PO § 453 Abs. 2 S. 2, § 463 Abs. 2 Leitsätze:
“. 5 In den Gründen der Entscheidung werden die Ausführungen der Sachverständigen R. in ihrem rechtspsychologischen Gutachten vom 23.10.2023, soweit sie sich auf eine Alkohol- und Cannabisabstinenz beziehen, wie folgt wiedergegeben: „… Aufgrund der Exploration des Verurteilten könne gesagt werden, dass bei ihm hinsichtlich Opioiden Krankheitseinsicht und Abstinenzmotivation bestehe. Demgegenüber fehle es bezüglich Alkohol und Cannabinoiden an selbigem. Der Verurteilte habe die Möglichkeit einer Suchtverlagerung und herabgesetzten Hemmschwelle bezüglich des Konsums weiterer, illegaler Drogen durch den Konsum von Alkohol nicht nachvollziehen können. Bezüglich Cannabis habe er geltend gemacht, sich medizinisches Cannabis aufgrund der bei ihm bestehenden Schlafapnoe verschreiben lassen zu wollen. Aus gutachterlicher Sicht sei eine Verschreibung von medizinischem Cannabis als höchst kritisch anzusehen. Der Verurteilte habe in der Vergangenheit erhebliche Tagesdosen an Cannabis konsumiert, weshalb es nahe läge, dass es wieder zu missbräuchlichem Konsum und der Gefahr der Begehung von Straftaten kommen könne. …“. 6 Die Abstinenzweisung wird sodann wie folgt begründet: „… Es war eine Abstinenzweisung hinsichtlich von Betäubungsmitteln zu erteilten, da die Anlasstaten auf eine solche Sucht zurückgehen. Aber auch in Bezug auf Alkohol und Cannabinoide, auch nach Legalisierung, war – entgegen dem Willen des Verurteilten – eine Abstinenzweisung zu erteilen. Insoweit folgt das Gericht den nachvollziehbaren und zutreffenden Angaben der Sachverständigen. So nachvollziehbar der Wunsch des Verurteilten nach dem Konsum legaler „weichen“ Drogen ist, kann die Vorgeschichte des Verurteilten nicht unberücksichtigt bleiben. Die Wahrscheinlichkeit einer Suchtverlagerung oder aber herabgesetzten Hemmschwelle in Bezug auf den Konsum härterer Drogen gebietet es, dem Verurteilten jeglichen Alkohol- und Cannabiskonsum zu verbieten. Damit ist nicht gesagt, dass nicht die Abstinenzweisung in Zukunft – bei guter Führung – insoweit aufgehoben werden kann. Die erste Zeit wird der Verurteilte sich jedoch entscheiden müssen, ob er bereit ist, durch den Konsum von Alkohol und/oder Cannabinoiden das Risiko eines Bewährungswiderrufs einzugehen. Die Weisung ist auch verhältnismäßig und belastet den Verurteilten nicht ungebührlich, da er durchaus in der Lage ist, ohne diese Substanzen zu leben. …“. 7 Der Verurteilte erklärte am 04.12.2023 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Ansbach, dass er gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 23.11.2023 sofortige Beschwerde einlege und gleichzeitig beantrage, den Beschluss hinsichtlich der beschlossenen Weisungen aufzuheben bzw. abzuändern. Zur Begründung führte er aus, dass er sich mit den vorgesehenen Weisungen bereits vor Beschlusserlass mit Schreiben vom 20.11.2023 nur in Teilen einverstanden erklärt habe. Er habe noch nie Probleme oder Verurteilungen in Bezug auf Alkohol gehabt. Wenn er aufgrund ärztlicher Verordnung THC verordnet bekomme, wolle er damit keine Schwierigkeiten. Warum ein Alkoholverbot ausgesprochen worden sei, könne er nicht nachvollziehen. Dem Schreiben vom 20.11.2023 ist zu entnehmen, dass sich der Verurteilte mit der vorgesehenen Weisung Ziff. I. Nr. 3 (Abstinenzweisung entsprechend Ziff V. 2. des Beschlusses) – bei inhaltlich gleicher Begründung – nicht einverstanden erklärt. 8 Die Strafvollstreckungskammer half der Beschwerde am 06.12.2023 nicht ab. 9 Die Generalstaatsanwaltschaft N. legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 12.12.2023 zur Entscheidung vor. 10 Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. II. 11 Das Rechtsmittel des Verurteilten richtet sich nach Wortlaut und Begründung gegen die Alkohol- und Cannabis-Abstinenzweisung unter Ziffer V. 2. des Beschlusses der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach vom 23.11.2023 und ist als Beschwerde nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1, 304 StPO statthaft und zulässig. Die Beschwerde führt zur Aufhebung der unter Ziffer V. 2. erteilten Alkoholabstinenzweisung und insoweit zur Zurückverweisung. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. 12 1. Entscheidungen nach §§ 68b
können nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO vom Beschwerdegericht nur dahingehend überprüft werden, ob die getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. Dabei ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine ausreichende Rechtsgrundlage hat, ob Ermessensmissbrauch vorliegt und ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 453 Rn. 12). Dabei bedarf jede erteilte Weisung grundsätzlich einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung, denn deren Anordnung belastet den Verurteilten. Der Grundsatz der Zumutbarkeit (§ 68b Abs. 3
) und der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind zu beachten. Die Beschlussgründe müssen es dem Beschwerdegericht im Rahmen der nach §§ 463 Abs. 3, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzunehmenden Würdigung ermöglichen, die Ausübung und Einhaltung des Ermessens zu prüfen. 13 2. Die in Ziffer V 2. erteilte strafbewehrte Alkoholabstinenzweisung hält der Überprüfung durch das Beschwerdegericht nicht stand. 14 a. Das Gericht kann nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10
die verurteilte Person anweisen, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird. 15 Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist es nicht notwendig, dass es unmittelbar infolge des Alkoholkonsums zu Straftaten kommt, ausreichend ist es, dass der Konsum (mittelbar) zur Begehung der Straftaten beiträgt (vgl. MüKoStGB/Groß/Ruderich, 4. Auflage,
RS 2007, 16800). 16 Voraussetzung ist aber, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Konsum von Alkohol zur Gefahr weiterer Straftaten beitragen wird. Maßgeblich ist somit nicht das Rückfallrisiko an sich, sondern die Wahrscheinlichkeit eines „Beitrags“ zu strafbaren Handlungen (vgl. Fischer,
,
22). So ist ein generelles Alkoholverbot unzumutbar und unverhältnismäßig, wenn die verurteilte Person bislang keine Alkoholprobleme hatte und auch ansonsten die Umstände des Einzelfalles eine solche Weisung nicht angezeigt erscheinen lassen (Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Auflage 2019,
14a, OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.11.2013, 1 Ws 333/13). 17 Für eine rechtsstaatlich einwandfreie Erteilung dieser Weisung ist es daher unerlässlich, dass die Strafvollstreckungskammer die für ihre Entscheidungsfindung maßgeblichen Tatsachen feststellt und in der Begründung ihres Beschlusses mitteilt. Verstößt sie gegen dieses Gebot, ist der Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.06.2011, 1 Ws 253/11, Rn. 6, juris). 18 b. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich nicht, aufgrund welcher bestimmter Tatsachen der Konsum von Alkohol zumindest mittelbar zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird. 19 Dies liegt auch nicht auf der Hand. Die Anlasstaten dienten der Finanzierung des Betäubungsmittelkonsums. Der Konsum von Alkohol war für deren Begehung nicht ursächlich. Die Sachverständige führt in ihrer prognostischen Beurteilung aus, dass bei dem Verurteilten zu keinem Zeitpunkt eine Alkoholproblematik mit Folgen in sozialer oder beruflicher Hinsicht bestanden habe. 20 Die Darlegung, dass es die Wahrscheinlichkeit einer Suchtverlagerung oder einer herabgesetzten Hemmschwelle für den weiteren Konsum illegaler Drogen durch vorangegangenen Konsum von Alkohol gebiete, dem Verurteilten auch den Konsum von Alkohol zu verbieten, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Angabe der Sachverständigen, dass der Verurteilte die Möglichkeit einer Suchtverlagerung und herabgesetzten Hemmschwelle bezüglich des Konsums weiterer, illegaler Drogen durch den Konsum von Alkohol nicht habe benennen und nachvollziehen können. Die theoretische Möglichkeit einer Suchtverlagerung oder einer herabgesetzten Hemmschwelle für den weiteren Konsum illegaler Drogen durch vorangegangenen Konsum von Alkohol ohne weitere konkrete Anhaltspunkte ist nicht ausreichend und kann die gebotenen Feststellungen und Einzelfallabwägung nicht ersetzen. 21 Da es dem Senat als Folge des § 453 Abs. 2 S. 2 StPO verwehrt ist, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen, war der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. 22 3. Anders verhält es sich mit der ebenfalls in Ziffer V. 2. enthaltenen Weisung, sich des Konsums von Cannabis – sofern dieses nicht ärztlich verordnet ist – zu enthalten. 23 Die Erteilung der Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10
weist keinen Rechtsfehler auf. 24 Die Strafvollstreckungskammer hat zutreffend ausgeführt, dass dem Verurteilten eine Abstinenzweisung zu erteilen ist, da die Anlasstaten auf eine solche Sucht zurückgehen. Soweit sie den Angaben der Sachverständigen folgt, wonach der Verurteilte in der Vergangenheit erhebliche Tagesdosen an Cannabis konsumiert habe, weshalb es nahe liege, dass es wieder zu missbräuchlichem Konsum und der Gefahr der Begehung von Straftaten kommen könne, ist dies nicht zu beanstanden. 25 Die Weisung ist dem Verurteilten aufgrund des erfolgreichen Abschlusses des Maßregelvollzugs zumutbar, sie ist in der erteilten Form auch verhältnismäßig, § 68b Abs. 3
. Der Einwand des Verurteilten, dass er für den Fall einer ärztlichen Verordnung von THC keine Schwierigkeiten bekommen wolle, trägt nicht. Diesem Umstand wird durch die einschränkende Formulierung „die nicht ärztlich verordnet sind“ hinreichend Rechnung getragen. III. 26 Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil in der Zurückverweisung nur ein vorläufiger Erfolg liegt. Maßgeblich für die Beurteilung des Rechtsmittelerfolgs ist erst die abschließende Sachentscheidung (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage § 473 Rn. 7).
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