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LSG München, Urteil v. 25.11.2024 – L 12 KA 8/24

LSG München, Urteil v. 25.11.2024 – L 12 KA 8/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt LSG München, Urteil v. 25.11.2024 – L 12 KA 8/24 Download Drucken Titel: Vertragsarztrechtliche Entziehung der vertra

§ 106aNr. 8 Rd

Nr. 20; BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 2 RdNr. 18; BSG SozR 4-1930 § 6 Nr. 1 RdNr. 14; s schon BSG Urteil vom 19.8.1992 – 6 RKa 35/90 – MedR 1993, 279 = USK 92205 S. 1052). Die Genehmigung der gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit bewirkt, dass die Partner ihre Leistungen unter einer gemeinsamen Abrechnungsnummer gegenüber der zuständigen KÄV abrechnen können; die BAG tritt dieser dementsprechend wie ein Einzelarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenüber (vgl BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 2 RdNr. 18;

§ 106Nr. 6 Rd

Nr. 21). Sie stellt rechtlich gesehen eine Praxis dar (vgl

§ 106aNr. 8 Rd

Nr. 20; BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 2 RdNr. 18;

§ 106Nr. 6 Rd

Nr. 21; BSG Urteil vom 8.12.2010 – B 6 KA 38/09 R – USK 2010-148 S. 1307; s auch

§ 85Nr. 57 Rd

Nr. 15). Für die Rechtslage vor Einführung der lebenslangen Arztnummer hatte das BSG entschieden, dass das Gebot der persönlichen Leistungserbringung in der Weise modifiziert ist, dass bei den abgerechneten Leistungen – jedenfalls bei gleicher Qualifikation der Mitglieder – grundsätzlich nicht gekennzeichnet werden muss, welcher der BAG angehörende Arzt welche Leistung erbracht hat (vgl BSGE 91, 164 RdNr. 19 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 1 RdNr. 18). Auch nach Einführung der lebenslangen Arztnummer, die eine Zuordnung jeder einzelnen Behandlungsmaßnahme zu einem bestimmten Arzt ermöglicht, wird die BAG weiterhin als Einheit betrachtet. Die Behandlung eines Patienten in einem Quartal durch verschiedene Mitglieder der BAG stellt sich als ein einziger Behandlungsfall dar (vgl

§ 106aNr. 8 Rd

Nr. 20; BSG SozR 4-1930 § 6 Nr. 1 RdNr. 14). Auch die für Vertrags(zahn)ärzte geltenden Vertretungsregelungen beziehen sich auf die Praxis als Gesamtheit; der Vertretungsfall tritt nicht ein, solange auch nur ein Arzt der BAG weiterhin tätig ist. In einer BAG werden die Behandlungsverträge nicht zwischen Patient und behandelndem Arzt, sondern zwischen ihm und der BAG geschlossen (vgl BSG SozR 4-1930 § 6 Nr. 1 RdNr. 14;

§ 106Nr. 6 Rd

Nr. 21; BSGE 91, 164 RdNr. 22 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 1 RdNr. 21). Schließlich ist auch die Genehmigung zur Anstellung eines Arztes der BAG und nicht einem einzelnen Mitglied zu erteilen (BSGE 121, 154 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 19). 31 Die Anknüpfung an die BAG als Ganzes steht nicht im Widerspruch dazu, dass Träger der vertragsärztlichen Zulassung nach § 95 Abs. 2 und 3 SGB V der einzelne Arzt und nicht die BAG ist. Die dargestellte Rechtsauffassung hat nicht zur Folge, dass die KÄV auf Dauer hinnehmen müsste, dass ein in einer BAG tätiger Arzt seiner Versorgungsverpflichtung tatsächlich nicht nachkommt. 32 Denn soweit ein Vertragsarzt seinen Versorgungsauftrag tatsächlich nicht oder jedenfalls über einen längeren Zeitraum nicht annähernd im Umfang seiner Zulassung wahrnimmt, besteht die Möglichkeit der Zulassungsentziehung wegen Nichtausübung, § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V. Dies gilt auch für die Mitglieder einer BAG. Zwar ist für sie typisch, dass ihre Mitglieder vorübergehend oder auch dauerhaft nicht in gleichem zeitlichen Umfang in der gemeinsamen Praxis tätig sind. Die vertragsärztliche Tätigkeit in einer BAG wird häufig gerade gewählt, weil innerhalb der Kooperation flexibel auf wechselnde Lebenssituationen reagiert werden kann. Um aber einen Missbrauch dieser Gestaltungsmöglichkeiten zu verhindern, indem etwa eine BAG reine „Zählmitglieder“ aufnimmt, muss ein Vertragsarzt kontinuierlich in nennenswertem Umfang an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Seit der Einführung der lebenslangen Arztnummer kann dies ohne Weiteres von der KÄV nachvollzogen werden. 33 Für den nicht in BAG tätigen zugelassenen Arzt versteht sich von selbst, dass er die vertragsärztliche Tätigkeit zuvorderst in der Praxis seines Vertragsarztsitzes wahrzunehmen hat; der ärztliche Bereitschaftsdienst kann hier nur als Abrundung für die Beurteilung gelten, ob eine Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit vorliegt. 34 Für die BAG muss jedoch gelten, dass die auferlegten Bereitschaftsdienstverpflichtungen arbeitsteilig unter den BAG-Partnern auf einen der Partner verlagert werden dürfen. Nimmt dieser Partner nur untergeordnet vertragsärztliche Sprechstunden wahr – eine gänzliche vertragsärztliche Sprechstundenfreiheit wäre nicht zu akzeptieren – und übernimmt er gleichzeitig die Bereitschaftsdienstverpflichtungen vieler anderer Ärzte der BAG, nimmt er nach Auffassung des Senats kontinuierlich an der vertragsärztlichen Versorgung – arbeitsteilig innerhalb der Versorgungsaufträge der BAG – wahr. 35 Der Kläger hat auf nachdrückliche und klare Nachfrage des Senats ausdrücklich eine solche Verschiebung der Aufgabenverteilung innerhalb der BAG verneint und erklärt, dass die anderen Partner der BAG die auf sie entfallende Bereitschaftsdienstverpflichtung selbst und nicht durch ihn erfüllten. Der Kläger übernimmt nach seinen Angaben Verpflichtungen anderer Vertragsärzte, entweder direkt von diesen oder im Online-Pool. 36 Die klägerische Argumentation, er übernehme arbeitsteilig in der BAG nur die Zweit- oder Drittbehandlungen, weshalb er keine Fälle abrechnen kann, ist unbehelflich. Denn der Vortrag des Klägers hierzu ist äußerst vage geblieben; Nachweise hat er nicht erbracht, so dass der Senat hierauf nicht eingehen muss. Festzuhalten ist daran, dass sich die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit an der Abrechnung von Leistungen mit der eigenen lebenslangen Abrechnungsnummer messen lassen muss. Davon abgesehen erweckt diese vermeintliche Arbeitsteilung erhebliche Zweifel an der Stellung des Klägers als Selbständiger und legt eine Scheinselbständigkeit nahe. 37 Angesichts der bis zum 08.10.2019 abgerechneten geringen Fallzahlen von unter 20 Behandlungsfällen seit dem 3. Quartal 2018 im Rahmen der Sprechstunde kommt auch nicht eine nur hälftige Zulassungsentziehung in Betracht. Auf die im Zusammenhang mit anstehenden Zulassungsentscheidungen sich plötzlich zeigenden höheren Fallzahlen (z. B. Quartale 3 u 4/ 2019), die später wieder zurückgeführt werden, kann der Senat nicht abstellen. Vielmehr ist dem Kläger die vertragsärztliche Zulassung zur Gänze zu entziehen. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 39 Gründe dafür, die Revision zuzulassen, sind nicht erkennbar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.