G – ein Ermessen eingeräumt („kann“). Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Waffenbehörde insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Von spezifisch auf § 41 WaffG und seine Wirkungen bezogenen Ermessenserwägungen kann sie auch dann regelmäßig nicht absehen, wenn daneben mangels waffenrechtlicher Zuverlässigkeit die Voraussetzungen für einen Widerruf einer Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 WaffG vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2023 a.a.O. Rn. 25). 72 Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, § 114 Satz 1 VwGO. Das Landratsamt hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und zweckgerecht sowie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgeübt (Art. 40 BayVfwVfG). Die gravierenden und zahlreichen waffenrechtlichen Verstöße des Klägers rechtfertigen ein unbefristetes Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Besitzverbot mit dem sich aus der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ergebenden Interesse der Allgemeinheit am Schutz hochwertiger Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) begründet wurde. Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 – 21 CS 10.59 – juris Rn. 14), ist das strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, Gefahren zu begegnen, die auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition im Besitz des nicht zuverlässigen Klägers ausgehen, ist nicht ersichtlich. Das Waffenbesitzverbot ist auch nicht unverhältnismäßig. Ein besonderes Bedürfnis für den Waffenbesitz hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auch der Umstand, dass es sich bei dem Verbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt, dessen unbefristete Anordnung die Eintragung in das Bundeszentralregister sowie die Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle zwecks künftiger Überwachung des Verbots nach sich zieht, führt nicht zu dessen Unverhältnismäßigkeit, da dies aus der Eigenart der Maßnahme selbst folgt. Der Kläger hat zudem die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Aufhebung des Verbots zu stellen (vgl. VG München, U.v. 17.9.2019 – M 7 K 17.4451 – juris Rn. 24). 73
1 KG i. V. m. Art. 5 KG i. V. m. § 1 Kostenverzeichnis (KVz) i. V. m. der Anlage zum KVz Tarif-Nr. 2.II.7/39 des Kostenverzeichnisses für den Widerruf der
G, nach Tarif-Nr. 2.II.7/37 des Kostenverzeichnisses für das Waffenbesitzverbot nach § 41 WaffG und nach Tarif-Nr. 2.II.7/40 für die Sicherstellung. Die festgesetzte Gebühr bewegt sich am unteren Rand des vorgesehenen Rahmens und ist nicht unverhältnismäßig. 80 Die Auslagenforderung in Höhe von 3,45 EUR basiert auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG. IV. 81 Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger als unterliegende Partei, § 154 Abs. 1 VwGO. V. 82 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch den Beklagten bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen nicht, zumal er auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.