OLG München, Beschluss v. 30.12.2024 – 9 U 3574/22 Bau - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 30.12.2024 – 9 U 3574/22 Bau Download Drucken Titel: Kostenfreiheit der öffentlichen Hand für die Vorschussleistung für den Sachverständigen Normenketten: GKG § 2 Abs. 1 JVEG § 13 Leitsätze: Bei der Befreiung des Klägers von der Vorschussleistung nach § 2 Abs. 1 GKG hat es auch in Bezug auf die besondere Entschädigung des Sachverständigen nach § 13 JVEG sein Bewenden. (Rn. 4 – 5) Die Regelung des § 13 Abs. 1 JVEG wird durch die übergeordnete Kostenfreiheit von Bund und Ländern nach § 2 Abs. 1 GKG überlagert. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zustimmung, Befreiung, Leistung, Zahlung, Stundensatz, Anspruch, Kostenfreiheit, Schriftsatz, Gerichtskosten, Verpflichtung, Kostenvorschuss, Errichtung, Auslagen, Aufforderung, Sinn und Zweck, Vorschusspflicht, Sachverständigengutachten, Entschädigung, Kostenbefreiung, Gegenvorstellung, Verfahrensbelastung, besondere Entschädigung, öffentliche Hand Vorinstanz: LG München I vom -- – 11 O 10889/21 Fundstellen: JurBüro 2025, 260 BauR 2025, 1581 LSK 2024, 41364 DS 2026, 63 Tenor Auf die Gegenvorstellung des Klägers vom 05.12.2024 wird die Verfügung des Senats vom 28.11.2024 dahingehend abgeändert, dass die dort gegenüber dem Kläger angeordnete Vorschussleistung in Höhe von 4.000 € aufgehoben wird. Bei der Befreiung des Klägers von der Vorschussleistung nach § 2 Abs. 1 GKG hat es auch in Bezug auf die besondere Entschädigung des Sachverständigen nach § 13 JVEG sein Bewenden. Gründe 1 Der Kläger wendet sich mit Schriftsatz vom 05.12.2024 (Bl. 497f. d.A.) gegen die mit Verfügung der Vorsitzenden vom 28.11.2024 auch ihm gegenüber angeordnete, teilweise Vorschusspflicht und beantragt die Kostenanforderung beim Kläger wieder aufzuheben. I. 2 Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Beweisbeschluss vom 16.04.2024 (Bl. 373/376 d.A.) wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet, verbunden zunächst mit der Aufforderung zur Leistung von Kostenvorschüssen durch beide Parteien. Angesichts der Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GKG wurde der Kläger sodann mit Beschluss vom 25.04.2024 (Bl. 381/382 d.A.) von einer Vorschussleistung befreit, so dass bislang ein Kostenvorschuss für die Sachverständigenvergütung nur von der Beklagten, zwischenzeitlich in Höhe von 6.400 € geleistet wurde. Mit Schreiben vom 18.06.2024 (Bl. 388 d.A.) beantragte der Sachverständige nach § 9 JVEG die Zustimmung zu einem erhöhten Stundensatz von 140 € und erläuterte diesen mit Schreiben vom 02.07.2024 (Bl. 355 d.A.). Während die Beklagte ihre Zustimmung verweigerte, stimmte der Kläger dem mit Schriftsatz vom 25.06.2024 (Bl. 390f. d.A.) zu. Mit Beschluss vom 16.07.2024 (Bl. 401/402 d.A.) stimmte auch der Senat dem erhöhten Stundensatz zu. Unter dem 22.10.2024 erstellte der Sachverständige sein Gutachten, nachdem er zuvor mit Schreiben vom 26.09.2024 (Bl. 404 d.A.) mitgeteilt hatte, dass sich die Abgabe verzögere, da das Gutachten sehr zeitaufwändig sei, worüber die Parteien am 30.09.2024 (Bl. 407 d.A.) in Kenntnis gesetzt wurden. Am 25.10.2024 stellte der Sachverständige einen Betrag von 19.069 € in Rechnung. Nachdem die Vorsitzende mit Verfügung vom 04.11.2024 (Bl. 477 d.A.) die Entschädigung des Sachverständigen angeordnet hatte, schaltete die zuständige Kostenbeamtin die Bezirksrevisorin ein und erbat schließlich vom Senat „einen ausreichenden Vorschuss für die Rechnung des SV … einzufordern“ (Bl. 481 d.A.). Nach einem Telefonat der Vorsitzenden mit der Bezirksrevisorin am 18.11.2024, bei dem die Besonderheiten des vorliegenden Falles angesichts der Kostenfreiheit des Klägers nach § 2 Abs. 1 GKG besprochen wurden, wurde die „Idee“ entwickelt, dass man vom Kläger zumindest einen teilweisen Vorschuss im Hinblick auf die von ihm erklärte Zustimmung zu einem erhöhten Stundensatz und die diesbezügliche Differenz anfordern könnte (vgl. Vermerk vom 18.11.2024, Bl. 482f. d.A. und Stellungnahme vom 27.11.2024, Bl. 484 d.A.). Vor diesem Hintergrund wurden die Parteien mit Verfügung der Vorsitzenden vom 28.11.2024 auf ihre jeweiligen (weiteren) Vorschusspflichten hingewiesen, diese erläutert und u.a. gegenüber dem Kläger eine Vorschussleistung in Höhe von 4.000 € angeordnet. II. 3 Auf den als Gegenvorstellung auszulegenden Rechtsbehelf des Klägers vom 05.12.2024 hin war antragsgemäß die ihm gegenüber angeordnete Vorschussleistung aufzuheben, da sich der Kläger zu Recht auf die Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GKG beruft, die auch in Bezug auf die besondere Entschädigung eines Sachverständigen nach § 13 JVEG eingreift. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.