- Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 17.10.2024 – 36 S 4930/23
Download Drucken Titel: Anfechtungsklage nach dem
: Zur demnächstigen Zustellung bei Einlegung einer Beschwerde nach § 67 GKG Normenketten: GKG § 12, § 67 ZPO § 167, § 261 Abs. 3 Nr. 1, § 547 Nr. 3
2, § 29, § 44, § 45 Leitsätze:
einzuhalten, ist vom Kläger zu verlangen, dass er binnen einer Woche entweder den angeforderten Gerichtskostenvorschuss einzahlt oder Beschwerde nach § 67 GKG einlegt; die Beschwerde nach § 67 GKG ist zwar nicht an eine besondere Frist gebunden, wird aber durch die Klagefrist des § 45 S. 1
überlagert. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)
Fundstellen: ZMR 2025, 446 LSK 2024, 43872 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 28.02.2023, Az. 484 C 25206/17
, wird zurückgewiesen.
en der tatbestandlichen Feststellungen, dem wechselseitigen Parteivorbringen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Endurteil des Amtsgerichts München vom 28.02.2023 (Bl. 417/442 d.A.) Bezug genommen. 3 Ergänzend und erläuternd ist auszuführen: 4 Mit am 27.12.2017 beim Amtsgericht München eingegangenem Schriftsatz erhob der Kläger Anfechtungsklage gegen die auf der Eigentümerversammlung vom 23.11.2017 zu TOP 2, (Entlastung des Verwaltungsbeirats), TOP 3 (Verwalterentlastung), TOP 4 (Entsorgung alter Verwaltungsunterlagen), sowie TOP 7 (ablehnende Beschlussfassung über die Anträge des Klägers 7.1.1, 7.1.2, 7.2.1, 7.3.1; 7.5.1, 2 und 3; 7.6.1 und 2.1) gefassten Beschlüsse. 5 Gegen die am 05.01.2028 erfolgte vorläufige Streitwertfestsetzung auf 5.500,00 € verbunden mit der Zurückweisung des Antrags der Klagezustellung ohne Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, dem Kläger zugestellt am 18.01.2018, legte dieser am 09.03.2018 Beschwerde ein, die mit Beschluss des Landgerichts München I vom 11.04.2018 zurückgewiesen wurde. Die hiergegen am 03.05.2018 erhobene Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom 23.05.2018 zurückgewiesen. Die Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses erfolgte am 29.05.2018 und 01.06.2018. Die Klageschriften wurden an die Beklagten zu 1) am 14.06.028 zugestellt. 6 Mit Schriftsatz vom 28.02.2018 beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Klagebegründungsfrist
en Erkrankung seit mindestens 23.01.2018 und begründete die erhobene Anfechtungsklage. Außerdem erweiterte er die Klage um die Feststellung, dass die Beschlüsse zu TOP 7.1.1. (berichtigt auf 7.1.2.) und 7.2.1 nichtig sind sowie um Beschlussersetzung auf Auszahlung von 415,69 € (unter Berücksichtigung eines geschuldeten negativen Abrechnungssaldos von 340,68 €), auf Neuwahl eines Verwaltungsbeirats aus 3 Mitgliedern sowie auf Ermächtigung des Klägers, für Rechnung der
eine Firma mit dem Fensteraustausch mit bis zu 4000 € zu beauftragen. 7 Mit Schriftsatz vom 20.08.2018 änderte der Kläger seine Klageanträge zu 5, 6a) und b). 8 Das Amtsgericht trennte mit Beschluss vom 13.11.2018 den zu TOP 7.3.1 gefassten streitgegenständlichen Negativbeschluss sowie den Klageerweiterungsantrag vom 28.02.2018 Ziff. 6c) (betreffend den Fensteraustausch) ab und verband die Anträge mit dem Verfahren 484 C 13854/18
, da in diesem Verfahren ein Hilfsantrag in Bezug auf den Fensteraustausch gestellt wurde. 9 In der Folge beantragte der Kläger wiederholt erfolglos die Aussetzung des Verfahrens und lehnte am 29.01.2019, 24.07.2020 und 14.06.2021 die erkennende Amtsrichterin erfolglos
en Besorgnis der Befangenheit ab. Die jeweiligen Beschwerden und Anhörungsrügen des Klägers wurden ebenfalls negativ verbeschieden. 10 Im Verfahren 36 S 2815/18
vor dem Landgericht München I erging am 17.10.2019 ein Endurteil, in dem ausgeurteilt wurde, dass es gem. § 21 Abs. 8
als beschlossen gilt, dass die
einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragt, den Zustand sämtlicher Außenfenster in der Wohnung des Klägers daraufhin zu überprüfen, ob diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Im Übrigen wurde die klägerische Berufung gegen das klageabweisende Urteil zurückgewiesen.
en der näheren Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Endurteil vom 17.10.2019 (Bl. 264/265 d.A.) verwiesen. 11 Am 15.06.2021 erging klageabweisendes Versäumnisurteil, das dem Kläger am 29.06.2021 zugestellt wurde und gegen das er mit Schriftsatz vom 13.07.2021 Einspruch einlegte. Im diesem Einspruchsschriftsatz „modifizierte“ der Kläger seine Sachanträge. 12 Auf richterlichen Hinweis richtete der Kläger mit Schriftsatz vom 02.06.2022 seine Klage hinsichtlich der Beschlussersetzungsanträge zu 6. auch gegen die Beklagte zu 2). 13 Das Amtsgericht hat mit Endurteil vom 28.02.2023 das klageabweisende Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 15.06.2021 aufrechterhalten und die Klageerweiterungen mit Schriftsatz vom 13.07.2021 und 02.06.2022 als unzulässig abgewiesen. 14 Zur Begründung wurde angeführt, dass die Beschlussanfechtungsklage zulässig sei. Gem. § 48 Abs. 5
n.F. sei die Klage weiter gegen die übrigen Eigentümer zu richten. Die Klageerweiterung vom 28.02.2018 (Klageantrag 6a) sei – soweit noch streitgegenständlich und mit Ausnahme des Hilfsantrags –
en fehlender Vorbefassung unzulässig. 15 Die am 21.08.2018 beim Amtsgericht eingegangene Klageerweiterung (Klageantrag 6a) Abs. 2 – Aufstellung eines jährlichen Wirtschaftsplans ab 2018 mit Ausweisung der voraussichtlichen Entwicklung der Instandhaltungsrücklage und entsprechender Anpassung der Wohnlastvorauszahlungen) sei ebenfalls – mit Ausnahme des Hilfsantrags – unzulässig. Insoweit fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die Wohnungseigentümer eine entsprechende Maßnahme bereits getroffen hätten. Die Pflicht folge zudem aus § 28 Abs. 1 S. 1
. 16 Dem Klageantrag zu 6b) zur Neuwahl eines aus 3 Mitgliedern bestehenden Verwaltungsbeirats in der Weise, dass die Kandidaten nicht für von ihnen vertretene Miteigentümer stimmberechtigt sind, stehe die Rechtskraft des Endurteils des LG München I vom 17.10.2019 (36 S 2815/18
) entgegen. Dieses klageabweisende Endurteil wirke auch in die Zukunft, da sich der zugrunde liegende Sachverhalt nicht geändert habe. 17 Die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 13.07.2021 i.V.m. 02.06.2022 zu Ziffer 6. (6.1, 6.2, 6.3) sei unzulässig. Bezüglich der Auferlegung bestimmter Pflichten auf den Verwaltungsbeirat werde ein völlig neuer Sachverhalt eingeführt, ohne dass die Beklagten gem. § 263 ZPO zugestimmt hätten und ohne dass dies sachdienlich wäre. Die bisherigen Prozessergebnisse könnten nicht übernommen werden. Außerdem würde dem neuen Klageantrag
en fehlender Vorbefassung das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, so dass der Klageantrag als unzulässig abzuweisen sei. Eine auf ein Prozessurteil hinauslaufende Unzulässigkeit schließe die Sachdienlichkeit aus. 18 Bezüglich des Klageantrags auf Nachbegutachtung der Fenster (Klageantrag 6.3) gelte entsprechendes. Der Klageänderung fehle es an der Sachdienlichkeit. Es bestehe eine doppelte Rechtshängigkeit, da der Kläger den identischen Antrag bereits mit Schriftsatz vom 07.07.2021 im Verfahren 484 C 13854/18
gestellt habe. Maßgeblich sei insofern der zuerst gestellte Antrag. 19 Ein Vollmachtsmissbrauch durch die Vertretung des Beklagtenvertreters liege
en der ähnlichen Interessenlage der Beklagten und der Kosteneinsparung nicht vor. 20 Die Beschlussanfechtungsklage (Klageanträge II.1 bis 5) sei
en Nichtwahrung der einmonatigen Beschlussanfechtungsfrist unbegründet. Die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses am 29.05.2018/01.06.2018 sei verspätet, nachdem die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses dem Kläger am 18.01.2018 zugestellt worden sei. Die Beschwerdeentscheidung des LG München I im Verfahren 1 T 4066/18 habe nicht abgewartet werden dürfen. Der Kläger habe mit der Zurückweisung der Beschwerde rechnen müssen. Zudem sei die Zurückweisung dem Kläger am 12.04.2018 übersandt worden, die Einzahlung aber erst am 29.05.2018/01.06.2018 – wiederum verspätet – erfolgt. 21 Die Beschlussanfechtungsbegründungsfrist von 2 Monaten sei ebenfalls versäumt worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, da die Angaben im Schriftsatz vom 28.02.2018 nicht genügen würden, um ein für die Versäumung der Anfechtungsbegründungsfrist ursächliches Verschulden auf Klägerseite auszuräumen. Die Behauptung einer seit mindestens 23.01.2018 anhaltenden Erkrankung sei zu pauschal und unsubstantiiert. 22 Die streitgegenständlichen Beschlüsse seien nicht nichtig. 23 Der Negativbeschluss zu TOP 7.1.
sei, bestehe kein Anspruch auf eine Beschlussersetzung durch das Gericht. 27 [5] Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 28.02.2023 wurde dem Kläger am 30.03.2023 zugestellt. Dagegen legte der Kläger mit am 18.04.2023 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung ein. Die Berufungsbegründung vom 30.05.2023 ging am 30.05.2023 beim Berufungsgericht ein. 28 Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Klageabweisung und verfolgt sein erstinstanzliches Begehren auf Ungültigerklärung mehrerer Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 23.11.2017 sowie auf Beschlussersetzung weiter. 29 Er macht geltend: - Die Unparteilichkeit der Erstrichterin sei seit langem nicht mehr gewährleistet: Das Endurteil bestätige die Begründetheit der erhobenen Befangenheitsrügen dahingehend, dass die Richterin bereits seit der sachwidrigen Abtrennung der „Fensteranträge“ und deren Unbegründeterklärung mit Hinweisbeschluss zu Az. 484 C 13854/18 auf die Abweisung der Klagen als verfristet bzw. unbegründet vorfestgelegt gewesen sei. Die bisherige Zurückweisung der Ablehnungsanträge und einschlägigen Beschwerden stünden einer Entscheidung des Berufungsgerichts nicht entgegen, weil diese die verfahrensübergreifende Summierung von Ablehnungsgründen, das Verfassungskriterium der zweifelsfreien Neutralität der Richter nicht berücksichtige und über die Grundrechtsverletzung nicht zur Sache entschieden hätten. – Die Abweisung der Beschlussersetzungsanträge vom 28.02.2018 und 20.08.2018 sowie vom 13.07.2021 bestätige die vorgefasste Absicht, die Klage auf jede nur erdenkliche Weise abzuwerten und den Kläger ausweislich der nachträglichen Streitwerterhöhungen mit zusätzlichen Kosten zu belasten. Die Vorfestlegung werde auch durch die wörtliche Übernahme der Ausführungen der Hinweisbeschlüsse zu 484 C 13854/18 und 1294 C 12666/21 vom 27.06.2022 bzw. 18.07.2022 bestätigt, ohne auf die dortigen Einwendungen einzugehen. Die mangelnde Vorbefassung der Eigentümer bezüglich der ursprünglichen Anträge zu 6a) und b) betreffend die Wirtschaftsplanung sei angesichts des sinngleichen Beschlussantrags zu 1) 1.1 vom 21.07.2017 (Anlage K2) unzutreffend, durch die Neufassung der Anträge zu 6.1a) und b) vom 13.07.2021 überholt und durch die unstreitige Tatsache, dass Wirtschaftspläne seit 2015 bis 2019 nicht erstellt wurden, widerlegt. - Eine entgegenstehende Rechtskraft des Urteils zu 36 S 2815/18
im Falle des Antrags zu 6b) bzw. 6.2a) betreffend den Verwaltungsbeirat (Urteil III.2) habe nicht eintreten können, weil die allgemeinen Ausführungen des dortigen Urteils nicht berücksichtigt hätten, dass ein dreiköpfiger Beirat durch § 18 der Gemeinschaftsordnung vorgeschrieben sei und ein Bedürfnis für die Neuwahl bestehe. Es gehe nicht mehr um die „Stimmberechtigung“ der Kandidaten als solche, sondern nur um die weder in § 25 Abs. 5
a.F. noch in § 25 Abs. 3
n.F. ausdrücklich geregelte Stimmvertretung. - Soweit die Beiratspflichten und die Fensterbegutachtung
en mangelnder Sachdienlichkeit abgelehnt würden, ignoriere das Gericht den Klägervortrag. Der Beirat habe seine Pflichten kontinuierlich vernachlässigt. Der Sachzusammenhang bezüglich der Fensterbegutachtung sei
en der gezielten Umgehung der Beschlussersetzung vom 17.10.2019 offensichtlich. Die Behauptung, es handele sich um völlig neue Sachverhalte sei angesichts der gemeinsamen Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts zu 36 S 2815/18
abwegig. 30 Die Vorfestlegung der Richterin auf die Abweisung der Klage mit allen Mitteln werde bestätigt. - Das Argument der doppelten Rechtshängigkeit ignoriere den Klagevortrag der sachwidrigen Trennung der Verfahren und die Ungewissheit, welche Sache zuerst verhandelt werde. Der Versuch der Richterin, den Kläger für die von ihr selbst verursachte doppelte Rechtshängigkeit haftbar zu machen, bestätige ihr durchgängig unfaires Verfahren gegenüber dem Kläger. - Die gleichzeitige Vertretung beider Beklagtenparteien durch denselben Anwalt stelle eine offenkundige Interessenkollision dar mit der Folge, dass die Beklagte zu 2) nicht ordnungsgemäß vertreten sei, sodass insofern ein Versäumnisurteil veranlasst sei. Die offensichtliche Interessenkollision begründe zugleich einen Verstoß des Verwalters gegen §§ 18 Abs. 2, 27 Abs. 1 Nr. 1
, was zur Begründetheit des Klageantrags zu 2 betreffend die Verwalterentlastung führe. Die vom Erstgericht umgangenen Sachentscheidungen seien durch das Berufungsgericht nachzuholen. - Die Unbegründetheit der Beschlussanfechtungsanträge
en Versäumung der Anfechtungs- und -begründungsfrist bestätige die durchgängige Ermessensausübung zum Nachteil des Klägers und Vorfestlegung der Richterin auf die Abweisung der Klage als verfristet. Der Kläger sei im Glauben gelassen worden, dass unabhängig von der Fristproblematik eine sachliche Klärung der Streitfragen herbeigeführt werde. Die Zurückweisung erweise sich als unstatthafte Überraschungsentscheidung zumal die Einwendungen des Beklagtenvertreters vom 25.07.2018 übernommen worden seien, ohne sich mit dem Klagevortrag auseinanderzusetzen. - Die Verzögerung der Klagezustellung sei dem Kläger nicht anzulasten, da erst nach der Entscheidung vom 23.05.2018 über die Anhörungsrüge festgestanden habe, dass die Vorschussforderung zu Recht erhoben worden sei. Der Vorschuss sei unverzüglich nach Bekanntgabe dieser Entscheidung einbezahlt worden. Im Hinblick auf die umstrittene Anwendbarkeit des § 14 Nr. 3 b) GKG und die Vorentscheidungen zur Sache 484 C 9600/16
und 36 T 18284/16 vom November 2016 habe der Kläger die abschließende Beschwerdeentscheidung abwarten dürfen. 31 Die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestätige die Vorfestlegung. Die ärztlichen Bescheinigungen seien aussagekräftig. Der Richterin habe bekannt sein müssen, dass der Kläger Anfang 2018 mit der Abwehr ihrer fragwürdigen Entscheidungen vom 21.12.2017 und 08.01.2018 gesundheitlich überlastet gewesen sein müsse. - Die angefochtenen Beschlüsse seien
en Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Vorschriften nichtig. - Bezüglich der zusätzlichen Unbegründetheit der Beschlussersetzungsanträge vom 28.02.
en der näheren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 30.05.2023 (Bl. 9/18 eIP) verwiesen. 33 Weiter macht der Kläger geltend, die im Berufungsverfahren vorgenommene Klageänderung sei zulässig, weil sich der bisherige Antrag auf Nachbegutachtung durch das zum Verfahren 36 S 7370/22
eingeholte Sachverständigengutachten des vom 28.11.2023, den sachverständigen Kostenvoranschlag des Restaurators vom 02.12.2023 und die Angebote der Festerbaufirmen von 2023 erledigt habe, die Gutachtensfragen des Landgerichts vom 17.10.2019 nunmehr abschließend beantwortet seien, und eine Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen auch ohne besonderen Eigentümerbeschluss möglich sei, § 533 i.V.m. §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO. Das Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Direktentscheidung des Gerichts liege auf der Hand, weil dem Kläger im Hinblick auf die bereits siebenjährige Dauer des Verfahrens eine weitere Verzögerung der Entscheidung nicht mehr zumutbar sei. 34 Eine handwerkliche Instandsetzung sei mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, insbesondere dem Gebot der Wirtschaftlichkeit unvereinbar, so dass eine Ermessensreduzierung gegen Null vorliege. Die Gutachterkosten seien notwendig gewesen, um die realen Kostenverhältnisse und die Unwirtschaftlichkeit der handwerklichen Instandsetzung nachzuweisen. Über den Schadensersatzanspruch des Klägers sei inzident mitzuentscheiden.
en der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 27.05.2024 (Bl. 43/46 eIP) verwiesen. Eine Vorbefassung sei anlässlich der Eigentümerversammlung vom 08.05.2024 erfolgt. 35 In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Parteien die Beschlussersetzungsanträge 6a) im Schriftsatz vom 28.02.2018 mit Ergänzung im Schriftsatz vom 20.08.2018 sowie den Antrag in der Berufungsbegründung zu 6.3a) und b) gegenüber den Beklagten zu 1) und die Anträge in der Berufungsbegründungsschrift zu 6.3a) und 6.3b) gegen die Beklagte zu 2) übereinstimmend für erledigt erklärt. 36 Der Kläger beantragt zuletzt, I. Die Urteile des Amtsgerichts München vom 28.02.2023 – Az. 484 C 25206/17
–, zugestellt am 30.03.2023, und das Versäumnisurteil vom 15.06.2021 werden aufgehoben. II.
en der von ihm nicht in Anspruch genommenen Fensterlackierung von 2013 auf die gebotenen neuen Maßnahmen, und jede vergleichsweise Beilegung der diesbezüglich anhängigen Prozesse und Klagen abgelehnt wurde, - 7.5 betreffend die Klärung der vom Teilungsplan abweichenden Zuordnung von Kellerabteilen, soweit insbesondere die Vorbereitung einer mietvertraglichen Regelung für die Sondernutzung des Kellertreppenverschlags und ggf. eines Nachtrags zur Teilungserklärung abgelehnt wurde, - 7.
e der Beschlussersetzung gemäß § 21 Abs. 8
(bzw. § 44 Abs. 1 S. 2
n.F.) folgendes beschlossen: 6.1. „Der Verwalter hat ab sofort in den gemäß §§ 28, 19 Abs. 2 Nrn. 4 und 5
n.F. aufzustellenden qualifizierten Wirtschaftsplänen, Jahresabrechnungen und Vermögensberichten eine Beschlussfassung über den Verwendungszweck und die Zielhöhe der Instandhaltungsrücklage sowie die Auskehr der überschüssigen Beträge an die Eigentümer vorzusehen, und unklare Sonderausgabenpositionen wie etwa „Rechtskosten“, „Sachverständigenkosten“ oder „Zusatzleistungen Verwalter“ in nachvollziehbarer, beschlussfähiger Form zu erläutern.“ 6.2.
en der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, insbesondere den nachgelassenen Schriftsatz vom 15.11.2014 (BL. 74/79 eIP) sowie auf sämtliche sonstigen Aktenbestandteile und die Sitzungsniederschrift vom 17.10.2024 (Bl. 66/72 eIP) Bezug genommen. II. 40 Die zulässige Berufung ist unbegründet. 41
en der geltend gemachten Unparteilichkeit der Amtsrichterin vermag die Kammer nicht festzustellen. Nach dem Gesetzeswortlaut stellen nur solche Fälle einen absoluten Aufhebungsgrund dar, in denen ein Richter erfolgreich
en Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist (vgl. Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, § 547 Rn. 6). Sämtliche Befangenheitsanträge des Klägers im hier gegenständlichen Verfahren sind negativ verbeschieden und durch rechtskräftige Beschlüsse zurückgewiesen worden (Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 22.02.2019 (Bl. 101/104 d.A.), 21.10.2020 (Bl. 210/214 d.A.) und 30.09.2021 (Bl. 287/292 d.A.), Beschlüsse des Landgerichts München I vom 04.04.2019 (Bl. 114/118 d.A.), 26.11.2020 (Bl. 224/228 d.A.) und 09.11.2021 (Bl. 304/307 d.A.)). 44 2.2. Darüber hinaus ist eine Aufhebung des Urteils
en einer vom Kläger gerügten dauerhaften verfahrensübergreifenden Voreingenommenheit der erstinstanzlichen Richterin und der isolierten Entscheidung über die hier gegenständliche Klage nach Auffassung der Kammer im konkreten Fall auch nicht aus anderen Gründen
en einer einfachen Verletzung des Verfahrensrechts geboten. 45 2.2.
, 36 S 7370/22
, 36 S 2816/18
, in weiten Teilen auch 36 S 2815/18
, 36 S 2814/18
; 36 S 2813/18
), so dass von willkürlichen Entscheidungen des Amtsgerichts zu Lasten des Klägers nicht die Rede sein kann. Die Amtsrichterin unterscheidet im hier zu prüfenden Urteil zwischen den einzelnen Klageanträgen und begründet ihre Rechtsauffassung detailliert. 49 2.2.
eine geeignete Firma mit dem alsbaldigen Fensteraustausch in seiner Wohnung zu beauftragen, mit einem Kostenvolumen bis zu 4.000 €. Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt über die Instandhaltungsrücklage. Der Einzelabrechnungsfehlbetrag 2013 von 466,72 €
en der von Herrn nicht in Anspruch genommenen Fensterlackierung ist bei ihm auszubuchen und auf die Nutznießer der Fensterlackierung umzubuchen.“) ist
en entgegenstehender Rechtshängigkeit im Verfahren 484 C 13854/18
gem. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig. 52 Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 13.11.2018 (Bl. 80/82) wurde diese Beschlussanfechtungsklage (sowie die unter Ziff. 6c) erhobene Beschlussersetzungsklage) aus dem Verfahren 484 C 25206/17
abgetrennt und mit dem Verfahren Az. 484 C 13854/18
verbunden. Die mit Einspruchsschriftsatz vom 13.07.2021 erneut in den Prozess eingeführte Anfechtung des zu TOP 7.3.1 abgelehnten Beschlussantrages ist damit sowohl Gegenstand dieses Verfahrens, als auch Gegenstand des amtsgerichtlichen Verfahrens unter dem Az. 484 C 13854/18
. Dem Sachvortrag der Parteien ist nicht zu entnehmen, dass über die den hier streitgegenständlichen Negativbeschluss betreffende Anfechtungsklage bereits im Verfahren AG München, Az. 484 C 13854/18
, entschieden bzw. diese nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens ist. Die doppelte Rechtshängigkeit führt zur Abweisung der zweiten Klage als unzulässig, wobei allein maßgeblich ist, welche der beiden Klagen zuerst rechtshängig geworden ist, mag die andere auch früher anhängig gewesen sein (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 261 Rn. 42). Die den TOP 7.3.1. betreffende Anfechtungsklage wurde mit der Verbindung zum Verfahren 484 C 13854/18
noch im Jahre 2018 im Verfahren 484 C 13854/18
rechtshängig, so dass die in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 13.07.2021 wieder in das Verfahren eingeführte Anfechtungsklage später rechtshängig wurde und daher als unzulässig abzuweisen ist. Insoweit besteht für den Kläger auch keine unzumutbare Rechtsunsicherheit, da es gerade nicht darauf ankommt, über welche Klage früher entschieden wird. Die doppelte Rechtshängigkeit wurde nicht durch eine verfahrensfehlerhafte Prozessleitung (wie etwa eine Nichtaussetzung
en Vorgreiflichkeit oder Ablehnung einer Verfahrensverbindung) herbeigeführt, sondern gründet sich allein auf dem Entschluss des Klägers, die Anfechtung des zu TOP 7.3.1 gefassten Beschlusses vom 23.11.2017 auch zum Gegenstand dieses Verfahrens zu machen. 53 2.3.
a.F. können die streitgegenständlichen Beschlüsse nur noch auf ihre Nichtigkeit hin geprüft werden. 55 2.3.2.1.1. Die am 27.12.2017 beim Amtsgericht München eingegangene Klageschrift sowie die Klagebegründungsschrift vom 28.02.2018 wurden den Beklagten zu 1) erst am 14.06.2018 zugestellt. Auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bei Gericht kann gem. § 167 ZPO nur abgestellt werden, wenn die Zustellung der Klage „demnächst“ erfolgt. 56 Das Merkmal „demnächst“ (§ 167 ZPO) ist nur erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen der Zustellung der Klage in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen (BGH, Urteil vom 25.10.2024, V ZR 17/24; BGH, Urteil vom 10.07.2015, V ZR 2/14, BeckRS 2015, 13524; BGH, NJW 2015, 3101 Rn. 15; jew. mwN). 57 Eine geringfügige Überschreitung der 14-tägigen Frist kann unter besonderen Umständen unschädlich sein. 58 Die allein dem gerichtlichen Ablauf zuzurechnenden Verzögerungen sind bei der Berechnung der 14-Tage-Frist unbeachtlich, sofern der Kläger alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat (vgl. BeckOGK/Karkmann, 1.12.2019,
55). 59 Grundsätzlich gilt die Vorschusspflicht nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKG. Nachdem der klägerische Antrag der Klagezustellung ohne Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses mit Beschluss vom 05.01.2018, dem Kläger am 18.01.2018 zugestellt, zurückgewiesen wurde, oblag es dem Kläger den ebenfalls am 18.01.2018 angeforderten Gerichtskostenvorschuss binnen einer Woche einzuzahlen (vgl. BGH NJW-RR 2018, 461 Rn. 9). Insoweit wäre eine Einzahlung bis zum 25.01.2018 zu erwarten gewesen. Unter Berücksichtigung der dem Kläger zuzubilligenden 14-Tages-Frist, hätte die Einzahlung jedenfalls bis spätestens zum 08.02.2018 vorgenommen werden müssen. Da dies nicht erfolgte, liegt eine dem Kläger zuzurechnende Zustellungsverzögerung von mehr als 14 Tagen vor, so dass die Zustellung der Klageschrift nicht mehr demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgte. 60 2.3.2.1.
a.F. einzuhalten – binnen einer Woche entweder den angeforderten Gerichtskostenvorschuss einzahlt oder Beschwerde gem. § 67 GKG einlegt. Die Beschwerde gem. § 67 GKG ist zwar nicht an eine besondere Frist gebunden, wird vorliegend aber durch die Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2
a.F. überlagert und damit eingeschränkt. Denn es wäre mit Sinn und Zweck der materiellen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1
a.F./45 S. 1
, alsbald Klarheit darüber zu gewinnen, ob, in welchem Umfang und auf Grund welcher Tatsachen gefasste Beschlüsse in Frage gestellt werden (vgl. Bärmann/Göbel, 15. Aufl. 2023,
1) unvereinbar, wenn die Ausschlussfristen durch die Einlegung nicht fristgebundener Beschwerden umgangen werden könnten. Da es sich vorliegend um ein Erkenntnisverfahren handelt, sind auch die im Erkenntnisverfahren geltenden Maßstäbe zu beachten. 61 Wiederum unter Berücksichtigung der dem Kläger zuzubilligenden 14-Tages-Frist, hätte die Beschwerde damit bis spätestens 08.02.2018 eingelegt werden müssen. Dies ist nicht erfolgt. 62 Vielmehr wurde die Beschwerde erst einen Monat später eingelegt, so dass eine vom Kläger zu vertretende Zustellungsverzögerung um mehr als 14 Tage bereits aus der verspäteten Beschwerdeeinlegung folgt. 63 An diesem Ergebnis ändert auch „seit mindestens 23.01.2018 anhaltenden Erkrankung des Klägers“, die dieser im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Anfechtungsbegründungsfrist geltend machte, nichts. Aus den als Anlage WE vorgelegten Attesten ergeben sich Arbeitsunfähigkeiten des Klägers vom 23.01.2018 bis 29.01.2018 und nochmals vom 19.02.2018 bis voraussichtlich 02.03.
a.F. wurde nicht eingehalten. Diese lief am 23.01.2018 ab. Die Begründung der Anfechtungsklage erfolgte erst mit Schriftsatz vom 28.02.
a.F. reduziert sich das materielle Anfechtungsrecht des Klägers auf die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen (vgl. Bärmann/Pick/Dötsch, 20. Aufl. 2020,
72). 67 Liegt ein Beschluss vor, ist er nach § 23 Abs. 4 S. 1
nichtig, wenn er gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann. Die Nichtigkeit kann sich aus einem Verstoß gegen zwingende Vorschriften des
oder anderer Gesetze, aus einem Verstoß gegen die guten Sitten, gegen unverletzliche Strukturprinzipien, einem Eingriff in den „Kernbereich des Wohnungseigentums“, aus einer fehlenden Bestimmtheit oder der Überschreitung der Grenzen der Beschlusskompetenz ergeben (vgl. Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021,
178). 68 Derartige Nichtigkeitsgründe sind nicht feststellbar und werden auch nicht in Bezug auf die zu TOP 2 und 3 erfolgte Entlastung des Verwaltungsbeirats und Verwalters substantiiert. Auch in Bezug auf die Entsorgung von Altunterlagen (TOP 4 vom 23.11.2017) ist ein Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften nicht ersichtlich. Eine zur Nichtigkeit führende inhaltliche Unbestimmtheit liegt nur dann vor, wenn der Beschluss widersprüchlich ist oder keine durchführbare Regelung enthält (vgl. Vandenhouten in: Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten,
, § 23 Wohnungseigentümerversammlung,
163 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht feststellbar, da der Beschluss in gegenständlicher und auch zeitlicher Hinsicht regelt, welche Unterlagen zu entsorgen sind. 69 Da es sich bei den Vorschriften der §§ 28 und 29
um keine zwingenden
-Vorschriften handelt (vgl. BeckOGK/G. Hermann, 1.9.2024,
KoBGB/Hogenschurz, 9. Aufl. 2023,
65), sind auch die gefassten Negativbeschlüsse zu den unter TOP 7 gestellten klägerischen Beschlussanträgen nicht nichtig. 70 Aus diesem Grund ist auch dem unter II. Ziff. 5 gestellten Hilfsantrag der Erfolg zu versagen. 71 2.
en fehlender Zustimmung der Beklagten zu 1) – Sachdienlichkeit gem. § 263 ZPO voraus. Sachdienlich ist die Klageänderung, wenn eine Entscheidung über die geänderte Klage objektiv prozesswirtschaftlich ist, weil sie den Streitstoff des anhängigen Verfahrens zumindest teilweise ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden Rechtsstreit vorbeugt. Ist das der Fall, so spielt es keine Rolle, ob der neue Streitgegenstand zu weiterem Sachvortrag oder Beweis nötigen und dies den Prozess verlängern würde. Sachdienlichkeit ist selbst bei Entscheidungsreife des Altverfahrens möglich, idR aber nicht bei Unzulässigkeit der geänderten Klage (vgl. Musielak/Voit/Foerste,
ist eine gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Klage unzulässig (BGH v. 13.01.2023, V ZR 43/22, ZWE 2023, 186 Rn. 20 mit Verweis auf BGH v. 08.07.2022, V ZR 202/21, NJW 2022, 3003). Einen Parteiwechsel hat der Kläger nicht erklärt. Vielmehr hat er mit Schriftsatz vom 02.06.2022 die Klage ausdrücklich auf den Verband erweitert, ohne dass die Beklagten zu 1) aus diesem Verfahren ausgeschieden sind. 77 Die Klageänderung ist damit unzulässig, so dass die Rechtshängigkeit des früheren Antrags nicht endet (vgl. Thomas/Putzo,
en entgegenstehender Rechtskraft des Urteils des LG München I vom 17.10.2019, Az. 36 S 2815/19
. Im Kern geht es bei sämtlichen in diesem Verfahren unter II.6.2a)/6.b) gestellten Anträgen um die Neuwahl eines aus 3 Mitgliedern bestehenden Verwaltungsbeirats in der Weise, dass die Kandidaten nicht für von ihnen vertretene Miteigentümer stimmberechtigt sind. 79 Damit handelt es sich um den im Verfahren des LG München I, Az. 36 S 2815/19 gestellten Klageantrag Ziff. VII.b), über den mit Endurteil vom 17.10.2019 in der Sache rechtskräftig entschieden wurde. Das sich aus der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung ableitende Verbot der erneuten Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand schafft eine negative Prozessvoraussetzung. Jedes Gericht hat also von Amts
en zu prüfen, ob bereits eine rechtskräftige Entscheidung über den Streitgegenstand ergangen ist, der bei ihm anhängig gemacht worden ist. Ist diese Frage – wie hier – zu bejahen, muss die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen werden (vgl. Musielak/Voit/Musielak/Wolff,
en fehlender Vorbefassung – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im nachgelassenen Schriftsatz vom 15.11.2024 – unzulässig. 87 2.5.1.1. Die gerichtliche Ersetzung von Entscheidungen der Gemeinschaft ist subsidiär. Daher müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein, um das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für diesen Eingriff in das wohnungseigentumsrechtliche Zuständigkeitsgefüge zu begründen (KG, Beschluss vom 03.03.1999, ZWE 2000, 40 ff.). 88 Voraussetzung für die Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf das Gericht ist, dass die Wohnungseigentümer im Rahmen der Vorbefassung in einer Eigentümerversammlung die Möglichkeit einer eigenen Entscheidung gehabt haben (BeckOGK/Karkmann, 01.12.2019,
138). Zweck dieses Vorbefassungsgebots ist es, den Vorrang des Selbstorganisationsrechts der Wohnungseigentümer zu sichern. Um dieses Recht zu wahren, muss ein Kläger vor Klageerhebung erfolglos versucht haben, eine Entscheidung der Wohnungseigentümer über den nach seiner Meinung notwendigen Eigentümerbeschluss herbeizuführen (BGH, Urteil vom 15.1.2020, Az.: V ZR 114/09; LG Frankfurt, Urteil vom 31. Oktober 2022 – 2-09 S 41/21 –, Rn. 51, juris; BeckOK/Elzer,
, § 44, Rdnr. 193). Ohne eine solche, ausreichende Vorbefassung fehlt der Klage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, jedenfalls immer dann, wenn die Befassung der Wohnungseigentümer nicht erkennbar aussichtslos, also eine bloße Förmelei wäre (BGH, a.a.O.; LG Frankfurt, a.a.O., Jennißen/Suilmann, a.a.O., § 44, Rdnr. 148). 89 Eine ausreichende, die Kompetenzverlagerung auf das Gericht rechtfertigende Vorbefassung liegt dann vor, wenn die Wohnungseigentümer die Gelegenheit hatten, ihr Ermessen über einen entsprechenden Beschlussantrag in einer Eigentümerversammlung zu erörtern. 90 2.5.1.
, ausgegangen wurde, handelte es sich ausdrücklich um einen Ausnahmefall, der auf die Frage des Zustands der klägerischen Fenster und ob diese im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung auszutauschen sind, beschränkt ist. 97 2.5.1.
en fehlender Vorbefassung, jedoch
en entgegenstehender Rechtskraft des Urteils des LG München I vom 17.10.2019, Az. 36 S 2815/19
– unzulässig. 99 2.5.2.
, zum Klageantrag Ziff. VII.b) gestellten Beschlussgegenstand, über den mit Endurteil vom 17.10.2019 in der Sache bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das sich aus der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung ableitende Verbot der erneuten Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand steht der Zulässigkeit einer erneuten Klage, und damit der Zulässigkeit der unter II.6.2a) erhobenen Beschlussersetzungsklage entgegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter 2.4.2. verwiesen. Situative und/oder zeitliche Veränderungen seit der letzten Tatsachenverhandlung im Verfahren 36 S 2815/19
sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 100 2.5.2.2. Die Rechtskraft des Urteils des LG München I vom 17.10.2019, Az. 36 S 2815/19, steht auch der Klage gegen die Beklagte zu 2) entgegen, obwohl diese nicht Partei im Verfahren 36 S 2815/19
war. An beschlussersetzende Urteile, die noch gegen die übrigen Wohnungseigentümer ergehen, ist die GdWE ungeachtet der Neuregelung der Verwaltungszuständigkeit ebenfalls gebunden (vgl. BGH Urteil vom 25.02.2022 – V ZR 65/21, NJW-RR 2022, 883 Rn. 21). Ähnlich auch Bärmann/Göbel, 15. Aufl. 2023,
167: Wird die Beschlussersetzungsklage abgewiesen, kann eine auf dasselbe Regelungsziel gerichtete Klage desselben Klägers oder eines anderen Wohnungseigentümers nicht mehr erhoben werden. 101 2.5.
(BGH, NJW 2023, 63 ff.). Die Klage ist daher begründet, wenn der klagende Wohnungseigentümer einen Anspruch auf den seinem Rechtsschutzziel entsprechenden Beschluss hat und damit der vom Kläger begehrte Beschluss im Sinne des Gesetzes „notwendig“ ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (BGH, NJW 2023, 63 ff.; BeckOK/Elzer,
, § 44, Rdnr. 206). Eine Beschlussfassung ist dann notwendig, wenn eine Maßnahme, die zur Regelung einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung erforderlich ist, auf die mithin ein Anspruch besteht (vgl. LG Dortmund v. 27.03.2015, 17 S 129/14 ZWE 2016, 32). 105 2.5.3.2.1. § 29 Abs. 2
regelt (rudimentär) die Aufgaben des Verwaltungsbeirats, also dessen Kompetenzen und Pflichten in der Binnenstruktur. Danach unterstützt und überwacht der Verwaltungsbeirat den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Der Begriff „Unterstützung“ gibt dem Verwaltungsbeirat weder eigene Entscheidungskompetenzen noch Durchführungspflichten (BGH NJW 2018, 3305 Rn. 16). Eine Unterstützung des Verwalters kommt zum Beispiel bei der Begehung der Wohnungseigentumsanlage, bei der Feststellung von Baumängeln, bei der Einholung von Angeboten, bei der Vorbereitung der Versammlung der Wohnungseigentümer oder bei der Information der Wohnungseigentümer in Betracht (vgl. Hügel/Elzer, 4. Aufl. 2025,
38). Eine Unterstützung ist in der Regel aber nur auf Anforderung des Verwalters, jedenfalls aber allein im Einvernehmen mit diesem möglich (vgl. Hügel/Elzer, 4. Aufl. 2025,
39). „Überwachen“ bedeutet keine gesteigerte Kontrollpflicht des Verwaltungsbeirats im Vergleich zum bisherigen Recht (Bärmann/Becker,
, 15. Aufl. 2023, § 29 Rn. 69; Lehmann-Richter/Wobst,
Reform 2020, Rn. 582). § 29 Abs. 2 S. 1
verleiht den Verwaltungsbeiräten nämlich nicht das Recht, sich die Kompetenzen des Verwalters anzueignen (BT-Drs. 19/22633, 48). Trotz dieser beiden Pflichten hat der Verwaltungsbeirat daher nicht die allgemeine Pflicht, den Verwalter bei dessen laufenden Tätigkeiten zu überwachen (vgl. BeckOK BGB/Hügel, 72. Ed. 1.11.2024,
ObLG NJW 1972, 1377; Sommer ZWE 2020, 411). 106 Daneben ergeben sich weitere Befugnisse und (teilweise) auch Aufgabenzuweisungen (nur) für den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats aus § 9 b Abs. 2
(Vertretung), § 24 Abs. 3
(Einberufung) sowie § 24 Abs. 6
(Niederschrift). Ferner sind weitere Regelungen in der TE/GO denkbar (vgl. Dötsch/Schultzky/Zschieschack,
-Recht 2021, Kap. 11 Verwaltungsbeirat Rn. 5). 107 Durch Beschluss der Wohnungseigentümer können dem Verwaltungsbeirat weder zusätzliche Aufgaben übertragen, noch ihm zustehende Aufgaben entzogen werden, da eine Änderung des § 29
nach § 10 Abs. 3
nur durch Vereinbarung erfolgen kann (vgl. Bärmann/Becker, 15. Aufl. 2023,
61). 108 2.5.3.2.2. Gemessen daran ist die Beschlussersetzungsklage unbegründet, da kein Bedürfnis für eine gerichtliche Beschlussersetzung im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 2
besteht, soweit sich die Pflichten des Verwaltungsbeirats bereits aus dem Gesetz ergeben (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 31.10.2022 – 2-09 S 41/21 –, Rn. 51, juris). Soweit sich Pflichten nicht aus dem Gesetz ergeben, besteht kein Anspruch darauf, Pflichten des Verwaltungsbeirats per Beschluss zu begründen, so dass der Antrag insgesamt unbegründet ist. Soweit der Kläger ein Bedürfnis für die Festlegung der konkreten Pflichten des Verwaltungsbeirats sieht, um die Missstände in der Verwaltung zu beseitigen, stellt dies keine geeignete Anspruchsgrundlage dar. 109 2.5.4. Auch die unter II.6.3.
steht – unbeschadet seiner materiell-rechtlichen Begründetheit – mit der Anfechtung des zu TOP 7.3.1 gefassten Negativbeschlusses vom 23.11.2017 in Zusammenhang. Auch kann die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung gem. § 533 Nr. 2 ZPO zumindest nicht von vorneherein verneint werden, da sich der Antrag gem. § 44 Abs. 1 S. 2
zu II.6.3.
en fehlender Vorbefassung. 113 Wie bereits unter 2.5.1.1. dargelegt, ist
en des aus dem Selbstorganisationsrecht folgenden subsidiären Charakters der Klage nach § 44 Abs. 1 S. 2
das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich nur dann gegeben, wenn sich der Kläger vor der Anrufung des Gerichts im Rahmen des Zumutbaren um eine Beschlussfassung bemüht hat; anders verhält es sich nur dann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass derartige Bemühungen nicht erfolgversprechend und daher nur unnötige Förmelei wären (vgl. Bärmann/Göbel, 15. Aufl. 2023,
90). 114 2.5.4.2.
, ergangenen Urteils, als auch des Klägers, bestand eine neue Tatsachengrundlage, so dass eine ausreichende Vorbefassung auf der Eigentümerversammlung vom 23.11.2017 nicht erfolgt sein kann. Für die Eigentümerversammlung vom 08.05.2024 stellte der Kläger mit Schreiben vom 02.05.2024 unter 3.3.1. einen entsprechenden Beschlussantrag, über den auf der Eigentümerversammlung vom 08.05.2024 aber nicht abgestimmt wurde. 115 Wie im Urteil des LG München I vom 17.10.2019, Az. 36 S 2815/18
, ausgeführt, sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund der bestehenden Kontroversen im Zusammenhang mit der Instandsetzung bzw. dem Austausch der klägerischen Fenster nicht mehr imstande, den auch hier gegenständlichen Punkt des Austausches unter sich zu regeln. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 17.10.2019, Az. 36 S 2815/18
, S. 20 ff. verwiesen. 116 Eine Vorbefassung der Eigentümerversammlung würde hier eine reine Förmelei darstellen, so dass diese ausnahmsweise entbehrlich war. Dabei ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass nicht jeder vom Kläger im Zusammenhang mit der Fensterproblematik gestellte Beschlussantrag keiner Vorbefassung mehr in der Eigentümerversammlung bedarf. Die Feststellungen zur hier nicht erforderlichen Vorbefassung werden ausdrücklich auf den hier entschiedenen Einzelfall beschränkt. 117 2.5.4.2.
nicht eingehalten ist und somit etwaige gefasste Beschlüsse bereits aus diesem Grund anfechtbar gewesen wären. Die Erstattung der Gutachterkosten steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vom Kläger verfolgten Fensteraustausch. Alleine der Vortrag, dass Anträge des Klägers idR ohne Erfolg bleiben und dieser sich gegenüber der Mehrheit in der Vergangenheit nicht durchsetzen kann, genügt regelmäßig nicht, eine Vorbefassung für entbehrlich anzusehen. Dies ist Frage des Einzelfalls (vgl. BeckOK BGB/Zschieschack/Orthmann, 72. Ed. 1.11.2024,
42). Trotz der gerichtlichen Beschlussersetzung mit Urteil des LG München I vom 17.10.2029 im Verfahren 36 S 2815/18
auf Nachbegutachtung der Fenster konnte keine Befriedung innerhalb der
herbeigeführt werden, da der vom Gericht aufgezeigte
nicht eingehalten und daher vom Kläger nicht anerkannt wurde, so dass auch in diesem Punkt zur Überzeugung der Kammer aufgrund der bestehenden Kontroversen eine Regelung innerhalb der Gemeinschaft zu diesem Punkt nicht mehr möglich ist. 118 Eine Vorbefassung wäre auch hier – wiederum beschränkt auf den konkreten Beschlussgegenstand – reine Förmelei, so dass der Klage das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise nicht abgesprochen werden kann. 119 2.5.4.3. Die Klagen sind jedoch unbegründet, da dem Kläger ein Anspruch auf entsprechende Beschlussfassung nicht zusteht. 120 Die Beschlussersetzungsklage dient der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs des Wohnungseigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung gemäß § 18 Abs. 2
; durch das WEMoG haben sich insoweit keine Änderungen ergeben (BGH, NJW 2023, 63 ff.). Die Klage ist daher (nur) dann begründet, wenn der klagende Wohnungseigentümer einen Anspruch auf einen seinem Rechtsschutzziel entsprechenden Beschluss hat und damit der von der Klagepartei begehrte Beschluss im Sinne des Gesetzes notwendig ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (BGH, NJW 2023, 63 ff.; BeckOK/Elzer,
, a.a.O., § 44, Rdnr. 2016); abzustellen ist damit auf das neue materielle Recht. 121 2.5.4.3.1. Die Sanierungsbedürftigkeit der klägerischen Fenster an sich im Sinne des „Ob“ ist unstreitig; streitig ist lediglich das „Wie“ (Reparatur oder Erneuerung). 122 Eine Ermessensreduzierung auf Bevollmächtigung des Klägers namens und (bis zu einem Betrag von 6.300,00 €) auf Rechnung der Gemeinschaft den Austausch seiner Fenster gegen Kunststofffenster zu beauftragen, liegt aber nicht vor. 123 Zum einen besteht kein Anspruch auf Bevollmächtigung des Klägers, den Austausch zu beauftragen. Zum anderen besteht kein Anspruch auf Austausch gegen Kunststofffenster. In der Anlage sind gerichtsbekannt (und ausweislich der Anlagen) Holzfenster verbaut, so dass sich bereits kein Anspruch auf Austausch gegen Kunststofffenster ergibt. Zum weiteren hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass der Austausch auf Kosten der Gemeinschaft erfolgt. Gem. § 16 Abs. 2 S. 2
können die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von der allgemeinen Kostenverteilung abweichende Verteilung beschließen. Dies ist nach dem Vortrag der Beklagten bereits mit Umlaufbeschluss vom 14.06./30.06.2023 erfolgt. 124 Der zu II.6.3.
89.1). Denn nur in diesem Fall widerspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, eine positive Beschlussfassung im Sinn einer freiwilligen Erfüllung des Anspruchs abzulehnen, so dass ein unnötiger Rechtsstreit mit entsprechendem Kostenrisiko in Kauf genommen würde (vgl. BGH, NJW 2015, 3713 Rn. 13, 16). 127 Ein Anspruch des Klägers gegen die Gemeinschaft auf Erstattung seiner Gutachterkosten in Höhe von 2.852,57 € ist aber nicht offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet. 128 Der Kläger wurde seitens der Gemeinschaft nicht mit einer entsprechenden Auftragserteilung beauftragt. Auch handelt es sich nicht um eine Maßnahme, die gem. § 18 Abs. 3
zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum drohenden Schadens notwendig war. 129 Aus dem Urteil der Kammer vom 19.10.2023, Az. 36 S 7370/22, kann der Kläger ebenfalls keinen Anspruch zu seinen Gunsten ableiten. Soweit auf S. 17 dieses Urteils Schadensersatzansprüche
en eigenmächtiger Sachverständigenbeauftragung durch den Verwalter angesprochen werden, wird weder festgestellt, dass derartige Ansprüche (allein der Gemeinschaft gegen den Verwalter) tatsächlich bestehen, noch, dass auch dem Kläger solche Ansprüche zustehen könnten. Vielmehr wird in diesem Urteil nur die in der Rechtsprechung verbreitete Auffassung wiedergegeben, dass derjenige, der ohne entsprechenden Beschluss Aufträge an Dritte erteilt, die entsprechenden Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat. Ein Erstattungsanspruch ist damit nicht offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet, so dass auch diese Beschlussersetzungsklage unbegründet ist. 130 2.
en fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen, da eine entsprechende Regelung bereits in § 14 GO enthalten ist und sich zudem aus dem Gesetz (§ 28 Abs. 1 S. 1
a.F./§ 28 Abs. 1 S. 2
n.F.) ergibt, so dass kein Bedürfnis für eine entsprechende Beschlussfassung besteht (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 31. Oktober 2022 – 2-09 S 41/21 –, Rn. 51, juris; Urteil des LG München I vom 17.10.2019, 36 S 2815/18
). Die Tatsache, dass Wirtschaftspläne tatsächlich nicht erstellt wurden, lässt keine andere Beurteilung zu. Denn auch eine entsprechende Beschlussersetzung hätte nicht die Erstellung eines jährlichen Wirtschaftsplans zur Folge. Der sich bereits aus der Gemeinschaftsordnung und dem Gesetz ergebende Anspruch muss innerhalb der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgesetzt werden. 135 c) Auch die Beschlussersetzungsklage 6.3a) und b) gemäß Schriftsatz vom 13.07.2021/ Berufungsbegründung gegen die Beklagten zu 1) wäre –
en anderweitiger Rechtshängigkeit im Verfahren 484 C 13854/18
– als unzulässig gem. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO abzuweisen gewesen. 136 Wie bereits unter 2.3.1. ausgeführt, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 13.11.2018 (Bl. 80/82) nicht nur die Beschlussanfechtungsklage, sondern auch die unter Ziff. 6c) erhobene Beschlussersetzungsklage aus dem Verfahren 484 C 25206/17
abgetrennt und in der Folge mit dem Verfahren Az. 484 C 13854/18
verbunden. Die mit Einspruchsschriftsatz vom 13.07.2021 erneut in den Prozess eingeführten und geänderten Beschlussersetzungsklagen (Anträge 6.3.a) und b)) waren bis zur Erledigterklärung sowohl Gegenstand dieses Verfahrens als auch Gegenstand des amtsgerichtlichen Verfahrens unter dem Az. 484 C 13854/18
. Dem klägerischen Sachvortrag kann nicht entnommen werden, dass die mit Schriftsatz vom 13.07.2021 in diesem Verfahren anhängig gemachten Beschlussersetzungsklagen vor Rechtshängigkeit der entsprechenden Beschlussersetzungsklagen im Verfahren 484 C 13854/18
rechtshängig gemacht wurden, denn allein maßgeblich ist, welche der beiden Klagen zuerst rechtshängig geworden ist, nicht aber über welche Klage früher entschieden wird. Auf die Ausführungen unter 2.3.
auch für nach diesem Zeitpunkt eingelegte Rechtsmittel nach § 49a GKG a.F. und nicht nach § 49 GKG. Die (allgemeine) Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 S. 2 GKG ist insoweit nicht anwendbar (vgl. BGH, ZWE 2022, 98). 142 Gem. § 71 Abs. 1 GKG ist in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 01.12.2020 anhängig geworden sind, weiterhin § 49a GKG a.F. maßgeblich (Lehmann-Richter Wobst
-Reform 2020, § 18 Rn. 1994). Da die Beschlussanfechtungsklagen vor dem 01.12.2020 anhängig gemacht wurden, richtet sich die Streitwertfestsetzung (auch im Berufungsverfahren) nach § 49a Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert auf 50% des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen, wobei er das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten darf. 143 Gemessen an diesen Grundsätzen sind folgende Einzelstreitwerte festzusetzen: 144
en wirtschaftlicher Identität ist für die Nichtigkeitsfeststellungsklage gem. II.5. kein eigenständiger Streitwert festzusetzen. 150 b) Auch für bis zum 30.11.2020 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklagen gilt in analoger Anwendung des § 48 Abs. 5
weiter das bisherige Verfahrensrecht (BGH, NJW-RR 2022, 883), so dass sich die Streitwertfestsetzung teilweise nach § 49a GKG a.F., teilweise nach § 49 GKG n.F. richtet. 151
gem. §§ 49a GKG, 3 ZPO auf 1.000 € festgesetzt. 157
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.