LSG München, Urteil v. 30.10.2024 – L 2 U 125/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LSG München, Urteil v. 30.10.2024 – L 2 U 125/23 Download Drucken Titel: Berufung, Unfallfolge, Instabilität Schultergürtel, Gesundheitserstschaden, Vollbeweis, Kausalität, Beweisantrag Leitsatz: Für den im Vollbeweis zu führenden Nachweis eines Gesundheitserstschadens reicht eine Verdachtsdiagnose nicht aus. Schlagworte: Berufung, Unfallfolge, Instabilität Schultergürtel, Gesundheitserstschaden, Vollbeweis, Kausalität, Beweisantrag Vorinstanz: SG Landshut, Urteil vom 13.01.2023 – S 3 U 202/20 Rechtsmittelinstanz: BSG, Beschluss vom 03.03.2025 – B 2 U 122/24 B Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13.01.2023 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob bei der Klägerin als Folge des Arbeitsunfalls (Wegeunfalls) vom 11.02.2019 als weitere Unfallfolge eine fortbestehende Instabilität im Bereich der rechten Schulter anzuerkennen ist. 2 Die Klägerin ist 1964 geboren. Sie war zum Unfallzeitpunkt als wissenschaftliche Angestellte bei der TU München Weihenstephan in Freising beschäftigt. In der Jugend hat sie Schwimmen als Leistungssport im Bayerischen Schwimmkader betrieben. 3 Die Klägerin beschrieb den Hergang am Unfalltag, dem 11.02.2019, in ihrer Unfallschilderung vom 26.08.2019 im Verwaltungsverfahren wie folgt: Sie habe die Wohnung um 8.35 Uhr verlassen und sei zum Auto auf dem Parkplatz vor ihrer Wohnung gegangen. Dort sei sie um 8.45 Uhr auf einer abfallenden Rampe bei glattem Untergrund ins Rutschen geraten und nach vorne gefallen. Dabei habe sie sich mit dem rechten Arm „gleich einer Halbliegestütze“ an ihrem noch etwas entfernten Auto abgefangen. Hierbei habe sich der Arm aus dem Gelenk gedreht, die Klägerin habe einen heftigen Schmerz mit vernehmlichem Riss in ihrer Schulter gespürt. Beim Versuch sich aus dieser Lage zu befreien, sei sie mit der rechten Schulter auf das Auto gefallen und dann weiter mit der rechten Körperhälfte auf das Pflaster. 4 Die Klägerin unternahm am Unfalltag noch einen Arbeitsversuch, brach die Arbeit aber im Lauf des Tages ab. Am Folgetag, dem 12.02.2019, begab sie sich in die Behandlung der Orthopädie M in L. Dort stellte der Durchgangsarzt Dr. Z die Erstdiagnose einer Prellung des rechten Schultergelenks sowie die Verdachtsdiagnose einer Läsion der Supraspinatussehne (SSP) rechts. Der Röntgenbefund zeige keine Fraktur, der Drop Arm Test sei negativ, so der Bericht. 5 Zur Abklärung des Verdachts der SSP-Läsion wurde am 20.02.2019 durch die Radiologie M eine MRT der rechten Schulter durchgeführt. Der Befund ergab keine Ruptur oder anderweitige Verletzung der SSP sowie keine Fraktur in der Schulter; es wurden eine leicht aktivierte Schultergelenkarthrose sowie Kalkanlagerungen an der SSP mit begleitender Schleimbeutelentzündung beschrieben. 6 Am 02.04.2019 stellte sich die Klägerin erneut bei Dr. Z vor; im Verlaufsbericht heißt es: „Seit heute akute Zunahme der Beschwerden, sodass die rechte Schulter nicht mehr bewegt werden kann.“ Die Untersuchung zeigte einen schmerzhaft eingeschränkten Bewegungsumfang; der Röntgenbefund ergab ein Kalkdepot an der SSP, ansonsten einen unauffälligen Befund. Die Diagnose lautete: Zustand nach Prellung und Verstauchung sowie akute Schleimbeutelentzündung bei Kalkschulter. 7 Am 16.07.2019 erfolgte durch die Radiologie M eine CT. Hier wurde eine im Seitenvergleich etwas vermehrte Degeneration im rechten Schultergelenk im Vergleich mit der linken Gegenseite, in Ruhestellung aber ohne Nachweis einer signifikanten Subluxationsstellung, festgestellt. 8 Der beratende Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. B empfahl der Beklagten in einer Stellungnahme nach Aktenlage vom 06.08.2019 eine Begutachtung, da die Befunde eine Vorschädigung zeigen würden. 9 Die Klägerin bezog bis zum 19.08.2019 Verletztengeld. 10 Der Facharzt für Orthopädie und Sportmedizin Dr. W erstellte am 28.10.2019 nach Untersuchung der Klägerin im Auftrag der Beklagten ein Gutachten. Er kam zu dem Ergebnis, dass es bei der Klägerin durch das Unfallereignis vom 11.02.2019 zu einem Zustand nach Verdrehung/Prellung des Schultergürtels rechts mit Verdacht auf stattgehabte Zerrung der vorderen Gelenkkapsel im rechten Schultergelenk gekommen sei. Die bei der Untersuchung derzeit noch bestehenden Funktionsdefizite den rechten Schultergürtel betreffend könnten nicht mit ausreichender Sicherheit auf das Unfallgeschehen zurückgeführt werden. Als unfallunabhängige Gesundheitsstörung liege bei der Klägerin eine kalzifizierende Supraspinatussehnentendopathie rechts im Ansatzbereich am Tuberculum majus rechts vor. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit hätten jeweils für maximal vier Wochen bestanden, also bis längstens zum 11.03.2019. Ab dem 01.04.2019 sei von keiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit oder Behandlungsbedürftigkeit mehr auszugehen. 11 Daraufhin erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 27.11.2019, mit dem sie den Unfall vom 11.02.2019 als Versicherungsfall sowie eine folgenlos verbliebenen Verdrehung und Prellung des rechten Schultergürtels mit Zerrung der vorderen Gelenkkapsel im rechten Schultergelenk als Unfallfolge anerkannte. Die Sehnenerkrankung mit kalkartigen Ablagerungen (kalzifizierende Supraspinatussehnentendopathie) im Ansatzbereich des Knochenvorsprungs des rechten Oberarms (Tuberculum majus) – sogenannte Kalkschulter – und der Zustand nach der operativen Versorgung einer Nabelhernie im Jahr 2018 mit Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und des rechten Hüftgelenks wurden ausdrücklich nicht als Folgen des Versicherungsfalls anerkannt. Die Beklagte verfügte außerdem, dass bisherige Aufwendungen der Beklagten nicht von der Klägerin zurückgefordert werden. 12 Die Klägerin erhob hiergegen am 23.12.1019 Widerspruch, der am 20.03.2020 durch den bevollmächtigten VdK begründet wurde. Hinsichtlich der Anerkennung von Unfallfolgen wurde beantragt, festzustellen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung im Bereich der Schulter in Form einer Tendopathie der Supraspinatussehne ihre alleinige Ursache im Unfallgeschehen vom 11.02.2019 habe. 13 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 01.07.2020 als unbegründet zurück. Sie stützte sich dabei weiterhin auf die Beurteilung durch den Gutachter Dr. W. 14 Die Klägerin hat hiergegen am 28.07.2020 Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Die Klägerin leide seit dem Unfall am 11.02.2019 an massiven Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter bis hin zu zeitweise auftretenden Bewegungsblockaden, die erst durch physischen Druck von außen gelöst werden könnten. Bei der Klägerin sei es durch den Unfall am 11.02.2019 zu einer „Teilausrenkung“ des rechten Schultergelenks gekommen, die aber nicht im Rahmen der darauffolgenden Untersuchungen, sondern erst durch weitere Untersuchungen im August 2020 und Februar 2021 erkannt worden sei. 15 Die Klägerin hat einen Befund über eine MRT-Untersuchung der rechten Schulter vom 11.08.2020 durch das Radiologische Institut Dr. E vorgelegt. Die Beurteilung lautete: „Verdacht auf geringe dorsale posttraumatische glenohumerale Gelenkinstabilität mit posttraumatischer Degeneration des dorsalen Labrums“; eine Rotatorenmanschettenruptur liege nicht vor, es bestünde eine mäßiggradige Schultergelenksarthrose sowie eine geringe Tendinopathie mit minimalen Kalkdepots der SSP. 16 Weiter hat die Klägerin einen Verlaufsbericht des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. K, K, vom 04.02.2021 eingereicht. Hier stellte dieser die Diagnosen: Zustand nach Schulterprellung rechts sowie Zustand nach dorsaler Schulterluxation rechts mit persistierender dorsaler Instabilität (Verplumpung des posterioren Labrums, posteriore Subluxationsstellung und reverse Hill Sachs Läsion). 17 Das SG hat die bislang erstellten radiologischen Befunde sowie Befundberichte der Ärzte Dr. Z, Dr. K und Dr. A angefordert. Bei Dr. A handelte es sich um einen Facharzt für Chirurgie und Orthopädie des Krankenhauses V, bei dem die Klägerin am 15.02.2019, 29.03.2019 und 05.04.2019 in Behandlung gewesen war. Er hat als Diagnose „Zustand nach Distorsion und Kontusion der rechten Schulter mit akuter subacromialer Bursitis und Tendinosis calcarea“ genannt. Die Klägerin sei wegen Schmerzen im rechten Schultergelenk mit Bewegungseinschränkungen bei ihm in Behandlung gewesen. 18 Das SG hat den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. P, M, zum ärztlichen Sachverständigen ernannt. Dieser hat die Bildgebung der rechten Schulter (und zwar: die Röntgenbildgebung vom 12.02.2019, die MRT-Bildgebung vom 20.02.2019, die Röntgenbildgebung vom 02.04.2019, die CTBildgebung vom 16.07.2019 und die MRTBildgebung vom 11.08.2020) selbst ausgewertet und die Klägerin am 09.10.2022 persönlich untersucht. Im Gutachten vom 25.10.2022 ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin beim Unfall vom 11.02.2019 als Verletzungen eine Prellung/Distorsion der rechten Schulter sowie eine Zerrung im Bereich des Bauchnabels erlitten habe. Auf Frage nach heute vorliegenden Gesundheitsstörungen bei der Klägerin, die mit Wahrscheinlichkeit allein oder wesentlich durch den Unfall verursacht worden seien, hat der Sachverständige eine folgenlos verheilte Prellung/Distorsion der rechten Schulter sowie eine folgenlos verheilte Zerrung im Bereich des Bauchnabels angegeben. Hingegen unfallunabhängig und zum Zeitpunkt des Unfalls bereits bestehend hat er bei der Klägerin im Bereich der rechten Schulter folgende Gesundheitsstörungen gesehen: Kalkschulter, fortgeschrittene Schultergelenksarthrose, Impingement-Syndrom bei deutlich hochstehendem Oberarmkopf, mäßige Degeneration der hinteren Gelenklippe der Schulterpfanne. 19 Der Sachverständige hat diese Einschätzung wie folgt begründet: In der Bildgebung zeitnah zum Unfall würden sich keinerlei strukturelle Verletzungen finden, welche eine Ausrenkung des Schultergelenkes zeigen würden. Es fänden sich außer einem geringen Gelenkerguss keine Residuen einer adäquaten Krafteinwirkung – keine Knochenmarksödeme, keine residuellen Schwellungen, keine Hämatome. Der Gelenkerguss zeige lediglich das Korrelat einer Zerrung der Schulterkapsel. Auch bei der degenerativ veränderten hinteren unteren Gelenklippe fehle ein Zeichen einer frischen Verletzungsfolge, auch hier sei kein frisches Knochenödem vorhanden. Soweit durch Dr. K im Februar 2021 eine Impression des Knochens (Hill-Sachs-Delle) am Oberarmkopf nach hinterer Luxation gesehen werde, handele es sich um eine Fehlinterpretation einer degenerativen Veränderung. Vermutlich hätten Dr. K die unfallzeitpunktnahen Bilder mit einem im Verlauf völlig unveränderten und nicht frischen Befund im Bereich des vorderen Oberarmkopfes nicht vorgelegen. Die degenerativ veränderte hintere Gelenklippe lasse sich bei der Klägerin im Übrigen durch die langjährige intensive Ausübung des Schwimmsports – einem Sport mit Überkopfbelastung – gut erklären; die Klägerin sei langjährige Brustschwimmerin im Leistungskader gewesen. 20 Darüber hinaus würden die von der Klägerin beschriebenen Beschwerden mit Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Bereich der rechten Schulter sehr deutlich das typische Erscheinungsbild einer Kalkschulter widerspiegeln. Hingegen habe sich bei der körperlichen Untersuchung kein Hinweis für eine Instabilität der Schultern gezeigt; ergeben habe sich ein Hinweis auf eine Hyperlaxizität der Schultern beidseits. Eine Laxizität könne sich in der Bildgebung in einer angedeuteten hinteren Subluxationsstellung zeigen – diese finde sich bei der Klägerin aber im Bereich beider Schultern in der Bildgebung. 21 Weiter habe die Klägerin beim Unfallhergang ein „Schnalzen“ mit heftigem Schmerz im Bereich der rechten Schulter beschrieben, aber ein Herausspringen der Schulter aus dem Gelenk (Luxation) nicht beobachtet. Auch könne mit dem Unfallhergang, wie ihn die Klägerin beschrieben habe – Verdrehtrauma im Bereich der rechten Schulter und anschließend ein direktes Anpralltrauma im Bereich der rechten Schulter –, ein Herausspringen der Schulter aus dem Gelenk nicht hervorgerufen werden. 22 In der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2023 vor dem SG hat die Klägerin Einwände gegen das Gutachten des Dr. P vom 25.10.2022 erhoben. Anders als der Gutachter angenommen habe, habe sich die Klägerin nur mit dem rechten, nicht mit beiden Armen im Stürzen abgestützt, da sie in der linken Hand einen Kaffeebecher gehalten habe. Außerdem habe sie sich dynamisch, mit deutlicher Krafteinwirkung von der Rampe kommend, auf dem Auto abgestützt. Die Klägerin hat weiter auf die Einschätzung des Dr. K verwiesen, dem sämtliche radiologischen Befunde vorgelegen hätten. 23 Das SG hat mit Urteil vom 13.01.2023 wie folgt entschieden: I. 24 Der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2020 wird teilweise aufgehoben. II. 25 Es wird festgestellt, dass die folgenlos verheilte Zerrung im Bereich des Bauchnabels weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 11.02.2019 ist. III. 26 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. 27 Die Beklagte hat 1/6 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. 28 Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Als Folgen des Arbeitsunfalls vom 11.02.2019 sei im Bereich der Schulter von der Beklagten zutreffend lediglich eine folgenlos verbliebene Verdrehung und Prellung des rechten Schultergürtels mit Zerrung der vorderen Gelenkkapsel im rechten Schultergelenk anerkannt. 29 Die Anerkennung weiterer Schäden im Bereich der rechten Schulter als Folge des Arbeitsunfalls vom 11.02.2019 komme zur Überzeugung der Kammer nicht in Betracht. Die Kammer folge insoweit den überzeugenden Ausführungen des Dr. P in dessen Gutachten vom 25.10.2022. 30 Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zum Unfallgeschehen vorgetragen habe, sei für die Kammer nicht ersichtlich, dass diese Ergänzung zu einer grundlegend anderen Bewertung des Unfallhergangs führe. 31 Außerdem habe der Gutachter in seinem Gutachten vom 25.10.2022 auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Analyse des Unfallhergangs lediglich dazu geeignet sei, Hinweise für eine Verletzungswahrscheinlichkeit zu überprüfen. Ein Verletzungsnachweis müsse hingegen gesichert sein. Selbst wenn man also davon ausginge, dass der nunmehr in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2023 geschilderte Unfallhergang grundsätzlich geeignet wäre, eine Verletzung im Bereich der rechten Schulter herbeizuführen, würde dies allein nicht genügen, damit eine Verletzung der rechten Schulter als Unfallfolge anerkannt werde. Denn bei der Klägerin würde der Nachweis der Verletzung fehlen. Insbesondere die zeitnah zum Unfall angefertigte Bildgebung lasse keinerlei strukturelle Veränderung erkennen. 32 Gegen das der Klägerin am 14.04.2023 zugestellte Urteil hat diese mit Eingang beim SG am 08.05.2023 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt. 33 Am 04.08.2023 hat sich der neue Bevollmächtigter der Klägerin bestellt. 34 Mit Schriftsatz vom 15.01.2024 hat die Klägerin ihr Berufungsbegehren formuliert und geltend gemacht, eine im rechten Schultergürtel und im rechten Schultergelenk fortbestehende Instabilität als weitere Unfallfolge anzuerkennen. 35 Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass es verfahrensfehlerhaft gewesen sei, dass das SG dem Sachverständigen Dr. P nicht eine protokollierte Aussage der Klägerin zum Unfallgeschehen zur erneuten Prüfung vorgelegt habe. 36 Zur Ergänzung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.01.2024 dann eine schriftliche persönliche Schilderung des Unfallhergangs übersandt. Hieraus ergebe sich ein völlig anderer Unfallhergang, sodass die Feststellung des Gutachters, dass es sich um keinen geeigneten Unfallhergang handle, keinen Bestand haben könne, so die weitere Berufungsbegründung. 37 Mit Schriftsatz vom 26.03.2024 erwiderte die Beklagte, dass sie nicht nachvollziehen könne, inwiefern es sich um einen anderen Unfallhergang handle. Insbesondere, dass die Klägerin bei dem Sturz vollbepackt gewesen sei und mehrere Taschen getragen habe, habe der Gutachter berücksichtigt. 38 Am 30.10.2024 hat das LSG mündlich verhandelt, auf die Niederschrift wird verwiesen. 39 Die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, beantragt, Es wird zum Beweis dafür, dass der Unfallhergang des Unfallereignisses vom 11.02.2019 geeignet war, bei der Klägerin im rechten Schultergelenk und im rechten Schultergürtel eine fortbestehende Instabilität zu verursachen, und dies durch den Befundbericht zur Kernspintomographie der rechten Schulter vom 20.02.2019 ersichtlich ist, die Einholung eines fachchirurgischen Gutachtens von Amts wegen beantragt. 40 Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2020 verurteilt, zusätzlich bei der Klägerin im rechten Schultergürtel und im rechten Schultergelenk eine fortbestehende Instabilität festzustellen. 41 Die Vertreterin der Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 42 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Akte des LSG Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe I. 43 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG) der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. 44 Streitgegenstand ist, wie sich aus dem Antrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2024 ergibt, allein die Frage, ob als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 11.02.2019 eine im rechten Schultergürtel und im rechten Schultergelenk der Klägerin bestehende Instabilität als weitere Unfallfolge – nur so kann der Antrag zu verstehen sein – anzuerkennen ist. 45 Die Beklagte hat es aber zu Recht abgelehnt, eine Instabilität im rechten Schultergürtel und im rechten Schultergelenk als Unfallfolge des Arbeitsunfalls vom 11.02.2019 anzuerkennen. 46 1. Unfallfolgen sind die Gesundheitsschäden, die wesentlich durch den Gesundheitserstschaden eines Arbeitsunfalls verursacht worden sind oder die nach besonderen Zurechnungsnormen wie § 11 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) dem Gesundheitserstschaden bzw. dem Arbeitsunfall zugerechnet werden (vgl. Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R). 47 Der Gesundheitserstschaden wiederum ist eine den Arbeitsunfall selbst begründende Tatbestandsvoraussetzung (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R, und Urteil vom 24.07.2012, B 2 U 23/11 R). Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII), wobei Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse sind, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R). 48 Für die erforderliche Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden sowie zwischen Gesundheitserstschaden und weiteren Gesundheitsschäden, den Unfallfolgen, gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2009, B 2 U 18/07 R), die auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie beruht. Danach ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Als rechtserheblich werden aber nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist, muss nach der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs abgeleitet (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2009, B 2 U 18/07 R) sowie auf Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Gesundheitsstörungen und Krankheiten ermittelt werden (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R). Gesichtspunkte für die Beurteilung sind neben der versicherten Ursache als solcher einschließlich Art und Ausmaß der Einwirkung u.a. konkurrierende Ursachen (nach Art und Ausmaß), der zeitliche Ablauf des Geschehens, das Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, Befunde und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie die gesamte Krankengeschichte (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R). Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Ist jedoch eine Ursache – allein oder gemeinsam mit anderen Ursachen – gegenüber anderen Ursachen von überragender Bedeutung, so ist/sind nur die erstgenannte(
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