übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt. 3 Der Antragsteller meldete am … eine Eheschließung mit Frau …, die er
eigenen Angaben im Februar oder März 2013 in … religiös geheiratet hatte, an. Es wurden jedoch u.a. Unstimmigkeiten bei den Registernummern der eingereichten Geburtsurkunden festgestellt. Eine Ehe wurde letztlich nicht geschlossen. 4 Am … heiratete der Antragsteller in … die slowakische Staatsangehörige Frau … Das Paar trennte sich Anfang
ihren Angaben vom Antragsteller stammen; dies wurde den Ausländerbehörden erst ca. im Jahr 2022 bekannt. Erklärungen der Kindsmutter zu Kontakten des Antragstellers zu diesen Kindern oder Belege über Unterhaltszahlungen finden sich in den Akten nicht. Das Stadtjugendamt … teilte mit Schreiben vom
kommt, wurden Zwangsmaßnahmen angedroht. 6 Mit Beschluss vom 21. Juli 2022 ordnete das Amtsgericht … gegen den Antragsteller
Das Amtsgericht … erließ gegen den Antragsteller zunächst einen Strafbefehl (Az. …) wegen Hausfriedensbruchs und Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz (Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 40 Euro), weil er – laut den Angaben von Frau … in den polizeilichen Ermittlungsberichten – an vier Tagen zwischen August und Oktober 2022 Frau … aufgesucht hatte und sie bei einer dieser Gelegenheiten, am
PO eingestellt. 7 Dem Antragsteller wurde von der Ausländerbehörde … aufgrund der familiären Bindungen zunächst eine Fiktionsbescheinigung und später eine vom
barn erklärten, der Antragsteller habe mit Unterstützung der Botschaft von Katar ein Moscheegroßprojekt starten wollen. Möglicherweise sei er auch mit seiner Familie
Italien gezogen. Er wurde von Amts wegen abgemeldet. Am
Italien gezogen. 10 Am
G bestehe. Durch die Verbreitung seiner extremistischen Einstellung, sein daraus resultierendes Verhalten als Imam und Lehrer und seine einschlägigen Kontakte zu salafistisch-jihadistischen Personen gefährde der Antragsteller die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Vom Antragsteller gehe auch eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen. Aufgrund der zwei minderjährigen Kinder im Bundesgebiet und der deutschen Lebensgefährtin werde eine Duldung erteilt. 17 Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. April 2020 Klage und Eilantrag ein. Auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 30. April 2020 zur Begründung der Klage wird verwiesen. 18 Mit Urteil vom 9. April 2024 wies das Bayerische Verwaltungsgericht … die Klage ab. Auch den Antrag
GO lehnte es ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe ein zwingender Versagungsgrund gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG. Der Erteilung des Aufenthaltstitels stehe sowohl ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG als auch eines
G entgegen. Der Antragsteller habe mangels erforderlicher Einsicht nicht glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen. Anhand der Erkenntnisse der mündlichen Verhandlung sei nicht davon auszugehen, dass zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern eine besondere, enge familiäre Beziehung bestehe. Es bestünden keine regelmäßigen Kontakte zu den Kindern und der Antragsteller habe weder zu den Geburtstagen der Kinder noch zu den letzten persönlichen Kontakten genaue zeitliche Angaben machen können. Unterhaltszahlungen leiste er derzeit nicht. Darüber hinaus sei wegen der Duldung eine Beeinträchtigung der familiären Beziehungen nicht zu befürchten. 19 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 16. Oktober 2024 (Az. …) einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG … ab. Eine gegen den Beschluss erhobene Anhörungsrüge wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. November 2024 (Az. …) zurück. 20
Erlass des Bescheides vom
G. Mit E-Mail vom
weisbare extremistische Äußerung des Antragstellers. Mit der abgegebenen Erklärung sei eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten. Dass er in einer karitativen Einrichtung Menschen jeder Religionszugehörigkeit betreue, beweise seine Integration in die Gesellschaft. 23 Mit Schreiben einer früheren Bevollmächtigten vom 10. September 2024 nahm der Antragsteller erneut Stellung und beantragte eine Duldung für mindestens drei Monate. Der Antragsteller lebe mit seiner aktuellen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft, leiste als Alleinverdiener den Unterhalt und komme zusätzlich Betreuungsverpflichtungen
. Weder der Tochter noch der Ehefrau sei ein Leben im Jemen zumutbar, zumal die Ehefrau gebürtig aus Bosnien stamme. Eine zwanzigjährige Trennung vom Vater, bis über die Volljährigkeit der Tochter hinaus, sei unverhältnismäßig. Alle zwei bis drei Wochen hole der Antragsteller alle drei Kinder von Frau … über das ganze Wochenende aus … zu sich
… Dies sei durch die „Tagebücher“ des Antragstellers im Anhang belegt. Fotos und Quittungen könnten als ergänzende
weise vorgelegt werden. Der Antragsteller zahle sehr wohl Unterhalt, könne jedoch nicht für alle fünf deutschen Kinder den vollen Unterhalt leisten. Ein konkreter
weis für eine sicherheitsrechtliche Gefahr liege nicht vor. Die Tatsache, dass die Ausländerbehörde der Stadt … den Antragsteller vier Jahre lang im Bundesgebiet belassen habe, obwohl er seine Tätigkeit als Imam fortgesetzt habe, spreche dagegen. Die Erklärung vom
kommt, ein Zwangsgeld von 100 Euro an (Ziffer 11). 26 Zur Begründung wurde ausgeführt, der weitere Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG sowie für die freiheitliche demokratische Grundordnung dar. Durch seine persönliche Stellungnahme im Anhörungsverfahren, in der er den Rahmen vorgeben wolle, in dem sein Handeln akzeptiert werden solle, werde deutlich, dass er auch in Zukunft nicht bereit sei, davon Abstand zu nehmen. Wegen der deutschen Ehefrau und den fünf deutschen Kindern werde von einem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse
G ausgegangen. Die Abwägung falle dennoch zu Lasten des Antragstellers aus. Selbst angesichts der Inaussichtstellung der Aufenthaltsbeendigung unter Trennung von seinen Kindern und seiner Ehefrau habe er sich nicht von dem salafistischen Spektrum abgewendet, sondern versucht, eigene Regeln aufzustellen,
denen sein Verhalten weiterhin zu akzeptieren sei. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde
G erlassen und
G im Ermessen befristet.
G soll es 20 Jahre betragen. Im Hinblick auf die familiären Bindungen werde es auf 15 Jahre reduziert. Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stünden die Titelerteilungssperre und das Ausweisungsinteresse entgegen. Eine Verfahrensduldung sei mangels möglicherweise vorliegenden Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 59 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG. Der Abschiebungsandrohung stünden die familiären Belange nicht entgegen. Art. 6 GG gewähre kein unbedingtes Aufenthaltsrecht. Es dürfe nicht außer Acht bleiben, dass er mit den fortwährenden Aktivitäten in Abkehr von seiner eigenen Schutzverpflichtung gegenüber Ehefrau und Kindern gehandelt habe. Zwar hielten sich die Unterstützungshandlungen des Antragstellers in den letzten Jahren im niedrigschwelligen Bereich. Es greife aber zu kurz, das Gefährdungspotential anhand einzelner Handlungen einzuschätzen. Zwar gäben die Kindsmütter regelmäßige Besuche an, dies könne aber die vom Antragsteller ausgehende Gefahr nicht überwiegen. Mit seiner derzeitigen Ehefrau und der … Monate alten Tochter lebe der Antragsteller in familiärer Lebensgemeinschaft. Es werde angemerkt, dass die Ehefrau die Tochter des Vorsitzenden des … ist, in dem er als Imam tätig sei. Es sei davon auszugehen, dass die Ehefrau mit dem Religionsverständnis des Antragstellers vertraut sei und es ihr und dem Kind zumutbar sei, den Antragsteller bei der Ausreise zu begleiten. Die Aufenthaltsbeschränkung beruhe auf § 56 Abs. 2 AufenthG, die Meldepflicht auf § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die sofortige Vollziehung werde
GO angeordnet und das Zwangsgeld
ZVG angedroht. Dem Schriftsatz beigefügt waren vier Erkenntnismitteilungen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz. 27 Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
dem der Antragsteller seine Tätigkeit dort begonnen habe. Er wolle in einer Moschee predigen, die nicht unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehe. Es werde angefragt, ob beim Ausländeramt eine Liste solcher Moscheen vorliege. 29 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
wie vor den Beruf als Imam als seine Berufung ansehe, habe er den Bevollmächtigten beauftragt, beim Verfassungsschutz
zufragen, ob die Islamische Gemeinde …, … oder die Islamische Gemeinde …, …, … als salafistisch eingestuft seien. Die behauptete Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung beruhe nur auf den Werturteilen der Personen, die die Schreiben des Verfassungsschutzes verfasst haben. Das Gericht könne sich nicht auf solche Aussagen und Bewertungen stützen, sondern müsse den Sachverhalt selbst erforschen. Dies könne nur dadurch erfolgen, dass es sich sich selbst eine Überzeugung vom Inhalt des Sicherheitsgesprächs bilde, den Antragsteller anhöre und den von ihm angebotenen Beweisen
gehe. Beigefügt war das Protokoll des VG … vom
drücklichkeit weise er den Vorwurf zurück, bewusst in salafistischen Strukturen tätig gewesen zu sein oder diese unterstützt zu haben. Er habe von möglichen Einstufungen der Moscheen durch den Verfassungsschutz nichts gewusst. Als Imam sei er weder verantwortlich für die institutionellen Strukturen dieser Einrichtungen, noch für die persönlichen Überzeugungen aller Besucher oder Mitglieder. Ein Beweis für sein verantwortungsvolles und umsichtiges Handeln sei seine Entscheidung, sämtliche Predigten und Unterrichte in einer Moschee in … einzustellen,
dem ihm zugetragen wurde, dass diese möglicherweise im Fokus der Behörden stünden. Es bleibe die Frage bestehen, warum Moscheen, die angeblich als extremistisch eingestuft würden, weiterhin öffentlich zugänglich seien. Als Imam habe er stets Verantwortung übernommen, indem er aktiv gegen jede Form von Gewalt, Terror und Extremismus gesprochen habe. Es gebe zahlreiche öffentlich zugängliche Beweise im Internet, die belegten, dass seine Lehren stets von Respekt, Gemeinschaftssinn und Ablehnung jeglicher Form von Extremismus geprägt seien. Das Wohl seiner Kinder liege ihm über alles am Herzen. Seine Kinder verbrächten alle zwei Wochen das Wochenende mit ihm. Seit dem Sicherheitsgespräch im Jahr 2018 habe er keine Inhalte mehr geteilt oder geliked, die auch nur ansatzweise als kritisch angesehen werden könnten. Dies sei ein eindeutiger Beweis dafür, dass er sich seither konsequent distanziert habe. 34 Mit Schreiben vom
GO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides vom 19. November 2024 bereits unzulässig, da die Klage
GO bereits aufschiebende Wirkung hat und daher für einen Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die Ausweisung ist im Katalog des § 84 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht genannt und die Antragsgegnerin hat den Sofortvollzug nicht angeordnet. 40 Ebenfalls unzulässig ist der Antrag, soweit er sich auf Ziffer 3 (Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis) und Ziffer 4 (Ablehnung der Duldung) bezieht. Er ist insoweit schon nicht statthaft, da in der Hauptsache jeweils eine Verpflichtungsklage statthaft ist. Hinsichtlich des Antrages auf Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist vorliegend auch § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht einschlägig. Der Antragsteller war spätestens
Bestandskraft des Ablehnungsbescheides der … vom
GO statthaft sein könnte. 42 Im Übrigen ist der Antrag
GO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 19. November 2024 zulässig, aber unbegründet. 43
GO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes, besonders angeordnet oder kraft Gesetzes gegeben ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den zugrundeliegenden Bescheid ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Es sind hierbei die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei im Rahmen dieser Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Berücksichtigung finden. Bleibt dieser Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum
teil des Betroffenen ausfallen. 44 Im vorliegenden Fall ergibt die gebotene, aber auch ausreichende, summarische Überprüfung der Verfügung der Antragsgegnerin vom
summarischer Überprüfung anhand der Aktenlage ist die Verfügung insoweit nicht zu beanstanden. 46
G ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot konnte hier auf Grundlage der Ausweisung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides auch ohne Bedingung erlassen werden. Zwar ist die Ausweisung, die Voraussetzung für den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist, bisher noch nicht bestandskräftig. Von der aufschiebenden Wirkung der hiergegen gerichteten Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) bleibt die Wirksamkeit der Ausweisung
G jedoch unberührt. Da deswegen durch den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes die Ausweisungsverfügung mittelbar vollzogen wird, ist die Ausweisungsverfügung inzident auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, um den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG zu genügen (für die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis wegen einer Titelerteilungssperre aufgrund eines Einreise- und Aufenthaltsverbots BayVGH, B.v. 19.1.2015 – 10 CS 14.2656 – juris Rn. 22; vgl. OVG Lüneburg, B.v. 23.2.2021 – 8 ME 126/20 – juris Rn. 8 m.w.N.). Die summarische Überprüfung der Ausweisungsverfügung ergibt aber, dass diese rechtlich nicht zu beanstanden ist. 47 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 16; U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 25.8.2014 – 10 B 13.715 – juris Rn. 37). 48 Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dies ist hier der Fall. 49 Die Antragsgegnerin hat im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG angenommen.
dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Abs. 1 StGB bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat
GB vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. 50 Die Voraussetzug des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 AufenthG ist erfüllt. Die Anwesenheit des Antragstellers stellt eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 AufenthG dar. Die Verbreitung salafistischen Gedankengutes, wie sie durch den Antragsteller in der Vergangenheit geschehen ist und wie sie in Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschehen wird, gefährdet die freiheitliche demokratische Grundordnung (zum Begriff z.B. Kluth/Heusch/Fleuß, Stand 1.7.2024, § 54 Rn. 55 ff. m.w.N.). Die Kammer schließt sich
summarischer Prüfung anhand der Aktenlage der Einschätzung des VG … im Urteil vom 9. April 2024 (Az. …) an, dass die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden zur … Moschee in … ein eindeutiges Bild eines extremistisch geprägten Umfeldes der Moschee vermitteln, das dem Antragsteller insbesondere aufgrund der polizeilichen Durchsuchung, die er
eigenen Angaben selbst mitbekam, nicht entgangen sein kann. Geteilt wird auch die Einschätzung des VG …, dass der Antragsteller bis heute keine plausible Erklärung geben konnte, wieso er in den folgenden Jahren jeweils nur mit kurzen Unterbrechungen immer wieder Imam in salafistischen Moscheen war, und damit die Infrastruktur für Extremisten bereitstellte, dass der sich aus den Stellungnahmen des … Verfassungsschutzes und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz ergebende Gesamteindruck der Handlungen des Antragstellers ein deutliches Bild seiner Bestrebung ergibt, den Salafismus in Deutschland (und zeitweilig auch in Italien) zu verbreiten, und dass die Tatsache, dass der Antragsteller sein beabsichtigtes Studium in Deutschland, zu dessen Zweck er angeblich eingereist ist, zu keinem Zeitpunkt ernsthaft verfolgt hat, und zudem bereits im Jahr 2011 als Imam in einer salafistischen Moschee tätig war, das Bild vervollständigt, dass sich der Antragsteller bereits früh
seiner Einreise gezielt der salafistischen Szene angeschlossen und diese in einer tragenden und zentralen Rolle unterstützt und mitgestaltet hat. 51 Diese Einschätzung wird
Aktenlage getragen von den Erkenntnismitteilungen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom
summarischer Prüfung anhand der Aktenlage
Auffassung der Kammer ein Bild, das die Bewertung des Landesamtes für Verfassungsschutz bestätigt, dass die Weltanschauung des Antragstellers unvereinbar mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, dass seine salafistischen Unterrichtsmaterialien in der Vergangenheit gewaltbefürwortende Inhalte enthielten, er eine ideologische Führungspersönlichkeit ist für Personen, die dem salafistischen und auch gewaltorientierten Spektrum zugerechnet werden, dass er durch seine Tätigkeit als Imam oder Lehrer sowie durch sein Verhalten in Sozialen Medien extremistische Bestrebungen unterstützt, und dass er damit die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. 53 Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers stützt sich diese Einschätzung auch nicht lediglich auf unbewiesene Vermutungen oder Werturteile einzelner Beamter. In den Verfassungsschutzberichten sind teilweise Ausdrucke aus sozialen Medien enthalten und der Antragsteller hat im Sicherheitsgespräch vom 12. Dezember 2017 selbst die Tätigkeit für verschiedene Moscheen eingeräumt (und im Behördenverfahren teilweise auch Arbeitsverträge, sowie Bescheinigungen für das Abhalten einzelner Vorträge vorgelegt). Auch das Verfassen bestimmter im Verfassungsschutzbericht erwähnter F.-Beiträge hat er selbst eingeräumt und auch die Verwendung problematischer Unterrichtsmaterialien nur insoweit abgestritten, als er geltend macht, nur mit dem Grundgesetz vereinbare Teile hiervon zu verwenden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerseite ist es für die Annahme eines Ausweisungsinteresses
G auch nicht erforderlich, dass der Antragsteller selbst konkret zu Gewalt aufruft (vgl. Kluth/Heusch/Fleuß, Stand 1.7.2024, § 54 Rn. 63 m.w.N.). Es genügt die Verbreitung und Förderung des Salafismus (
der in der Erkenntnismitteilung des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom
dem Grundgesetz zu richten und diesem absoluten Vorrang einzuräumen, weder als Ausdruck seiner tatsächlichen inneren Einstellung noch als Anzeichen, dass keine Gefahr von ihm für die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgeht, gewertet werden. Seine insgesamt auch inkonsistenten Ausflüchte sind vorliegend als Schutzbehauptungen zu bewerten. Denn
summarischer Prüfung anhand der Aktenlage entsteht für die Kammer der Eindruck, dass der Antragsteller – z.B. im Sicherheitsgespräch vom
seiner Einreise, als Imam tätig. Dies wurde von der Antragstellerseite gegenüber den Ausländerbehörden aber erst in einem anwaltlichen Schriftsatz vom 10. November 2014 erwähnt, um sich auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 BeschV i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 BeschV berufen zu können. Auch die Trennung von seiner ersten Ehefrau, Frau …, die … stattfand, wurde den Ausländerbehörden erst bekannt,
dem am … 2015 die Tochter von Frau … mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren war. Auch meldete sich der Antragsteller häufig nicht zuverlässig an der Adresse, unter der er sich gewöhnlich aufhielt, an. So wurde in … mehrfach seine Meldeadresse kontrolliert, er wurde bei diesen Kontrollen dort aber nicht angetroffen und musste von Amts wegen abgemeldet werden. Bei einer einbürgerungsrechtlichen Anhörung am 18. Dezember 2018 behauptete der Antragsteller zunächst, er lebe in …, wo er sich auch angemeldet hatte.
mehrfacher
frage räumte er ein, dass er sich mit einem falschen Wohnsitz angemeldet habe, weil er sich davon Vorteile versprochen habe. Gegenüber den Ausländer- und Sicherheitsbehörden behauptete er dagegen wiederholt, die Eltern seiner Freundin (Frau …) seien dagegen gewesen, dass er sich unter ihrer Adresse, an der er sich gewöhnlich aufgehalten habe, anmelde – was im Hinblick auf die Tatsache, dass auch der Vermieter der Wohnung in … der Vater seiner Freundin (Frau …) war, nicht sehr plausibel erscheint. Weiterhin erklärte der Antragsteller am 30. Juli 2014 gegenüber Polizeibeamten, dass er einen Reisepass laut Verlustanzeige vermutlich am 14. Dezember 2013 verloren habe, einen
erneuter Beantragung erhaltenen neuen Reisepass Mitte 2014 verloren habe und zwei Monate zuvor (als Ende Mai 2014) einen dritten Reisepass beantragt habe, den er noch nicht erhalten habe; bei Beantragung einer Niederlassungserlaubnis am
weislich taktisch an: So erklärte der Antragsteller, um darzulegen, dass salafistische Aktivitäten auf F. nicht auf ihn zurückgingen, zunächst, dass seine damalige Freundin Frau … diese Inhalte gepostet habe. Erst
träglich, als ihm vorgehalten wurde, dass es seltsam sei, dass Frau … als nicht-Muslima solche Inhalte verbreite, erklärte er, ein palästinensischer Junge namens … habe ihm mit F. geholfen. Insgesamt erklärte er den Fremdzugriff auf sein Profil damit, dass er von technischen Dingen keine Ahnung habe. Im Lebenslauf, den er im Visumverfahren vorgelegt hatte, war jedoch bei „sonstige Tätigkeiten“ vermerkt: „Sehr gute Erfahrung im Umgang mit computer (MS office) und internet“, und im Sicherheitsgespräch erklärte er (Zeile 782) jeden Tag auf F. aktiv zu sein, sodass der Einschätzung der … im Schriftsatz an das VG … vom 1. Juli 2020, dass hier eine Falschangabe vorliegt,
Aktenlage beizutreten ist. Weiter gab er im Sicherheitsgespräch vom 12. Dezember 2017 trotz mehrmaliger
frage eine Tätigkeit in der … Moschee nicht an, obwohl er dort
einer später von ihm selbst vorgelegten Bescheinigung einmal gepredigt hatte; ein Zufall ist hierbei unwahrscheinlich, da er
den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz durch die … Polizei Ende 2015 gerade auf diese Moschee, in der ab 2010 salafistische Seminare stattgefunden hatten, die als Schwerpunkt salafistischer Bestrebungen in … bewertet wurden, angesprochen wurde. Bei der Frage im Sicherheitsgespräch vom 12. Dezember 2017
seinen Lebensgefährtinnen erwähnte er Frau … selbst auf mehrmalige
frage und
Ermahnung zur Wahrheit nicht, antwortete mehrfach ausweichend und gab erst eine Beziehung zu ihr zu, als die Befrager deren Namen selbst nannten; auch weitere Details nannte er erst
mehreren weiteren
fragen,
dem er zunächst vorgegeben hatte, sich an Einzelheiten nicht genau erinnern zu können. Weiter erklärte er im Sicherheitsgespräch (Zeile 1971), dass er in der …-Moschee nur einige Monate gewesen sei („Da habe ich dann halt den Vorbeter gemacht“) – in Wirklichkeit war er mehrere Jahre, von 2011 bis 2015, dort Prediger und Imam und nicht „nur“ Vorbeter (den Unterschied in der Bedeutung dieser Positionen erläuterte der Antragsteller im Sicherheitsgespräch zuvor selbst). Der Antragsteller gab einerseits im Sicherheitsgespräch auf die Frage
Unterstützungsleistungen für das Ausland an, seiner „Familie mal mit Geld geholfen“ zu haben, „100 Euro oder so“ – im Schriftsatz vom 30. April 2020 an das VG … erklärte er andererseits, die Tätigkeit als Imam hauptsächlich deshalb begonnen zu haben, um seine Familie im Jemen zu ernähren; er hat daher entweder gegenüber den Sicherheitsbehörden oder gegenüber dem Gericht falsche Angaben gemacht. 57 Auch vor diesem Hintergrund greifen die speziellen Einwände der Antragstellerseite gegenüber den Vorwürfen durch die Sicherheitsbehörden
summarischer Prüfung anhand der Aktenlage nicht durch. 58 So erscheint die wiederholt geäußerte Behauptung des Antragstellers, er könne nichts dafür bzw. habe nicht gewusst, dass Extremisten die Moscheen besuchten, in denen er Imam war bzw. gepredigt und/oder gelehrt hat,
Aktenlage nicht glaubhaft. Angesichts der langen Liste von als extremistisch eingestuften Moscheen oder Moscheen mit bestimmten Bezügen zu Extremismus in …, …, … und …, in denen der Antragsteller – teils auch jahrelang und in aus religiöser Sicht verantwortlicher Position als Imam – tätig war, ist seine zufällige Anwesenheit immer gerade in solchen Moscheen sehr unwahrscheinlich. Auch deswegen erscheint die Darstellung des … Verfassungsschutzes im Schreiben an das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz vom 7. November 2019, aus der Gesamtschau lasse sich ableiten, dass der Antragsteller sehr gut über die Aktivitäten und Äußerungen der Moscheebesucher informiert gewesen sein musste, insbesondere da dies zu seinen Aufgaben gehörte und insbesondere zur Generierung von Spenden zur Unterhaltung der Einrichtung unerlässlich war, weit überwiegend wahrscheinlicher als die Darstellung des Antragstellers. Im Übrigen ist der Kontakt zu Extremisten u.a. durch die administrative Betreuung der Chatgruppe des … Kulturvereins belegt. Die Darstellung des Antragstellers, dass der im Klage- und Antragsverfahren vorgelegte Ausschnitt des Chats belege, dass er gegen Extremismus vorgegangen sei, ist dagegen nicht
vollziehbar. Dort ist nur erkennbar, dass er vor einer Veröffentlichung eines Protokolls im Chat die Vorlage des Protokolls an sich selbst fordert und allgemein mahnt, in der Gruppe nichts zu posten, was nicht die Gruppe betrifft; hierin ist kein Einschreiten gegen extremistische Inhalte zu erkennen. 59 Auch die in verschiedenen Variationen auftretende Behauptung der Antragstellerseite, salafistisches Gedankengut sei dem Antragsteller fremd, ist nicht plausibel. Insgesamt widerspricht es bereits der Lebenserfahrung, dass ein „lockerer“ bzw. „offener Muslim“, als der sich der Antragsteller im Sicherheitsgespräch vom 12. Dezember 2017 darstellen wollte, über Jahre in einer von Extremisten besuchten Moschee gepredigt haben soll. Insofern erscheint es auch wenig plausibel, dass die ehemaligen Besucher der … Moschee in …
deren Schließung gewissermaßen rein zufällig zur … Moschee gewechselt sein sollen, in der der Antragsteller ebenfalls tätig war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie sich vom Antragsteller als Imam und Lehrer und damit religiösem Impulsgeber angezogen gefühlt haben. Der Antragsteller äußerte zwar im Sicherheitsgespräch vom 12. Dezember 2017 mehrfach und
drücklich, sich an die deutschen Gesetze zu halten. Er erklärte aber auf die Frage, ob er im Jemen anders predigen würde, dass dort manche Grundsätze nicht gelten und er diese dort nicht akzeptieren müsse. Diese Aussage zeigt, dass er im Grunde nicht mit den Werten des Grundgesetzes übereinstimmt und lediglich versucht, einem Konflikt mit Behörden aus dem Weg zu gehen. Hinzu kommt, dass – wie die … im Bescheid vom
frage
seinen Unterrichtsmaterialien die von den Behörden beanstandeten Werke nicht von sich aus an (Zeile 1684). Erst auf
frage z.B.
dem Gelehrten Uthaymin räumte der Antragsteller ein, sich auch mit diesem zu beschäftigen. Daraus lässt sich folgern, dass der Antragsteller auch hinsichtlich seiner Unterrichtsinhalte nicht transparent mit den Behörden kommuniziert. Im Übrigen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass das Behandeln von salafistischen Gelehrten wie Muhammad Al-Arifi, Ibn Al-Uthaymin und Ibn Baz in dem Umfeld der Moscheen, in denen der Antragsteller tätig war und ist, ohne Zweifel so verstanden werden wird, dass sämtlich Inhalte der Bücher und Aussagen, auf die verwiesen wird, vollständig zu befürtworten sind. 61 Dass der Antragsteller für die Posts auf seinen F.-Accounts nicht verantwortlich ist, wie er darzulegen versucht, ist
Aktenlage nicht ersichtlich. Zwar hat Frau … am
alledem kann der Forderung des Bevollmächtigten des Antragstellers, die Aussagen des Antragstellers statt der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden zur Bewertung der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr heranzuziehen, keine Folge geleistet werden. 63 Die Gefahr besteht auch weiterhin fort, d.h. es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller auch in Zukunft salafistische Inhalte verbreiten wird. Insofern schließt sich die Kammer den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom
Auffassung der Kammer wird aus den genannten persönlichen Erklärungen und den Äußerungen in den Gerichts- und Behördenverfahren
Aktenlage vielmehr durch das lediglich stückchenweise sukzessive Einräumen von Vorwürfen im geringsten Umfang eine erhebliche Uneinsichtigkeit deutlich, die klar dafür spricht, dass vom Antragsteller auch weiterhin eine Gefahr ausgeht, selbst vor dem Hintergrund, dass er sich momentan im Übrigen möglicherweise aufgrund des Ausweisungsverfahrens bzw. der drohenden Aufenthaltsbeendigung mit seinen Tätigkeiten eher zurückhält. Der Antragsteller hat auch zuletzt telefonisch am 21. November 2024 deutlich gemacht, weiter als Imam tätig sein zu wollen, obwohl er bereits in der persönlichen Erklärung vom 6. September 2024 schriftlich erklärt hatte, die Tätigkeit als Imam und Lehrer aufgeben zu wollen. 65 Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse
G liegt damit vor. 66 Im Übrigen liegt entgegen der Ansicht der Antragstellerseite auch ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse
G wegen der Verstöße des Antragstellers gegen das Gewaltschutzgesetz vor, da der Antragsteller nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften im Sinne dieser Norm begangen hat. Es ist allgemein anerkannt, dass es hierbei unerheblich ist, ob der Rechtsverstoß tatsächlich geahndet worden ist, vielmehr genügt allein die Begehung (vgl. nur BeckOK MigR/Katzer, Stand: 1.7.2024, § 54 AufenthG Rn. 98; VGH BW, B.v. 22.10.2020 – 11 S 1112/20 – juris Rn. 45). Entscheidend ist insoweit nur, dass der Rechtsverstoß nicht unbeachtlich ist. § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG ist dabei so zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, er hingegen immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Eine Vorsatztat kann grundsätzlich nicht als geringfügig angesehen werden (Bergmann/Dienelt/Bauer, 14. Aufl., § 54 AufenthG Rn. 95 m.w.N.; BayVGH, B.v. 9.10.2024 – 19 ZB 23.1101 – juris Rn. 13). Es ist im vorliegenden Fall unerheblich, ob die Rechtsverletzungen des Antragstellers geringfügig sind, da er jedenfalls wiederholt gegen das Gewaltschutzgesetz verstieß. Eine Vorsatztat wird von § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG nicht vorausgesetzt. Angemerkt sei nur, dass auch die Behauptung der Antragstellerseite u.a. in den Schriftsätzen vom 27. und 29. November 2024, der Antragsteller habe erst am 29. August 2022 von dem Beschluss des Amtsgerichtes
dem Gewaltschutzgesetz erfahren und er habe daher nicht wissen können, dass ein Kontaktverbot bestehe, im Hinblick auf die
dem
G steht im vorliegenden Fall aufgrund der deutschen Ehefrau und der deutschen Kinder des Antragstellers ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse
G gegenüber. 68 Trotz des besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses führt die Interessenabwägung im Fall des Antragstellers zum Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresses. Im Rahmen der
G vorzunehmenden Abwägung sind
G insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsland sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner und die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. 69 Die Antragsgegnerin hat insoweit zutreffend in ihre Abwägung eingestellt, dass der Antragsteller sich seit 2011 im Bundesgebiet aufhält, erfolgreich im Bundesgebiet eine Berufsausbildung abgeschlossen und seinen Lebensunterhalt bis zum Erlass der streitgegenständlichen Verfügung in seinem Ausbildungsberuf bestritten hat. Zu Recht hat sie jedoch auch eingestellt, dass der Antragsteller seit dem Jahr 2011, also fast unmittelbar
der Einreise, als Imam salafistisches Gedankengut verbreitet bzw. deren Verbreitung fördert und ein Studium, zu dessen Aufnahme er laut Erklärungen gegenüber den Behörden eigentlich eingereist war, nie begonnen hat. Seine Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger begann er erst im Jahr 2019, den überwiegenden Teil seiner Zeit in Deutschland verdiente der Antragsteller seinen Lebensunterhalt hauptsächlich (u.a. neben einem Studienstipendium der Botschaft der Republik Yemen – Kulturabteilung) mit seinen die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdenden Tätigkeiten als Imam (vgl. bspw. die Gehaltsnachweise vom … für Juli bis Dezember 2014, die Gehaltsnachweise des … für Juli bis Dezember 2017 oder den Arbeitsvertrag mit dem … ab
Aktenlage nicht fünf Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit im Bundesgebiet hat, weil sich zu den beiden jüngsten Kindern von Frau … keine Zustimmungen zu den Vaterschaftsanerkennungserklärungen und auch keine sonstigen
weise für eine Vaterschaft des Antragstellers in der Akte finden. Mit dem am … 2014 geborenen … hat der Antragsteller laut Bestätigung der Kindsmutter vom
Aktenlage besteht ein erheblicher Rückstand bei den Unterhaltszahlungen. Hinsichtlich der Tochter und dem Sohn ist zu sehen, dass der Kontakt auch in der Vergangenheit
Aktenlage teilweise zumindest erheblich gelockert gewesen war. So bestätigte Frau … mit Schreiben vom
Aktenlage davon auszugehen, dass der Antragsteller mit diesen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, auch wenn die Erklärung der Ehefrau über die Beziehung zwischen dem Antragsteller und der gemeinsamen Tochter vom
Erlass des Bescheides vom 30. März 2020 festhielt, obwohl bereits im Bescheid der … angekündigt wurde, dass die Ermessensentscheidung im Falle des Festhaltens an den sicherheitsgefährdenden Aktivitäten auch in Richtung einer Aufenthaltsbeendigung ausfallen kann. 73 Die Kammer verkennt nicht, dass die Ausreise – auch aufgrund des auf fünfzehn Jahren befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots – schwere Einschnitte in die Kontakte zwischen dem Antragsteller und seinen deutschen Kindern sowie seiner deutschen Ehefrau bedeutet, insbesondere da es seiner deutschen Ehefrau und seinem jüngsten deutschen Kind aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht zumutbar ist, gemeinsam mit dem Antragsteller in den Jemen auszureisen. Jedoch überwiegt vorliegend trotz allem das öffentliche Sicherheitsinteresse an einer Entfernung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass das intransparente Verhalten des Antragstellers insbesondere gegenüber Sicherheitsbehörden auch Bedeutung für die Gefahrenprognose insoweit hat, dass die von ihm ausgehenden Gefahr auch weit über das aus den sicher bekannten Tatsachen unmittelbar ableitbare Maß hinaus gehen kann und daher eine Fernhaltung des Antragstellers umso gebotener erscheint. Jedenfalls geht aber bereits
den anhand der Aktenlage feststehenden Tatsachen, insbesondere aufgrund der jahrelangen Tätigkeit als Imam in Moscheen mit salafistisch geprägtem Umfeld und der durch die persönlichen Erklärungen vom
Aktenlage teils auch engen familiären Bindungen geboten erscheint. 74 Im Übrigen ist es dem Antragsteller – auch unter besonderer Berücksichtigung seines Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK – zumutbar, sich im Land, dessen Staatsangehörigkeit er hat, zu integrieren. Er ist im Jemen aufgewachsen und hat dort –
eigenen Angaben mit sehr gutem Erfolg – die Schule besucht. Er spricht die Sprache, auch weil er sie im Rahmen seiner Tätigkeiten als Imam auch im Bundesgebiet sehr häufig gebraucht, und war dort auch bereits als Vorbeter in Moscheen tätig. Von seiner Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger kann er möglicherweise auch im Heimatland profitieren. 75 Im Rahmen einer Gesamtabwägung kommt die Kammer damit unter Berücksichtigung des verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis, dass vorliegend das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Voraussetzungen des § 53 AufenthG für eine Ausweisung sind daher
summarischer Prüfung anhand der Aktenlage erfüllt. 76 Die Befristungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 AufenthG von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise zu laufen beginnt. Über die Länge der Frist, die
G außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten darf, wird
G
Ermessen entschieden.
G kann, da im vorliegenden Fall die Ausweisung auf einem Ausweisungsinteresse
G beruht, auch ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden. Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen, wobei eine zweistufige Prüfung vorzunehmen ist (dazu BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 27/16 – juris Rn. 23; BayVGH, U.v. 25.8.2014 – 10 B 13.715 – juris Rn. 56): Es bedarf in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu generalpräventiven und spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zu Grunde liegt, das öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Sperrwirkung muss sich dabei in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Gemessen an diesen Vorgaben sind Ermessensfehler insoweit nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck herausgearbeitet und ist – unter Berücksichtigung der familiären Belange des Antragstellers – beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Befristung von fünfzehn Jahren angemessen ist. 77 Auch die Abschiebungsandrohung mit Ausreisefrist ist
summarischer Prüfung anhand der Aktenlage nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 58 und 59 AufenthG. Danach ist einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da er als jemenitischer Staatsangehöriger für den Aufenthalt in der Bundesrepublik einen Aufenthaltstitel benötigt, den er nicht besitzt. Wie oben erwähnt, ist die Ausreisepflicht des Antragstellers spätestens
Bestandskraft des Bescheides der … vom
GO ist daher insgesamt anzulehnen. 80 Der Antrag
GO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet wird, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen und dem Antragsteller eine Duldung (mit Beschäftigungserlaubnis) auszustellen, ist zulässig, aber unbegründet. 81 Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 82 Im vorliegenden Fall ist aufgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht und der sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung von einer bevorstehenden Abschiebung und damit von einem Anordnungsgrund auszugehen. 83 Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO erforderliche Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht.
G ist die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend – ungeachtet der fehlenden Glaubhaftmachung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO – nicht gegeben. 84 Wie oben dargestellt, ist der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig. Tatsächliche oder rechtliche Gründe, die die Abschiebung unmöglich machen würden, wurden nicht substantiiert dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Insofern hat die Antragsgegnerin im Bescheid vom 19. November 2024 zu Recht ausgeführt, dass keine Duldungsgründe vorliegen. 85 Der Antragsteller hat
summarischer Prüfung anhand der Aktenlage keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Familie
1 GG bzw. Art. 8 EMRK. Wie oben dargestellt bestehen
Aktenlage zwar schützenswerte Bindungen im Bundesgebiet; die genannten Normen gewähren jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, sondern begründen lediglich eine Verpflichtung der Ausländerbehörden, die familiären Bindungen entsprechend ihrem Gewicht angemessen in die Abwägung einzustellen (BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12). Aufgrund der Beeinträchtigung von öffentlichen Sicherheitsinteressen durch den Antragsteller überwiegt, wie oben dargestellt, das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes, sodass sich die Abschiebung nicht als unverhältnismäßig darstellt. Ein Anspruch auf Duldung besteht daher nicht. 86 Im Übrigen kann der Antragsteller auch keinen Anspruch auf (Verfahrens-)Duldung wegen seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges herleiten. Schon
der gesetzgeberischen Konzeption muss der Ausländer außerhalb des Anwendungsbereichs des § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Ausland aus verfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2019 – 19 CE 18.1597 – juris Rn. 14). Die Anträge des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zur Ehefrau und zur am … 2024 geborenen Tochter haben eine Fiktionswirkung
G nicht ausgelöst, da sich die Antragsteller zu den Zeitpunkten der Beantragung der Aufenthaltserlaubnisse (in den Jahren 2023 und 2024) wegen des Ablehnungsbescheides der … vom
G. Im Übrigen steht auch die Titelerteilungssperre
G entgegen. 87 Weitere Umstände, die einen Anspruch des Antragstellers auf Aussetzung der Abschiebung begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 88 Zur weiteren Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheides vom 19. November 2024 Bezug genommen und von einer weiteren Begründung abgesehen. 89 Der Antrag war daher vollumfänglich abzulehnen. 90 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.