VGH München, Beschluss v. 19.02.2024 – 10 CS 24.286 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 19.02.2024 – 10 CS 24.286 Download Drucken Titel: Verlegung der Aufzugsroute einer Versammlung Normenketten: BayVersG Art. 15 Abs. 1 GG Art. 8 Abs. 1 Leitsätze: 1. Der Schutz der "öffentlichen Sicherheit" iSv Art. 15 Abs. 1 BayVersG umfasst die gesamte Rechtsordnung und die in diesem Zusammenhang betroffenen Rechte Dritter. Kollidiert die Versammlungsfreiheit mit Rechten Dritter, ist eine Abwägung der betroffenen Positionen zur Herstellung praktischer Konkordanz erforderlich. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen oder eines Versammlungsverbots dürfen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Versammlungsrecht, Beschränkung, Routenänderung, „Blockade“ einer Polizeiinspektion, Versammlung, Versammlungsbeschränkungen, Auflage, Blockade, Polizeiinspektion, Gefahrenprognose, öffentliche Sicherheit, Schutz, Parkstreifen Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 16.02.2024 – 10 S 24.763 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung von Nr. III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 16. Februar 2024 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen durch die Antragsgegnerin verfügte Beschränkungen (örtliche Verlegungen der Aufzugsroute und des Standorts der Zwischenkundgebung) der von ihm angezeigten Versammlung weiter. 2 Unter dem 7. Februar 2024 zeigte der Antragsteller eine sich fortbewegende Versammlung mit dem Thema „Zum Jahrestag des Terroranschlags in H. – kein Vergeben, kein Vergessen“ für Montag, den 19. Februar 2024, mit einer Teilnehmerzahl von 300 Personen an. Die Versammlung soll um 18:00 Uhr am G.platz mit einer Auftaktkundgebung beginnen und mit einer Zwischenkundgebung in der B. straße 5 vor der Polizeiinspektion ...und einer Schlusskundgebung um 19:00 Uhr am Denkmal zum Oktoberfestattentat (Haupteingang Th.) enden. Die Aufzugsroute wurde mit G.platz – B. straße – K2. Platz – B. straße – Ba.-ring angegeben und ergänzend erläutert, dass bei der geplanten Zwischenkundgebung ein (polizeikritischer) Redebeitrag von 3 bis 5 Minuten vorgesehen sei. 3 Mit Bescheid vom 15. Februar 2024 verfügte die Antragsgegnerin unter den Nr. 3.2 und 3.3 folgende Beschränkungen der Versammlungsörtlichkeiten: 4 „3.2 Sich fortbewegende Versammlung – Strecke (Achtung Verlegung!) 5 Der Streckenverlauf wird wie folgt verlegt: G.platz, M2. straße, B.-ring, Denkmal für die Opfer des Oktoberfestattentates“ „3.3 Zwischenkundgebung (Achtung Verlegung!) 6 Die Versammlungsteilnehmer*innen haben sich am B.-ring an der Ecke zur B. straße auf der öffentlichen Verkehrsfläche – wie in anliegendem Lageplan gekennzeichnet – bzw. nach näherer Weisung der polizeilichen Einsatzleitung aufzustellen. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Bescheides.“ 7 Am 16. Februar 2024 hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben (Az. M 10 K 24.762) und gleichzeitig beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. 8 Diesen Eilrechtsschutzantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Februar 2024 abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beschränkungen der Antragsgegnerin erwiesen sich bei summarischer Prüfung jedenfalls im Ergebnis voraussichtlich als rechtmäßig. Die durch die Versammlungsbehörde angestellte Gefahrenprognose sei voraussichtlich nicht zu beanstanden. Entscheidend sei insoweit, dass angesichts der gegebenen Örtlichkeiten, einer insgesamt ca. 6 m breiten Straße (B. straße), bei einer Zwischenkundgebung unmittelbar vor der Polizeiinspektion bereits bei der angemeldeten Teilnehmerzahl von 300 Personen von einer insgesamt mindestens 10-15 Minuten andauernden kompletten faktischen Blockade der Polizeiinspektion auszugehen sei; eine Ein- und Ausfahrt von Einsatzfahrzeugen oder eine Anfahrt von Rettungsfahrzeugen wäre in diesem Fall nicht mehr möglich. Die Angaben des Antragstellers zur möglichen Freihaltung einer Fahrbahn gingen an der örtlichen Realität mit einer Straßenbreite von nur 6 m vorbei. Die Zuständigkeit der durch die Versammlung betroffenen Polizeiinspektion ...erstrecke sich im Stadtgebiet auf eine Fläche von 6,1 km² mit einer Einwohnerzahl von 83.000. Ermessensfehler seien weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Insbesondere seien keine milderen, aber gleich wirksamen Mittel erkennbar. Eine unmittelbare Sichtverbindung zur Polizeiinspektion sei am Standort der Zwischenkundgebung gegeben (Entfernung ca. 34 m). Das kommunikative Anliegen der Versammlungsteilnehmer sei aufgrund dieser Sichtbeziehung weiterhin möglich. 9 Zur Begründung seiner Beschwerde rügt der Antragsteller im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die angezeigte Versammlung nicht bestehe bzw. einer Gefahr mit milderen Beschränkungen begegnet werden könne. Angesichts der noch einmal in Augenschein genommenen örtlichen Verhältnisse in der B. straße, die regelmäßig nicht besonders dicht beparkt sei, wären auch zum jetzigen Zeitpunkt noch Absperrungen der freien Parkplätze möglich, um so ausreichend Raum für die Versammlung zu schaffen. Für den Erlass etwaiger Parkverbote sei die Antragsgegnerin ohnehin selbst zuständig. Zudem habe das Verwaltungsgericht das kommunikative Anliegen der Versammlungsteilnehmer und die Gestaltungsfreiheit des Versammlungsleiters verkannt. Diesen komme es entscheidend auf den direkten Sichtkontakt aller Versammlungsteilnehmer zur Polizeistation an. Im Übrigen wäre ein milderes Mittel, die unmittelbar vor der Polizeiinspektion geplante Zwischenkundgebung der Versammlung etwas weiter weg an den Rand der vor der Polizeistation beginnenden Parkverbotszone zu verlegen. 10 Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht habe mit zutreffender Begründung festgestellt, dass für die streitbefangenen Beschränkungen (örtliche Verlegung der Streckenführung und der Zwischenkundgebung) eine tragfähige Gefahrenprognose vorliege. Unabhängig von der Parksituation in der B. straße und etwaigen Parkverboten bedeute die Durchführung der geplanten Versammlung auf der nur 124 m kurzen Straße eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Auch im Fall einer Absicherung durch Sperrgitter verbliebe nicht ausreichend Fläche, um notwendige An- und Abfahrten der Polizei problemlos zu ermöglichen. Auch sei der Antragstellerseite zu widersprechen, dass mit Störungen oder einer Blockade nicht zu rechnen sei bzw. diese rein hypothetisch seien. Diesbezüglich werde auf die Erfahrungen bei einer thematisch vergleichbaren Versammlung am 19. Februar 2022 in A. verwiesen. 11 Der am Verfahren beteiligte Vertreter des öffentlichen Interesses hält ohne eigene Antragstellung ebenfalls die Zurückweisung der Beschwerde für geboten. Die ohne ausdrücklichen Antrag eingelegte Beschwerde sei jedenfalls unbegründet. Die Versammlungsbehörde und das Verwaltungsgericht gingen zutreffend davon aus, dass – auch ohne Blockadeabsicht der Teilnehmer – bereits durch die Aufzugsroute der Versammlung durch die B. straße und die geplante Zwischenkundgebung unmittelbar vor der Polizeiinspektion bei einer angemeldeten Teilnehmerzahl von 300 für ein Zeitfenster von 10 bis 15 Minuten von einer kompletten faktischen Blockade der Inspektion auszugehen sei. Dies bedeute eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die Polizeiinspektion müsse zur Abwehr von Gefahren für hochwertige Rechtsgüter wie insbesondere Leben und Gesundheit zu jeder Zeit einsatzfähig und erreichbar bleiben. Die angefochtenen Beschränkungen seien auch verhältnismäßig. Auf die in der Anlage beigefügte Stellungnahme des Polizeipräsidiums München und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration werde verwiesen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 13 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die beantragte Abänderung des angefochtenen Beschlusses. 14
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