LG Würzburg, Beschluss v. 02.05.2024 – 64 OH 1527/22 Bau - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Würzburg, Beschluss v. 02.05.2024 – 64 OH 1527/22 Bau Download Drucken Titel: Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren nach Einholung des Sachverständigengutachtens Normenkette: ZPO § 3, § 485 Leitsatz: Bei der Streitwertbemessung für das selbstständige Beweisverfahren hat das Gericht nach Einholung des Gutachtens den Streitwert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen. Ergibt sich im Laufe des Verfahrens aus dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten, dass der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert nicht zutrifft, sind die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen für die Wertfestsetzung maßgebend. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Streitwertfestsetzung, selbständiges Beweisverfahren, Antragstellerangaben, Gutachtenerstattung, abweichende Feststellungen, Maßgeblichkeit Rechtsmittelinstanz: OLG Bamberg, Beschluss vom 25.06.2024 – 12 W 29/24 Tenor 1. Der Beschwerde des Antragstellers vom 11.04.2024 wird abgeholfen. 2. Der Beschluss vom 10.04.2024 wird in Ziffer 2 aufgehoben und der Streitwert wird stattdessen auf 1.606,46 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller beantragte im gegenständlichen selbständigen Beweisverfahren mit Schriftsatz vom 21.10.2022 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass zur fachgerechten Wiederherstellung/Reparatur/Instandsetzung der Müllboxenanlagen auf dem Anwesen (…) folgende Maßnahmen und Kosten erforderlich und angemessen sind: Es folgte sodann ein Kostenvoranschlag bzw. ein Angebot in Kopie, das von Kosten in Höhe von 10.896,69 EUR ausgeht. 2 Der gerichtlich bestellte Sachverständige … geht in seinem Gutachten vom 24.01.2024 von den folgenden Kosten und Einzelpositionen aus: 1. Kosten für Abbruch und Entsorgung: 815,15 EUR brutto 2. Kosten für neue Müllbox: 4.643,38 EUR brutto 3. Kosten für Facharbeiter: 261,09 EUR brutto Gesamtkosten: 5.719,62 EUR brutto 3 Von den grundsätzlich erforderlichen Gesamtkosten in Höhe von 5.719,62 EUR brutto hat der Sachverständige einen „Abzug neu für alt“ vorgenommen über 12/70, also über 980,51 EUR, sodass er die Kosten für eine neue Müllboxenanlage auf insgesamt 4.739,11 EUR errechnet. 4 Mit Schriftsatz vom 05.02.2024 vertrat der Antragsteller die aus Sicht des Gerichts nachvollziehbare Auffassung, dass die Positionen „Abbruch und Entsorgung“ sowie „Facharbeiter“ keiner Abnutzung unterlägen und daher ein „Abzug neu für alt“ nur für die neuen Müllboxen vorzunehmen sein dürfte. Er berechnete den Gesamtschaden daher wie folgt: „4.643,38 EUR – (12/70 von 4.643,38 EUR) = 3.849,36 EUR + 815,15 EUR + 261,09 EUR = 4.925,60 EUR. Das Gericht hat mit Beschluss vom 10.04.2024 den Streitwert auf die vom Antragsteller ursprünglich, jedoch vorläufig veranschlagten, voraussichtlichen Kosten von 10.896,69 EUR festgesetzt.“ 5 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 11.04.2024. Er trägt vor, die gegnerische Versicherung habe unstreitig bereits einen Betrag in Höhe von 3.319,14 EUR bezahlt, sodass es dem Antragsteller lediglich noch um die Feststellung der Differenz von 7.477,55 EUR gegangen sei. Der Streitwert sei daher auf 7.477,55 EUR festzusetzen. II. 6 Die Streitwertbeschwerde ist zulässig und begründet, weshalb ihr nach § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 1 GKG abzuhelfen war. 7 1. Der Streitwert wurde vom Gericht im Beschluss vom 10.04.2024 fehlerhaft festgesetzt. 8
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