24. Nachdem die Fluggesellschaft United Airlines den Kläger auf einen Flug umgebucht hat, an dem die Beklagte nicht mehr beteiligt war, erscheint es daher schon aus diesem Grund sachgerecht, als ausführendes Luftfahrtunternehmen United Airlines und nicht die Beklagte einzustufen. 11 Zudem ist nach Art. 10 VO (EG) Nr. 261/2004 bei einem Mehrstreckenflug auf die jeweilige Teilstrecke abzustellen, da sich nur so die Vorschrift sinnvoll anwenden lässt, vgl. BeckOGK/Steinrötter/Bohlsen, 1.11.2023,
24 unter Verweis auf Hausmann, Europäische Fluggastrechte im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen, 2012, 332 f. Dies war im vorliegenden Fall aber entgegen der Ausführungen auf die Stellungnahme zu dem Hinweis der Kammer nicht die Beklagte, sondern United Airline. Richtig ist, dass die Beklagte ausführendes Luftfahrtunternehmen für die Teilstrecke Chicago – Zürich war. Käme es rein auf die Buchungsunterlagen an, wäre die Beklagte ebenfalls nicht passivlegitimiert für einen Anspruch nach Art. 10 VO (EG) Nr. 261/2004, weil der Kläger diesen Flug nicht wahrgenommen hat, sondern er von einer anderen Fluggesellschaft auf einen anderen Flug umgebucht wurde. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. 14 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 15 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gem. § 47 GKG festgesetzt. 16 Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da angesichts der unbestimmten Vielzahl vergleichbarer Fälle ein Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung des Rechts besteht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.