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VG Regensburg, Beschluss v. 18.10.2024 – RO 4 S 24.2079

Obsah (5)§ 45§ 34Art. 52§ 46§ 32

VG Regensburg, Beschluss v. 18.10.2024 – RO 4 S 24.2079 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Regensburg, Beschluss v. 18.10.2024 – RO 4 S 24.2079 Download Drucken Titel: Widerruf von Waffenbesitzkarte

§ 45Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Waff

G. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine waffenrechtliche Erlaubnis unter anderem voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG stellt es unter anderem einen absoluten Unzuverlässigkeitsgrund dar, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt werden. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt demnach eine auf zutreffend ermittelte Tatsachen gestützte Prognose des zukünftig zu erwartenden Verhaltens des Betroffenen voraus (Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 18). An die Prognose dürfen indes keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, denn das Zuverlässigkeitserfordernis dient dem Zweck, die mit jedem Waffenbesitz verbundenen Risiken nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das uneingeschränkte Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30/13 – NJW 2015, 1127). Ein Restrisiko braucht folglich nicht hingenommen zu werden (BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 Cs 13.1564 – juris Rn. 10). Die behördliche Prognose der Unzuverlässigkeit ist in Anlegung dieses Maßstabs nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – NJW 2015, 3594/3596). 21 Unter Beachtung dieser Maßgaben ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass eine unsorgfältige Verwahrung der Waffe Nr. …2 des Antragstellers gegeben war (dazu aa)). Aufgrund dieser Tatsache und den weiteren dazukommenden Umständen hat der Antragsgegner in

die Unzuverlässigkeit des Antragstellers geschlossen (dazu bb)). 22

  1. aa)Hinsichtlich § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist ein Umgang mit Waffen und Munition nur dann vorsichtig und sachgemäß, wenn alle Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt werden (BayVGH, B.v. 28.11.2013 – 21 CS 13.1758 – juris Rn. 10). Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung folgen aus § 36 WaffG. Nach § 36 Abs. 1 WaffG hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Näher konkretisiert werden die Anforderungen an eine sichere Aufbewahrung durch § 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV sind Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht. 23 Dieser Aufbewahrungspflicht ist der Antragsteller nicht nachgekommen, da während der Kontrolle am 3.4.2024 die halbautomatische Pistole Nr. …2 in seinem Keller außerhalb des Waffenraumes oder eines Waffenschrankes aufgefunden worden ist. Der Waffenkoffer, in dem die Waffe aufbewahrt worden ist, genügt diesen gesetzlichen Mindestanforderungen hinsichtlich der Aufbewahrung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 21 CS 15.2130 – juris Rn. 20). Der Antragsteller hat hierdurch ersichtlich gegen die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV verstoßen, die den Mindeststandard hinsichtlich der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen festlegt. Daher hat der Antragsteller auch gegen die Verpflichtung aus § 36 Abs. 1 WaffG verstoßen hat, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition unbefugt an Dritte gelangen können. 24 Auch wenn es sich bei dem Koffer, wie vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragen, um einen Waffenkoffer gehandelt hat, der durch ein Zahlenschloss gesichert war, entspricht dies nicht den in § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV normierten Anforderungen. Die unstreitige Aufbewahrung der erlaubnispflichtigen Pistole darin stellt daher einen Verstoß des Antragstellers gegen die sich aus § 36 Abs. 1 WaffG ergebende Pflicht dar. 25 Es handelt sich bei dem konkreten Verstoß gegen die dem Antragsteller als Waffenbesitzer obliegenden Aufbewahrungspflichten – entgegen dessen Vorbringen – auch nicht lediglich um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30/13 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 31.7.2015 – 21 CS 15.1156 – juris Rn. 12; VG München, B.v. 9.9.2019 – M 7 S 19.3198 – juris Rn. 29). Auch wenn es sich bei hierbei nicht um die dauerhafte Aufbewahrung der Waffe gehandelt hat und diese nur kurzfristig außerhalb des Waffenraumes stand, ändert dies nichts an der rechtlichen Bewertung, dass die Aufbewahrung in diesem Zeitraum nicht vorschriftsgemäß gewesen ist. 26 Es ist zwar zu berücksichtigen, dass die Waffe nicht vollkommen ungesichert einem Zugriff durch beliebige Dritte ausgesetzt war, da der Waffenkoffer verschlossen in dem Keller gestanden hat. Allerdings kann bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen oder Munition ausreicht, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2018 – 21 B 15.2434 – juris Rn. 20). Dementsprechend dienen die Aufbewahrungsvorschriften der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen durch Dritte zu verhindern (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2015 – 21 ZB 15.2418 – juris Rn. 12). Diese sollen mit Blick auf bekannt gewordene Missbrauchsfälle aus der Vergangenheit einen Zugriff gerade auch durch die Personen verhindern, die sich fortwährend im räumlichen Umfeld der Waffen aufhalten (Hausgenossen, Mitbewohner, Familienangehörige) (vgl. VGH BW, B.v. 3.8.2011 – 1 S 1391/11 – juris Rn. 6). Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch eine Verletzung der Aufbewahrungspflicht im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen oder Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen diese Regelungen zugleich das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefahr (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 21 CS 15.2130 – juris Rn. 21). Denn die geforderte sichere Aufbewahrung dient keineswegs nur dazu, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren, sondern sie gewährleistet ebenso, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige, Besucher und Gäste, nicht unkontrolliert an Waffen und Munition gelangen können (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.1996 – 21 CS 95.3505 – BayVBl 1996, 534). Zielrichtung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist es, die unkontrollierte Sachherrschaft über Waffen und Munition solchen Personen nicht zu ermöglichen, die nicht ausdrücklich die Erlaubnis zum Besitz von Schusswaffen haben (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.1996 a.a.O.). Der Antragsteller hat insoweit eine nicht hinzunehmende Sorglosigkeit bezüglich der zentralen waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften offenbart, da er die Waffe in dem verschlossenen Waffenkoffer und nicht in einem Behältnis, welches dem Mindeststandard gemäß § 13 Abs. 1 AWaffV entsprochen hat, aufbewahrt hat. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn der Antragsteller – wie vorgetragen – alleine in dem Haus lebt und sich sowohl der Waffenraum als auch der streitgegenständliche Koffer in einem räumlich abgeschlossenen Zimmer des Hauses befinden, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Dritte unbefugt hierzu Zugang verschaffen und so deren Zugriff auf die Waffe ermöglicht wird. 27 Auch die Angaben des Waffenbesitzers, wonach er auf dem Weg zum Schützenheim gewesen sei und nur deshalb die Waffe bereits herausgestellt habe, führt zu keiner anderen Bewertung. Bis zur Abfahrt zum Schützenheim hätte der Antragsteller die Waffe ordnungsgemäß verwahren müssen. Bereits das unstreitige, kurze Unbeaufsichtigtlassen des Koffers samt Waffe im Keller, als dem Kontrollpersonal die Tür geöffnet wurde, begründet diesen Verstoß. Es kann auch nicht von einer nur geringfügigen Gewahrsamslockerung ausgegangen werden. Nach den gesetzgeberischen Vorgaben müsste die Waffe für den Zeitraum, in dem der Waffeninhaber keine tatsächliche Kontrolle über sie hat, (wieder) in einen Waffenschrank bzw. in einem den Anforderungen des § 13 AWaffV entsprechenden Behältnis eingeschlossen werden. Dies gilt hier umso mehr, da der Waffenkoffer im Keller abgestellt wurde, in dem sich in unmittelbarer Nähe auch der Waffenraum des Antragsteller befand. Danach ist es schon nicht nachvollziehbar, weshalb es nicht naheliegend bzw. ihm zuzumuten gewesen wäre, den Koffer anstatt ihn im Keller abzustellen wieder zurück in den Waffenraum zu legen, zumal ihm nicht bekannt sein konnte, wie lange der für ihn überraschende Besuch dauern und ob er anderen Personen Zutritt zum Haus gewähren würde (vgl. VG Ansbach, B.v. 17.10.2023 – AN 16 S 23.1917 – juris Rn. 31). 28
  2. bb)Die festgestellte Tatsache rechtfertigt die behördliche Prognose, dass der Antragsteller Waffen und Munition auch zukünftig nicht sorgfältig verwahren wird. 29 Bereits ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten führt nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die Kammer in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. B.v. 25.5.2021 – RN 4 K 19.2072 – juris Rn. 37f.; B.v. 12.11.2020 – RN 4 S 20.1456 – juris Rn. 25), zur Annahme eines zukünftigen verantwortungslosen oder nachlässigen Verhaltens im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Waffen und Munition und trägt damit die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 26.5.2021 – 24 ZB 20.2295 – nicht veröffentl.; B.v. 28.11.2013 – 21 CS 13.1758 juris Rn. 11). Dem liegt die Überzeugung zugrunde, dass diese Normen zentrale Bestimmungen des Waffenrechts sind, weil die sichere Lagerung von Waffen und Munition eine unberechtigte Nutzung durch Dritte und die damit verbundenen massiven Gefahren für die Allgemeinheit verhindern soll (BayVGH, B.v. 24.11.2017 – 21 CS 17.1531 – juris Rn. 15; VG Regensburg, U.v. 25.5.2021 – RN 4 K 19.2072 – juris Rn. 37). 30 Es sind vorliegend auch keine Tatsachen ersichtlich, die den Antragsteller hinsichtlich einer unsorgfältigen Aufbewahrung entlasten und so die Prognose erneuter Verstöße in Frage stellen würden. Es ist auch weder von einem Bagatellverstoß noch von einer situativen Nachlässigkeit minderen Gewichts auszugehen, die noch hingenommen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 22.10.2014 – 6 C 30.13 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 20.5.2015 – 21 ZB 14.2236 – juris Rn. 15). Der Vortrag des Antragstellers, dass es sich um einen Waffenkoffer gehandelt habe, der mit Zahlenschloss versperrt gewesen sein soll, und es sich nur um einen kurzfristigen Zeitraum gehandelt habe, ändert, wie unter
  3. aa)bereits ausgeführt, nichts an dieser rechtlichen Bewertung im vorläufigen Rechtsschutz. Er macht vielmehr deutlich, dass sich der Antragsteller seiner ihm obliegenden Aufbewahrungspflichten nicht bewusst ist. Daher ist die behördliche Prognose in Bezug auf weitere Verstöße nicht zu beanstanden. 31 Darüber hinaus treten noch weitere Anhaltspunkte dazu, die die Prognose der Waffenbehörde stützen. Im Rahmen der Kontrolle am 3.4.2024 wurde festgestellt, dass sich der Waffenbestand des Antragstellers in einem zu diesem Zeitpunkt nicht zugelassenen Waffenraum befunden hat. Gemäß § 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 3 AWaffV kann die zuständige Behörde eine andere gleichwertige Aufbewahrung zulassen. Der Waffenraum des Antragstellers stellt zwar ausweislich des Berichts vom Herrn S …, KPI B … vom 14.5.2024, eine gleichwertige Aufbewahrung dar, dies ist im Rahmen der Prognose aber unbeachtlich, da der bereits genutzte Waffenraum keine Zulassung hatte und somit nicht ohne Weiteres von einer sicheren, gleichwertigen Aufbewahrung ausgegangen werden konnte. Dieses Verhalten bestärkt die Prognose der Waffenbehörde darin, dass sich der Antragsteller auch zukünftig nicht an die gesetzlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung halten wird. 32 Vor diesem Hintergrund war weiter eine günstige Prognose auch nicht deshalb veranlasst, weil der Antragsteller im Zeitpunkt der durchgeführten Kontrolle die übrigen Waffen ordnungsgemäß verwahrte und sich bislang jedenfalls aktenkundig nichts zuschulden kommen lassen hat. 33
  4. b)Der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis des Antragstellers stützt sich in

§ 34Abs. 2 Satz 1 Spreng

G. Danach sind eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 8 Abs. 1 SprengG ist die sprengstoffrechtliche Erlaubnis unter anderem dann zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Hierzu bestimmt § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SprengG, dass unter anderem Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren. 34 Da die Gefahren, die von dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ausgehen, ebenso schwerwiegend sind wie Gefahren im Umgang mit Waffen, die Allgemeinheit also in gleichem Maß gefährdet und schutzwürdig ist, können die Anforderungen an die Zuverlässigkeit im sprengstoffrechtlichen Sinne nicht geringer sein als an die Zuverlässigkeit im Waffenrecht, was sich auch aus der gesetzlichen Wertung durch die Gleichstellung der waffen- und sprengstoffrechtlichen Regelungen ergibt (vgl. BT-Drs. 19.15875, S. 41 zu § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG; VG München, B.v. 21.2.2018 – M 7 S 17.3502 und M 7 S 17.4504 – juris Rn. 37 zu § 8a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c SprengG; VG Ansbach, B.v. 17.10.2023 – AN 16 S 23.1917 – juris Rn. 38 zu § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SprengG; Adolph in Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, § 8a SprengG Ziff. II m.w.N.). Danach sind entsprechend den vorstehenden Ausführungen unter

  1. a)auch die Voraussetzungen für die Bejahung einer sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers und den damit nach dem Gesetz zwingend zu erfolgenden Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gegeben. 35
  2. c)Die in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltene Ungültigerklärung sowie die Einziehung des Jagdscheins des Antragstellers beruhen auf § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 BJagdG. Nach § 18 Satz 1 BJagdG ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, was nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG der Fall ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. 36 Da die Behörde in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gekommen ist, dass der Antragsteller Waffen auch zukünftig nicht sorgfältig verwahren werde und damit waffenrechtlich unzuverlässig sei, ist – um diesbezüglich einen Gleichlauf zwischen Waffenrecht und Jagdrecht herzustellen – auch von der jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers auszugehen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter
  3. a)Bezug genommen. 37
  4. d)Die Rückforderung der jagdsowie sprengstoffrechtlichen Erlaubnisdokumente in Nr. 4 des Bescheides binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides, stützt sich in

Art. 52Satz 1 und 2 Bay

VwVfG, wonach die Behörde im Fall eines unanfechtbaren Widerrufs oder wenn die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts aus anderen Gründen nicht oder nicht mehr gegeben ist, die aufgrund dieses Verwaltungsakts erteilten Urkunden zurückfordern kann. Insoweit folgt das Gericht der Auffassung, dass eine Rückforderung bereits dann nach Art. 52 BayVwVfG erfolgen kann, wenn Widerruf, Rücknahme bzw. ein anderer die Unwirksamkeit auslösender Verwaltungsakt nach § 80 Abs. 2 VwGO sofort vollziehbar sind, so dass einem Widerspruch oder einer Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung zukäme (Ramsauer in Kopp, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 52, Rn. 7). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die gewährte Frist ist angemessen. 38 Gleiches gilt für die Verpflichtung zur Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisdokumente binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides in Nr. 4 des Bescheides. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, wonach der Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs ihrer Erlaubnisse verpflichtet ist, alle Ausfertigungen und die Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Die gewährte Frist ist dabei aus Sicht des Gerichts angemessen, da mit der Rückgabeverpflichtung zum einen nur ein geringer Aufwand für den Antragsteller einhergeht und zum anderen die Norm die Rückgabe „unverzüglich“ fordert. 39 e) Hinsichtlich der mit dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse weiteren zusammenhängenden Nebenentscheidungen in Nr. 5, 6 und 7 des Bescheides sind keine Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit ersichtlich. 40 Die Anordnung der Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen und Munition samt Nachweis hierüber gegenüber der Behörde in Nr. 5 des Bescheides binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides als Nebenanordnung stützt sich in

§ 46Abs. 2 Satz 1 Waff

G. Danach kann die zuständige Behörde, wenn jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen hat, und sie noch besitzt, anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Dem Kläger wurde ein Wahlrecht zwischen der dauerhaften Unbrauchbarmachung und der Überlassung an empfangsbereite berechtigte Personen eingeräumt. Zudem erachtet das Gericht die gesetzte Frist auch in Anbetracht der Anzahl der Waffen des Antragstellers als angemessen, insbesondere da dieser nicht verpflichtet ist, seinen Waffenbestand lediglich einem einzigen anderweitigen Berichtigten zu überlassen, sondern diesen auch aufgeteilt an mehrere Berechtigte übergeben kann. 41 Die in Nr. 6 und 7 des Bescheides enthaltenen Anordnungen, dass im Falle des fruchtlosen Verstreichens der unter Nr. 5 genannten Frist die Sicherstellung der sich im Eigentum des Antragstellers befindlichen Waffen samt dazugehöriger Munition sowie im Fall, dass für die eingetragenen Waffen samt Munition nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung ein empfangsbereiter Berechtigter benannt wird, an den die Waffen und Munition unter Eintrag in dessen Waffenbesitzkarte ebenfalls innerhalb dieser Frist dauerhaft überlassen werden können, die Einziehung dieser Waffen angeordnet wird, stützen sich in

§ 46Abs. 2 Satz 2 Waff

G und § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. 42 f) Gegen die mit dem Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis weiteren zusammenhängenden Nebenentscheidungen in Nr. 8 und 9 des Bescheides wurden keine Einwände vorgetragen. Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit sind auch nicht ersichtlich. 43 Die in Nr. 8 des Bescheides enthaltene Verpflichtung des Antragstellers, dem Landratsamt binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides nachzuweisen, dass das in seinem Besitz befindliche Nitrozellulosepulver an einen Berechtigten überlassen oder unbrauchbar gemacht hat, hat ihre Grundlage in § 32 Abs. 5 Satz 1 SprengG. Die gewährte Frist ist angemessen. 44 Die in Nr. 9 des Bescheides enthaltene Anordnung, dass im Falle des fruchtlosen Verstreichens der unter Nr. 8 genannten Frist die Sicherstellung des Nitrozellulosepulvers angeordnet wird, stützt sich in

§ 32Abs. 5 Satz 2 Spreng

G. 45

  1. g)Keinen Bedenken begegnet bei summarischer Prüfung auch die Zwangsgeldandrohung in Höhe von jeweils 500,00 € in Nr. 11 des Bescheides. 46 Insbesondere bestehen gegen die Zwangsgeldhöhe bei summarischer Prüfung keine Bedenken. Bei der Bestimmung der Höhe des Zwangsgelds ist nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen zu schätzen. Um den nötigen Nachdruck zu erzielen, soll das Zwangsgeld so bemessen werden, dass der Pflichtige keinen Vorteil aus der Nichterfüllung der Anordnung ziehen kann. Hierbei steht der Behörde innerhalb des gesetzlichen Rahmens (15 € bis 50.000 €) ein weiter Entscheidungsspielraum zu, bei dem die Umstände des Einzelfalls und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigten sind. Eine besondere Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regelmäßig nicht erforderlich. Nach Sinn und Zweck muss das Zwangsgeld darauf gerichtet sein, den Pflichtigen effektiv zur Befolgung einer Anordnung anzuhalten (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.11.2021 – 9 ZB 19.1586 – juris Rn. 10; B.v. 3.4.2023 – B.v. 3.4.2023 – juris Rn. 9). 47 Unter Heranziehung dieser Grundsätze sind Fehler bei der Bestimmung der Zwangsgeldhöhe im Ergebnis nicht zu erkennen. 48
  2. h)Keinen Bedenken begegnet bei summarischer Prüfung auch die Kostenentscheidung in Nr. 12 des Bescheides. Die Entscheidung, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, beruht auf Art. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 KG und ist Folge dessen, dass er durch sein Verhalten den Anlass für das behördliche Tätigwerden gesetzt hat. Die erhobenen Gebühren halten sich in dem von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG, Nr. 2.II.7/39 KVz gezogenen Rahmen. 49 2. Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 50 3. Rechtsgrundlage der Streitwertfestsetzung sind § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Gerichtskostengesetz. Die Kammer hat Nr. 20.3, 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Bei der Festsetzung des Streitwertes wurden die Waffenbesitzkarten samt einer Waffe mit 5.000,00 €, die übrigen 48 Waffen mit jeweils 750,00 €, der Jagdschein mit 8.000,00 € sowie die sprengstoffrechtliche Erlaubnis und die Mitbenutzungserlaubnis mit jeweils dem Auffangstreitwert (5.000,00 €) berücksichtigt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.