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VG Bayreuth, Urteil v. 15.10.2024 – B 1 K 24.647

VG Bayreuth, Urteil v. 15.10.2024 – B 1 K 24.647 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Urteil v. 15.10.2024 – B 1 K 24.647 Download Drucken Titel: Erfolglose Klage gegen den Widerruf waffenre

§ 45Abs. 2 Satz 1 Waff

G – ein Ermessen eingeräumt („kann“). Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Waffenbehörde insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Von spezifisch auf § 41 WaffG und seine Wirkungen bezogenen Ermessenserwägungen kann sie auch dann regelmäßig nicht absehen, wenn daneben mangels waffenrechtlicher Zuverlässigkeit die Voraussetzungen für einen Widerruf einer Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 WaffG vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2023 a.a.O. Rn. 25). 72 Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, § 114 Satz 1 VwGO. Das Landratsamt hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und zweckgerecht sowie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgeübt (Art. 40 BayVfwVfG). Die gravierenden und zahlreichen waffenrechtlichen Verstöße des Klägers rechtfertigen ein unbefristetes Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Besitzverbot mit dem sich aus der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ergebenden Interesse der Allgemeinheit am Schutz hochwertiger Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) begründet wurde. Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 – 21 CS 10.59 – juris Rn. 14), ist das strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, Gefahren zu begegnen, die auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition im Besitz des nicht zuverlässigen Klägers ausgehen, ist nicht ersichtlich. Das Waffenbesitzverbot ist auch nicht unverhältnismäßig. Ein besonderes Bedürfnis für den Waffenbesitz hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auch der Umstand, dass es sich bei dem Verbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt, dessen unbefristete Anordnung die Eintragung in das Bundeszentralregister sowie die Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle zwecks künftiger Überwachung des Verbots nach sich zieht, führt nicht zu dessen Unverhältnismäßigkeit, da dies aus der Eigenart der Maßnahme selbst folgt. Der Kläger hat zudem die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Aufhebung des Verbots zu stellen (vgl. VG München, U.v. 17.9.2019 – M 7 K 17.4451 – juris Rn. 24). 73

  1. Der streitgegenständliche Bescheid begegnet in Ziffer
  2. keinen rechtlichen Bedenken. 74 Zwar kann nach dem Wortlaut des § 41 Abs. 2 WaffG die Behörde den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, nur untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Geboten ist ein Verbot erlaubnispflichtiger Waffen gemäß § 41 Abs. 2 WaffG aber auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllt sind, weil dem Betroffenen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30.11 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 8.1.2019 – 21 CS 18.657 – juris Rn. 15). Zur Konkretisierung des Begriffs der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit darf auch im Rahmen des § 41 WaffG auf die allgemeine Vorschrift des § 5 WaffG zurückgegriffen werden, die für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes gilt (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2021 – 24 ZB 20.3095 – juris Rn. 14). § 41 Abs. 2 WaffG ermöglicht zur Gefahrenverhütung oder Umgangskontrolle ein Verbot auch gegenüber den Besitzern von erlaubnispflichtigen Waffen (vgl. 41.1 WaffVwV). 75 Der Erwerb ist zwar nicht ausdrücklich in § 41 Abs. 2 WaffG genannt. Das Waffenbesitzverbot schließt aber das Verbot ein, die dort genannten Waffen und Munition zu erwerben. Zum einen ist der Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen ohne eine einzelfallbezogene Erlaubnis ohnehin kraft Gesetzes verboten. Zum anderen ist im Falle der Anordnung eines Besitzverbots ein gesetzeskonformer Erwerb ohnehin ausgeschlossen. Denn jeder Erwerb führt begriffsnotwendig zum Besitz. Nach den Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes erwirbt eine Waffe oder Munition nach Abschnitt 2 Nr. 1 der Anlage 1 zum WaffG, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt. Eine Waffe oder Munition besitzt nach Abschnitt 2 Nr. 2 der Anlage 1 zum WaffG, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt (vgl. VG Bremen, B.v. 19.7.2023 – 2 V 396/23 – juris Rn. 39). 76 Auch hier hat die Waffenbehörde das ihr zustehende Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2021 a.a.O. Rn. 20). Auf die Ausführungen unter
  3. wird diesbezüglich verwiesen, die selbstverständlich erst Recht für erlaubnispflichtige Waffen gelten. 77
  4. Die Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern
  5. und
  6. des Bescheides begegnen keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Die Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsgeldes ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, 29, 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungsu. Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Das Landratsamt geht zutreffend von einer Ermessensentscheidung aus. Das Zwangsgeld ist das mildeste Zwangsmittel und als solches geeignet und erforderlich, das mit ihm verfolgte Ziel zu erreichen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds ist nicht unangemessen hoch, sondern bewegt sich im unteren Bereich des von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG vorgegebenen Rahmens und berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger an einem weiteren Besitz und künftigem Erwerb von Waffen oder Munition hat, Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG. 78
  7. Die Anordnung der Kostentragung in Ziffer
  8. des Bescheides erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Kostengesetz (KG). 79 Die Höhe der Gebühr in Ziffer
  9. bemisst sich für den Widerruf der

Art. 1Abs.

1 KG i. V. m. Art. 5 KG i. V. m. § 1 Kostenverzeichnis (KVz) i. V. m. der Anlage zum KVz Tarif-Nr. 2.II.7/39 des Kostenverzeichnisses für den Widerruf der

§ 45Abs. 2 Waff

G, nach Tarif-Nr. 2.II.7/37 des Kostenverzeichnisses für das Waffenbesitzverbot nach § 41 WaffG und nach Tarif-Nr. 2.II.7/40 für die Sicherstellung. Die festgesetzte Gebühr bewegt sich am unteren Rand des vorgesehenen Rahmens und ist nicht unverhältnismäßig. 80 Die Auslagenforderung in Höhe von 3,45 EUR basiert auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG. IV. 81 Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger als unterliegende Partei, § 154 Abs. 1 VwGO. V. 82 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch den Beklagten bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen nicht, zumal er auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

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