1 der Verbandssatzung verteilen sich die Beiträge und Umlagen auf die kommunalen Verbandsmitglieder im Verhältnis der Vorteile, die ihnen durch die Aufgaben und die übernommenen Verpflichtungen des Verbandes erwachsen. § 26 Abs. 3 Buchst. a Var. 2 der Verbandssatzung besagt, dass ab dem 1. Januar 2013 die Betriebskosten zu drei Viertel
dem anteiligen Abwasseranfall (Abs. 4) und zu einem Viertel
dem anteiligen Frachten (Abs. 5 b und c) verteilt werden. Der anteilige Abwasseranfall wird
4 der Verbandssatzung anhand der jährlichen Trockenwetterabwassermenge eines jeden Verbandsmitgliedes ermittelt (Satz 1). § 26 Abs. 4 Satz 2 bis 4 der Verbandssatzung enthalten genauere Regelungen zur Bestimmung der jährlichen Trockenwetterabwassermenge. Laut § 26 Abs. 5 Buchst. b Satz 1 der Verbandssatzung wird ab dem 1. Januar 2013 die anteilige CSB-Fracht aus der Fracht der angeschlossenen Einwohner und Industrie- und Gewerbebetriebe ermittelt. Näheres regeln die übrigen Sätze des Abs. 5 Buchst. b. § 27 Abs. 1 der Verbandssatzung besagt, dass der Verbandsvorsteher die Beitrags- und Umlageanteile
2 und Abs. 3 ermittelt und die jeweiligen Beiträge und Umlagen der einzelnen Verbandsmitglieder durch Bescheid festsetzt. § 27 Abs. 2 der Verbandssatzung enthält Regelungen zu Abschlagszahlungen. 4 Bei einer am
vollziehbarkeit und Plausibilität nicht verwertet werden könnten. Es hätten daher bei der Berechnung des Betriebskostenanteils nur zehn Trockenwettertage im Rechnungsjahr berücksichtigt werden können. Für die Ermittlung des Trockenwetterabwasseranteils hätten somit satzungskonform die letzten 15 Messtage des Jahres 2020 herangezogen werden müssen. Für den Kläger habe sich dabei ein täglicher Trockenwetterabfluss von 775 m³ und damit ein Anteil von 2,3792% ergeben. Aufgrund diverser Proben sei eine tägliche CSB-Schmutzfracht des Klägers in Höhe von 197,5 kg/d ermittelt worden, was einem Anteil von 0,8860% entspreche. Die Gesamtumlage für das Betriebsjahr 2021 betrage 10.862.836,28 EUR. 7 Unter dem
dessen Bekanntgabe Widerspruch oder unmittelbar Klage erhoben werden könne. Der Bescheid wurde dem Kläger
dessen Angaben mit Schreiben vom
eigenen Berechnungen davon aus, dass im Jahr 2021 statt eines Trockenwetterabflusses von 775 m³/d eine reduzierte Menge von 759 m³/d herangezogen werden müsse, wodurch sich der prozentuale Anteil des Klägers am Trockenwetterabfluss reduziere. Die dem Bescheid zugrundeliegende Berechnung der Betriebskostenumlage sei daher fehlerhaft. 12 Der Beklagte ließ durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2023 beantragen, Die Klage wird abgewiesen. 13 Die Ermittlung der Einleitmengen sei zutreffend erfolgt. Die Einleitmengen des Klägers würden kontinuierlich erfasst werden. Der Abwasseranteil der Gesamteinleitmenge ermittle sich
dem sogenannten Frischwassermaßstab; die entsprechenden Mengenangaben würden vom Kläger mitgeteilt. Der Fremdwasseranteil ergebe sich schließlich durch Abzug des Abwasseranteils von der Gesamteinleitmenge. Der Kläger nehme unter den angeschlossenen Kommunen seit jeher den absoluten Spitzenplatz mit ca. 80% Fremdwasseranteil ein. Mengenmäßig bedeute dies im Jahr 2021 eine Fremdwassermenge von ca. 230.000 m³. Die Gesamteinleitung (Schmutzwasser und Fremdwasser) des Klägers habe ca. 283.000 m³ betragen. Es sei korrekt, dass bei einer Untersuchung im Mai 2021 festgestellt worden sei, dass die Haltung von Schacht HS 487 bis HS 486 des Hauptsammlers des Beklagten (auf einer Länge von ca. 20 m) eine – und zwar nur eine einzige – ausschlaggebende Schadstelle aufgewiesen habe und dort ein Fremdwassereintritt erfolgt sei. Die ermittelten Werte bei den Messungen mit vier Einzelproben im Mai 2021 seien deutlich überhöht. Der Fremdwasseranteil werde zwangsläufig von Jahreszeit und Wetterlage beeinflusst. Kontinuierliche Messungen seien wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands und der technischen Grenzen zur Ermittlung von geringen Mengen Fremdwassers im Abwassernetz nicht durchgeführt worden. Es gebe daher keine plausiblen Werte zum Fremdwassereintritt. Bei den Messungen im Mai 2021 hätten aufgrund üblicherweise starker Niederschläge im Frühjahr und den damit einhergehend höheren Grundwasserständen „nasse Verhältnisse“ vorgelegen, sodass der aus den vorgenannten Einzelmessungen hochgerechnete Jahreswert deutlich überhöht sei. Es sei völlig unklar, in welchem Umfang der Fremdwassereintritt vor seiner Feststellung stattgefunden habe. Der Schaden sei im Juni 2021 behoben worden. Der von Klägerseite behauptete Fremdwassereintritt in den Hauptsammler der Beklagten beschränke sich zumindest im Abrechnungsjahr 2021 auf wenige Monate. Es bestünden rechtliche Bedenken an der hinreichenden Substantiierung des Klägervortrages, da dem Kläger sämtliche Daten und Werte der Betriebskostenabrechnung bekannt seien, er jedoch nicht darlege, woraus sich eine unzutreffende Berechnungsweise ergebe und welche konkreten Auswirkungen sich für den von ihm zu tragenden Betriebskostenanteil ergeben würden. Ob der Fremdwassereintritt in den Hauptsammler des Beklagten Auswirkungen auf den streitgegenständlichen Betriebskostenanteil habe, habe der Kläger offengelassen. Unabhängig davon würden sich durch den behaupteten Fremdwassereintritt in den Hauptsammler keine Änderungen für den streitgegenständlichen Betriebskostenanteil oder den in der Verbandssatzung festgelegten Verteilungsschlüssel ergeben. Aus technischen Gründen könne eine 100%ige Dichtigkeit einer Abwasserleitung nie gewährt werden, weshalb Art. 8a des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) Fremdwassereintragungen von bis zu ¼ des Abwasserabflusses als Stand der Technik festlege. Dementsprechend sei in Ziffer 2.1.1.5 der Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (VwVBayAbwAG) auch die Formel für die Ermittlung des Anforderungswertes entsprechend ausgestaltet. Der – zu hoch angesetzte – Fremdwassereintritt von ca. 12.800 m³/a liege im Vergleich zur Einleitmenge des Klägers im unteren einstelligen Prozentbereich und betrage für das Jahr 2021 aufgrund der durchgeführten Reparaturmaßnahmen max. die Hälfte dieses Wertes. Von dem dem Stand der Technik entsprechenden geringfügigen Fremdwassereintritt in den Hauptsammler des Beklagten seien alle Verbandsmitglieder gleichermaßen betroffen. Eine exakte Ermittlung des jeweiligen Fremdwasseranteils bis auf den letzten Kubikmeter sei schlichtweg unmöglich. Die Ermittlung der Abwassermengen durch regelmäßige induktive Durchflussmessungen entspreche dem Stand der Technik. Die darauf basierende Berechnung des Trockenwetterabflusses sei in der Verbandssatzung (§ 26 Abs. 4), der auch der Kläger zugestimmt habe, festgelegt. Die sich daraus ergebenden Unschärfen seien aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität hinzunehmen. Die satzungsgemäße Verteilungsregelung sei bereits vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth (B 5 K 11.652) und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (22 BV 14.76) in einem Verfahren zur Betriebskostenumlage 2009 als zulässig erachtet worden. 14 Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2023 einwenden, die notwendigen Berechnungsgrundlagen, für welche der Beklagte
der Verbandssatzung verantwortlich sei, lägen dem Kläger nicht vor. Ohne die durch den Defekt erhöhte Fremdwassereinleitung hätte der Fremdwasseranteil 2021 bis zur Reparatur der Leitung statt 2,379% nur 2,3312% betragen, sodass sich die Betriebskostenumlage entsprechend um mindestens 3.910,62 EUR vermindert hätte. Der Beklagte sei Eigentümer des Hauptsammlers und trage dessen Unterhaltungslast, weshalb der Fremdwasseranteil, der durch den Defekt entstanden sei, nicht dem Kläger zuzurechnen sei. Dem Beklagten sei der Sachverhalt und die Fremdwassereinleitung seit mehreren Jahren bekannt gewesen und er sei seiner Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Kanalleitungen nicht
gekommen. 15 Mit gerichtlichem Schreiben vom
GO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten – auch im Verfahren B 4 K 23.110 – verwiesen. Entscheidungsgründe I. 18 Die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Umstellung des Klageantrags ist zulässig und stellt keine teilweise Klagerücknahme dar. 19 Die Umformulierung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung ist zulässig. Der Kläger ließ zunächst durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom
GO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) keine Klageänderung darstellt (vgl. dazu, dass auch die qualitative Änderung unter § 264 Nr. 2 ZPO zu subsumieren ist: Wöckel in Eyermann, VwGO,
GO darf das Gericht zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern hat vielmehr das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln (vgl. BVerwG, U.v.
GO darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden (vgl. Aulehner in Sodan/Ziekow, VwGO,
GO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats
Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist
GO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb eines Monats
Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Vorliegend ist grundsätzlich die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO anwendbar, weil der Widerspruch zwar
GO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in Fällen des Kommunalabgabenrechts weiterhin statthaft ist, im Bereich des Rechts der Wasser- und Bodenverbände, zu welchem die Betriebskostenumlage zu zählen ist, hingegen nicht. Die Monatsfrist wurde vorliegend nicht eingehalten, da nicht innerhalb eines Monats
Zustellung des Bescheids vom
GO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf jedoch nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig (§ 58 Abs. 2 Var. 1 VwGO). Die dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrungist dahingehend fehlerhaft, als sie ausweist, dass gegen den Bescheid innerhalb eines Monats
dessen Bekanntgabe entsprechend Widerspruch oder unmittelbar Klage erhoben werden könnte, obwohl der Widerspruch vorliegend nicht statthaft ist. Es gilt daher die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Var. 1 VwGO. Diese Frist wurde durch die am
3 Buchst. a Var. 2 der Verbandssatzung werden ab dem 1. Januar 2013 die Betriebskosten zu drei Viertel
dem anteiligen Abwasseranfall und zu einem Viertel
den anteiligen CSB-Frachten verteilt. Die insgesamt umlagefähigen Betriebskosten lagen im Betriebsjahr 2021 – zwischen den Beteiligten unstreitig – bei 10.862.836,28 EUR. Hiervon wurden auf den Kläger 217.897,63 EUR mittels des streitgegenständlichen Bescheids umgelegt. Dieser Betrag setzt sich aus 193.836,45 EUR, die entsprechend des anteiligen Abwasseranfalls ermittelt wurden, und 24.061,18 EUR, welche
den anteiligen CSB-Frachten verteilt wurden, zusammen. 30 aa. Entgegen der Ansicht des Klägers wurde der Abwasseranfall des Klägers – trotz des Fremdwassereintritts wegen eines Defekts am Hauptsammler – ordnungsgemäß ermittelt, sodass der
dem Abwasseranfall zu verteilende Anteil an den Betriebskosten in Höhe von 193.836,45 EUR korrekt angesetzt wurde. 31
3 Buchst. a Var. 2 der Verbandssatzung werden drei Viertel der Betriebskosten
dem Abwasseranfall auf die Verbandsmitglieder umgelegt. Gemäß § 26 Abs. 4 der Verbandssatzung wird der anteilige Abwasseranfall anhand der jährlichen Trockenwetterabwassermengen eines jeden Verbandsmitgliedes ermittelt. Dabei sind jeweils die Messergebnisse von mindestens 25 Trockenwettertagen zugrunde zu legen. Ergibt sich durch die Anwendung des Abzugsverfahrens für die Bestimmung des Abwasseranfalls eines Verbandsmitgliedes ein negativer Wert für die Abwassermenge, so ist dieser Wert als Messergebnis nicht zu werten. Der erste Trockenwettertag
einem Regenereignis im Verbandsgebiet wird nicht gewertet. Kann der anteilige Abwasseranfall so nicht ermittelt werden, ist er auf Grund des Durchschnitts der Messergebnisse der letzten aktuellen 25 verwertbaren Trockenwettertage festzulegen, wobei dabei auch Messtage berücksichtigt werden können, die vor dem Abrechnungsjahr liegen. 32
dem Vermerk zur Betriebskostenabrechnung vom 9. Mai 2022 konnten bei der Ermittlung der Trockenwetterabwasseranteile von insgesamt 55 Trockenwettertagen 2021 nur die Messergebnisse von zehn Trockenwettertagen herangezogen werden, da die Messergebnisse im Übrigen nicht
vollziehbar waren. Daher wurden bei der Ermittlung der Trockenwetterabwasseranteile die Messergebnisse der letzten 15 Trockenwettertage aus dem Jahr 2020 herangezogen. Dies entspricht der Regelung des § 26 Abs. 4 Satz 4 der Verbandssatzung und ist rechtlich nicht zu beanstanden; Gegenteiliges wurde von Klägerseite nicht vorgetragen. 33 Die Trockenwetterabwassermenge des Klägers wird nicht direkt bei der Einleitung des Abwassers in den Hauptsammler gemessen. Vielmehr leitet zunächst der Markt Z* … Abwasser in den Hauptsammler des Beklagten ein. Dessen Abwassereinleitmenge wird an der Messstelle „Z* …“, die sich
der Einleitstelle befindet, gemessen. Der Kläger leitet sein Abwasser zwischen der Messstelle „Z* …“ und der Messstelle „W* …“ in den Hauptsammler des Beklagten ein. Die Trockenwetterabwassermenge des Klägers wird dann durch das sog. Abzugsverfahren ermittelt, indem die an der Messstelle „Z* …“ ermittelte Trockenwetterabwassermenge von der an der Messstelle „W* …“ ermittelten Trockenwetterabwassermenge abgezogen wird. Entsprechend der Tabelle „Trockenwetterabflussmengen entsprechend den Aufzeichnungen der Messanlagen für das Rechnungsjahr 2021“ (Anlage 1 zum Vermerk zur Betriebskostenabrechnung vom 9. Mai 2022) wurde an der Messstelle „W* …“ eine Trockenwetterabflussmenge von insgesamt 30.794 m³ für 25 Trockenwettertage ermittelt, sodass sich eine mittlere Gesamteinleitmenge in Höhe von 1.232 m³/d ergibt. Hiervon zog der Beklagte die an der Messstelle „Z* …“ ermittelte Trockenwetterabflussmenge von 457 m³/d ab und errechnete so eine tägliche Trockenwetterabflussmenge für den Kläger im Betriebsjahr 2021 in Höhe von 775 m³/d. Die Trockenwetterabflussmenge des Klägers in Höhe von 775 m³/d entspricht
der Auflistung in der Behördenakte einem Anteil des Klägers an der Gesamtabwassermenge von 2,3792%. Dementsprechend beläuft sich der Anteil des Klägers an den anteiligen Betriebskosten in Höhe von 8.147.127,21 EUR (drei Viertel der Betriebskosten) auf 193.836,45 EUR. 34
dem wie tief die Kanäle im Grundwasser liegen und wie groß die Undichtheit der Kanäle ist, kann die Abwassermenge dadurch erheblich vergrößert werden (vgl. Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand August 2024, § 2 AbwAG Rn. 11). Entsprechend des übereinstimmenden Vorbringens der Beteiligten lag bis zur Reparatur im Juni 2021 ein Schaden am Hauptsammler des Beklagten im Bereich der Gemeinde W* … vor (Schacht HS 487 bis HS 486). Dieser Schaden befand sich genau zwischen der Einleitstelle des Klägers und der Messstelle „W* …“, sodass das an der Schadstelle eingetretene Fremdwasser allein die Trockenwetterabflussmenge des Klägers erhöhte. Dies führte im Ergebnis zu einer höheren klägerischen Trockenwetterabwassermenge und damit zu einer Erhöhung des klägerischen Anteils an der Betriebskostenumlage. 36 Dass dieser Fremdwassereintritt, der durch einen Schaden am Hauptsammler, der in der Verantwortungssphäre des Beklagten liegt, dem Kläger alleine zugerechnet und nicht auf alle Verbandsmitglieder umgerechnet wird, ist sowohl von der Verbandssatzung gedeckt als auch im konkreten Einzelfall verhältnismäßig. 37 (a) Die Zurechnung des streitgegenständlichen Fremdwassereintritts an der Schadstelle am Hauptsammler zur Trockenwetterabwassermenge des Klägers ist von der Verbandssatzung des Beklagten gedeckt. 38
4 Satz 1 und 2 der Verbandssatzung wird der anteilige Abwasseranfall anhand der jährlichen Trockenwetterabwassermengen eines jeden Verbandsmitgliedes durch Messungen ermittelt. Dass bei der Ermittlung der Trockenwetterabwassermenge das sogenannte Abzugsverfahren angewandt wird, wird in der Verbandssatzung des Beklagten zwar nicht explizit erwähnt, ergibt sich jedoch aus einem Umkehrschluss zu § 26 Abs. 4 Satz 2a der Verbandssatzung, der die Anwendung des Abzugsverfahrens für die Bestimmung des Abwasseranfalls eines Verbandsmitgliedes ausschließt, sollte sich hierbei ein negativer Wert für die Abwassermenge ergeben. Die Anwendung des Abzugsverfahrens führt zwangsläufig dazu, dass ein schadensbedingter Fremdwassereintritt zwischen zwei Messstellen gerade demjenigen Verbandsmitglied zugerechnet wird, welches zwischen den Messstellen in den Hauptsammler einleitet. 39 Gegen das in der Satzung angelegte und angewandte Abzugsverfahren als Methode des Beklagten zur Ermittlung der Trockenwetterabwassermenge seiner Verbandsmitglieder bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bereits in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth (U.v. 8.11.2013 – B 5 K 11.652 – juris Rn. 24, 44) zur Betriebskostenumlage 2009 wurde ausgeführt: „In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner ständigen bereits zur Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (WVVO) entwickelten und auch
Inkrafttreten des Wasserverbandsgesetzes fortentwickelten Rechtsprechung herausgearbeitet, dass die Regelungen in §§ 28, 30 WVG dem Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum für die Festlegung des Beitragsmaßstabes eröffnen. Dieser Spielraum ist demnach im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt, weil die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder keinen Entgeltcharakter hat und daher nicht des
weises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedarf. Es ist mithin dem pflichtgemäßen Ermessen des Satzungsgebers überlassen, den Beitragsschlüssel
dem wahrscheinlichen Nutzen festzulegen, ohne dass ein Verbandsmitglied Anspruch darauf hat, dass der vernünftigste, gerechteste oder zweckmäßigste Maßstab gefunden wird. Voraussetzung ist nur, dass der dem Beitragsmaßstab zugrundeliegende Schlüssel einen einigermaßen sicheren Schluss auf den Umfang der Benutzung der Verbandseinrichtung zulässt und gewährleistet, dass der Beitrag nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zum Umfang dieser Benutzung steht. Die Grenze ist dann überschritten, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, d.h. wenn sich der Beitragsmaßstab als sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend darstellt. Eine solche Fallgestaltung ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn ein Verbandsmitglied gegenüber einem anderen Verbandsmitglied offenbar sachunangemessen und damit unverhältnismäßig benachteiligt wird, wenn es also nur
teile und keine Vorteile von dem Unternehmen des Beklagten hat und dennoch erheblich höhere Beiträge leisten soll als ein anderes Mitglied, das nur Vorteile genießt. Insgesamt lässt die Tatsache, dass
1 Satz 2 WVG für die Festlegung des Beitragsmaßstabes eine „annähernde Ermittlung“ geboten, aber auch hinreichend ist, deutlich erkennen, dass sich das Gesetz – ohne Verstoß gegen das Willkürverbot – mit einer überschlägigen, typisierenden Betrachtung begnügt (vgl. zum Ganzen: BVerwG vom 30.8.2006 NVwZ-RR 2007, 159; vom 27.6.2005 NVwZ 2005, 1184/1185 f.; vom 4.6.2002 NVwZ 2002, 1508; vom 23.5.1973 BVerwGE 42, 210/217; vom 29.5.1964 BVerwGE 18, 324/327 f.; vgl. auch: Begründung zum Regierungsentwurf des WVG, BT-Drs. 11/6764, S. 29; in diesem Sinne zur vergleichbaren Regelung in Art. 42 KommZG: BayVGH vom 8.2.2002 Az. 4 ZB 01.2547; BVerwG vom 21.10.1987 Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1; VG Bayreuth vom 15.11.1999 Az. B 3 K 97.1062, S. 15 f. des Urteilsabdrucks). … Schließlich führt auch das in der Klagebegründung vorgebrachte Argument, die Ermittlung der Abwassermenge des Klägers aus der Differenz der Messwerte aus der W* … und Z* … Messanlage verzeichne die anzusetzende Abwassermenge, zu keinem anderen Ergebnis. Es mag zwar sein, dass bei den Messungen in der Vergangenheit, was der Beklagte nicht bestreitet, auch negative Einleitungsmengen gemessen wurden. Zudem wurden in der Vergangenheit unstreitig Werte über der Messgrenze, Negativwerte bzw. nicht verwertbare Messungen ermittelt. Gleichwohl ist der Vortrag nicht geeignet, die Messmethoden des Beklagten in Zweifel zu ziehen. So hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, das auf der Differenzmethode basierende Messsystem sei dem Umstand geschuldet, dass am Verbandssammler mehrere Anschlusspunkte erstellt werden könnten, wodurch sich die Verbandsmitglieder die Kosten für die Errichtung eines Parallelkanals erspart hätten. Das Messsystem führe nicht zwangsläufig zu einer Benachteiligung des Klägers. Die Vertreterin des Wasserwirtschaftsamtes … hat die Vorgehensweise des Beklagten nicht beanstandet und darauf hingewiesen, dass die Differenzmethode offensichtlich schon seit vielen Jahren genutzt werde, woraus eine gewisse Messroutine abzuleiten sei (S. 5 der Sitzungsniederschrift). Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.“ 40 Dementsprechend ist es dem pflichtgemäßen Ermessen des Satzungsgebers überlassen, den Beitragsschlüssel
dem wahrscheinlichen Nutzen festzulegen, ohne dass ein Verbandsmitglied Anspruch darauf hat, dass der vernünftigste, gerechteste oder zweckmäßigste Maßstab gefunden wird. Dass der Beklagte diesen Ermessensspielraum in unzulässiger Weise überschritten hat, ist nicht ersichtlich. Die Orientierung der Betriebskostenumlage am Trockenwetterabwasseranfall der einzelnen Verbandsmitglieder lässt einen einigermaßen sicheren Schluss auf den Umfang der Benutzung der Verbandseinrichtung zu und gewährleistet, dass die Betriebskostenumlage nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zum Umfang dieser Benutzung steht. Die Anwendung des sog. Abzugsverfahrens anstatt einer Messung der Abwassermenge direkt an der Einleitstelle oder der Anwendung anderer Ermittlungsmethoden beruht auf sachlichen und
vollziehbaren Gründen, sodass auch diesbezüglich eine unzulässige Ermessensausübung des Satzungsgebers nicht erkennbar ist. Bereits entsprechend der oben zitierten Entscheidung basierte die Entscheidung, das Abzugsverfahren anzuwenden, auf finanziellen Erwägungen. Die Errichtung mehrerer Anschlusspunkte am Hauptsammler ersparte den Verbandsmitgliedern Kosten für die Errichtung eines Parallelkanals. Auch ist die Abzugsmethode bereits seit vielen Jahren genutzt, sodass sich eine gewisse Messroutine hieraus ableiten lässt. Gegenteiliges wurde von Klägerseite nicht substantiiert vorgetragen. 41 Das vom Kläger angeführte Argument, der Hauptsammler liege in der Sphäre des Beklagten, sodass Fremdwassereintritte in den Hauptsammler allen Verbandsmitgliedern zuzurechnen seien und nicht nur einzelnen Verbandsmitgliedern, führt zu keinen durchschlagenden rechtlichen Bedenken gegen die satzungsgemäß indizierte Anwendung des Abzugsverfahrens. Der Hauptsammler weist ausweislich der unbestrittenen Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Länge von ca. 40 km auf. Eine permanente Kontrolle des Hauptsammlers und ein Auffinden von jeglichen existenten Schadstellen ist dementsprechend in tatsächlicher und kostentechnischer Hinsicht unmöglich. Fremdwassereintritte können ferner nie gänzlich vermieden werden. Sie sind zudem nur schwer mengenmäßig erfassbar und können daher – auch wenn Schadstellen bekannt sind – nicht akkurat festgestellt werden Eine mengenmäßig genaue Zuordnung des aus dem Fremdwassereintritt herrührenden Abwasservolumens zum Beklagten und damit zu allen Verbandsmitgliedern ist daher unmöglich. Die Anwendung des Abzugsverfahrens mag zwar nicht die genaueste und gerechteste Methode der Ermittlung der Trockenwetterabwassermengen der Verbandsmitglieder sein. Sie ist aber eine kostengünstige, praxistaugliche und einfache Ermittlungsmethode. Der Fremdwasserproblematik wird dadurch Rechnung getragen, dass sich die Abwassermenge
dem Trockenwetterabwasserabfluss bestimmt (vgl. § 26 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Verbandssatzung), wodurch sich der Fremdwasseranteil an der Abwassermenge zumindest im Verhältnis zum Nasswetterabwasserabfluss etwas verringert. Der Kläger und andere Verbandsmitglieder werden durch die Anwendung des Abzugsverfahrens zudem nicht einseitig benachteiligt, da alle Verbandsmitglieder gleichermaßen von schadensbedingten Fremdwassereintritten betroffen sind. Jedes Verbandsmitglied trägt das jeweilige Risiko von Fremdwassereintritten in seinem Einleitungs- und Messbereich. 42 (b) Gründe dafür, dass die Zurechnung des durch die streitgegenständliche Schadstelle am Hauptsammler entstandenen Fremdwassereintritts im konkreten Einzelfall unverhältnismäßig wäre, sind nicht ersichtlich. 43 Zum einen handelt es sich um einen nur geringfügigen Fremdwassereintritt. Entsprechend der vier am 18. Mai 2021 durchgeführten Messungen kam es an der Schadstelle zu einem Fremdwassereintritt von ca. 35 m³/d, was für das Betriebsjahr 2021 bis zur Reparatur der Schadstelle einen Wert von ca. 5880 m³ (35 m³/d x 168 Tage) ergibt. Bei einer ermittelten Trockenwetterabwassermenge von jährlich 282.875 m³ (775 m³/d x 365 Tage) beläuft sich der schadensbedingte Fremdwassereintritt in den Hauptsammler im Betriebsjahr 2021 auf 2,08% der eingeleiteten Trockenabwassermenge des Klägers. Dieser Fremdwassereintritt ist als geringfügig anzusehen (zur Geringfügigkeitsgrenze von 5% bei Kostenunterdeckungen bei Gebührenkalkulationen
VGH, U.v. 27.6.2023 – 4 N 20.1054 – juris Rn. 21 f. mit weiteren Beispielen aus der Rechtsordnung, bei denen die Geringfügigkeitsgrenze bei 5% gesetzt wurde). Es ist sogar von einem geringeren Fremdwassereintritt als den 2,08% der eingeleiteten Trockenwetterabwassermenge auszugehen. Dies ergibt sich daraus, dass die vier Einzelmessungen am
Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung in einem Zeitraum von ca. 10 Minuten statt und erfolgten mittels Messbecher und Stoppuhr. 44 Zum anderen beruht der Fremdwassereintritt nicht auf einer unwirtschaftlichen Betriebsführung des Beklagten, sodass der streitgegenständliche Fremdwassereintritt und der damit verbundene höhere Anteil an der Betriebskostenumlage nicht auf alle Verbandsmitglieder umgelegt werden muss. Anerkanntermaßen besteht für den Einrichtungsträger ein Planungs- und Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob und welche Maßnahmen er zur Reduzierung eines Fremdwasserzuflusses ergreift (vgl. zur Zurechnung der mit unwirtschaftlicher Betriebsführung verbundenen Kosten auf den allgemeinen Verwaltungshaushalt anstatt auf den Gebührenpflichtigen: BayVGH, U.v. 6.7.2010 – 20 B 10.124 – juris Rn. 42; VGH BW, U.v. 8.7.2022 – 2 S 1450/14 – juris Rn. 41; jeweils m.w.N.). Vorliegend hat der Beklagte die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Fremdwasserreduzierung ergriffen. So ergibt sich aus dem Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und dem Schriftsatz des Beklagten vom 26. September 2024, dass der Hauptsammler des Beklagten regelmäßig mit Kameras befahren wird, um Schadstellen zu entdecken. Die letzten Kamerabefahrungen fanden in den Jahren 2009 und 2022 statt. Dass die eigentlich in der Selbstüberwachungsverordnung vorgesehene turnusmäßige Kamerabefahrung alle 10 Jahre nicht strikt eingehalten wurde, liegt an dem erheblichen tatsächlichen und finanziellen Aufwand, welcher mit der Kamerabefahrung verbunden ist. Der Hauptsammler muss hierfür trockengelegt und das Abwasser umgeleitet werden. Zudem ist der Hauptsammler ca. 40 km lang. Bereits die reine Dokumentation der Schäden durch die Kamerabefahrung ist
den unwidersprochenen Angaben der Beklagtenseite mit Kosten im Millionenbereich verbunden. Bei der Kamerabefahrung 2009 konnte
Angaben des Beklagten kein messbarer Fremdwassereintritt in den Hauptsammler, sondern lediglich eine sog. „Schleichmenge“ ermittelt werden. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse aus der Bestandsaufnahme im Jahr 2022 wurde ein Sanierungskonzept für den Hauptsammler erarbeitet. Auch Kosten für die Instandhaltung des Hauptsammlers liegen wiederum im Millionenbereich. Zusätzlich zu den Kamerabefahrungen finden auch laufende und anlassbezogene Überprüfungen des Hauptsammlers statt. Dass dem so ist, zeigt auch das Auffinden der hier maßgeblichen Schadstelle am Hauptsammler. So wurde der Schaden bei einer Bestandsaufnahme im März 2021 entdeckt, näher untersucht und letztlich behoben. Die Behebung des Schadens hat dem Beklagten ca. 60.000,00 EUR gekostet. Eine noch engmaschigere Kontrolle ist dem Beklagten angesichts des damit verbunden Aufwands nicht zuzumuten. Insgesamt ist daher festzustellen, dass der Beklagte zwar seiner Pflicht aus der Selbstüberwachungsverordnung zur turnusmäßigen Kamerabefahrung alle 10 Jahre nicht
gekommen ist, trotzdem jedoch alle ihm finanziell und tatsächlich zumutbaren Maßnahmen zur Fremdwasserreduzierung ergriffen hat. 45 bb. Ein Betriebskostenanteil in Höhe von 24.061,18 EUR wurde entsprechend des § 26 Abs. 3 Buchst. a Var. 2 der Verbandssatzung
den anteiligen CSB-Frachten auf den Kläger verteilt. Gegen diese Verteilung erhob der Kläger keine Einwände. Sie entspricht zudem der Satzungsbestimmung des § 26 Abs. 5 Buchst. b Satz 1 der Verbandssatzung. Danach wird die anteilige CSB-Fracht ab dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.