuten Antragstellung bedurfte, belegt nicht zuletzt das von den Antragstellern ausgefüllte Formular vom 24. Januar 2024, in dessen Vordruck die Antragsgegnerin ausdrücklich darauf hinwies, dass Kinder, die nicht in der Gemeinde leben, keinen Anspruch auf eine Übernahme in den Hort haben und die Antragsteller eine Begründung eingetragen haben, weshalb sie eine Aufnahme in ihrem Fall für geboten halten. Die Antragsteller verhielten sich somit widersprüchlich, soweit sie sich nun darauf berufen, von einem Anspruch auf den Verbleib in der Kindertageseinrichtung ausgegangen zu sein. Der vom Bevollmächtigten der Antragsteller zitierten Rechtsprechung lagen Fälle zugrunde, in denen es um Kündigungen von Schulverträgen, nicht von Verträgen betreffend Kindertageseinrichtungen ging. Es lässt sich dem Vertrag im Übrigen nicht entnehmen, dass erst der Übertritt auf die weiterführende Schule das Vertragsverhältnis beenden sollte. 28 cc) Ein Anspruch auf Betreuung des Kindes der Antragsteller ergibt sich auch nicht aufgrund einer etwaigen Zusage, die eine Mitarbeiterin
der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin gemacht hat. Denn auch wenn es äußerst misslich für die Antragsteller ist, wenn sie sich auf diese Aussage verlassen haben und entsprechende Dispositionen getroffen haben, bedarf eine bindende Zusicherung gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) stets der Schriftform. 29 dd) Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Grundgesetz (GG) i.V.m. einer Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin. Denn die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin etwa stets alle gemeindefremde Kinder in den Hort aufnimmt oder die Auswahlentscheidung über die Aufnahme
Kriterien trifft, die ihr Kind ebenfalls erfüllt. Auf dem Antragsformular hat das Kinderhaus ausdrücklich auf ihre Auswahlkriterien hinsichtlich Kindern, die nicht in der Gemeinde S. wohnen, hingewiesen. 30 ee) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten Satzung für das Haus für Kinder der Gemeinde S. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Satzung wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Denn
4 der Satzung ist Voraussetzung für die Aufnahme von Kindern, die nicht in der Gemeinde wohnen, dass freie Plätze verfügbar sind. Dies haben die Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht, es ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage. Zudem räumt die Satzung der Antragsgegnerin Ermessen bei der Aufnahme von Kindern ein, die nicht in der Gemeinde wohnen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. 31 ff) Schließlich steht auch einem Anspruch aus Art. 21 GO entgegen, dass die Antragsteller nicht in der Gemeinde wohnen und eine Teilhabe an deren öffentlichen Einrichtungen daher nicht geltend machen können. 32 b. Der Hauptantrag hat somit keinen Erfolg. 33 2. Auch der Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben keinen Anspruch glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin in anderer Weise als durch Zurverfügungstellung eines Hortplatzes die Betreuung der Tochter der Antragsteller sichern könnte. Aus keiner der genannten denkbaren Anspruchsgrundlagen ergibt sich ein Anspruch auf eine andere Form der Betreuung, insbesondere ist der Anspruch des Kindes auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung
3 SGB VIII durch den Schuleintritt beendet. Auch
3 Satz 3 des Bildungs- und Betreuungsvertrages bedarf es einer Kündigung nicht, wenn das Kind zum Ende des Betriebsjahres – wie im vorliegenden Fall geschehen – in die Schule aufgenommen wird, so dass auch kein Anspruch auf weitere Betreuung etwa in der Gruppe „M. “ besteht. 34 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO (vgl. VG München, B.v.23.8.2022 – M 17 E 22.3715 – juris Rn. 62 ff.).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.