LG Coburg, Endurteil v. 23.08.2024 – 24 O 734/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Coburg, Endurteil v. 23.08.2024 – 24 O 734/23 Download Drucken Titel: Rechtsübergang auf Sozialversicherungsträger Normenketten: SGB V § 44, V § 224 Abs. 1 S. 1 ZPO § 256 BGB § 833 Abs. 1 SGB X § 116 Leitsätze: 1. Der Rechtsübergang gem. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X findet bereits zum Zeitpunkt des Unfalls statt, soweit der Sozialversicherungsträger kongruente Leistungen erbringt. Dieser Rechtsübergang erstreckt sich insbesondere auf solche Forderungen wegen künftig zu erbringender Leistungen (Anschluss an BGH BeckRS 2001, 3299). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Anspruch auf entgangene Krankenversicherungsbeiträge während der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten richtet sich nach den Beiträgen aus dem bisherigen Arbeitsentgelt und nicht nach dem bezogenen Krankengeld. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Feststellungsinteresse besteht auch ohne Bestreiten des Rechts durch den Beklagten, wenn den geltend gemachten Ansprüchen Verjährung droht. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Feststellungsinteresse, Krankengeld, Arbeitsentgelt, Arbeitsunfähigkeit, Schadenseinheit, Rechtsübergang, Sozialversicherungsträger Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.988,61 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.12.2023 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den entstandenen und zukünftigen Schaden zu ersetzen, der durch den Biss des Hundes des Beklagten am 28. Juli 2020 entstanden ist, bei dem die bei der Klägerin gesetzlich krankenversicherte … geboren am …, verletzt wurde (Teilablation nasi), soweit diesbezügliche Ansprüche gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergehen. Im Übrigen wird, die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.988,61 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Hundebiss aus übergegangenem Recht. 2 Die Geschädigte … wurde am 28.07.2020 durch den Hund des Beklagten in die Nase gebissen. Hierdurch erlitt sie einen kompletten Verlust der Nasenspitze mit Subtotalverlust des Nasenflügels links und Teilverlust des Nasenflügels, rechts sowie Teilverlust der Columella einschließlich der entsprechenden knorpeligen Strukturen der Flügelknorpel sowohl der medialen wie der lateralen Schenkel. Die volle Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht umstritten. 3 Die Geschädigte wurde mehrfach stationär und ambulant behandelt. Sie ist bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert. Während des Zeitraums 08.09.2020 bis 23.12.2021 leistete die Geschädigte keine Krankenversicherungsbeiträge an die Klägerin. Die Geschädigte erzielte vor dem Unfall aus ihrem Arbeitsverhältnis ein Regelentgelt in Höhe von 111,36 € täglich und war ab 01.04.2021 auf 114,75 € zu dynamisieren. Der Beitragssatz der Geschädigten belief sich auf 14,6 % sowie einen Zusatzbetrag bei einem Beitragssatz von 1,1 %. 4 Die Klägerin begehrt mit vorliegender am 23.12.2023 zugestellten Klage die entgangenen Krankenversicherungsbeiträge für die Geschädigte für folgende Zeiträume: - 08.09.2020 bis 16.03.2021: 3.304,39 € (Anlage K 4), hiervon nach Verrechnung noch 185,71 € - 17.03.2021 bis 14.09.2021: 3.199,34 € (Anlage K 5) - 15.09.2021 bis 23.12.2021: 1.538,80 € (Anlage K 6) - 15.09.2021 bis 23.12.2021: 244,76 € Nachberechnung (Anlage K 9) 5 Des Weiteren verlangt die Klägerin Erstattung von Fahrtkosten, die der Geschädigten aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses entstanden sind und von der Klägerin getragen wurden. Diese belaufen sich auf 820 € (Anlage K 8). 6 Die Klägerin behauptet, die Geschädigte sei im Zeitraum 28.07.2020 bis 23.12.2021 aufgrund des streitgegenständlichen Hundesbisses arbeitsunfähig gewesen. Während dieses Zeitraums habe sie der Geschädigten Krankengeld gezahlt. 7 Die Klägerin beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.988,61 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - aus 4.923,85 € seit 17.03.2022 -- sowie aus weiteren 1.064,75 € seit 16.05.2023 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den entstandenen und zukünftigen Schaden zu ersetzen, der durch den Biss des Hundes des Beklagten am 28. Juli 2020 entstanden ist, bei dem die bei der Klägerin gesetzlich krankenversicherte … geboren am …, verletzt wurde (Teilablation nasi), soweit diesbezügliche Ansprüche gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergehen. 8 Der Beklagte beantragt die Klageabweisung. 9 Die Beklagte bestreitet, dass die Geschädigte von 28.07.2020 bis 23.12.2021 unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen sei. Der Beklagte ist der Ansicht, ersatzfähig seien die entgangenen Krankenversicherungsbeiträge nicht berechnet aus dem Arbeitsentgelt der Geschädigten, sondern aus dem geringeren Einkommen aus dem Krankengeld. 10 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin …. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.07.2024 verwiesen. Entscheidungsgründe A. 11 Die Klage ist insgesamt zulässig, insbesondere auch der Klageantrag zu 2 auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz künftiger Schäden aus dem Unfallereignis, soweit sie auf die Klägerin übergehen. Grundsätzlich besteht das erforderliche Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwar nur dann, wenn eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte das Recht ernstlich bestreitet und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 13.01.2010 – VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 12 m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall, da der Beklagte bzw. sein Haftpflichtversicherer den Haftungsgrund in keiner Weise in Frage stellen. 12 Aber auch ohne Bestreiten des Rechts durch den Beklagten liegt ein ausreichendes Feststellungsinteresse vor, wenn den geltend gemachten Ansprüchen Verjährung droht (Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar-ZPO, 6. Aufl., § 256 Rn. 44). Das ist vorliegend zu bejahen. Denn aufgrund des Grundsatzes der Schadenseinheit beginnt die Verjährungsfrist bereits mit dem Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis des Gläubigers vom Schaden, sodass spätere Schadensfolgen auch als bekannt gelten, wenn sie im Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis voraussehbar waren (BGH, Urteil vom 03.06.1997 – VI ZR 71/96, NJW 1997, 2448, 2449 m.w.N.). Da die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Schäden begehrt, ist die Gefahr einer eintretenden Verjährung anzunehmen. Da es um Ansprüche aus der Verletzung eines absoluten Rechtsguts der Geschädigten geht, genügt die bloße Möglichkeit künftiger Schadensfolgen (BGH, Beschluss vom 09.01.2007 – VI ZR 133/06, MDR 2007, 792). Die Klägerin hat einen möglichen zukünftigen Behandlungsbedarf der Geschädigten dargelegt, ohne dass der Beklagte diesen bestritten hätte. Dass der Eintritt der Verjährung ausnahmsweise, etwa durch Anerkenntnis oder Verjährungsverzicht ausgeschlossen wäre, hat der Beklagte nicht behauptet. 13 Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Feststellungsantrag auch nicht deshalb unzulässig, weil der Klägerin keine eigenen Schadensersatzansprüche zustünden, sondern solche aus übergegangenem Recht. Denn der Rechtsübergang gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X findet bereits zum Zeitpunkt des Unfallzeitpunkts statt, soweit der Versicherungsträger kongruente Leistungen erbringt. Dieser Rechtsübergang erstreckt sich insbesondere auf solche Forderungen wegen künftig zu erbringender Leistungen (BGH, Urteil vom 13.03.2001 – VI ZR 290/00, NJW-RR 2001, 957). B. 14 Die Klage ist überwiegend begründet. I. 15 Die Klägerin kann vom Beklagten die Zahlung von 5.988,61 € verlangen. Ein entsprechender Anspruch folgt aus § 833 Abs. 1 BGB, § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die volle Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht umstritten. 16 1. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der im Zeitraum 08.09.2020 bis 23.12.2021 entgangenen Beiträge zur Krankenversicherung. 17
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