LArbG München, Urteil v. 05.12.2024 – 3 SLa 184/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt LArbG München, Urteil v. 05.12.2024 – 3 SLa 184/24 Download Drucken Titel: Tarifauslegung – Zuschuss zum Kranken-/Übergangsgeld Normenketten: Manteltarifvertrag der bayerischen Metall- und Elektroindustrie: § 11 Ziff. 4, Ziff. 5 BGB § 133, § 157 Leitsätze: Soweit Arbeitnehmer Übergangsgeld beziehen, sind sie nach § 11 Ziff. 5 Manteltarifvertrag der bayerischen Metall- und Elektroindustrie nicht zu einem Zuschuss entsprechend den Arbeitnehmern mit Krankengeldbezug berechtigt. (Rn. 20) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zuschuss zum Kranken-/Übergangsgeld, Tarifvertrag, Auslegung Vorinstanz: ArbG Passau, Endurteil vom 09.04.2024 – 4 Ca 859/23 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Passau vom 09.04.2024 – 4 Ca 859/23 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Zuschusses zum Übergangsgeld. 2 Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.10.2003 beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Manteltarifvertrag der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie in seiner jeweils gültigen Fassung (im Folgenden: MTV) Anwendung, der auszugsweise wie folgt lautet: „§ 11 Betriebsunfall, Mitteilungspflicht bei Arbeitsverhinderung, Entgeltfortzahlung … 4. (I) Unabhängig von gesetzlichen Bestimmungen erhalten Arbeitnehmer in Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit sowie während einer Vorbeugungs-, Heil- oder Genesungskur der Sozialversicherung, der Verwaltungsbehörde, der Kriegsopferversorgung oder eines sonstigen Sozialleistungsträgers das Arbeitsentgelt vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an für die Zeit der dadurch gegebenen Arbeitsverhinderung bis zu einer Dauer von sechs Wochen weitergezahlt. (II) Wird der Arbeitnehmer wegen derselben Erkrankung wiederholt arbeitsunfähig, so hat er nur insoweit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, als die Dauer von 6 Wochen noch nicht ausgeschöpft ist (…). (III) Das weiterzuzahlende Entgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Kur beanspruchen konnte. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur (…) Das Ergebnis stellt den Geldfaktor dar, welcher mit der Zahl der gem. Abs. (I) ausgefallenen festgelegten regelmäßigen Arbeitsstunden zu vervielfältigen ist. 5. Arbeitnehmer erhalten nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit für die Dauer eines Monats vierjähriger Betriebszugehörigkeit für die Dauer von 2 Monaten, sechsjähriger Betriebszugehörigkeit für die Dauer von 3 Monaten nach Ablauf des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß Ziffer 4 als Unterstützung den Unterschied zwischen 100 v.H. des Nettoverdienstes und dem Krankengeld. … Anmerkungen zu § 11 Nr. 5 Der „Nettoverdienst“ i.S. dieser Regelung ist aus dem Bruttoverdienst – jedoch ohne Mehrarbeitsvergütung und -zuschläge – zu errechnen, der dem Arbeitnehmer zustehen würde, wenn er nicht erkrankt wäre. Der Zuschuss errechnet sich aus der Differenz zwischen diesem „Nettoverdienst“ und dem als „Bruttobetrag“ zu beanspruchenden Krankengeld.“ 3 Vom 30.03.2023 bis 12.05.2023 befand sich der Kläger in einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme der Deutschen Rentenversicherung und bezog von dieser Übergangsgeld. Nachdem er außergerichtlich vergeblich Zahlung eines Zuschusses zum Übergangsgeld gem. § 11 Ziff. 5 MTV gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, hat er Zahlungsklage in unstreitiger Höhe von 1.560,24 € netto erhoben, die der Beklagten am 22.11.2023 zugestellt worden ist. 4 Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Krankenkasse) mit dem Bezug von Übergangsgeld (Rentenversicherung) gleichzusetzen sei, da in beiden Fällen ein Krankheitsfall vorliege. Darüber hinaus sei die Tarifvorschrift erweiternd auszulegen, weil sie ihn andernfalls im Sinne des arbeitsgerichtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes benachteilige. Es bestehe keine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung mit Arbeitnehmern im Krankengeldbezug. Auch bei ihm sei Voraussetzung für das gezahlte Übergangsgeld der Deutschen Rentenversicherung eine Erkrankung gewesen. 5 Schließlich stütze der Kläger seinen Anspruch auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte habe an andere Mitarbeiter Unterstützungsleistungen gezahlt, nämlich während einer acht- bis zehnwöchigen ambulanten Rehabilitationsmaßnahme im Krankenhaus bzw. bei Arbeitsunfähigkeit während einer mehrmonatigen ambulanten Behandlung. 6 Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag darauf gestützt, dass Voraussetzung der Unterstützungsleistung gem. § 11 Ziff. 5 MTV der Bezug von Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB IX sei, der in der Person des Klägers nicht vorliege. Eine Auslegung des § 11 Ziff. 5 MTV dahingehend, dass auch bei Bezug von Übergangsgeld nach § 64 ff. SGB IX ein Anspruch auf Unterstützungsleistung bestehe, sei nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Regelung nicht möglich. 7 Das Arbeitsgericht Passau hat die Klage durch Urteil vom 09.05.2024 – 4 Ca 859/23 – abgewiesen. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Auslegung des § 11 Ziff. 5 MTV ergebe nicht, dass der Bezug von Übergangsgeld mit dem Bezug von Krankengeld gleichzusetzen wäre. Der Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung sei eindeutig. In § 11 Ziff. 5 MTV hätten die Tarifvertragsparteien nur das Krankengeld bezeichnet. Anhaltspunkte dafür, dass sie den Begriff „Krankengeld“ stellvertretend für andere Entgeltersatzleistungen aufgeführt hätten oder andere Entgeltersatzleistungen hätten einbeziehen wollen, bestehe nicht. „Krankengeld“ und „Übergangsgeld“ seien feststehende Begriffe des Sozialrechts, würden in § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB IX als voneinander abgegrenzte „ergänzende Leistungen“ aufgeführt werden und unterschieden sich in Höhe und Berechnung, wie sich aus § 47 SGB V und § 66 SGB IX ergebe. Bei der Verwendung feststehender Rechtsbegriffe sei mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien diese Rechtsbegriffe im feststehenden Sinn hätten verwenden wollen. Auch spreche der systematische Zusammenhang in § 11 Ziff. 4 und 5 MTV für eine Beschränkung auf den Bezug von Krankengeld. § 11 Ziff. 5 MTV knüpfe ausdrücklich an den Ablauf des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 11 Ziff. 4 MTV an. Der Anspruch des Klägers folge auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil der Kläger nicht vorgetragen habe, dass die Beklagte Arbeitnehmern bei dem Bezug von Übergangsgeld zusätzliche Leistungen gewährt hätte. 8 Gegen dieses, seiner Prozessbevollmächtigten am 16.04.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.05.2024 Berufung beim Landesarbeitsgericht München eingelegt und diese am 13.06.2024 begründet. 9 Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Begriff „Krankengeld“ auch auf andere Sozialleistungen wie z.B. das Übergangsgeld anzuwenden sei. § 11 Ziff. 5 MTV sei dem Wortlaut nach nicht eindeutig. In Tarifverträgen werde öfters der Begriff „Krankengeld“ für weitere Entgeltersatzleistungen verwendet, wie das BAG in der Entscheidung vom 25.04.2007 – 10 AZR 110/16 – Rn. 17 festgestellt habe. Auch seien die Fälle aus § 11 Ziff. 4 MTV für den Anspruch aus § 11 Ziff. 5 MTV „mitzudenken“. Der in § 11 Ziff. 5 MTV verwandte Begriff „Krankengeld“ sei deshalb nur als Oberbegriff für die jeweiligen Entgeltersatzleistungen verwandt worden. § 11 Ziff. 5 MTV rede auch von „Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. Ziff. 4“. Der Wille der Tarifvertragsparteien sei also dahingehend auszulegen, dass der Zuschuss gem. § 11 Ziff. 5 MTV auf alle in § 11 Ziff. 4 MTV genannten Fälle anzuwenden sei, wie durch eine Auskunft der Tarifvertragsparteien, die durch das Gericht einzuholen sei, unter Beweis gestellt werde. Der Auffassung des Klägers habe sich auch das Arbeitsgericht Rosenheim im Urteil vom 22.11.2016 – 1 Ca 1109/16 – angeschlossen. 10 Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Passau vom 09.04.2024 – Az. 4 Ca 859/23 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.560,24 € netto zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 12 Das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Bezug von Übergangsgeld mit dem Bezug von Krankengeld nicht gleichzusetzen sei. Es sei nicht Aufgabe der Instanzgerichte, tarifvertragliche Regelungen aus Billigkeitsaspekten abzuändern. Die streitgegenständliche Tarifvertragsregelung sei klar und eindeutig. § 11 Ziff. 4 und 5 MTV enthielten Besserstellungen der Arbeitnehmer im Vergleich zu den gesetzlichen Regelungen, die als Sonderregelungen Ausnahmefälle beschrieben und nicht im Wege einer Umdeutung in ihrem Anwendungsfall erweitert werden könnten. Der Wortlaut in § 11 Ziff. 5 MTV „Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“ spreche zudem eindeutig dafür, dass tatsächlich nur die Entgeltfortzahlung während Krankheit, nicht während einer Vorbeugungs-, Heil- und Genesungskur gemeint sei. Hätten die Tarifvertragsparteien alle Fälle der Entgeltfortzahlung erfassen wollen, hätten sie einen Wortlaut gewählt, der ausdrücklich alle Fälle der Entgeltfortzahlung nach § 11 Ziff. 4 MTV erfasse. Die seitens des Klägers zitierte BAG-Entscheidung sei nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen, da sie zum Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft vom 03.06.1997 ergangen sei. 13 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2024 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. I. 15 Die nach § 64 Abs. 2 lit.
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