LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 03.12.2024 – 12 Qs 61/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 03.12.2024 – 12 Qs 61/24 Download Drucken Titel: Wertersatzeinziehung ersparter Aufwendungen bei Dritten Normenkette: StGB § 73b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Leitsätze: Weil ersparte Aufwendungen von § 73b Abs. 2 StGB nicht erfasst werden, könnten sie auch nicht nach § 73b Abs. 1 Nr. 2 StGB bei anderen, die nicht Täter oder Teilnehmer sind, eingezogen werden. (Rn. 9) Ersparnisse aus Steuerhinterziehungen werden mangels Gegenständlichkeit nicht von § 73b Abs. 2 StGB erfasst und können damit nicht im einziehungsrechtlichen Sinn weitergereicht werden (vgl. BGH BeckRS 2023, 7651; 2022, 24826; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2024, 1848). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Steuerhinterziehung, selbständiges Einziehungsverfahren, Einziehung von Wertersatz, ersparte Aufwendungen, Dritteinziehungsberechtigter Vorinstanz: AG Nürnberg, Beschluss vom 12.06.2024 – 46 Ls 801 Js 656/23 Fundstellen: LSK 2024, 41993 NZWiSt 2026, 41 Tenor I. Auf die Beschwerde des Einziehungsbetroffenen KH wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 12.06.2024 – 46 Ls 801 Js 656/23 – in Ziff. 2 des Tenors und im Kostenausspruch, soweit er den Beschwerdeführer betrifft, aufgehoben. II. Der Einziehungsantrag der GenStA München gegen den Beschwerdeführer wird abgelehnt. III. Soweit der Beschwerdeführer betroffen ist, trägt die Staatskasse die Kosten des selbständigen Einziehungsverfahrens einschließlich der Beschwerde und dessen notwendige Auslagen. Gründe I. 1 Am 12.06.2024 beschloss das Amtsgericht Nürnberg im Rahmen eines selbständigen Einziehungsverfahrens gegen die Einziehungsbeteiligte BH die Einziehung von Wertersatz i.H.v. 697.544,93 € und gegen den Einziehungsbeteiligten KH, ihren Sohn, die Einziehung von Wertersatz i.H.v. 20.000 € sowie die Einziehung des 90/1.000 Miteigentumsanteils am in der Gemarkung … gelegenen Flurstücks 79/4, …, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 8 gem. Teilungsplan samt zugehörigem Keller und Dachbodenraum, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … (fortan kurz: Wohnungseigentum). 2 Dem Einziehungsverfahren lag zugrunde, dass BH beim Betrieb eines Restaurants für die Jahre 2012 bis 2018 Steuern in noch offener Höhe von 697.544,93 € hinterzogen und sich dadurch Aufwendungen in entsprechender Höhe erspart hat. Mit notariellem Vertrag vom 19.03.2018 übertrug BH ihrem Sohn das Wohnungseigentum. KH wurde am 09.04.2018 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Der Wert des Wohnungseigentums wurde im Vertrag auf 90.000 € geschätzt. BH ihrerseits hatte das – lastenfreie – Wohnungseigentum im Jahr 2004 erworben. Am 02.03.2018 übertrug BH 42.526,68 € von ihrem Konto bei der Sparkasse X (Nr. …591) auf ihr Girokonto bei der Sparkasse X (Nr. …913). Von dort überwies sie 20.000 € unentgeltlich auf das Konto des KH bei der Sparkasse X (Nr. …439). 3 Den vorstehenden Vermögensübertragungen war eine durch die Betriebsprüfer des Finanzamts … am 28.02.2018 durchgeführte Kassennachschau in dem Restaurant der BH vorausgegangen, deren Auswertung am 25.10.2018 zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens führte, das Grundlage des selbständigen Einziehungsverfahrens wurde. 4 Der Beschluss betreffend die Einziehungsbeteiligte BH ist rechtskräftig. Der Einziehungsbeteiligte KH legte gegen die ihn betreffende Anordnung sofortige Beschwerde ein. II. 5 Die statthafte (§ 436 Abs. 2 mit § 434 Abs. 2 StPO) und auch im Übrigen zulässig erhobene sofortige Beschwerde ist begründet. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.