AG Nürnberg, Beschluss v. 09.12.2024 – 59 Gs 12546/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG Nürnberg, Beschluss v. 09.12.2024 – 59 Gs 12546/24 Download Drucken Titel: Ablehnung einer Entschädigung nach dem StrEG wegen Verstoßes gegen Mitwirkungspflicht bei steuerlicher Außenprüfung Normenketten: StrEG § 5 Abs. 2 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 4 StPO § 170 Abs. 2 AO § 200 Abs. 1 Leitsatz: Liegen zum Zeitpunkt einer Außenprüfung der steuerpflichtigen Person Unterlagen vor, die sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht nach § 200 Abs. 1 AO hätte vorlegen müssen, und wird - weil diese gerade nicht vorgelegt werden - der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat begründet, dann hat das Unterlassen der Vorlage die sich anschließenden Strafverfolgungsmaßnahmen - hier Durchsuchung, Sicherstellung und Vermögensarrest -grob fahrlässig iSd § 5 Abs. 2 S. 1 StrEG verursacht. (Rn. 3 – 7) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: atypisch stille Gesellschaft, Kooperationsvertrag, Außenprüfung, eheähnliches Verhältnis, Feststellung der Entschädigungspflicht, grobe Fahrlässigkeit, Strafverfolgungsmaßnahmen, Strafverfahrenseinstellung, verdeckte Gewinnausschüttung Rechtsmittelinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 13.03.2025 – 12 Qs 62/24 Tenor Die Anträge der ehemals Beschuldigten, vertreten durch S… Rechtsanwälte (Antrag vom 05.11.2024) bzw. durch Rechtsanwalt S… (Antrag vom 02.12.2024) auf Feststellung der Entschädigungspflicht nach dem StrEG werden abgelehnt. Gründe 1 Die ehemals Beschuldigte wurde strafrechtlich verfolgt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft N.-F. vom 21.10.2024 wurde das Verfahren gem. § 170 StPO eingestellt. Die Einstellungsverfügung ging dem Wahlverteidiger RA S… am 29.10.2024, dem Wahlverteidiger RA S… am 30.10.2024 zu. 2 Die Anträge auf Entschädigung nach dem StrEG vom 05.11.2024 (RAe S…) bzw. 02.12.2024 (RA S…) sind zulässig, wurden insbesondere fristgerecht gem. § 9 Abs. 1 Satz 4 StrEG gestellt. 3 Die Anträge sind jedoch unbegründet und waren daher abzulehnen, weil die Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen ist, da die Beschuldigte die potentiell entschädigungsfähigen Strafverfolgungsmaßnahmen (Durchsuchung, Sicherstellung, Vermögensarrest) grob fahrlässig verursacht hat. 4 Der Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung gegen die ehemals Beschuldigte U… gründete im wesentlichen auf Provisionszahlungen der H… GmbH (deren Geschäftsführerin und beherrschende Gesellschafterin die Beschuldigte ist) an den ehemals Mitbeschuldigten J…, die – so der Verdacht – als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren waren, da
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.