VG Augsburg, Beschluss v. 18.12.2024 – Au 9 K 23.1714 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 18.12.2024 – Au 9 K 23.1714 Download Drucken Titel: Protokollergänzung nach Ende der mündlichen Verhandlung Normenketten: VwGO § 105 ZPO § 159 Abs. 2, § 160, § 164 Abs. 1 Leitsätze: 1. Ein Antrag auf Protokollergänzung ist nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig. Danach kann er lediglich als Anregung zur Protokollberichtigung behandelt werden. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Protokollberichtigung kann nur sprachliche Unvollständigkeiten, nicht jedoch die vollständig fehlende Wiedergabe eines Vorgangs oder einer Äußerung umfassen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) 3. Aussagen, die nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme, sondern lediglich informatorisch erfolgen, sind nicht protokollierungspflichtig. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Kein Anspruch auf Protokollergänzung nach Ende der mündlichen Verhandlung, keine Unrichtigkeit des Protokolls, wesentliche Vorgänge der Verhandlung, Antrag auf Berichtigung, Berichtigung, Beweisaufnahme, Protokollberichtigung, Unrichtigkeit, Protokollaufnahmeantrag, Unrichtigkeit des Protokolls, Protokollergänzung, Schluss der mündlichen Verhandlung Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gründe I. 1 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin die Ergänzung des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 18. November 2024. Nach dem Satz „Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass Fleischprodukte mikrobiologisch anfällig seien. Der Begriff Kontaminationsrisiko dürfe nicht auf die Frage einer mikrobiologischen Verunreinigung verengt werden.“ solle der Text „Auf Nachfrage des Klägervertreters führte Frau Dr. ... weiter aus, dass, obwohl sie die betreffende Stellungnahme verfasst habe, hier mikrobiologisch tatsächlich nicht zu beanstanden sei. Gleichwohl sei die eine oder andere Form ´nicht so appetitlich`.“ angefügt werden. Die Protokollberichtigung sei zur Herstellung der Richtigkeit notwendig, weil durch sie der Sachverhalt erheblich deutlicher und die rechtliche Einordnung schärfer vorgenommen werden könne. 2 Der Beklagten wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Diese wies darauf hin, dass kein Anspruch auf Protokollberichtigung bestehe, weil keine Unrichtigkeit des Protokolls vorliege. Das Protokoll gebe die Aussage von Frau Dr. ... zutreffend wieder. Die von der Klägerin beantragte Ergänzung des Protokolls verfälsche deren Aussage, weil sie in der mündlichen Verhandlung keine Feststellung dazu getroffen habe, ob etwas mikrobiologisch zu beanstanden sei, weil dies für die Einhaltung der Hygienevorschriften gerade nicht relevant sei. II. 3 Der Antrag auf Protokollberichtigung hat keinen Erfolg. 4 1. Für die Entscheidung über Protokoll- bzw. Urteilsberichtigungsanträge ist die als Einzelrichterin entscheidende Kammervorsitzende zuständig (§ 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO; BFH, B.v. 22.3.2011 – XP 198/10 – juris). 5 2. Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 159 ZPO ein Protokoll aufzunehmen. Das gilt nach § 160 Abs. 2 ZPO (nur) für die wesentlichen Vorgänge des Verhandlungsablaufs. Was wesentlich ist, bestimmen zunächst die Regelungen in § 160 Abs. 1, 3 und 4 ZPO. Im Übrigen hat die Richterin bzw. der Richter die Beurteilung, ob ein wesentlicher Vorgang vorliegt, nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen (Wendtland in BeckOK ZPO, Stand 1.9.2024, § 160 Rn. 6 m.w.N.) Die Beteiligten können gemäß § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Ein solcher Antrag ist jedoch nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig; ein danach gestellter Antrag kann aber als Anregung zur Protokollberichtigung nach § 164 ZPO behandelt werden (BayVGH, B.v. 28.3.2019 – 13 A 17.1709 u.a. – juris Rn. 2 ff.; BayVGH B.v. 12.5.2014 – 11 C 14.64 – juris Rn. 2; OVG NW, B.v. 23.12.2005 – 11 A 1751/04 – juris Rn. 2; Wendtland in BeckOK ZPO, a.a.O., § 160 Rn. 26 m.w.N). 6 Da der Antrag auf Protokollergänzung erst mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2024 und somit nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wurde, ist dieser Antrag unzulässig, kann – ungeachtet der rechtskundigen Vertretung der Klägerin – aber als Anregung an das Gericht auf Protokollberichtigung angesehen werden. 7 3. Der so verstandene Antrag auf Berichtigung des Protokolls bzw. die entsprechende Anregung bleibt aber erfolglos. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.