dem Sozialgesetzbuch II Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5, VwZVG Art. 19, Art. 21a, Art. 24, Art. 26 ZPO § 850b, § 850c, § 903 Leitsatz: Die Pfändungsverfügung selbst muss die pfändbaren Einkommensteile nicht betragsmäßig bezeichnen. Die betragsmäßige Feststellung hat der Drittschuldner vorzunehmen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: vorläufiger Rechtsschutz, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Rechtsschutzbedürfnis, Pfändungsschutzkonto, Kontopfändung, Pfändungsschutz, Vollstreckungsschutz Rechtsmittelinstanzen: VGH München, Beschluss vom 04.02.2025 – 5 CE 24.2012 VGH München, Beschluss vom 28.05.2025 – 5 CE 25.701 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die Antragsgegnerin wegen u.a. Rückforderungen von Leistungen
dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) die Kontopfändung des Antragstellers mit der A. sowie die Einziehung der gepfändeten Forderung angeordnet hat. 2 Mit Erstattungsbescheid vom 14. Januar 2021 (Az. Y.) forderte die Antragsgegnerin vom Antragsteller gemäß § 41a Abs. 6 SGB II die Erstattung von Leistungen
dem SGB II für die Monate Februar bis Juni 2020 in Höhe von 326,88 EUR/Monat (Beitrag zur Krankenversicherung = 1.634,40 EUR) sowie in Höhe von 71,48 EUR/Monat (Beitrag zur Pflegeversicherung = 357,40 EUR). Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom
Ziff. 1 „wird der Widerspruch
Erlass der Entscheidung des Jobcenters K. vom 18.06.2021 bzgl. des Zeitraums 01.08.2019 bis 31.01.2020 im Übrigen zurückgewiesen.“ In den Gründen ist u.a. ausgeführt, dass sich auch
erneuter Prüfung für das Rückforderungsverlangen aus dem Bescheid vom
vollziehbar seien. Die Antragsgegnerin nahm dazu unter dem
dem ein weiteres Girokonto des Antragstellers bei der A. in Erfahrung gebracht werden konnte, erließ die Antragsgegnerin am
6 SGB II gewesen. Den hiergegen erhobenen Widersprüchen wurde teilweise abgeholfen, im Übrigen mit Bescheid vom
gekommen, die A. aber schon. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller ein Pfändungsschutzkonto einrichten lassen könne, was dieser aber gegenüber der Bank veranlassen müsse. Hierzu müsste der Antragsteller von der Bank Informationen erhalten haben. 22 Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte verwiesen. II. 23 Der Verwaltungsrechtsweg ist
ZVG eröffnet. 24 Der Antrag ist zulässig und hat keinen Erfolg. 25 1. Das Begehren des Antragstellers ist
seinem erkennbaren Rechtschutzziel dahingehend auszulegen, dass dieser die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 21. Mai 2024 begehrt. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt, so dass die Anfechtungsklage die statthafte Klageart ist (vgl. VG München, B.v. 11.6.2024 – M 15 S 24.1700 – juris Rn. 14; B.v. 28.7.2016 – M 15 S 16.2591 – juris Rn. 14). Da ein solches Rechtsmittel gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung als Maßnahme der Vollstreckung gemäß Art. 21a Satz 1 VwZVG keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), beurteilt sich der einstweilige Rechtsschutz hier
GO (BayVGH, B.v. 4.4.2013 – 6 CS 13.136 – juris). 26 Der Antrag
GO ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis.
GO kann der Antrag bereits vor der Erhebung der Anfechtungsklage gestellt werden. Die Anfechtungsklage in der Hauptsache ist voraussichtlich auch nicht offensichtlich etwa wegen Verfristung unzulässig. Zwar ist der Bescheid dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am
6 SGB II, ein Widerspruch überhaupt statthaft ist (vgl. § 78 SGG) oder ob vorliegend
GO nur eine Klage statthaft ist und damit die Jahresfrist wegen nicht ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrungliefe (§ 58 Abs. 2 VwGO), nicht weiter ankommt. 27 2. Der zulässige Antrag
GO hat aber in der Sache keinen Erfolg. 28 a)
GO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Hierbei nimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine eigenständige Abwägung darüber vor, welche Interessen höher zu bewerten sind: Die, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts, oder die, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für oder gegen den gestellten Antrag. 29
der im Verfahren der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss rechtmäßig ist und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in der Hauptsache eingelegte bzw. noch einzulegende Rechtsbehelf wird daher weit überwiegend aller Voraussicht
ohne Erfolg bleiben. Bei Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Pfändungsverfügung und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. 30 b) Die Antragsgegnerin als Stadt ist grundsätzlich berechtigt, eine Geldforderung bei dem Antragsteller zu pfänden und einzuziehen, Art. 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwZVG. Die Pfändung einer Geldforderung ist
ZVG i.V.m. §§ 829, 835 ZPO mittels eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zulässig. Es liegen hier auch die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Vollstreckung
ZVG vor. Der der Vollstreckung zugrundeliegende Erstattungsbescheid vom
ZVG ein Ausstandsverzeichnis erstellt, das für sofort vollstreckbar erklärt worden ist (Bl. 32 der Behördenakte). 31 c) Schließlich stehen der Rechtmäßigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch keine Pfändungsschutzvorschriften entgegen.
Invaliditätsrenten oder Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nicht pfändbar. Bei Sozialleistungen kann der Anwendungsbereich des § 851c ZPO eröffnet sein. Zum Schutz des Schuldners regeln §§ 850 ff. ZPO die Modalitäten einer Pfändung dieser Leistungen. Danach ist ein bestimmter Grundbetrag unpfändbar und steht damit dem Antragsteller zur freien Verfügung. Die Pfändungsverfügung selbst muss die pfändbaren Einkommensteile nicht betragsmäßig bezeichnen. Die betragsmäßige Feststellung hat der Drittschuldner vorzunehmen (VG Würzburg, B.v. 21.7.2023 – W 8 S 23.893 – juris Rn. 31 m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat auf die Pfändungsschutzvorschriften in der Bescheinigung
2 der Behördenakte). Grundsätzlich obliegt es daher dem Antragsteller, Zahlungen freizubekommen, die der Pfändung nicht unterworfen sind. Ob es sich um solche Zahlungen handelt, hat der Antragsteller zwar behauptet aber nicht weiter belegt. Ihm ist es grundsätzlich auch möglich und zumutbar, Ansprüche, die der Pfändung nicht unterliegen, und darauf gerichtet Zahlungen freizubekommen. Dazu zählen insbesondere von § 850b, § 850c ZPO erfasste Leistungen und Zahlungen (VG Düsseldorf, B.v. 16.7.2019 – 26 L 1678/19 – juris Rn. 14; B.v. 12.1.2017 – 26 L 2266/19 – juris Rn. 17). Insofern hat der Antragsteller nicht hinreichend dargetan, dass er dahingehend tätig geworden sei. Soweit er zuletzt die weitere Pfändung von Guthaben auf dem Konto B. moniert, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Konto nicht Gegenstand der hier streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist. Die Pfändung auf dem Konto A. ist hingegen ruhend gestellt. Es ist von daher auch nicht zu besorgen, dass etwaige dem Pfändungsschutz unterliegenden Zahlungen durch simple Pfändung des schuldnerischen Kontos umgangen wird (vgl. hierzu AG Reutlingen, B.v. 12.1.2017 – 21 M 3308/15 – juris). Aus vorstehenden Gründen ist demzufolge auch nicht die Annahme eines Vollstreckungsschutzes
ZVG i.V.m. § 765a ZPO gerechtfertigt. 32 Damit ist die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2024 aller Voraussicht
rechtmäßig. Dies ist ein ganz wesentliches Indiz für die Aufrechterhaltung des kraft Gesetzes angeordneten Sofortvollzugs, Art. 21a VwZVG. Der Antragsteller hat regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse daran, von der Vollziehung eines voraussichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben. 33 Aus alledem ergibt sich, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sowie mangels entsprechender Erfolgsaussichten demzufolge auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen ist. 34 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten fallen gem. § 188 Satz 2 VwGO in diesem Verfahren nicht an, da die Vollstreckung einer Forderung
dem SGB II als Annex zur gerichtskostenfreien Hauptforderung anzusehen ist (vgl. VG München, B.v. 11.6.2024 – 15 S 24.1700 – juris Rn. 20; B.v. 28.6.2016 – M 15 S 16.2591 – juris Rn. 16). 35 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da es aus vorstehenden Gründen an den hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.