mit der Asylverfahrensrichtlinie Normenketten:
F bis zum 26.2.2024)
F ab 27.2.2024)
4 S. 1 Asylverfahrens-RL Art. 31 Abs. 8 lit. a, Art. 32 Abs. 2 Leitsatz: Die ab 27.02.2024 geltende Neufassung des § 30
dient der Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) und umfasst die schon nach bisheriger Rechtslage geregelten Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: europarechtliche Vereinbarkeit des § 30 Abs. 1
mit der Asylverfahrensrichtlinie, offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Asylverfahrensrichtlinie Tenor
gestützt. Dies finde keine Stütze in der zugrundeliegenden Asylverfahrensrichtlinie. 8 Auf diese bezogen habe der Antragsteller mit seinem Vorbringen zur kurdischen Volksgruppe und zu Unterstützungshandlungen für die HDP nicht lediglich Umstände vorgetragen, die für die Gewährung internationalen Schutzes nicht von Belang sind (Art. 31 Abs. 8 lit. a RL 2013/32/EU). Auf den Inhalt des Vorbringens wird verwiesen. 9 Die Antragsgegnerin erwidert mit Schreiben vom 7. März 2024 und beantragt den Antrag abzulehnen. 10 Zur Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und auf die elektronischen Behördenakten verwiesen und Bezug genommen. II. 12 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. 13 Nach § 36 Abs. 4 Satz 1
darf die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen, in denen der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Angegriffener Verwaltungsakt in diesem Sinn und damit alleiniger Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist die Abschiebungsandrohung (Pietzsch in BeckOK, Ausländerrecht, 30. Ed., Stand: 01.04.2021, § 36
Rn. 36). Die sofortige Beendigung des Aufenthalts eines Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss daher die Frage sein, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, ohne dass deshalb der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 – juris Rn. 93). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 – juris Rn. 99). Dabei ist in Bezug auf die Tatsachenermittlung zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 36 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 1
im schriftlichen Verfahren ergehen soll. Das Verwaltungsgericht hat daher regelmäßig nach Aktenlage (aufgrund der Bescheide und Protokolle der Behörden einerseits und des schriftsätzlichen Vorbringens des Antragstellers im Eilverfahren andererseits) zu entscheiden (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 – juris Rn. 100). 14 1. Im Ergebnis bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin und insbesondere an dem getroffenen Offensichtlichkeitsurteil. Eingangs kann hierfür auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen werden (vgl. § 77 Abs. 3
). Hierzu ist, insbesondere mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2
: der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts), folgendes zu ergänzen: 15 a) Grundlage für die Beurteilung der Ablehnung als offensichtlich unbegründet ist die bisherige Fassung des § 30 Abs. 1
, die auch europarechtlich nicht zu beanstanden ist. 16 Der Gesetzgeber hat § 30
zwar mit Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom
esetz zu übertragen. Nach dem Willen des Gesetzgebers setzt § 30 Absatz 1 Nr. 1
den Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31. Abs. 8 lit. a der RL 2013/32/EU um und umfasst die nach der bisherigen Rechtslage geregelten Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (bisher § 30 Absatz 1) (BR-Drs. 563/23, S. 60 f.). 18 Die Gesetzesänderung dürfte insbesondere auf europarechtliche Bedenken zur Frage des nicht substantiierten Vorbringens nach § 30 Abs. 3 Nr. 1
a.F. zurückgehen, wie sie insbesondere das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach formuliert hat (Vgl. VG Ansbach, B.v. 18.7.2023 – AN 17 S 23.30555). Mit Ausnahme dessen war der Sachstand, dass gegenüber § 30
keine europarechtlichen Bedenken bestehen, was damit auch den bisherigen § 30 Abs. 1
umfasst (vgl. Heusch in Kluth/Heusch, BeckOK-Ausländerrecht, § 30
Rn. 8). 19 Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1
a. F. offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist gerechtfertigt, wenn nach der vollständigen Erforschung des Sachverhaltes zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (BVerfG, B.v. 25.02.1981 – 1 BvR 413/80 u.a. sowie B.v. 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83). Diesem Verständnis von § 30 Abs. 1
a.F. steht Art. 31 Abs. 8 lit. a i:V.m. Art. 31 Abs. 2 der RL 2013/32/EU, wonach ein Asylverfahren beschleunigt (als offensichtlich unbegründet) durchgeführt werden kann, wenn der Antragsteller bei der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er Anspruch auf internationalen Schutz hat, nicht von Belang sind, nicht entgegen. Denn auch das Tatbestandsmerkmal „ohne Belang“ aus Art. 31 Abs. 8 lit. a RL 2013/32/EU enthält eine wertende Verknüpfung zwischen dem Vorbringen und der rechtlichen Beurteilung aufgrund der Auskunftslage, wie sie im oben aufgezeigten Sinne bei der Beurteilung der „Offensichtlichkeit“ vorzunehmen ist. 20 Im Rahmen der vom Antragsteller insbesondere geltend gemachten kollektiven Verfolgungssituation setzt die Ablehnung als offensichtlich unbegründet in aller Regel das Vorliegen einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung voraus. Bei Sachverhalten, bei denen von einer gefestigten Rechtsprechung nicht gesprochen werden kann, erfordert die Unbegründetheit des Asylantrags als offensichtlich das Vorliegen einer eindeutigen und widerspruchsfreien Auskunftslage sachverständiger Stellen. Vergleichbare Anforderungen gelten, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland betreffen (vgl. Blechinger in Decker/Bader/Kothe, BeckOK-Migrations- und Integrationsrecht, § 30
Rn. 14). 21 b) Auf Basis dessen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes, insbesondere auch mit Blick auf die qualifizierte Ablehnung als offensichtlich unbegründet. 22 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden Asylbewerber aus der Türkei keine Gruppenverfolgung zu befürchten haben. Kurden gehören zu einer weit verbreiteten Bevölkerungsgruppe in der Türkei; Anhaltspunkte für eine staatliche oder staatlich geduldete Gruppenverfolgung ethnischer Kurden liegen nicht vor (vgl. SächsOVG, B.v. 9.4.2019 – 3 A 358/19 – Rn. 13; BayVGH, B.v. 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 – Rn. 6). Nichts anderes ergibt sich aus der vom Gericht zugrunde gelegten Auskunftslage und bereits das pauschale und oberflächliche Vorbringen des Antragstellers zu den „Qualen des kurdischen Volkes“, einer Bevölkerungsgruppe mit mehr als 15 Millionen Menschen in der Türkei, ohne jeglichen Anknüpfungspunkt an ein persönliches Erlebnis zeigt, dass eine asylverfahrensrelevante Bedrohung ganz offenkundig nicht in Betracht, das Vorbringen vielmehr ohne Belang im Sinne des Gesetzes ist. 23 Das gleiche gilt im Zusammenhang mit dem Vortrag zur HDP. Die HDP ist eine linkskurdische Partei. Die türkische Regierung wirft deren Führung enge Verbindungen zur PKK vor. Nach eigenen Angaben der Partei, sind mehr als 5.000 Mitglieder und Parteifunktionäre in Haft. Eine Mitgliedschaft in der HDP allein ist nach Auskunft des Auswärtigen Amtes kein Grund für strafrechtliche Maßnahmen (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Juni 2022, Lagebericht AA, S. 8; BayVGH, B.v. 7.6.2021 – 24 ZB 21.30687 – juris Rn. 7). Vorliegend macht der Antragsteller noch nicht einmal geltend, sich aufgrund politischer Überzeugung für die HDP zu engagieren. Vielmehr sei für ihn eine Mitgliedschaft gar nicht in den Sinn gekommen und er hat nach Vortrag lediglich niedere Arbeiten für die Partei erledigt, was auf Basis der gesicherten Rechtsprechung und Auskunftslage im Sinne der Vorschrift ohne Belang für das Vorliegen der Frage einer asylverfahrensrelevanten Gefahr ist. 24 Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass man ihm im Rahmen einer Protestaktion ein Schild abgenommen hat, ist eine asylverfahrensrelevante Gefahr nicht zu erkennen. Denn offenkundig hat der Jahre zurückliegende Vorfall zu keinerlei Repressalien geführt. 25 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b
. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80
.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.