VG Augsburg, Beschluss v. 11.11.2024 – Au 6 V 24.1809 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 11.11.2024 – Au 6 V 24.1809 Download Drucken Titel: Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung der Meldepflicht Normenketten: VwZVG Art. 33 AufenthG § 56 BayVwZVG Art. 19 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 Nr. 3, Art. 33 Leitsatz: Ein Zwangsgeld ist uneinbringlich im Sinne des Art. 33 Abs. 1 VwZVG, wenn es zwar ordnungsgemäß festgesetzt ist, ein Beitreibungsversuch aber nicht zum Erfolg geführt hat oder die Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen offenkundig ist. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Durchsetzung der Meldeverpflichtung, Ersatzzwangshaft, Meldepflicht, Zwangsgeld, Verhältnismäßigkeit Tenor I. Gegen den Antragsgegner wird Ersatzzwangshaft für die Dauer von zwei Wochen angeordnet und Haftbefehl erlassen. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Anordnung von Ersatzzwangshaft gegen den Antragsgegner für insgesamt 67 Verstöße gegen seine Meldeverpflichtung im Zeitraum von Dezember 2022 bis zum 1. Mai 2024. 2 Das Verwaltungsgericht Augsburg hat im Beschluss vom 24. Juli 2023, mit dem bereits die Ersatzzwanghaft für sieben Tage gegen den Antragsgegner angeordnet wurde, folgenden Sachverhalt festgestellt: 3 „Der Antragsgegner ist ein am ... 1985 in B. geborener syrischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2015 der Regierung von ... wurde er dem Landkreis Aichach-Friedberg als Asylsuchender zum 3. Dezember 2015 zugewiesen. Mit Bescheid vom 17. März 2016 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) wurde ihm als syrischem Staatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Am 25. April 2016 wurde dem Antragsgegner eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG für drei Jahre sowie ein Reiseausweis für Flüchtlinge für drei Jahre erteilt. 4 Am 16. Dezember 2017 wurde der Antragsgegner zum Zwecke der Untersuchungshaft festgenommen und am 13. September 2018 von der Justizvollzugsanstalt ... der Justizvollzugsanstalt ... zugeführt. Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 6. August 2018 wurde Herr ... wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen in Tatmehrheit mit sexueller Belästigung in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Beleidigung gem. §§ 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, 53, 52, 183 Abs. 1, Abs. 2, 184i Abs. 1, Abs. 3, 185, 194 StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Während er in Haft saß, wurde er zudem wegen Körperverletzung, begangen in der Justizvollzugsanstalt, zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. 5 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 5. Juli 2019 wurde der Bescheid und somit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vom 17. März 2016 aufgrund seiner Straftaten und dem damit einhergehenden Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG widerrufen. Der subsidiäre Schutz wurde ebenso nicht zuerkannt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG wurden vom Bundesamt nicht festgestellt. Mit Bescheid vom 19. August 2020, zugestellt am 31. August 2020, wurde der Antragsgegner, nach vorheriger Anhörung, aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und die Abschiebung in den Libanon oder jeden anderen Staat, der zu seiner Übernahme bereit oder verpflichtet ist, angedroht. Zudem wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von sieben Jahren angeordnet, dieser Bescheid wurde am 1. Oktober 2020 rechtskräftig. 6 Mit Bescheid vom 16. Februar 2022 wurde ihm, nach vorheriger Anhörung, eine Duldung gem. § 60b AufenthG erteilt und seither verlängert (zuletzt am 8. Februar 2023, vgl. Behördenakte Teil 8 Bl. 921). Sein räumlicher Aufenthalt ist beschränkt auf den Landkreis Aichach-Friedberg und ihm als Wohnsitz „... , ... “ zugewiesen. Eine Abschiebung nach Syrien ist derzeit nicht möglich, da der Antragsgegner sich nicht um die Passbeschaffung kümmert bzw. vor seiner Inhaftierung nicht gekümmert hat. Am 3. April 2022 wurde der Antragsgegner aus der Haft entlassen und wieder in einer Asylunterkunft untergebracht. Er wurde seither mehrfach über die bestehende allgemeine Passpflicht nach § 3 AufenthG belehrt. 7 Mit Bescheid vom 25. März 2022, zugegangen am 28. März 2022, wurde er nach § 56 AufenthG verpflichtet, sich zweimal wöchentlich (jeweils Mittwoch und Samstag) bei der Polizeiinspektion ... zu melden (Ziff. 1). Sofern er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 Euro angedroht (Ziff. 2). Hintergrund war die vom Antragsgegner ausgehende erhebliche Sicherheitsgefahr. Diesbezüglich wurden Straftaten, zu denen er rechtskräftig verurteilt wurde, zu Grunde gelegt, insbesondere aber die Straftat wegen des sexuellen Missbrauchs. In der Begründung des Bescheides wurde auch ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Ersatzzwangshaft verwiesen, sofern das Zwangsgeld uneinbringlich erscheint und die Eintreibung keinen Erfolg verspricht. 8 Der Antragsgegner bezieht seit seiner Haftentlassung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Seit November 2022 erhält er gekürzte Leistungen, da er seiner Verpflichtung zur Identitätsklärung nicht nachkommt. Zunächst verstieß er laut Polizeiinspektion ... zweimal gegen die Meldepflicht, sodass er ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 € zu entrichten hatte. Auf Grund der Asylleistungen wurde am 28. Juni 2022 eine Abtretungserklärung für vier Raten zu je 25,00 € unterschrieben. Diese wurde von August bis November 2022 einbehalten und sind damit abgegolten. Am 10. Oktober 2022 wurde mitgeteilt, dass der Antragsgegner in der Zeit von Juni 2022 bis Oktober 2022 17mal gegen die Meldeauflageverstoßen hat. Damit errechnet sich ein Zwangsgeld in Höhe von 1.700,00 €. Die entsprechende Abtretungserklärung unterschrieb er am 1. Februar 2023. Hier wurden 68 Raten zu je 25,00 € vereinbart, welche von Januar 2023 bis August 2028 einbehalten werden sollen. 9 Allerdings konnten bisher nur die Raten für Januar und Februar 2023 einbehalten werden, da sich der Antragsgegner seit 15. Februar 2023 wieder in Haft befindet. Er verbüßt eine siebenmonatige Freiheitsstrafe wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit zwei tatmehrheitlichen Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen. Auf Nachfrage bei der Polizeiinspektion ... wurde mitgeteilt, dass sich der Antragsgegner in der Zeit von Dezember bis zur Inhaftierung Mitte Februar, erneut 17mal nicht an die Meldeauflage gehalten hat. Dies würde zu einem weiteren Zwangsgeld in Höhe von 1.700,00 € führen, was wiederum zu einer Abtretungserklärung von 68 Raten zu je 25,00 € führen könnte. Die Verlängerung der Ratenzahlung würde daher erneut etwa fünf Jahre in Anspruch nehmen.“ 10 Der Antragsgegner befand sich wegen einer erneuten Verurteilung vom 17. Januar 2023 vom 15. Februar 2023 bis 13. September 2023 in Haft. Anschließend wurde vom 14. September 2023 bis zum 20. September 2023 die Ersatzzwanghaft vollstreckt, die auf Antrag des Antragstellers für Verstöße im Zeitraum von Juni 2022 bis Oktober 2022 angeordnet wurde (VG Augsburg, B.v. 24.7.2023, Au 6 V 23.775). 11 Im Zeitraum Dezember 2022 bis zur Inhaftierung am 15. Februar 2023 verstieß der Antragsgegner weitere 17 Male gegen die Meldepflicht. Wegen dieser Verstöße erfolgte eine Anhörung zur beabsichtigten Zwangsgeldandrohung mit Schreiben vom 21. März 2023. 12 Am 22. September 2023 wurde der Antragsgegner bei einer Vorsprache beim Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Meldepflicht weiterhin gültig sei und er dieser Folge zu leisten habe. 13 Der Antragsgegner ist an den drei folgenden Terminen erneut nicht seiner Meldepflicht nachgekommen und wurde deswegen und nochmals zu den o.g. 17 Verstößen mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 zur beabsichtigten Anordnung des Zwangsgeldes angehört: 14 - 23. September 2023, 15 - 30. September 2023, 16 - 4. Oktober 2023. 17 Der Antragsgegner sprach am 20. Oktober 2023 erneut beim Antragssteller vor und wurde erneut auf seine Verpflichtung hingewiesen, mittwochs und samstags jede Woche bei der Polizeiinspektion ... vorzusprechen. 18 Im Zeitraum vom 7. Oktober 2023 bis 4. April 2024 erfolgten weitere 40 Verstöße gegen die Meldepflicht. Hinsichtlich dieser Verstöße wurde der Antragsgegner mit Schreiben vom 4. April 2024 zur beabsichtigten Zwangsgeldandrohung angehört. In diesem Schreiben wurde der Antragsgegner zudem darauf hingewiesen, dass die Anhörung wegen der fortlaufenden Verstöße ebenfalls für die weiteren Verstöße gegen die Meldepflicht gültig sei. 19 Da der Antragsgegner seinen Vorspracheaufforderungen keine Folge leistete, wurden ihm seit dem 1. April 2024 keine Leistungen mehr ausbezahlt. Zuvor erhielt er vom 18. Oktober 2023 bis 31. März 2024 Leistungen nach § 1a AsylbLG. 20 In der Zeit vom 6. April 2024 bis 1. Mai 2024 erfolgten nochmals sieben weitere Verstöße gegen die angeordnete Meldepflicht. Eine gesonderte Anhörung neben dem Vermerk im Schreiben vom 4. April 2024 erfolgte nicht. 21 Seit dem 3. Mai 2024 befindet sich der Antragsgegner erneut in Untersuchungshaft aufgrund des Verdachts des Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht und gefährlicher Körperverletzung (AG, HB.v. 22.07.2024, ... ). 22 Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2024 beantragt der Antragsteller: 23 Für den Antragsgegner wird Ersatzzwangshaft angeordnet. 24 Zur Begründung wurde eine nachfolgende Tabelle mit Verstößen beigefügt und ausgeführt, das Zwangsgeld nach Art. 31 VwZVG entspräche im vorliegenden Fall dem mildesten Mittel. Mittlerweile sei gegen den Antragsgegner, der monatlich lediglich 55,08 EUR Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalte, bereits ein Zwangsgeld in Höhe von 6.700,00 EUR fällig. Es sei lediglich eine Ratenzahlung in Höhe von 25,00 EUR monatlich möglich gewesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner über ausreichend finanzielle Mittel verfüge, um das Zwangsgeld zu begleichen. Er verfüge auch nicht über eine Beschäftigungserlaubnis und befinde sich derzeit in Untersuchungshaft. Auch nach einer Entlassung sei davon auszugehen, dass der Antragsgegner weiterhin nicht an einer Passbeschaffung mitwirke und daher keine höheren Raten als 25,00 EUR monatlich leisten könne. Sofern keine weiteren Verstöße hinzukämen und keine Zahlungsausfälle stattfänden, würde die Rückzahlung bis mindestens ins Jahr 2046 andauern, was aufgrund des bisherigen Verhaltens wohl eher nicht realistisch sei. Das Zwangsgeld sei daher uneinbringlich. Eine Ersatzvornahme als nächsthöheres Zwangsmittel komme nicht in Betracht, da sich der Kläger bei der Meldepflicht nicht von Dritten vertreten lassen könne. Unmittelbarer Zwang wäre nicht zielführend, da es den Zweck der Meldeverpflichtung verfehlen würde, wenn auf den Antragsteller mittels Polizeibeamten eingewirkt werden müsste, um bei der Polizeiinspektion zu erscheinen. Die Anordnung der Ersatzzwanghaft sei verhältnismäßig. Durch die Ersatzzwangshaft werde der legitime Zweck verfolgt, die Meldepflicht konsequent durchzusetzen, in dem ihm aufgezeigt werde, dass seine Verstöße auch Konsequenzen zur Folge hätten. Die Maßnahme sei erforderlich, da sie genau diesen Zweck erfülle und verdeutliche, dass sein Handeln, in diesem Fall durch Unterlassen, auch zu härteren Maßnahmen der Durchsetzung führen könne. Die Ersatzzwangshaft sei im Fall des Antragsgegners das nunmehr mildeste Mittel. Die Eintreibung des Zwangsgeldes habe bislang nicht zu dem Effekt geführt, dass er sich an die ihm auferlegte Meldepflicht gehalten hätte. Im Gegenteil, es erscheine beinahe so, als sei ihm die Einbehaltung der Raten völlig egal. Zudem sei die Ersatzzwangshaft auch angemessen. Diese stehe in keinem groben Missverhältnis zum Zweck der Maßnahme. Die Allgemeinheit könne davon ausgehen, dass angeordnete Maßnahmen auch konsequent verfolgt und umgesetzt würden. Der Antragsgegner hingegen habe mit seinem Handeln gezeigt, dass ihn die Auferlegung eines Zwangsgeldes nicht tangiere. Vielmehr verstoße er weiterhin gegen die Meldeauflage und zeige damit keinerlei Beachtung von Vorschriften und Auflagen. Dem Antragsgegner solle damit zudem die Möglichkeit gegeben werden – nach der Verbüßung der Haftstrafe und der Ersatzzwangshaft – ohne weitere Schulden sein Leben in den Griff zu bekommen. 25 Dem Antragsgegner wurde mit Schreiben zur Erstzustellung vom 31. Juli 2024 und mit Schreiben vom 30. August 2024 (ausweislich der Zustellungsurkunde zugestellt am 4. September 2024) Gelegenheit zur Stellungnahme bis 27. September 2024 gegeben. Eine Antwort des Antragsgegners erfolgte nicht. 26 Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakten verwiesen. II. 27 Der zulässige Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft gegen den Antragsgegner ist begründet. Die allgemeinen und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. 28 Bei Vorliegen der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Art. 18 ff., Art. 29 ff. VwZVG können Verwaltungsakte, die zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden, Art. 18, Art. 29 Abs. 1 VwZVG. Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass ein wirksamer, hinreichend bestimmter (Grund-)Verwaltungsakt vorliegt und die zu vollstreckenden Verwaltungsakte nicht mehr mit förmlichen Rechtsbehelfen angefochten werden können, keine aufschiebende Wirkung haben oder der Sofortvollzug angeordnet wurde, Art. 19 Abs. 1 VwZVG. Des Weiteren setzt die Vollstreckung voraus, dass der Verpflichtete seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder dies nicht rechtzeitig getan hat, Art. 19 Abs. 2 VwZVG. Die Rechtmäßigkeit des (Grund-)Verwaltungsakts hingegen ist keine Vollstreckungsvoraussetzung, solange keine Nichtigkeit vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.1996 – 8 C 96.216 – juris Rn. 11). 29 Gesetzliches Zwangsmittel ist unter anderem die Ersatzzwangshaft (Art. 29 Abs. 2 Nr. 3 VwZVG). Nach Art. 33 Abs. 1 VwZVG kann das Verwaltungsgericht nach Anhörung des Pflichtigen auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Beschluss Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist, auch unmittelbarer Zwang keinen Erfolg verspricht und der Pflichtige bei der Androhung des Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht auch zu prüfen, ob die Anordnung den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entspricht. 30 1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 18 ff. VwZVG liegen vor. 31 Im Bescheid vom 25. März 2022 wurde der Antragsgegner zu einem aktiven Tun verpflichtet, er soll nach § 56 AufenthG zweimal wöchentlich bei der Polizeiinspektion ... vorsprechen. Dieser (Grund-)Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt und Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit nach Art. 44 BayVwVfG sind nicht ersichtlich. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 3 des Bescheids). Der Bescheid ist rechtskräftig seit Ablauf des 27. April 2022. Der Antragsgegner ist seinen Verpflichtungen nach wie vor nicht nachgekommen, er verstieß in der Zeit von Dezember 2022 bis 1. Mai 2024 – seine Inhaftierungszeiten nicht mitgerechnet – insgesamt 67mal gegen die Meldepflicht. Der Antragsgegner kommt also seiner Verpflichtung auf freiem Fuß – in Haft ruht die Verpflichtung nach § 56 Abs. 5 Satz 1 AufenthG – wiederholt nicht nach. 32 2. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 29 ff., Art. 33 VwZVG liegen vor. 33
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.