1, § 115 Abs. 2 Leitsatz: Handelt es sich bei den vom Täter angegriffenen Mitarbeitern einer Sicherheitswacht weder um Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben, noch um solche, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind, ist der Straftatbestand des tätlichen Angriffs auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, gem. §§ 115 Abs. 2, 114 Abs. 1
nicht verwirklicht. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vollstreckungsbeamter, Sicherheitswacht, Angriff, tätlicher Angriff Rechtsmittelinstanzen: LG Augsburg, Urteil vom 05.11.2024 – 2 NBs 110435/24 BayObLG, Beschluss vom 10.03.2025 – 206 StRR 75/25 Tenor
1 Nr.4, § 223 Abs. 1, JGG § 15, § 10 Erbringung von Arbeitsleistungen. Richterliche Weisung. Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen: 1W. 2. 06.04.2022 AG Augsburg (D2102) – Rechtskräftig seit 06.04.2022 Tatbezeichnung: vorsätzliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 3 Fällen Datum der (letzten) Tat: 21.07.2021 Angewendete Strafvorschriften:
MG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr.1, JGG § 15 Geldauflage. 3. 01.02.2023 AG Augsburg (D2102) – Rechtskräftig seit 09.02.2023 Tatbezeichnung: versuchte gefährliche Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen Datum der (letzten) Tat: 02.07.2022 Angewendete Strafvorschriften:
1 Nr.2, § 22, § 23 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 52, § 56 10 Monate Freiheitsstrafe. Bewährungszeit 3 Jahre. Strafaussetzung widerrufen. 4. 09.01.2024 AG Augsburg (D2102) – Rechtskräftig seit 17.01.2024 Tatbezeichnung: vorsätzl. Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag Datum der (letzten) Tat: 08.07.2023 Angewendete Strafvorschriften:
VG § 1, § 6 Abs. 1 2 Monate Freiheitsstrafe. 1 Monat Fahrverbot. 4 Dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 09.01.2024, Az., liegt folgender Sachverhalt zugrunde.: Der Angeklagte fuhr am 08.07.2023 gegen 21:05 Uhr mit dem haftpflichtversicherungspflichtigen Elektrokleinstfahrzeug Xiaomi auf der 8... A., obwohl für das Fahrzeug kein Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen war. Dies wusste der Angeklagte. Ein am 08.07.2023 um 21:50 Uhr bei dem Angeklagten durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration in Höhe von 0,27 mg/l. Die Tat wurde bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen. 5 Zur Strafzumessung führte das Gericht Folgendes aus: I. Strafrahmen Der Strafrahmen war § 6 Abs. 1 PflVG zu entnehmen, welcher eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr vorsieht. II. Strafzumessung im Einzelnen Das Gericht wertete zugunsten des Angeklagten dessen Geständnis sowie, dass es sich um eine Spontantat und um eine relativ kurze Fahrtstrecke gehandelt hatte. Zulasten des Angeklagten war jedoch zu sehen, dass die Fahrt absolut überflüssig (reine Spaßfahrt) gewesen war, dass der Angeklagte in offener Bewährung handelte und eine erhebliche Rückfallgeschwindigkeit aufwies. Unter Würdigung der Vorstrafen des Angeklagten war insbesondere die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich, § 47 Abs. 1
. Nach Gesamtabwägung dieser Umstände hielt das Gericht eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten für tat- und schuldangemessen. III. Fahrverbot Die Tat wurde bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen. Es handelte sich zudem um eine Vorsatztat. Aus diesem Grund hielt es das Gericht für angezeigt, ein Fahrverbot von 1 Monat gegen den Angeklagten zu verhängen. IV. Keine Strafaussetzung zur Bewährung Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte vorliegend nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Sozialprognose des Angeklagten ungünstig ist, § 56 Abs. 1
. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, dass sich der Angeklagte die vorliegende Verurteilung würde zur Warnung dienen lassen keine weiteren Straftaten zu begehen. Die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe im Verfahren wurde dem Angeklagten mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 26.10.2023 widerrufen, da dieser gröblich und beharrlich gegen die Auflage gemeinnützige Hilfsdienste zu leisten, verstieß. Dies deshalb, da er die Tat in offener Bewährung und nicht einmal ein halbes Jahr nach der letzten Verurteilung beging. Vor diesem Hintergrund war eine Strafaussetzung zur Bewährung zu verneinen. II. Sachverhalt: 6 Am 11.09.2023 gegen 20:50 Uhr befanden sich der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte 7 L im Parkhaus in der, 8... A., wo sie aufgrund ihres verdächtigen Verhaltens von den Sicherheitswacht-Mitarbeitern und H angesprochen wurden, woraufhin der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte L davonrannten. Kurze Zeit später kehrte der anderweitig Verfolgte L zurück und wurde einer Kontrolle unterzogen. Währenddessen schlich sich der Angeklagte von hinten an sein noch laufendes Fahrzeug. Um ein Wegfahren zu verhindern, ging die Geschädigte H zur Fahrertür. Daraufhin öffnete der Angeklagte die Fahrertür des Pkw und schlug diese gegen das linke Bein der Geschädigten H. Einem zweiten Versuch des Angeklagten, die Fahrertür gegen das Bein der Geschädigten zu schlagen, konnte die Geschädigte ausweichen. Zudem bedachte der Angeklagte die Geschädigte H im Zuge dessen mit der Äußerung „Verpiss dich du Schlampe“, um seine Missachtung auszudrücken. Entgegen des ursprünglich gefassten Tatplans des Angeklagten wurde die Geschädigte H durch den Schlag mit der Autotüre jedoch nicht verletzt. 8 Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt. 9 Die Staatsanwaltschaft hält darüber hinaus – soweit erforderlich – wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. III. Beweiswürdigung: 10
schuldig gemacht. 21 Er hat jedoch nicht den Straftatbestand des tätlichen Angriffs auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, gem. §§ 115 Abs. 2, 114 Abs. 1
verwirklicht, da es sich bei den Mitarbeitern der Sicherheitswacht weder um Personen handelt, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben, noch um solche, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind. Gem. Art. 2 SWG unterstützen die Angehörigen der Sicherheitswacht in ihrer Dienstzeit die Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Straßenkriminalität. Gem. Art. 3 SWG dürfen die Mitarbeiter der Sicherheitswacht Anordnungen und sonstige Maßnahmen für den Einzelfall, die in Rechte anderer eingreifen, nur treffen, wenn sie durch Gesetz dazu besonders ermächtigt sind. Gem. Art. 4, 5 und 6 SWG gehört zu den Aufgaben der Angehörigen der Sicherheitswacht die Befragung von Personen nach deren Wahrnehmung zu tatsächlichen Ergebnissen, die Identitätsfeststellung zur Abwehr einer Gefahr sowie die Platzverweisung. Ausweislich der Angaben der Zeugen H und L sind die Angehörigen der Sicherheitswacht jedoch nicht zur zwangsweisen Durchsetzung ihrer Befugnisse berechtigt; hierfür müsse sie sich der Hilfe der Polizei bedienen. Sie sind primär dafür da, mit Jugendlichen ins Gespräch zu kommen. Zu Durchsuchungen sind sie ebenfalls nicht befugt. Sie haben lediglich das Jedermanns-Festnahme-Recht und führen nicht etwa eine Dienstwaffe, sondern lediglich am Gürtel eine Taschenlampenhalterung und ein Pfefferspray sowie im Dienstwagen eine Warnweste, ein Notfallset und eine Trillerpfeife sowie ein Funkgerät mit sich. Im Hinblick auf die erhöhte Strafandrohung der §§ 115, 114
mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten sind die Tatbestandsvoraussetzungen des tätlichen Angriffs auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, restriktiv auszulegen. Da die Zeugen H und L als Angehörige der Sicherheitswacht abgesehen von Befragung, Identitätsfeststellung und Platzverweisung gerade keine hoheitlichen Befugnisse haben, sondern ihnen lediglich das Jedermanns-Festnahme-Recht zusteht und sie im Übrigen auch nicht zur Ausübung von unmittelbarem Zwang befugt sind, handelt es sich bei ihnen gerade nicht um Personen, die die gleichen Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben. 22 Zudem handelt es sich bei den Zeugen H und L nicht um Personen, die zur Unterstützung bei einer Diensthandlung hinzugezogen wurden. § 115 Abs. 2
erweitert den Anwendungsbereich des § 113
in Anlehnung an § 113 Abs. 3
a. F. auf Personen, die von einem Vollstreckungsbeamten im Sinne des § 113
oder in einem im Abs. 1 genannten Nichtamtsträger zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind. Nicht zugezogen im Sinne des Abs. 2 sind Personen, denen die selbständige Vornahme einer Amtshandlung übertragen worden ist (vgl. MüKo
/Bosch
8, 9). Da die Zeugen H und Lin diesem Fall nicht unterstützend bei einer Vollstreckungshandlung durch die Polizei tätig waren, sondern vielmehr selbst auf Unterstützung durch eine Polizeistreife warteten, ist der Tatbestand des § 115 Abs. 2
nicht erfüllt. 23 Der Angeklagte war demnach schuldig zu sprechen der versuchten Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung gem. §§ 223 Abs. 1, Abs. 2, 230 Abs. 2, 185, 194, 22, 23 Abs. 1, 52
. V. Strafzumessung: 24 Der Strafrahmen war § 223 Abs. 1
zu entnehmen, welcher Geldstrafe (5 bis 360 Tagessätze) oder Freiheitsstrafe (1 Monat bis 5 Jahre) vorsieht. Da die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist, konnte eine Strafrahmenverschiebung gem. § 49 Abs. 1
vorgenommen werden, sodass der Strafrahmen nunmehr Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate) beträgt. 25 Hinsichtlich der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu werten, dass er zumindest die Beleidigung nicht in Abrede gestellt und dass er sich bei der Geschädigten H entschuldigt hat. Auf der anderen Seite musste jedoch zu seinen Lasten ins Gewicht fallen, dass er bereits mehrfach, teils einschlägig wegen (versuchter) gefährlicher Körperverletzung vorbestraft ist und dass er sich zum Tatzeitpunkt unter offener einschlägiger Bewährung befand. 26 Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt das Gericht für die versuchte Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. 27 Unter nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 09.01.2024, Az., die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten für tat- und schuldangemessen. 28 Gem. § 47
war die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen zwingend geboten. Zur Einwirkung auf den Angeklagten kam die Verhängung von Geldstrafen nicht mehr in Betracht und wäre für das Rechtsempfinden der Allgemeinheit, insbesondere vor dem Hintergrund seiner Vorstrafen sowie des Umstands, dass die gegenständliche Tat unter offener einschlägiger Bewährung begangen wurde, nicht mehr vertretbar gewesen. 29 Die Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da keine positive Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1
vorliegt. Der Angeklagte ist bereits mehrfach, teils einschlägig, vorbestraft und befand sich zum Tatzeitpunkt unter offener Bewährung. Darüber hinaus hat er sich als krasser Bewährungsversager erwiesen, da er sowohl die gegenständliche Tat, als auch den dem einbezogenen Urteil vom 09.01.2024 zugrundeliegenden vorsätzlichen Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung in offener Bewährung beging. Die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe im Verfahren wurde mit Beschluss es Amtsgerichts Augsburg vom 26.10.2023 widerrufen, da der Angeklagte gröblich und beharrlich gegen die Auflage, gemeinnützige Hilfsdienste zu leisten, verstieß. Vor diesem Hintergrund kam eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht. VI. Kostenentscheidung: 30 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO. gez.
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