VG Augsburg, Beschluss v. 13.11.2024 – Au 9 S 24.31130 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 13.11.2024 – Au 9 S 24.31130 Download Drucken Titel: Voraussetzungen eines Zweitantrags nach § 71a AsylG Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 8, § 71a VwVfG § 51 Dublin III-VO Art. 18 Abs. 1 lit. d Leitsatz: Die Annahme eines Zweitantrags setzt voraus, dass der Asylantrag in einem sicheren Drittstaat entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig – d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers – eingestellt worden ist; diese Voraussetzungen müssen feststehen, bloße Mutmaßungen genügen nicht. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Irak, Zweitantrag, Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in der Bundesrepublik, Deutschland, Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, rechtliche Zweifel an der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Dublin-Verfahren, Informationsaustausch, Info-Request Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2024 (Gz. ...) wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Den Antragstellern wird für die Verfahren Au 9 K 24.31129 und Au 9 S 24.31130 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. P.,, beigeordnet. Mehrkosten, die sich daraus ergeben, dass der Bevollmächtigte seinen Sitz nicht im Gerichtsbezirk hat, werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine sofort vollziehbare Androhung der Abschiebung in den Irak. 2 Der am ... 1984 in Z. (Irak) geborene Antragsteller zu 1), die am ... 1993 in K. (Irak) geborene Antragstellerin zu 2) und die am ... 2016 bzw. am ... 2019 in Za. (Irak) geborenen Antragsteller zu 3) und 4) sind sämtlich irakische Staatsangehörige mit kurdischer Volkzugehörigkeit und muslimisch-sunnitischem Glauben. 3 Ihren Angaben zufolge haben die Antragsteller den Irak am 4. Juni 2021 verlassen und sind am 27. Juli 2022 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo sie unter dem 19. September 2022 Asylanträge stellten. Eine Beschränkung der Asylanträge gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) erfolgte im Verfahren nicht. 4 Die persönliche Anhörung der Antragsteller zu 1 und 2 erfolgte am 2. März 2023. 5 Die Antragsteller haben am 10. Juni 2021 in V. (Litauen) Asylantrag gestellt. Für die Antragsteller liegt ein EURODAC-Treffer mit der Kennung ... vor. 6 Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 14. März 2023 wurden die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig abgelehnt und deren Abschiebung nach Litauen angeordnet. Grundlage dieser Entscheidung im Dublin-Verfahren war, dass das Bundesamt am 22. September 2022 ein Übernahmeersuchen an Litauen gerichtet hat, welches unbeantwortet geblieben ist. 7 Auf die Gründe dieses Bescheids wird verwiesen. 8 Ein hiergegen von den Antragstellern zum Bayerischen Verwaltungsgericht gestellter Antrag vorläufigen Rechtsschutzes (Az. Au 1 S 23.50128) blieb mit Beschluss vom 4. April 2023 ohne Erfolg. Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 14. März 2023 wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. April 2023 rechtskräftig abgewiesen (Az. Au 1 K 23.50127). 9 Das Bundesamt erklärte unter dem 5. Oktober 2023, dass die Überstellungsfrist nach der Dublin III-VO abgelaufen sei und nunmehr eine Entscheidung im nationalen Verfahren ergehen würde. 10 Mit Bescheid des Bundesamts vom 29. Oktober 2024 (Gz. ... ) wurde der Dublin-Bescheid des Bundesamts vom 14. März 2023 aufgehoben (Nr. 1 des Bescheids). In Nr. 2 des Bescheids wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Nr. 3 des Bescheids lehnt die Anträge auf Asylanerkennung ebenfalls als offensichtlich unbegründet ab. Der von den Antragstellern gestellte Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes wird in Nr. 4 des Bescheids vom 29. Oktober 2024 ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt und in Nr. 5 des Bescheids festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. In Nr. 6 des Bescheids werden die Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung wurde den Antragstellern die Abschiebung in den Irak bzw. einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Nr. 7 ordnet das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristet es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. 11 Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Bundesamt aus, dass bei den Antragstellern der Wiederaufgreifensgrund einer Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gegeben sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen jedoch nicht vor. Die Antragsteller seien keine Flüchtlinge im Sinne des § 3 AsylG. Den Antragsteller drohe bei einer Rückkehr in den Irak kein ernsthafter Schaden. Auch die Voraussetzungen der Gewährung subsidiären Schutzes seien nicht gegeben. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG seien unbegründete Asylanträge als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Ausländer Folgeanträge (§ 71 Abs. 1 AsylG) oder Zweitanträge (§ 71a Abs. 1 AsylG) gestellt haben und weitere Asylverfahren durchgeführt worden seien. Die Asylanträge der Antragsteller seien daher als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Abschiebungsverbote zu Gunsten der Antragsteller lägen ebenfalls nicht vor. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Antragsteller sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) durch eine Abschiebung nicht beachtlich. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Es drohe den Antragstellern auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führe. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die weiteren Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 29. Oktober 2024 wird ergänzend verwiesen. 12 Die Antragsteller haben gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 8. November 2024 Klage (Az. Au 9 K 24.31129) erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. 13 Ebenfalls mit Schriftsatz vom 8. November 2024 haben die Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, 14 die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage wird wiederhergestellt/angeordnet. 15 Zur Begründung ist ausgeführt, dass vorliegend die Qualifizierung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht gegeben sei. Im Übrigen werde auf das Vorbringen der Antragsteller im Verfahren, insbesondere der Anhörung Bezug genommen und dieses zum Gegenstand der Verfahren gemacht. 16 Weiter wurde für die Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung für das Klage- und Antragsverfahren begehrt. 17 Das Bundesamt hat dem Gericht die einschlägige elektronische Verfahrensakte vorgelegt. 18 Mit Schriftsatz vom 12. November 2024 hat das Bundesamt für die Antragsgegnerin beantragt, 19 den Antrag abzulehnen. 20 Zur Begründung wurde auf die mit Klage und Eilantrag angegriffene Entscheidung Bezug genommen. 21 Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. November 2024 wurde das Klageverfahren auf den Einzelrichter übertragen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Bundesamt vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen. II. 23 Der zulässige Antrag ist begründet. 24 1. Gegenstand des Antrags ist die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG) sofort vollziehbar Androhung der Abschiebung der Antragsteller in den Irak (Nr. 6 des Bescheids vom 29. Oktober 2024). Die Antragsfrist von einer Woche (§ 74 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) wurde eingehalten. 25 2. Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Die im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragsteller aus. Denn es bestehen ernstliche und im Eilverfahren beachtliche Zweifel an der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG und damit an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung in den Irak unter Setzen einer Ausreisefrist von einer Woche. 26
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