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LG München II, Beschluss v. 17.12.2024 – 7 T 3848/23 ZVG

LG München II, Beschluss v. 17.12.2024 – 7 T 3848/23 ZVG - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München II, Beschluss v. 17.12.2024 – 7 T 3848/23 ZVG Download Drucken Titel: Zeitpunkt für Antrag auf Sic

§ 67Rn. 11 mw

N). 16 Die Sicherheitsleistung muss unmittelbar nach Abgabe eines Gebots im Versteigerungstermin beantragt werden, da das Versteigerungsgericht grundsätzlich unmittelbar nach Gebotsabgabe über die Wirksamkeit entscheiden muss gem. § 71 ZVG (Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage 2021, § 67 ZVG Rn. 2). Auch die Zulassung des Gebots ohne konkrete Entscheidung über den Antrag auf Sicherheitsleistung wäre jedoch möglich (BeckOK ZVG/Steffen/

§ 67Rn.

11). 17 Der Antrag auf Sicherheitsleistung wurde nach diesen Maßgaben unmittelbar nach Abgabe des Angebots gestellt. Aus dem Protokoll lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass das Gebot bereits zugelassen gewesen wäre, als der Antrag auf Sicherheit gestellt wurde. § 72 Abs. 1 S. 2 GVG, wonach ein Überangebot als zugelassen gilt, wenn es nicht „sofort“ zurückgewiesen wird, findet keine Anwendung, da es sich bei dem streitgegenständlichen Gebot um das erste Gebot handelte und mithin kein vorangegangenes Gebot zum Erlöschen hätte bringen können. Das Gericht schien während der Bieterstunde selbst noch davon auszugehen, dass dieses noch nicht zugelassen war, da um 10.48 Uhr das Gebot der Antragstellerin förmlich zurückgewiesen wurde. Dies würde sich widersprüchlich darstellen, wenn das Gebot bereits beim Lüften vor 10.34 Uhr zugelassen gewesen wäre. Soweit aus dem Protokoll ersichtlich, wurde lediglich das Gebot der Antragstellerin abgegeben und in Folge gelüftet, ohne dass die Formalitäten der Gebotsabgabe als abgeschlossen betrachtet worden wären. 18 Ausweislich des Protokolls wurde nach Abgabe des Gebots um 10.20 Uhr um 10.25 „gelüftet“. Weitere relevante Handlungen erfolgten während dieses Zeitraums offenbar nicht. Die nächste Verfahrenshandlung war das Sicherheitsverlangen des Beschwerdeführers um 10.34 Uhr. Letztlich ist das Gebot des § 67 Abs. 1 S. 1 ZVG, unmittelbar nach Abgabe des Angebots Sicherheit zu verlangen, dahingehend auszulegen, dass damit sichergestellt werden soll, dass kein vorheriges Gebot (zu Unrecht) erlöschen kann, weil ein Gebot fälschlich ohne Sicherheit zugelassen wird, oder aber bereits ein nachfolgendes Gebot abgegeben wird und damit unklar ist, welches Gebot aktuell als Höchstgebot anzusehen ist. Beides ist hier nicht der Fall. Bei dem streitgegenständlichen Gebot handelte es sich um das erste Gebot. Ein vorheriges Gebot konnte damit auch nicht (fälschlich) erlöschen, weil das Gebot ohne, bzw. vor dem Sicherheitsverlangen zugelassen worden wäre. Ein nachfolgendes Gebot war auch noch nicht abgegeben worden. Im Gegenteil lässt sich aus dem Protokoll entnehmen, dass das Sicherheitsverlangen unmittelbar an das Gebot anschloss. Weitere oder andere Verfahrenshandlungen fanden dazwischen nicht statt, auch wurden keine sonstigen Erklärungen abgegeben. Es wurde lediglich „gelüftet“, was für das Verfahren selbst als irrelevant zu betrachten ist. Es ist unklar, was während des Lüftens geschah und ob es dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum möglich gewesen wäre, sein Sicherheitsverlangen vorzubringen oder ob es sich um eine faktische Pause handelte. Der bloße Zeitablauf kann nicht das entscheidende Kriterium sein, vielmehr ist der konkrete Ablauf des Termins, wie er sich aus der Niederschrift ergibt, als maßgeblich anzusehen. 19 Das Sicherheitsverlangen des Antragsgegners war damit noch rechtzeitig. 20 Da die Antragstellerin keine ausreichende Sicherheitsleistung vorweisen konnte, wurde das Gebot zu Recht im Termin zurückgewiesen. Grundsätzlich sind auch Verrechnungsschecks als Sicherheit gem. § 69 ZVG zugelassen, sofern sie von einem Kreditinstitut auf ein anderes Kreditinstitut ausgestellt sind. Ein Privatscheck des Bieters bezogen auf seine Hausbank kann nicht zugelassen werden. Wohl aber kann seine Hausbank den Scheck ausstellen auf eine andere Bank. Die ausstellende Bank muss in Deutschland zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigt sein. Diese Eigenschaft können auch ausländische Banken erfüllen. Zum Nachweis dient normalerweise die im Gesetz genannte umfangreiche Liste der Kreditinstitute, die regelmäßig aktualisiert wird. Sparkassen und Genossenschaftsbanken stellen die Schecks normalerweise auf ihre zentralen Verbandsbanken aus (BeckOK ZVG/Steffen/

§ 69Rn. 9-10 mw

N). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann denknotwendig jedoch nur beurteilt und überprüft werden, wenn die ausstellende Bank erkennbar ist. Dies war hier nicht der Fall, so dass der vorgelegte Verrechnungsscheck keine ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne des ZVG darstellte. Der Nachweis muss sich auch aus dem Verrechnungsscheck selbst ergeben, da dieser letztlich die Sicherheit darstellt. Der Nachweis kann nicht mithilfe einer vorgelegten E-Mail geführt werden, sondern muss sich aus der Sicherheit selbst – dem vorgelegten Verrechnungsscheck – ergeben, da es letztlich auf die Werthaltigkeit des Verrechnungsschecks im Rechtsverkehr ankommt. 21 Das Gebot konnte auch noch gem. § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen werden. Zutreffend hat die Antragstellerin vorgetragen, dass das Gericht unmittelbar über Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Gebots zu entscheiden hat. Dies kann allerdings, entsprechend den obigen Ausführungen, nicht formalistisch am absoluten Zeitablauf festgemacht werden, sondern muss im Gesamtkontext des Termins gesehen werden. Ziel ist es letztlich auch hier, für Klarheit zu sorgen, welches Gebot gültig ist (und ggf. überboten werden kann), und welche Gebote ggf. durch höheres Gebot erloschen sind. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Anhaltspunkte, dass das Gebot mit dem – verfahrenstechnisch unbeachtlichen – „Lüften des Sitzungssaals“ als zugelassen gelten muss, gibt es nicht. Vielmehr wurde im Anschluss weiterhin über das Gebot verhandelt und dieses letztlich zurückgewiesen, bevor ein weiteres Gebot abgegeben wurde. 22 Soweit die Frage der Rechtzeitigkeit des Sicherheitsverlangens im Zuschlagsbeschluss als verspätet und damit unbeachtlich beurteilt wurde, war dies rechtsfehlerhaft und der Beschluss daher aufzuheben. 23 Die Sache konnte auch nicht gemäß § 96 ZVG i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO unter Aufhebung der Zuschlagserteilung zur erneuten Verhandlung an das Vollstreckungsgericht zurückverwiesen werden. Das Beschwerdegericht hatte in der Sache selbst zu entscheiden, § 101 Abs. 1 ZVG. 24 Der Zuschlagsbeschluss vom 18.11.2022 war infolgedessen aufzuheben und dem Antragsgegner der Zuschlag zu erteilen, da er das Höchstgebot, bzw. das einzige zutreffenderweise zugelassene Gebot, in Höhe von 1.800.000,00 € abgegeben hat. 25 Der Zuschlag war auch nicht zu versagen, da die Hälfte des Grundstückswerts erreicht war. Der Verkehrswert wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.12.2021 auf 3.400.000,00 € festgesetzt, wovon das Gebot die Hälfte nicht unterschreitet. Wesentliche neue Tatsachen, welche durch eine sofortige Beschwerde nicht mehr geltend gemacht werden können, und eine Anpassung erfordern würden, liegen nicht vor. Letztlich ist die Festsetzung eines Verkehrswerts immer an einen Stichtag gebunden. Es liegt in der Natur der Sache, dass regelmäßig neue Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses zum jeweiligen Stichtag erfolgen, und dies auch vor dem Termin der Versteigerung der Fall sein kann. Diese können regelmäßig nicht zu einer Neubewertung führen, da ansonsten letztlich die Rechtskraftwirkung hinfällig wäre und regelmäßig neue Gutachten zur Anpassung erholt werden müssten. Gleiches gilt für eine Erhöhung der Pacht aufgrund angestiegenen Verbraucherindexes. 26 Im Übrigen könnte sich die Antragstellerin allein nach § 110 Abs. 1 i.V.m. 83 Nr. 1 ZVG darauf berufen, dass ihr Recht auf Schutz vor Grundstücksverschleuderung gem. § 85a oder § 765a ZPO verletzt sei. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Vorschrift des § 85a Abs. 1 ZVG gewahrt bleibt. So kann lediglich geltend gemacht werden, dass das Objekt werde so weit unter Wert zugeschlagen wurde, dass dies mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Eine ernsthafte Prüfung dieses Tatbestandes kommt allenfalls in Betracht, wenn etwa nach Wegfall der 5/10 – Grenze (als ausdrücklicher gesetzlicher Schutz vor Verschleuderung) das Objekt (deutlich) unter der Hälfte des Verkehrswertes zugeschlagen worden wäre. Dies ist hier auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin ersichtlich nicht der Fall. Im Übrigen zeigt die gesetzgeberische Ausgestaltung (5/10-Grenze, die aber nicht unbegrenzt gilt), dass sogar ein Zuschlag zu weniger als der Hälfte des Verkehrswertes vom Gesetzgeber durchaus in Kauf genommen wird, eine sittenwidrige Verschleuderung daher nur in – hier nicht einschlägigen – Extremfällen angenommen werden kann. III. 27 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 21 GKG im Hinblick auf die aufzuhebende Entscheidung des Amtsgerichts niedergeschlagen. Eine Festsetzung des Gegenstandswerts war dementsprechend entbehrlich. Ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde und einem sich daran anschließenden Beschwerdeverfahren in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (BGH, Beschluss vom 29.10.2020 – V ZB 13/20). Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.09.2010 – V ZB 160/09). IV. 28 Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen vor, da die Sache eine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sie erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Eine obergerichtlich Rechtsprechung wie das Merkmal der Unmittelbarkeit in § 67 Abs. 1 ZVG auszulegen wäre, besteht, soweit ersichtlich, bislang nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.