V § 13 Leitsätze: 1. Die offene Aufbewahrung von "großen Magazinen" auf einem Waffenschrank verstößt gegen die waffenrechtliche Aufbewahrungspflicht gem. § 36 Abs. 1
und § 13 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 AWaffV analog. (Rn. 12 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
ist nicht überzeugend, wenn der Verstoß nicht schuldhaft begangen wurde und auf einer lückenhaften Regelung beruht. (Rn. 31 – 33) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz, Aufbewahrung von „großen Magazinen“ außerhalb eines verschlossenen Behältnisses, Widerruf der Waffenbesitzkarte, Unzuverlässigkeitsprognose., Waffenbesitzkarte, Widerruf, Unzuverlässigkeit, Prognose, Aufbewahrung, Munition, großes Magazin, Waffenschrank, verschlossenes Behältnis Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 09.08.2024 – 7 S 23.6172 Tenor I. Unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom
(Nr. 3) und verpflichtete ihn, die jeweiligen Erlaubnisurkunden bzw. Bescheinigungen zurückzugeben (Nr. 4), seine (im Einzelnen näher aufgezählten) Waffen und ggf. Munition (Nr. 5) sowie den im Rahmen seiner Erlaubnis erworbenen Sprengstoff (Nr. 6) dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Zudem wurde der Antragsteller verpflichtet, die in den Anzeigebescheinigungen aufgeführten Magazine binnen vier Wochen im Landratsamt abzugeben (Nr. 7). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nummern 2, 3, 5 bis 7 wurde angeordnet (Nr. 11) und Zwangsgelder (Nrn. 8 bis 10) angedroht. Der Widerruf wurde auf § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
gestützt. Die „großen Magazine“ hätten in analoger Anwendung des § 36 Abs. 1
i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b AWaffV verwahrt werden müssen. Die Aufbewahrung außerhalb eines Sicherheitsbehältnisses sei deshalb unzulässig und als sorgloser Umgang einzustufen, der die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers entfallen lasse. Zudem sei der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 5
erfüllt. 5 Hiergegen ließ der Antragsteller am
, § 36 Abs. 1
i.V.m. § 13 AWaffV, sodass der Antragsteller gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Die den Antragsteller privilegierende Altbesitzregelung hinsichtlich der „großen Magazine“ in § 58 Abs. 17 Satz 1 i.V.m. § 37h Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
ermögliche lediglich den Besitz von an sich verbotenen Waffen bzw. verbotenem Zubehör von Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.
erfüllt sei, wofür jedoch sehr viel spreche. Die weiteren Anordnungen begegneten vor diesem Hintergrund keinen Bedenken. 6 Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter und bringt vor, die beanstandete Magazinaufbewahrung sei zulässig gewesen. Ausweislich der bereits erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen habe der Antragsteller darauf vertrauen dürfen, „große Magazine“, die vor dem Stichtag
gegeben. 7 Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen. II. 9 Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, erfordern, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Diese erweist sich nach summarischer Prüfung im Beschwerdeverfahren auch nicht aus anderen Gründen als rechtmäßig. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts spricht viel dafür, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers im Hauptsachverfahren Erfolg haben wird. Die vorzunehmende Interessenabwägung führt daher zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers gegenüber dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners. I. 10 Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der Widerruf der Waffenbesitzkarten des Antragstellers und die darauf aufbauenden Folgeanordnungen im Bescheid vom 23. November 2023 als voraussichtlich rechtwidrig. Zwar ist entgegen der Ansicht des Antragstellers von einem Aufbewahrungsverstoß auszugehen. Jedoch rechtfertigt dieser aufgrund der vorliegenden Umstände voraussichtlich keine Unzuverlässigkeitsprognose. 11 Nach § 45 Abs. 2 des Waffengesetzes i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 (
, BGBl I S. 3970), vor Bescheiderlass zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328), ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses als unzuverlässig im Sinne von § 5
erweist. Die Unzuverlässigkeitsprüfung ist grundsätzlich prospektiv ausgerichtet und verlangt die Vornahme einer Prognose (vgl. ausführlich BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495 – Rn. 21 f.). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
fehlt die Zuverlässigkeit, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Waffeninhaber Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren wird. Gemäß § 36 Abs. 1
hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Die hiernach allgemein geforderte sichere Aufbewahrung (s. Wortlaut § 36 Abs. 3 Satz 1
) wird durch § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) i.d.F. d. Bek. vom
(
entsprechen
). Der Umgang mit ihnen ist gemäß § 2 Abs. 3
daher grundsätzlich verboten. Unabhängig davon unterfallen ausweislich § 36 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1
(„sichere Aufbewahrung“) verbotene Waffen und damit auch die „großen Magazine“ dem waffenrechtlichen Aufbewahrungsgebot. Der Gesetzgeber wollte mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz, welches im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie (EU)2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
“ oder wesentliche Teile von Schusswaffen, „die den Schusswaffen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1
gleichgestellt sind“ (so wörtlich BA Rn. 26). Denn ein Patronenlager ist funktionell etwas anderes als ein Magazin. Während die Patrone mechanisch zuerst aus dem Magazin in das Patronenlager eingeführt wird, um von dort abgefeuert und durch den Lauf getrieben zu werden, sind Magazine für die Verwendung von Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen, siehe Nr. 4.4 des Abschnitt 1 Anlage
gilt; deshalb ist ihm eine entsprechende Anzeigebescheinigung i.S.v. § 37h Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
erteilt worden. Die Altbesitzprivilegierung schafft eine Möglichkeit, den vorhandenen Besitzstand zu legalisieren (BT-Drs. 19/13839, S. 92) und Bestandsschutz zu erreichen. Nach der fristgerechten Anzeige kann der Altbesitzer grundsätzlich uneingeschränkt Umgang mit dem fortan weiterhin rechtmäßig besessenen Magazin bzw. Magazingehäuse üben (vgl. Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022,
keinen Bezug zur waffenrechtlichen Aufbewahrung beinhaltet. Ausnahmen vom Umgangsverbot führen daher nicht zu Ausnahmen von der allgemeinen und durch § 13 AWaffV konkretisierten Pflicht nach § 36 Abs. 1
. Zum anderen legt die Aufnahme eines Gegenstandes in den Katalog der verbotenen Waffen gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 ohne Weiteres die Annahme nahe, dass solche Gegenstände bei ihrem nur ausnahmsweise für den Einzelfall zulässigen Besitz nicht dem freien und unbeschränkten Zugriff beliebiger Dritter ausgesetzt sein sollen. Dementsprechend bleibt es bei der Anforderung des § 36 Abs. 1
an jeden Waffenbesitzer, die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine unbefugte Wegnahme oder ein Abhandenkommen zu treffen, ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei um erlaubnisfreie, erlaubnispflichtige oder verbotene Waffen handelt. 20 bb) Der Verordnungsgeber hat für die durch den Gesetzgeber in die Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes aufgenommenen „großen Magazine“ keine ausdrücklichen Aufbewahrungsvorschriften geschaffen. Der Vergleich mit der vor Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes geltenden Fassung des § 13 AWaffV zeigt, dass mit Ausnahme des jeweiligen Hinzufügens von „Juli 2019“ in den jeweiligen Klammerzusätzen nach der Definition der Widerstandsgrade 0 bzw. I in § 13 Abs. 2 Nrn. 3, 4 bzw. 5 AWaffV der Wortlaut keine Änderung erfahren hat. Es besteht insoweit eine Regelungslücke für die Fälle, in denen ein Erlaubnisinhaber hinsichtlich seiner Waffen und seiner Munition „an sich“ von § 13 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 AWaffV erfasst wird. Dass in jedem Fall des Besitzes eines „großen Magazins“ der Verordnungsgeber eine Aufbewahrung nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 AWaffV vorsehen wollte, ist nicht anzunehmen, obwohl die Vorschrift mit ihrem Wortlaut sämtliche verbotenen Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nrn. 1.1 bis 1.4.4 – und damit auch die verbotenen „großen Magazine“ nach Nr. 1.2.4.3 und Nr. 1.2.4.4 – in Bezug nimmt. 21 Abgesehen davon, dass die inhaltlichen Vorgaben des § 13 Abs. 2 Nr. 5 AWaffV anlässlich des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes nicht angepasst wurden und deshalb keine Regelungsabsicht dahingehend erkennbar ist, dass nunmehr die neuen Nr. 1.2.4.3 und Nr. 1.2.4.4 ausschließlich vom insoweit bereits vorhandenen „Nummern-Raum“ 1.1 bis 1.4.4 erfasst werden sollten, nimmt § 13 Abs. 2 Nr. 5 AWaffV andere Gefahren und nicht vergleichbare Risiken in den Blick. Die „großen Magazine“ sind lediglich leere Behältnisse und mit den sonstigen in der Vorschrift genannten verbotenen Waffen, die eine Aufbewahrung ausschließlich in einem Waffentresor der höchsten Schutzklasse der AWaffV erforderlich machen, nicht vergleichbar. Es handelt sich, wie dargelegt, lediglich um „sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen“ bzw. „Zubehör für Schusswaffen“ und nicht um Waffen (vgl. oben Rn. 16). 22 Vor diesem Hintergrund besteht eine Regelungslücke, die auch planwidrig ist. Denn es wäre eine über § 36 Abs. 1
hinausgehende, konkretere Formulierung von Aufbewahrungsmodalitäten zu erwarten gewesen, da „große Magazine“ durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz erstmals waffenrechtlich geregelt und zugleich als verboten eingestuft, gleichzeitig aber Altbesitz erlaubt wurde. Bis zur Reform konnten „große Magazine“ erlaubnisfrei sogar von waffeninteressierten Personen, die über keine waffenrechtliche Erlaubnis verfügten, erworben werden. Sie wurden in der Vergangenheit zum Teil in größerem Umfang aus Bundeswehr-Altbeständen auf dem freien Markt verkauft (BT-Drs. 19/13839, S. 59) und waren für jedermann erhältlich; Aufbewahrungsvorgaben bestanden nicht. Für Wechselmagazine, die aufgrund ihrer geringeren Kapazität nicht als „große Magazine“ gelten, ist das bis heute so. Sie sind frei verkäuflich und können ohne besondere Anforderungen, d.h. auch offen, aufbewahrt werden, da sie nach wie vor nicht den Regelungen des Waffengesetzes unterfallen (dementsprechend wurde die Aufbewahrung der sonstigen Magazine durch den Antragsteller neben den sechs „großen Magazinen“ auf seinem Waffenschrank von der Behörde auch nicht beanstandet, vgl. Behördenakte, S. 8). Der bestehende Regelungsbedarf hinsichtlich der Aufbewahrung wurde offenbar vom Verordnungsgeber übersehen. 23 Geschlossen werden kann die planwidrige Lücke durch eine analoge Anwendung der § 13 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 AWaffV (vgl. im Ergebnis wohl auch Gade, Waffengesetz,
36). Analogien sind auch im Eingriffsverwaltungsrecht methodisch grundsätzlich möglich (vgl. H. A. Wolff in Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund,
bzw. § 13 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b AWaffV genannten anderen verbotenen Zubehörgegenständen in Nr. 1.2.4 der Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes vergleichbar. Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten oder markieren (Nr. 1.2.4.1) sowie Nachtsicht- bzw. Nachtzielgeräte (Nr. 1.2.4.2) sind in einem Sicherheitsbehältnis entsprechend Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0, unabhängig von dessen Gewicht (über oder unter 200 kg), aufzubewahren. Gleiches gilt für verbotene Waffen (bzw. genauer: verbotene tragbare Gegenstände) nach Nr. 1.3 bis 1.4.4 Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei den „großen Magazinen“ weder um Waffen noch wesentliche Waffenteile, sondern um Zubehör bzw. um sonstige Vorrichtungen handelt, die unter Nr. 4.4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 der Anlage 1 fallen und denen für sich gesehen auch keine besondere Gefährlichkeit innewohnt, ist nicht ersichtlich, weshalb diese mit einer höheren Sicherheitsstufe verwahrt werden müssten als beispielsweise Schlagringe (Nr. 1.3.2), Nun-Chakus (Nr. 1.3.7) oder Butterflymesser (Nr. 1.4.3). Dies gilt umso mehr, als sich aus dem Umkehrschluss der Formulierung des Einleitungssatzes zu Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Anlage 2, welcher die Erlaubnispflicht für Waffen regelt, ergibt, dass der Umgang mit Magazinen grundsätzlich keiner Erlaubnispflicht unterfällt, weil diese keine Waffen i.S.d. Waffengesetzes darstellen. Diese Wertung erscheint auch vor dem Hintergrund der Nr. 36.2.8 Satz 2 WaffVwV, der für sonstige verbotene Waffen auf (den zum 5.7.2017 aufgehobenen) § 36 Abs. 2
verweist, welcher für verbotene Waffen ebenfalls den Widerstandsgrad 0 vorsah, sachgerecht. 24
erforderlichen Prognose ist insbesondere entscheidend, ob die ermittelten Tatsachen nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig das prognoserelevante Verhalten begehen wird. Hierbei ist zu beachten, dass eine Annahme der Wiederholung schon begangener Aufbewahrungsverstöße umso mehr gerechtfertigt ist, je mehr in dem nachgewiesenen Verhalten eine allgemeine Distanz des Betroffenen zu den gesetzlich, insbesondere waffenrechtlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten zum Ausdruck kommt; je geringfügiger der Verstoß ist, umso eher kann die schlichte Annahme einer Wiederholung verneint werden (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.251 – juris Rn. 18 ff. m.w.N.). Auch im Rahmen einer summarischen Prüfungstiefe muss das Verwaltungsgericht bei der vorzunehmenden verhaltensbezogenen Prognose – soweit nach Aktenlage möglich – die Umstände des konkreten Einzelfalls würdigen, wenn es bereits im Eilverfahren zur Ansicht gelangt, der Bescheid sei wegen der zu treffenden Prognose voraussichtlich rechtmäßig und die Erfolgsaussichten der Klage daher nicht nur offen, sondern gering. 27 b) Im vorliegenden Fall erweist sich die Prognose des Verwaltungsgerichts schon deshalb als fehlerbehaftet, weil sie auf der unzutreffenden Annahme basiert, die verfahrensgegenständlichen „großen Magazine“ seien Patronenlager, die aufgrund ihrer Definition als wesentliche Bestandteile von Schusswaffen auch schon vor dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz einer Aufbewahrungspflicht unterlegen haben, was sich auf die Gewichtung des angenommenen Aufbewahrungsverstoßes und die ihm innewohnende Gesetzesferne des Antragstellers auswirkt. 28 Die Ausführungen im angegriffenen Beschluss (BA, Rn. 26), die Wechselmagazine seien als (aufbewahrungspflichtige) wesentliche Teile von Schusswaffen i.S.d. Nr. 1.3.1.3 des Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 der Anlage 1 zum Waffengesetz einzustufen, treffen nicht zu (s.o. Rn. 16). Wechselmagazine sind sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen bzw. Zubehör und gerade keine Patronenlager, denn ein Patronenlager befindet sich in der Regel in der Waffe selbst (Ausnahmen bilden hierbei Revolver, bei welchen das Patronenlager entfernt werden kann) und muss ganz anders beschaffen sein als ein Magazin: Die Patrone wird im Patronenlager gezündet und abgefeuert, die heißen Gase treiben dann das Geschoss durch den sich anschließenden Lauf. 29 Dieser Fehler schlägt auf die vorzunehmende Prognose durch, weil das Verwaltungsgericht deshalb die Auswirkungen des vom Antragsteller bereits erstinstanzlich vorgelegten Merkblatts „Fragen und Antworten zum Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz“ des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom
erscheint in Anbetracht der obigen Ausführungen ebenfalls nicht überzeugend. 32 Gröblich ist ein Verstoß dann, wenn sich in seiner Verwirklichung die fehlerhafte Einstellung des Begehenden zu den waffen-, munitions- oder jagdrechtliche Ordnungsvorschriften widerspiegelt (Gade, Waffenrecht, 3. Aufl. 2022,
VwV) vom 5. März 2012 (BAnz Beil. Nr. 47a) meint gröblich im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5
eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige), nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende, womöglich mit Nachdruck begangene Zuwiderhandlung (vgl. Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5
Rn. 60). 33 Worin diese gröbliche Zuwiderhandlung liegen könnte, lässt sich weder dem Bescheid noch dem angefochtenen Beschluss entnehmen. Auch wenn hier ein Aufbewahrungsverstoß vorliegt, erscheint dieser aufgrund der lückenhaften Regelung des § 13 Abs. 2 AWaffV sowie den Ausführungen im genannten Merkblatt jedenfalls nicht schuldhaft. 34
basieren, teilen sie die rechtliche Bewertung der Nummer 1 des Bescheids. II. 35 Da sich der Bescheid vom 23. November 2023 als rechtswidrig erweisen dürfte, kommt dem Suspensivinteresse des Antragstellers ein höheres Gewicht zu als dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Zwar handelt es sich bei dem Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 5
um eine von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Anordnung. Jedoch kann der Antragsgegner kein überwiegendes Interesse an einer voraussichtlich rechtswidrigen Verfügung haben. Sonstige Umstände, die eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Interessenabwägung erforderlich machen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. III. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. IV. 37 Die Streitwertfestsetzung beträgt 13.250,00 EUR und folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom
vergleichbar ist; dies wird auch aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 3
deutlich, demnach die Sprengerlaubnis nach § 27 SprengG die Munitionserwerbserlaubnis (nur) mitumfasst. Die Anzeigebescheinigungen nach § 37h Abs. 1
stellen einen eigenen Erlaubnisgegenstand dar, da sie die Altbesitzprivilegierung des Antragstellers dokumentieren und seinen Umgang mit den verbotenen Gegenständen legalisieren (vgl. Rn. 18), sodass sie nicht als vom Widerruf der Waffenbesitzkarten mitumfasst angesehen werden können. Der Senat erachtet es als angemessen, deren Bedeutung für den Antragsteller (ungeachtet deren konkreter Anzahl) in Orientierung an Nr. 50.3 des Streitwertkatalogs mit 1.500,00 EUR zu bewerten. Der sich so ergebende Gesamtstreitwert von 26.500,00 EUR war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. V. 38 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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