SchG unzulässig. 20 2.1 Die von der Wiederherstellungsanordnung betroffenen Flächen liegen unstreitig im Bereich eines Natura 2000-Gebiets. Natura 2000 setzt sich aus den Fauna-Flora-Habitat- und den Vogelschutzgebieten zusammen (§ 1 Bayerische Verordnung über die NATURA 2000-Gebiete – BayNat2000V). Die Errichtung von Natura 2000 erfordert die Meldung der ausgewählten FFH- und Vogelschutzgebiete an die Europäische Kommission (vgl. § 32 Abs. 1 BNatSchG). Mit Entscheidung vom 13.11.2007 hat die Kommission
der RL 92/43/EWG des Rates eine erste aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region verabschiedet. Mit der BayNat2000V in der Fassung vom 19.02.2016 wurden in Bayern die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und Vogelschutzgebiete zusammen in einer Verordnung unter Schutz gestellt. In der Anlage 1 zur BayNat2000V finden sich die betroffenen FFH-Gebiete unter ihren Gebietsnummern aufgelistet (* … „…“, … „…“ und … „…“). Die zugehörige Anlage 1a enthält zudem die jeweiligen Erhaltungsziele
Nat2000V, die für die betroffenen drei FFH-Gebiete jeweils u.a. den Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiesen“ (LRT 6510) verzeichnen. 21 Es kann dahinstehen, ob auch nach der Listung eines FFH-Gebiets und nach Erlass der BayNat2000V Raum für eine gerichtliche Überprüfung der Richtigkeit der Gebietsauswahl bzw. -abgrenzung besteht, die gegebenenfalls bei Zweifeln an deren Ordnungsgemäßheit zu einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu führen hätte (BayVGH, U.v. 25.9.2012 – 14 B 10.1550 – juris Rn. 26 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 5.7.22 – 2 K 137/19 – juris Rn 101 f). Denn es bestehen keine Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Gebietsausweisung. 22 Das erkennende Gericht hat, bestätigt durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht, für das FFH-Gebiet … „…“ bereits entschieden, dass die Bestimmung dieses Naturraums zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Einklang mit den Bestimmungen der FFH-RL steht (VG Bayreuth, U.v. 28.1.2010 – Az. B 2 K 09.764 – S. 18 ff; BayVGH, U.v. 25.9.2012 – 14 B 10.1550 – juris Rn. 22 m.w.N.; BVerwG, B.v. 19.3.2013 – 4 B 60/12 – juris). Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass dies auch für die beiden anderen FFH-Gebiete „…“ sowie „…“ gilt. Denn die FFH-RL gewährt den Mitgliedstaaten bei der Gebietsauswahl einen großen Entscheidungs-/AuswahlSpielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL ist (von den Mitgliedstaaten) anhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen eine Liste von Gebieten vorzulegen, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I verzeichnet sind. Anhang III der FFH-RL nennt Kriterien zur Auswahl der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt und als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten und bezeichnet als entsprechende Kriterien zur Beurteilung der Bedeutung des Gebietes für einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I den Repräsentativitätsgrad des in diesem Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtyps, die eingenommene Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des Lebensraumtyps im gesamten Hoheitsgebiet des Staates, den Erhaltungsgrad der Struktur und der Funktion des Lebensraumtyps samt Wiederherstellungsmöglichkeit und die Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebietes für die Erhaltung. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat die Gebietsauswahl ausschließlich auf der Grundlage dieser naturschutzfachlichen Kriterien zu erfolgen (EuGH, U.v. 7.11.2000 – C-371/98 – DVBl. 2000, 1841) und ein Mitgliedstaat darf bei der Auswahl ausdrücklich nicht den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung tragen. Dieser Auswahlprozess verbürgt eine hohe Richtigkeitsgewähr der Gebietsabgrenzung, wenn ein FFH-Gebiet von der EU-Kommission erst einmal in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurde. Einwände gegen die Sachgerechtigkeit der Abgrenzung bedürfen bei einer gerichtlichen Überprüfung einer besonderen Substantiierung (BayVGH, U.v. 25.9.2012 – 14 B 10.1550 – Rn. 27 m.w.N.; VG Bayreuth, U.v. 28.1.2010 – B 2 K 09.764; BVerwG, U.v. 14.4.2010 – 9 A 5/08 – Rn. 39; EuGH, U.v. 14.10.2010 – C 535/07; VGH BW, U.v. 1.7.21 – 5 S 1770/18 – Rn. 40; OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 5.7.22 – 2 K 137/19 – Rn. 91 ff, 103 – jeweils juris). Der Beklagte ist daher vorliegend nicht – wie der Kläger offenbar meint – darlegungsbelastet für die Richtigkeit der Ausweisung. Der Kläger hat die tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Ausweisung und Abgrenzung der FFH-Gebiete nicht widerlegt. Er hat weder substantiiert geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass es verfehlt wäre, die betroffenen Wiesenflächen in die FFH-Gebiete einzubeziehen. Die Klägerseite macht diesbezüglich lediglich geltend, dass die Erstkartierung aus dem Jahr 2006 nicht vorgelegt wurde und dass ein Teil der Flächen bereits im Jahr 2006 viermal jährlich siliert worden sei. Dieser Vortrag genügt den Anforderungen an eine substantiierte Widerlegung ersichtlich nicht. 23 Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahme der Flächen in das Schutzregime mit höherrangigem EU-Recht nicht zu vereinbaren sei, insbesondere mit dem Eigentumsgrundrecht, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Entscheidung des Gerichts und die diese bestätigende Entscheidung des BayVGH verwiesen (VG Bayreuth, U.v. 28.1.2010 – B 2 K 09.764 – S. 21 ff; BayVGH, U.v. 25.9.2012 – 14 B 10.1550 – juris Rn. 33 m.w.N.). Eine Überprüfung anhand des nationalen Verfassungsrechts scheidet aus (BayVGH, U.v. 25.9.2012 – 14 B 10.1550 – juris Rn. 33 m.w.N.). 24 2.2 Es liegt auch eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen vor. 25 Maßgebliche Gebietsbestandteile sind in der Regel die Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie, nach denen das Gebiet ausgewählt worden ist, einschließlich der „darin vorkommenden charakteristischen Arten“ (BayVGH, U.v. 25.9.2012 – 14 B 10.1550 – juris Rn. 36 m.w.N.). Diese finden sich in Anlage 1 zur BayNat2000V. Hinsichtlich dieser Lebensraumtypen werden die zugehörigen Erhaltungsziele der FFH-Gebiete in der Anlage 1a der BayNat2000V aufgeführt (§ 3 BayNat2000V). 26 Für die betroffenen FFH-Gebiete sind in der Anlage 1 der BayNat2000V u.a. der Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiesen“ (LRT 6510) gemeldet und gelistet. Für diesen Lebensraumtyp sieht die Anlage 1a der BayNat2000V als Erhaltungsziel einen für den Lebensraumtyp günstigen Nährstoffhaushalt und eine bestandsprägende Bewirtschaftung vor. Die als „Magere Flachland-Mähwiesen“ kartierten Flächen sind nach den Erkenntnissen des Beklagten intensiv gedüngt und gemäht worden, was zu einer Beeinträchtigung des Lebensraumtyps geführt hat. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Beklagtenseite, dass eine Verschlechterung des LRT 6510 relativ einfach optisch erkennbar sei, weil sich dieser Lebensraumtyp durch eine ausreichende Artenzahl krautartiger Pflanzen auszeichnet, die auf den von der Anordnung betroffenen Flächen nicht mehr vorzufinden seien. Zunächst habe die Regierung von …, die für die Erstellung der Managementpläne zuständig sei, vor Ort festgestellt, dass in dem untersuchten FFH-Gebiet … „…“ der LRT 6510 massiv zurückgegangen sei. Nach Identifizierung des Hauptverursachers habe man sich auch die anderen von ihm bewirtschafteten Flächen des Betriebs angesehen und die Verschlechterungen dieses Lebensraumtyps in den weiteren im Bescheid aufgeführten FFH-Gebieten festgestellt. Aus dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung und den Ausführungen in der Behördenakte ergibt sich, dass die Behörden eine andere Ursache als die intensive Bewirtschaftung durch den Kläger ausschließen. Soweit der Kläger auf weitere mögliche Ursachen wie eine Mäuseplage oder Trockenheit verweist, ist der Behördenakte zu entnehmen, dass sich die vom Kläger bewirtschafteten Flächen von ihrer Struktur her maßgeblich von den umliegenden Flächen anderer Bewirtschafter unterscheiden (vgl. Bl. 35, 40 der Behördenakte). Die Beklagtenseite schließt daher alternative Ursachen für die Verschlechterung auf den vom Kläger bewirtschafteten Flächen in nachvollziehbarer Art und Weise aus. Es sind für das Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich, die an der fachkundigen Einschätzung der Behörden Zweifel begründen könnten. Auch der Hinweis der Klägerseite, die Verschlechterung sei bereits fünf Jahre vor Erlass des angefochtenen Bescheids, nämlich im Jahr 2017 festgestellt worden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn es ist schon nicht vorgetragen, dass sich seither eine maßgebliche Verbesserung ergeben hätte. 27 In der mündlichen Verhandlung wurden die betroffenen und im Bescheid aufgeführten Flächen anhand einer – in der Sitzung übergebenen aktualisierten – Liste mit den Beteiligten besprochen. Für das Gericht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die vom Verlust des Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiesen“ betroffenen Flächen unrichtig festgestellt worden wären. Einwände hiergegen wurden auch von Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht. Die Klägerseite moniert lediglich, dass es an einer detaillierten Kartierung fehle. Sie befasst sich aber nicht damit, dass im angefochtenen Bescheid die Flächen, auf denen der Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiesen“ verschlechtert wurde, genau verzeichnet sind und dass sich diese Flächen auch in den Feststellungen der Behörde wiederfinden. 28 Der Kläger ist nach den Feststellungen der Fachbehörden, denen er keinen substantiierten Sachvortrag entgegensetzt, verantwortlich für einen Verlust von ca. 33 ha des Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiesen“ in FFH-Gebieten. Solche Flächenverluste sind offensichtlich nicht mehr unerheblich im Sinne der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 29 3. Die Anordnung der Wiederherstellung durch das Unterlassen stickstoffhaltiger Düngung und Einhaltung der Mahdvorgaben ist rechtmäßig.
SchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorgaben aus dem BNatSchG und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen. 30 3.1 Die getroffenen Anordnungen sind erforderlich, geeignet und verhältnismäßig. Andere Wege, rechtmäßige Zustände herzustellen werden vom Kläger nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Die getroffenen Anordnungen bewegen sich am unteren Ende denkbarer Eingriffsmöglichkeiten. Auch wenn der Wortlaut des Bescheides auf den ersten Blick ein Tätigwerden, nämlich die Wiederherstellung, suggeriert, wurde dem Kläger vor allem ein Unterlassen aufgegeben. Durch das Unterlassen stickstoffhaltiger Düngung und die Einhaltung der Vorgaben zur Mahd wird sich die Wiese, so die Erwartung der Unteren Naturschutzbehörde, von allein regenerieren. Andere Maßnahmen als die angefochtene Anordnung, z.B. die Aufnahme ins Vertragsnaturschutzprogramm (vgl. § 3 Abs. 3 BNatSchG), wurden von den Beteiligten mehrmals angestrebt, entsprechende Verhandlungen verliefen jedoch ergebnislos. Auch eine Einsaat von autochthonem Saatgut wäre als aktive Maßnahme denkbar gewesen. 31 3.2 Der Kläger wurde zu Recht als Störer ausgewählt. Handlungsstörer ist, wer den Eingriff selbst durchführt oder durch Dritte durchführen lässt, ferner wer den Eingriff als Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks auf diesem wissentlich duldet (BayVGH, U.v. 25.9.2012 – 14 B 10.1550 – juris, Rn. 41). 32 Der Kläger ist Eigentümer und alleiniger Bewirtschafter eines großen Teils der vom Bescheid betroffenen Flächen. Für diese ist ein weiterer Störer, der in eine Störerauswahl einzubeziehen wäre, nicht ersichtlich. Für einen kleinen Teil ist er Pächter und alleiniger Bewirtschafter. Der Beklagte hat zu Recht die Eigentümer der vom Kläger gepachteten Flächen nicht mit in die Störerauswahl miteinbezogen. Denn in den vorgelegten Pachtverträgen ist für die betroffenen Flächen als Nutzungsart „Grünland“ angegeben. Hieraus kann sich schon keine Mitverantwortung der Pächter an der intensiven Bewirtschaftung durch den Kläger ergeben. Lediglich für die Fl.-Nrn. …, …, …, … und … der Gemarkung … ist als Nutzungsart „Ackerland“ vereinbart. Diese Flächen befinden sich jedoch außerhalb der FFH-Gebiete und sind nicht Teil der angefochtenen Anordnung. Da damit neben dem Kläger kein weiterer Störer für die Verschlechterung der im Bescheid aufgenommenen Flächen ersichtlich ist, hatte der Beklagte auch kein Ermessen hinsichtlich der Störerauswahl auszuüben. 33 Soweit der Kläger ausführt, es hätte für die Rechtmäßigkeit der Wiederherstellungsanordnung hinsichtlich der gepachteten Flächen einer Duldungsanordnung gegenüber den Verpächtern bedurft, geht er fehl. Es bedarf einer Duldungsanordnung nur dann‚ wenn der zur Duldung Verpflichtete die Vollstreckung aus rechtlichen Gründen zu verhindern vermag. In dieser Situation sollen die sich aus dem privatrechtlichen Verhältnis ergebenden rechtlichen Möglichkeiten dritter Personen ausgeschaltet werden‚ um den Vollzug nicht zu gefährden (BayVGH, U.v. 16.2.2015 – 1 B 13.649 – juris Rn. 17). Eine derartige Situation besteht jedoch im vorliegenden Fall nicht, weil dem Kläger lediglich Vorgaben zur Bewirtschaftung gemacht werden. 34 3.3 Der Beklagte hat ermessensfehlerfrei gehandelt. Das Gericht trifft keine eigene Ermessensentscheidung.
GO hat es Ermessensentscheidungen der Verwaltung daraufhin zu überprüfen, ob überhaupt ein Ermessen ausgeübt wurde, ob dabei die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. 35 Der Beklagte hat erkannt, dass Ermessen ausgeübt werden musste. Dies wird in den Formulierungen des angefochtenen Bescheids deutlich. Im Bescheid finden sich hingegen neben den Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinn keine Angaben, welche Ermessensgründe der Beklagte in seine Entscheidung einbezogen hat. Deutlich wurde im gerichtlichen Verfahren und aus der Behördenakte, dass die Entscheidung gegenüber dem Kläger als eine Art „Musterverfahren“ angesehen wird. Der Beklagte wollte zunächst denjenigen belangen, der für die flächenmäßig größte Beeinträchtigung im FFH-Gebiet … „…“ verantwortlich ist.
VwVfG ist es zulässig, die erforderliche Begründung nachträglich bis zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz nachzuholen. Zumindest in den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wurde dieser Erwägungsgrund auch hinreichend deutlich. Die Klägerseite erwiderte hierzu, dass dieser Ermessensgrund vom Beklagten zu Unrecht herangezogen werde. Denn der Beklagte hebe hervor, dass es massive Unterschiede zwischen dem Fall des Klägers und denen der anderen Landwirte gebe. Es mache daher keinen Sinn, den Fall des Klägers als „Musterverfahren“ heranzuziehen, um im Nachgang die anderen Landwirte mit gleichlautenden Bescheiden zu belangen. Diesem Einwand folgt das Gericht nicht. Denn die maßgeblichen Unterschiede zwischen dem Fall des Klägers und denen der anderen Landwirte liegen nicht etwa – wie vom Kläger offenbar angenommen – in einer unterschiedlichen Bewirtschaftungsart (Viehhaltung, reine Flächenbewirtschaftung), sondern vor allem in den Auswirkungen auf den Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiesen“. Der Kläger nimmt hier aufgrund der Größe der bewirtschafteten Fläche eine Schlüsselrolle ein. Es liegt auch keine Ungleichbehandlung des Klägers mit anderen Landwirten vor. Denn das Landratsamt hat auch die anderen Landwirte im Blick und wird gegen sie vorgehen, wie es in der mündlichen Verhandlung erklärte. 36 Der klägerseits vorgetragene Umstand, dass die Bewirtschaftung durch den Kläger der „guten landwirtschaftlichen Praxis“ entspreche, greift ebenfalls nicht durch. Der Kläger verweist hierfür auf die „Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Landesentwicklung und Umweltfragen, des Inneren, für Wirtschaft, Verkehr und Technologie, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 04.08.2000 (Ziffer 10.1). Darin heißt es, dass „Maßnahmen, die durch die FFH-Bestimmungen nicht beschränkt werden im Bereich der Landwirtschaft Maßnahmen der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung sind, soweit die Erhaltungsziele für das Gebiet berücksichtigt werden“. Dieser Idee entsprechen auch weitere Vorschriften des BNatSchG (z.B. § 44 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 BNatSchG). Der Gesetzgeber hat Ansprüche formuliert, von deren Erfüllung die Ökologieverträglichkeit der Landwirtschaft aus Sicht des Naturschutzes abhängt (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.