GO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist zulässig, aber unbegründet. 14 1. Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 31. August 2023 gestellte Antrag ist
GO im wohlverstandenen Interesse des anwaltlich nicht vertretenen Klägers dahingehend auszulegen, dass dieser die Aufhebung des Bescheids vom 13. Mai 2022 begehrt, soweit darin ein höherer Beitrag als 126,51 EUR festgesetzt ist. Der Kläger wendet sich nicht gegen die Festsetzung des Grundbeitrags. 15
GO ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden, darf aber über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Das Gericht muss das wirkliche Rechtsschutzziel von Amts wegen ermitteln. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus den prozessualen Erklärungen und sonstigen Umständen ergibt. 16 Mit gerichtlichem Schreiben vom
GO erhobenen Anfechtungsklage kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes im Sinn des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) begehrt werden. 19 Der Bescheid vom
2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen
einer Beitragsordnung aufgebracht.
1 Halbs. 1 der Beitragsordnung erhebt die Industrie- und Handelskammer von den IHK-Zugehörigen (§ 2 IHKG) Beiträge nach Maßgabe des IHKG und der folgenden Vorschriften.
3 Satz 1 IHKG, § 1 Abs. 2 Beitragsordnung erhebt die Industrie- und Handelskammer als Beiträge Grundbeiträge und Umlagen. Die Vollversammlung setzt
3 Beitragsordnung jährlich in der Wirtschaftssatzung die Grundbeiträge, den Hebesatz der Umlage und die Freistellungsgrenze fest.
1 Beitragsordnung ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist
2 Beitragsordnung die Bemessungsgrundlage für die Umlage einmal um einen Freibetrag
3 Satz 7 IHKG für das Unternehmen zu kürzen. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsordnung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 26 a. Die Voraussetzungen für eine Heranziehung des Klägers zu einer Umlage liegen vor. 27 Der Kläger ist als Versicherungs- und Finanzmakler e.K., der im Bezirk der Beklagten eine Betriebsstätte unterhält, Kammerzugehöriger und damit beitragspflichtig, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 IHKG, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Beitragsordnung. 28 b. Mit Blick auf die Beitragserhebung legt das Gesetz eine zweistufige Willensbildung der Kammer zugrunde. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) auf. Dieser gilt für ein Haushaltsjahr (Wirtschaftsjahr) und ist – als Plan – im Voraus aufzustellen; vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf alsdann
einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 12). 29 Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist hierbei im Beitragsrechtsstreit darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Beklagte bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans den ihr aus ihrem Selbstverwaltungsrecht zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten hat (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 a.a.O. Rn. 16).
2 Satz 2 IHKG ist der Wirtschaftsplan jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. Ferner sind
7a IHKG die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung anzuwenden. Unabhängig davon sind auch die Grundsätze staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzende Satzungsbestimmungen zu beachten. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt unter anderem das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 a.a.O. Rn. 16). 30 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist den Kammern die Bildung von Vermögen grundsätzlich verboten. Dies schließt die Bildung von Rücklagen nicht aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. Die Bildung angemessener Rücklagen gehört zu einer geordneten Haushaltsführung (BVerwG, U.v. 26.6.1990 – 1 C 45.87 – NVwZ 1990, 1167/1168). Eine ins Einzelne gehende Überprüfung des Wirtschaftsplans hinsichtlich der Rücklagenbildung und der Mittelverwendung ist aufgrund des nicht substantiierten Vorbringens des Klägers nicht angezeigt. Der Kläger hat trotz des richterlichen Hinweises vom 11. August 2023, in dem er aufgefordert wurde, weiter Stellung zu nehmen, lediglich vorgetragen, die Beklagte habe in den Jahren 2018, 2019 und 2020 hohe Gewinne erzielt und Rücklagen in Millionenhöhe gebildet, anstatt das Geld zur Deckung der Kosten einzusetzen. Die Beklagte habe sich nicht an das Gebot der “haushaltsrechtlichen Schätzgenauigkeit“ gehalten und unzulässig und rechtswidrig ihr Eigenkapital erhöht. Der Kläger hat ausschließlich die Bilanzen der Jahre 2019 – 2021 vorgelegt und hat die Positionen „Wertpapiere des Anlagevermögens“, „Kassenbestand, Guthaben, Bundesbankguthaben“ bzw. „Eigenkapital“ und „sonstige Rückstellungen“ ohne weitere Ausführungen farblich markiert. 31 Zwar ist das Gericht
GO verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Die Amtsermittlungspflicht findet, wie die Regelung in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO zeigt, ihre Grenze an den Mitwirkungspflichten der Beteiligten, die vor allem gehalten sind, die ihnen geläufigen Tatsachen, mit denen sie ihre Anträge begründen, selbst vorzutragen. Die gerichtliche Aufklärungspflicht umfasst insbesondere nicht die Pflicht, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgendein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss sein könne (BVerwG U.v. 23.11.1982 – 9 C 74.81 – BeckRS 1982, 3424873 m.w.N.). Insbesondere muss pauschalen Verdachtsäußerungen nicht nachgegangen werden (VG Ansbach, U.v. 30.11.2017 – AN 4 K 17.00537 – juris Rn. 24 m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 29.3.2018 – Au 2 K 16.371 – BeckRS 2018, 9517 Rn. 53; VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 – 12 A 173/16 – juris Rn. 29; VG Düsseldorf, U.v. 18.5.2022 a.a.O. Rn. 232). Denn die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit seiner Hilfe die klagebegründenden Tatsachen ermitteln. Auch die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit der Industrie- und Handelskammern bei der Aufstellung ihres Haushaltes verbietet es, aus Anlass eines Beitragsbescheids die gesamte Wirtschaftsführung der Kammer im Detail zu durchleuchten (VG Düsseldorf U.v. 19.6.2018 – 20 K 6513/16 – BeckRS 2018, 40178 Rn. 103 m.w.N.). 32 Eine substantiierte Rüge des Klägers mit konkreten Anhaltspunkten hinsichtlich des rechtfertigenden Zwecks der Rücklagen oder der Höhe der Rücklagen liegt nicht vor. Die farbliche Markierung einzelner Bilanzpositionen genügt hierfür nicht. Auch die Bezugnahme auf die Rechtsprechung anderer Gerichte, die sich auf Wirtschaftssatzungen anderer Kammern und damit auf andere Grundlagen für die angefochtenen Bescheide beziehen, lässt keinen Rückschluss auf den vorliegenden Fall zu und ist ebenfalls nicht als substantiiertes Vorbringen zu bewerten. Im Übrigen ist auch nicht schlüssig, dass ein Grundbetrag von 150 EUR für die Aufgaben der Beklagten ausreichend und die Umlage unangemessen und finanziell ungerechtfertigt sein soll. 33 Dass die konkrete Festsetzung der Umlagen für das Jahr 2020 und das Jahr 2022 auf der zweiten Stufe auch bezüglich der Höhe des Gewerbeertrags rechtswidrig wäre, wurde vom Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. 34 Die Erhebung der Umlage für das Jahr 2020 und 2022 i.H.v. jeweils 11,64 EUR ist rechtmäßig. 35 c. Die vom Kläger erklärte Aufrechnung i.H.v. 23,46 EUR ist nicht zulässig. 36 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 7. Juni 2022 ausgeführt, er werde bezüglich des streitgegenständlichen Bescheids den Grundbetrag i.H.v. 150 EUR abzüglich der zu viel bezahlten Beiträge i.H.v. 23,46 EUR bezahlen. Mit Bescheid vom 2. Juli 2021, dessen Gesamtbetrag der Kläger bereits beglichen hat, wurde eine Umlage für das Jahr 2019 und für das Jahr 2021 i.H.v. jeweils 11,73 EUR festgesetzt. Zwar sind*die Vorschriften der §§ 387 – 396 BGB im öffentlichen Recht grundsätzlich entsprechend anwendbar (Skamel in beck-online.Großkommentar, Stand 1.7.2024, § 387 BGB Rn. 228).*Vorliegend besteht jedoch kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Betrags in der genannten Höhe. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch scheitert bereits am Vorliegen des bestandskräftigen Beitragsbescheids vom 2. Juli 2021, der einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen darstellt. Der vom Kläger gegen den Beitragsbescheid vom 2. Juli 2021 erhobene Widerspruch war nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) nicht statthaft und konnte daher den Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides nicht verhindern (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, § 80 VwGO Rn. 82 m.w.N.). 37 Der Beitragsbescheid i.H.v. 171,33 EUR ist damit insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. II. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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