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LG München I, Urteil v. 10.09.2024 – 25 NBs 439 Js 146528/23

Obsah (5)§ 185§ 223§ 53§ 263§ 69

LG München I, Urteil v. 10.09.2024 – 25 NBs 439 Js 146528/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Urteil v. 10.09.2024 – 25 NBs 439 Js 146528/23 Download Drucken Titel: Voraussetzungen eine

§ 185, § 194 20 Tagessätze zu je € 20,00 Geldstrafe 2.

15.11.2007 Amtsgericht Rechtskräftig seit 23.11.2007 Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung in vier tatmehrheitlichen Fällen, sachlich zusammentreffend mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort Datum der (letzten) Tat: 20.06.2006 Angewandte Vorschriften:

§ 223Abs.

1, § 230 Abs. 1, § 303 Abs. 1, § 303 c, § 53, § 56 Abs. 1, § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2, § 69, § 69 a, § 142 Abs. 1 Nr. 2 8 Monate Freiheitsstrafe. Sperre für die Fahrerlaubnis bis 14.02.2008 Bewährungszeit bis 22.11.2011 Bewährungshelfer bestellt Bewährungszeit verlängert bis 22.11.2012 Strafaussetzung widerrufen Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 08.07.2013 Ausgesetzt durch: 18.06.2010 – Strafrest erlassen mit Wirkung vom 02.09.2013 3. 19.08.2009 Amtsgericht Rechtskräftig seit 27.08.2009 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen Datum der (letzten) Tat: 15.04.2009 Angewandte Vorschriften:

§ 53, 69, § 69 a, St

VG § 21 Abs. 1 Nr. 1 8 Monate Freiheitsstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 26.08.2010 Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 08.07.2013 Ausgesetzt durch: 18.06.2010 – Strafrest erlassen mit Wirkung vom 13.09.2013 4. 14.10.2014 Amtsgericht Rechtskräftig seit 20.01.2016 Tatbezeichnung: Betrug Datum der (letzten) Tat: 22.12.2013 Angewandte Vorschriften:

§ 263Abs.

1 45 Tagessätze zu je € 15,00 Geldstrafe 5. 09.02.2015 Amtsgericht Rechtskräftig seit 26.02.2015 Tatbezeichnung: Beleidigung Datum der (letzten) Tat: 26.11.2014 Angewandte Vorschriften:

§ 185, § 194 15 Tagessätze zu je € 12,00 Geldstrafe 6.

24.03.2017 Amtsgericht Rechtskräftig seit 05.04.2017 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: 21.01.2017 Angewandte Vorschriften:

§ 69a, St

VG § 21 Abs. 1 Nr. 1 80 Tagessätze zu je € 15,00 Geldstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 15.03.2018 7. 27.10.2017 Amtsgericht Rechtskräftig seit 29.11.2017 Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Sachbeschädigung Datum der (letzten) Tat: 01.04.2017 Angewandte Vorschriften:

§ 223Abs.

1, § 230 Abs. 1, § 52, § 239 Abs. 1, § 303 Abs. 1, § 303 c 90 Tagessätze zu je € 15,00 Geldstrafe 8. 10.12.2018 Amtsgericht Rechtskräftig seit 18.12.2018 Tatbezeichnung: Beleidigung Datum der (letzten) Tat: 15.02.2018 Angewandte Vorschriften:

§ 185, § 194 80 Tagessätze zu je € 15,00 Geldstrafe 9.

05.07.2019 Amtsgericht Rechtskräftig seit 13.07.2019 Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung Datum der (letzten) Tat: 20.08.2018 Angewandte Vorschriften:

§ 223Abs.

1, § 230 Abs. 1, § 56 8 Monate Freiheitsstrafe Bewährungszeit 3 Jahre Bewährungshelfer bestellt

  1. 21.11.2019 Amtsgericht Rechtskräftig seit 04.12.2019 10 Monate Freiheitsstrafe Bewährungszeit 3 Jahre Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe Einbezogen wurde die Entscheidung vom 05.07.2019 -1 Ds 133 Js 16722/18 – Amtsgericht Kaufbeuren Einbezogen wurde die Entscheidung vom 10.12.2018 – 843 Ds 263 Js 123690/18 – Amtsgericht München Bewährungshelfer bestellt Strafaussetzung widerrufen Ende Freiheitsentzug (Strafe): 20.07.2022 Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 25.05.2025 Ausgesetzt durch: 13.05.2022 – StVK 535/22 – Landgericht Traunstein Bewährungshelfer bestellt
  2. 11.11.2020 Amtsgericht Rechtskräftig seit 25.06.2021 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung Datum der (letzten) Tat: 17.02.2020 Angewandte Vorschriften:

§ 69a, § 53, § 114 Abs. 1, § 52, § 113 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 230, § 185, § 194, St

VG § 21 Abs. 1 Nr. 1 8 Monate Freiheitsstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 24.06.2022 Ende Freiheitsentzug (Strafe): 20.07.2022 Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 25.05.2025 Ausgesetzt durch: 13.05.2022 – StVK 536/22 – Landgericht Traunstein Bewährungshelfer bestellt

  1. 15.05.2024 Staatsanwaltschaft Gesucht wegen Strafverfolgung wegen Aufenthaltsermittlung
  2. Zur Sache: 16 Infolge der wirksamen Beschränkung der Berufung unterliegen die vom Erstgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht mehr der Überprüfung durch die Strafkammer, § 327 StPO. 17 Danach steht folgender Sachverhalt rechtskräftig fest: 18 Der Angeklagte fuhr am 18.02.2023 gegen Uhr mit dem Pkw, im Tunnel in, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte, was er wusste. Der Angeklagte wurde im Tunnel wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h geblitzt. 19 Dem Angeklagten war mit Urteil des Amtsgerichts vom 15.11.2007, rechtskräftig seit 23.11.2007, die Fahrerlaubnis entzogen worden. Seither hatte er keine neue Fahrberechtigung mehr erworben. IV. 20 Infolge der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch steht zugleich rechtskräftig fest, dass sich der Angeklagte schuldig gemacht hat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. V. Zur Strafzumessung: 21 Maßgebend ist vorliegend der Strafrahmen des § 21 Abs. 1 StVG, dieser reicht von Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe von einem Jahr. 22 Infolge der Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung verbleibt es bei der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. 23 Diese Freiheitsstrafe konnte nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, eine positive Sozialprognose, § 56 Abs. 1

konnte nicht festgestellt werden. 24 Da der Angeklagte im Berufungshauptverhandlungstermin nicht erschienen ist, konnten keine Feststellungen über seine aktuelle Lebenssituation getroffen werden. 25 Der Angeklagte ist mehrfacherer Bewährungsversager. Aus der aktuellen Stellungnahme seiner Bewährungshelferin ergibt sich alles anderes als eine günstige Sozialprognose. Der Angeklagte wechselt ständig seinen Aufenthaltsort, ohne dies kundzutun, er unterhält von sich aus keinerlei Kontakt zur Bewährungshelferin, verhält sich ihr gegenüber aggressiv und beleidigend. VI. 26 Das angefochtene Ersturteil war daher im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abzuändern, dass die vom Erstgericht gewährte Strafaussetzung zur Bewährung in Wegfall kommt. 27 Einer isolierten Sperrfrist, §§ 69, 69 a

bedurfte es nicht. VII. 28 Da die Berufung der Staatsanwaltschaft München I erfolgreich war, trägt der Angeklagte die Kosten.

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