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LSG München, Urteil v. 24.09.2024 – L 14 R 197/24

LSG München, Urteil v. 24.09.2024 – L 14 R 197/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt LSG München, Urteil v. 24.09.2024 – L 14 R 197/24 Download Drucken Titel: Rentenversicherung: Anerkennung von Anrech

§ 1259Nr.

8). Eine Unterbrechung liegt in der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebilligten Praxis der Rentenversicherungsträger erst dann nicht mehr vor, wenn zwischen dem Ende der Pflichtversicherung und dem Beginn der Anrechnungszeit mehr als ein voller Kalendermonat liegt – sog. Monatsprinzip (vgl. Fichte a.a.O., Rn. 188 m.w.N.). 34 Vorliegend hat der Kläger in zeitlicher Nähe der von ihm geltend gemachten Anrechnungszeiten nur zwei sehr kurze Pflichtversicherungszeiten (vom 01.

  1. bis 31.10.1997 und vom 13.
  2. bis 21.11.2003) gehabt, die den von ihm geltend gemachten Krankheitszeiten nicht direkt vorangingen. 35 Ein Zwischenraum, der sich über mehr als einen vollen Kalendermonat erstreckt, ist unschädlich, wenn er seinerseits den Tatbestand einer Anrechnungszeit oder einer Ersatzzeit erfüllt oder ein Überbrückungstatbestand vorliegt. Die erste dieser Zeiten muss jedoch an eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit anschließen. 36 Der Kläger hat vor den hier geltend gemachten Anrechnungszeiten zuletzt Pflichtbeitragszeiten am 31.10.
  3. Im Anschluss sind im Versicherungsverlauf noch Anrechnungszeiten wegen seines Hochschulstudiums gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 bis zum 30.09.1998 (längstens acht Jahre, die damit ausgefüllt sind) vermerkt. Weitere versicherungsrechtliche Zeiten sind bis zum Beginn des vorliegend geltend gemachten Anrechnungszeitraums am 25.09.2001 und im weiteren Verlauf bis 31.01.2002 und vom 06.02.2002 bis 04.06.2002 nicht ersichtlich. 37 Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zu dieser Zeit ist vorliegend auch nicht dadurch gewahrt, dass zwischen der Pflichtbeitragszeit und der Anrechnungszeit ein Überbrückungstatbestand liegt. Dieses von der Rechtsprechung entwickelte Tatbestandsmerkmal dient der weiteren Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unterbrechung. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass der Begriff nicht nur eine zeitliche Dimension, sondern auch einen kausalen Bezug aufweist. Denn ein solches Verständnis entspricht dem Sinn und Zweck des § 58 (bzw. der Vorgängervorschrift § 1259 RVO, § 36 AVG). Die Reglung soll dem Versicherten einen Ausgleich für bestimmte unverschuldete Beitragsausfälle (z.B. wegen Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit) gewähren (BSGE 87, 269 = NZS 2001, 544). Mithin gewährleistet die Überbrückungszeit den Anschluss, d.h. sie füllt die vorhandene Lücke zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit (bzw. einer Anrechnungszeit) und dem Beginn einer (weiteren) Anrechnungszeit aus, wobei die Zeit selbst keine Anrechnungszeit ist. Sie gewährleistet lediglich, dass der Zurechnungszusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten bestehen bleibt (BSGE 92, 241 = NZS 2005, 318). Für den zeitlichen Anschluss genügt auch eine ununterbrochene, d.h. jeweils mit einem Abstand von weniger als einem vollen Kalendermonat folgende Reihe von Anrechnungszeiten und Überbrückungstatbeständen oder von unterschiedlichen Überbrückungstatbeständen allein (vgl. Gürtner in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Stand: 01.09.2020, § 58 SGB VI, Rn. 78-81 m.w.N.). 38 Rechtfertigender Grund für die Anerkennung einer Überbrückungszeit ist, dass der Versicherte im jeweiligen Zeitraum noch dem Kreis der Versicherten im Sinne des § 58 Abs. 1 SGB VI zuzuordnen ist. In die entsprechende Wertung haben Gesichtspunkte einzufließen, die den Schutzzweck der Norm berücksichtigen. Vor allem kommt es darauf an, ob der Versicherte nach den Gesamtumständen noch dem eine Versicherungspflicht begründenden aktiven Erwerbsleben zuzurechnen ist, ob also während des Lückenzeitraums ein hinreichender Zusammenhang hiermit besteht. Eine entsprechende Annahme liegt nahe, wenn die Lücke unverschuldet, also durch vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände, oder durch ein sozialadäquates, insbesondere durch ein von Verfassungs wegen schützenswertes Verhalten entstanden ist (BSGE 92, 241 = NZS 2005, 318). Bei dieser Wertung sind zur Begründung eines Überbrückungstatbestandes keine Gesichtspunkte heranzuziehen, die sich aus anderen Rechtsgebieten wie dem Recht der Arbeitsförderung oder des Steuerrechts für die Zuordnung der Zeit zum Erwerbsleben ergeben könnten (BSG NZS 2008, 485; Gürtner a.a.O. m.w.N.). 39 Bei der Beurteilung kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an, wobei Gesichtspunkte der Billigkeit (BSGE 34, 93) und der Sozialadäquanz (BSG SozR 3 – 2600 § 58 Nr. 7) zu berücksichtigen sind. In Betracht kommen alle Lebenssachverhalte, die einen Hinweis bieten, dass der Versicherte den Zusammenhang zu einem die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründenden Erwerbsleben aufrechterhalten wollte. Hierzu gehören grundsätzlich alle rentenrechtlichen Zeiten nach § 55 Abs.
  4. SGB VI, Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249, 249a SGB VI), Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege (§ 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI), ausländische Versicherungszeiten, die nach über- oder zwischenstaatlichem Recht deutschen Versicherungszeiten gleichgestellt sind (

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99), Zeiten der Pflege eines Pflegebedürftigen, die keine Pflichtbeitragszeiten sind, weil der vom Gesetz geforderte Umfang von wenigstens 14 Stunden wöchentlich in der häuslichen Umgebung nicht erreicht wird, Zeiten, in denen Beschäftigte nach § 3 PflegezeitG von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt sind oder in denen ihre Arbeitszeit so reduziert ist, dass sie zu geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV werden (vgl. § 44a SGB XI), Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die keine Pflichtbeitragszeiten sind, weil Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht gezahlt wurden, Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit, für die aus vom Versicherten nicht zu vertretenden Gründen keine Beiträge gezahlt wurden oder von vorne herein keine Beiträge zu zahlen waren (

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99), Zeiten der AU, der Arbeitslosigkeit oder des Rentenbezugs oder der Ausbildung, denen ein Merkmal zur Anrechnungszeit fehlt, Zeiten von Reha-Leistungen und Rentenbezugszeiten, die selbst keine Anrechnungszeiten sind und durch die das Arbeitsleben nicht beendet wurde, Zeiten der Ausbildung in dem nicht für die Rentenversicherung vormerkungsfähigen Umfang. 40 Entscheidend ist aber auch hier, dass der Überbrückungstatbestand innerhalb eines Kalendermonats auf die Pflichtbeitragszeit folgt (vgl. BSGE 32, 229; BSGE 52, 108) bzw. eine ununterbrochene, d.h. jeweils mit einem Abstand von weniger als einem vollen Kalendermonat folgende Reihe von Anrechnungszeiten und Überbrückungstatbeständen oder von unterschiedlichen Überbrückungstatbeständen allein. 41 Vorliegend hat der Kläger seit dem 01.10.1998 bis zum Beginn der vorliegend geltend gemachten Anrechnungszeit vom 25.09.2001 bis 31.01.2002 und vom 06.02.2002 bis 04.06.2002 keine Zeiten, die eine Überbrückungszeit im o.g. Sinne darstellen könnten, so dass der Bezug dieser Zeiten zu der Pflichtbeitragszeit im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI fehlt. 42 Dasselbe gilt für die als Anrechnungszeit geltend gemachten Zeiten vom 12.02.2004 bis 07.05.2004, vom 08.05.2004 bis 21.09.2004, vom 22.09.2004 bis 31.12.2004 und vom 01.01.2005 bis 29.05.

  1. Der Kläger hat zwar in der Zeit vom 13.10.2003 bis zum 21.11.2003 Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Jedoch finden sich bis zum Beginn der vorliegend geltend gemachten Anrechnungszeiten (12.02.2004) keine ununterbrochene, d.h. jeweils mit einem Abstand von weniger als einem vollen Kalendermonat folgende Reihe von Anrechnungszeiten und Überbrückungstatbeständen oder von unterschiedlichen Überbrückungstatbeständen. Soweit vom 12.02.2004 bis zum 07.05.2004 Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug und vom 01.10.2004 bis zum 29.05.2005 als Zeit „Ausbildungssuche“ im Versicherungsverlauf vermerkt ist, liegen auch diese Zeiten nicht im zeitlichen Anschluss an die versicherungspflichtige Beschäftigung vom 13.
  2. bis 21.11.
  3. Vielmehr sind keine dazwischenliegenden rentenrechtlichen Zeiten erkennbar und keine Zeiten, die als Überbrückungszeiten (=Lebenssachverhalte, die einen Hinweis bieten, dass der Versicherte den Zusammenhang zu einem die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründenden Erwerbsleben aufrechterhalten wollte) gelten könnten. Vielmehr steht unstreitig fest, dass der Kläger keinen Bezug zu einem Erwerbsleben mehr aufrechterhalten hat. 43 Die vom Kläger begehrte Nichtanwendung des Tatbestandes des § 58 Abs. 2 SGB VI ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, insbesondere nicht wegen eines Verstoßes der Regelungen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. 44 Das Grundrecht auf Gleichbehandlung ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72; 98, BVerfGE 105, 73). Unter diesem Gesichtspunkt könnte Nichtanwendbarkeit der Regelung des § 58 Abs. 2 SGB VI auf den hier vorliegenden Sachverhalt nur dann in Betracht zu ziehen sein, wenn ansonsten wesentlich Gleiches ungleich behandelt würde. 45 Das ist hier nicht der Fall. Soweit der Kläger mit der Berufung erneut einen Verstoß der Vorschrift des § 58 Abs. 2 SGB VI gegen Art. 3 GG beanstandet, namentlich moniert, dass die unterschiedliche Behandlung der Vergleichsgruppe „arbeitsunfähig ohne vorangegangene Beschäftigung“ und „arbeitsunfähig mit vorangegangener Beschäftigung“ willkürlich erfolge, kann auch der Senat dieser Ansicht nicht folgen. 46 Vorliegend wird auf die Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Zu Recht weist das SG darauf hin, dass sachliche Gründe für die in § 58 Abs. 2 SGB VI aufgestellten Voraussetzungen bestehen: 47 Sinn und Zweck der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 SGB VI ist, dass diese Beiträge ersetzen, die wegen der in der Person des Versicherten liegenden besonderen Gründe nicht gezahlt werden können (vgl. Dankelmann in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI,
  4. Auflage 2021, § 58 SGB VI, Rn. 2). § 58 Abs. 2 SGB VI normiert das Erfordernis eines gewissen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft und der Anrechnungszeit. Die Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI soll als Element des sozialen Ausgleichs nur denjenigen Versicherten zugutekommen, die unverschuldet gehindert waren, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung auszuüben und Beiträge zu zahlen, was einen hinreichenden Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung voraussetzt (vgl. auch Gürtner in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), SGB VI, Stand 01.09.2020, § 58, Rn. 73). In den Genuss der sozialen Ausgleichsregelung des § 58 SGB VI sollen demnach nur Versicherte kommen, die direkt vor dem Anrechnungszeittatbestand in einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit gestanden haben (vgl. ebenso Jassat in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching,
  5. Edition, Stand: 01.06.2024, § 58 SGB VI, Rn. 22). 48 Hinzu kommt, dass soweit der unbestimmte Rechtsbegriff der „Unterbrechung“ nicht nur eine zeitliche Dimension, sondern auch einen kausalen Bezug aufweist, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits das o.g. (zusätzliche) Tatbestandsmerkmal der „Überbrückungszeit“ entwickelt worden ist, welches der weiteren Ausfüllung des Begriffs der Unterbrechung dient und Gesichtspunkte der Billigkeit (BSGE 34, 93) und der Sozialadäquanz (BSG SozR 3 – 2600 § 58 Nr. 7) berücksichtigt. Wie bereits ausgeführt, soll die Berücksichtigung von Überbrückungszeiten dem Versicherten einen Ausgleich für bestimmte unverschuldete Beitragsausfälle (zum Beispiel wegen Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit) gewähren (BSGE 87, 269 = NZS 2001, 544), die nicht bereits als Anrechnungszeiten erfasst werden. Aber auch hier kommen nach Sinn und Zweck der Vorschrift und entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur Lebenssachverhalte in Betracht, die einen Hinweis bieten, dass der Versicherte den Zusammenhang zu einem die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründenden Erwerbsleben aufrechterhalten wollte. 49 Eine weitergehende Einschränkung der Anwendung des § 58 Abs. 2 SGB VI ist daher weder nach Sinn und Zweck der Vorschrift gerechtfertigt noch verfassungsrechtlich geboten. 50 Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht erfolgreich gewesen ist. 51 Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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