IfSMV) vom
grundsätzlich zwischen allen Teilnehmern, also Besuchern und Mitwirkenden, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann; bei Einsatz von Blasinstrumenten und bei Gesang ist ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten. 12
IfSMV vom
sich der Freistaat Bayern selbst eine Ausnahmegenehmigung für die Vorstellungen der Bayerischen Staatsoper als Pilotversuch erteilt habe und zu den Vorstellungen bis zu 500 Besucher auf gekennzeichneten Plätzen zugelassen habe, um Erfahrungen mit kulturellen Veranstaltungen mit einer höheren Besucherzahl als den derzeit 200 zugelassenen Personen bei Kulturveranstaltungen in Innenbereichen sowie mit den hierfür erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen zu sammeln. Durch diesen Pilotversuch würden andere Veranstalter, die im Wettbewerb mit dem Freistaat Bayern stünden – so wie die Antragstellerin – ungerechtfertigt benachteiligt. Hinzu komme,
für Veranstaltungen unter freiem Himmel eine Ausnahmemöglichkeit bestehe. Im Bereich der klassischen Musik sei dies in der kalten Jahreszeit jedoch nicht mehr möglich. Vorliegend bestehe auch kein tatsächlicher Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers, da die Entscheidungsgrundlagen einer etwaigen Ausnahme bei Veranstaltungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen identisch seien. Die Antragstellerin sei in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt worden. 23 4. Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und beantragt, 24 den Antrag abzulehnen. 25 Der Fortsetzungsfeststellungsantrag sei nicht zulässig. Mit der einfachen Behauptung, es sei beabsichtigt, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen, sei ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse (in Gestalt eines Präjudizinteresses) nicht hinreichend dargelegt. Es sei schon nicht ersichtlich,
die Früchte des bisherigen Prozesses die Fortsetzung erforderten. Auch die geltend gemachte Wiederholungsgefahr sei nicht geeignet, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen. Schließlich liege auch kein schwerwiegender Grundrechtseingriff durch § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
SG bis Mitte November 2020 eine wirksame, insbesondere verfassungsgemäße Befugnisnorm dargestellt habe. 27 Die pandemische Lage im Spätsommer 2020 habe die getroffene Maßnahme auch gerechtfertigt. Hierzu werde auf die entsprechenden Lageberichte des RKI verwiesen. Die Zuschauerbeschränkung in Kulturstätten habe im Übrigen auch eine notwendige, d.h. verhältnismäßige Schutzmaßnahme dargestellt. Sie habe einen legitimen Zweck verfolgt, sei geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig (angemessen) gewesen. Der Verordnungsgeber habe mit der Zuschauerbeschränkung in den jeweiligen Einrichtungen und Betrieben einen legitimen Zweck verfolgt. Dieser habe in der Verhinderung der Ausbreitung der Krankheit COVID-19 bestanden und damit dem Schutz der Bevölkerung, die im gesamten Hoheitsgebiet des Antragsgegners durch ein sich dynamisch entwickelndes Infektionsgeschehen mit dem zu diesem Zeitpunkt neuen und weitgehend unerforschten Virus SARS-CoV-2 in ihrem jeweiligen Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gefährdet gewesen sei, gedient. Zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses am 19. Juni 2020 sei somit die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Bayern weiterhin hoch bzw. sehr hoch gewesen. Diese Gefährdungseinschätzung des RKI lasse sich auch in den Berichten vom 1. Juli 2020, 1. August 2020 und 1. September 2020 weiterhin finden. Die Zuschauerbegrenzung in Kulturstätten sei geeignet gewesen, das Ziel der Verhinderung der Ausbreitung der Krankheit COVID-19 und damit des Schutzes der Bevölkerung vor den daraus resultierenden Gefahren für Leben und Gesundheit zu erreichen. Das Ziel des Verordnungsgebers habe im Rahmen des ersten „Lockdowns“ und auch noch im Anschluss daran darin bestanden, durch zahlreiche Maßnahmen darauf hinzuwirken,
die Zahl der Sozialkontakte reduziert werde, um auf diese Weise Infektionsgefahren zu vermeiden. Die streitgegenständliche Zuschauerbeschränkung in Kulturstätten sei ein Teil der weiterhin während des Sommerplateaus bestehenden Beschränkungsmaßnahmen gewesen. Mehr und mehr Lockerungen der zunächst umfassenden Schließungen von Einrichtungen hätten es notwendig gemacht,
konkrete allgemeingültige Regelungen die Infektionsgefahr auch für Besucher von Kulturstätten eindämmten. Es habe sich insbesondere auch um Regelungen für den Innenbereich gehandelt, der weiterhin eine besondere Infektionsgefahr verursacht hätte. Im Geltungszeitraum der Norm sei kein milderes Mittel bekannt gewesen. Hygieneregeln in Kulturstätten hätten zum damaligen Zeitpunkt kein – in jeder Hinsicht gleichermaßen geeignetes – milderes Mittel zum Schutz vor dem Virus SARS-CoV-2, verglichen mit der Zuschauerbegrenzung, dargestellt. Konkrete Hygienekonzepte seien gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 6. BayIfSMV vielmehr zusätzlich zu erstellen gewesen. Es sei offensichtlich,
eine absolute Zuschauerbeschränkung weniger Kontaktmöglichkeiten und weniger Infektionsgefahren geboten hätte als eine erheblich umfangreichere relative Beschränkung oder gar eine unbegrenzte Öffnung der Kulturstätten für Zuschauer. Unabhängig von der Größe der Kulturstätten komme es dort zu unmittelbaren Begegnungen zwischen Menschen. Je mehr Personen in einem Raum anwesend gewesen seien, desto mehr Infektionen über Aerosole und Tröpfchen hätten dort über die Luft stattfinden können. In geschlossenen Räumen sei das Infektionsrisiko nochmals weitaus höher als außerhalb geschlossener Räume. Auch die Mund-Nasen-Bedeckung (Fremdschutz) hätte insoweit kein gleich geeignetes milderes Mittel dargestellt. Aus Sicht des Infektionsschutzes habe eine Kombination aus Minimierung der physischen Kontakte zwischen den Menschen sowie weiterer nicht-pharmazeutische Interventionen eine weitaus effektivere Maßnahme dargestellt als jede Maßnahme für sich alleinstehend. Auch Desinfektionsmaßnahmen, die v.a. der Kontaktinfektion vorbeugten, seien für sich genommen kein gleichermaßen geeignetes Mittel, um die Infektionen weiter einzudämmen. Eine persönliche Registrierung der Besucher habe zwar eine Nachverfolgung ermöglicht, solange die Infektionszahl nicht in besonders hohem Maße, also exponentiell, angestiegen sei. Jedoch hätte eine Nachverfolgung zunächst die Infektionen der Besucher der Kulturstätte sowie die Infektionen der engen persönlichen Kontakte im unmittelbaren Anschluss an den Besuch der Kulturstätte nicht verhindert. Auch technische Maßnahmen wie Luftfilter, Luftreinigung durch Lüftung oder Anlagen alleine hätten dann nicht zur Eindämmung der Infektionen ausgereicht, wenn das SARS-CoV-2-Virus in einer Variante vorliege, die eine leichte Übertragbarkeit und gleichzeitig eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung bis hin zur Beatmung und zum Tod zur Folge gehabt hätte. Dies sei im Sommer und Herbst 2020 der Fall gewesen. Ein Alkoholverbot hätte lediglich eine zusätzliche Maßnahme dargestellt, hätte jedoch nicht die Wirkung einer Zuschauerbegrenzung obsolet gemacht. 28
die Rechtsvorschrift unwirksam war (stRspr., vgl. BVerwG, U. v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21 – juris) 32
sie durch § 21 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 der 6. BayIfSMV, der die Besucherzahl bei Kulturveranstaltungen auf 100 bzw. 200 Personen begrenzte, jedenfalls in ihrem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Recht der Berufsausübungsfreiheit verletzt wurde. 34 b) Die Antragstellerin hat trotz des Außerkrafttretens der Regelung ein berechtigtes Interesse an der Feststellung,
die Zuschauerbeschränkung unwirksam war. Art. 19 Abs. 4 Satz 1GG garantiert effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten und den Zugang zu den eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen und bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses anzunehmen. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung aber fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird,
gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann (stRspr., vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2023 – 3 CN 5.22 – NVwZ 2023,1846 Rn 15). 35 Danach besteht ein schützenswertes Interesse der Antragstellerin an der nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Klärung der Wirksamkeit von § 21 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 der 6. BayIfSMV. Die zur Prüfung gestellte Norm hatte eine kurze Geltungsdauer (19.6.2020 – 1.10.2020), innerhalb derer gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden konnte. Die Antragstellerin macht Beeinträchtigungen ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG geltend, die ein Gewicht haben, das die nachträgliche Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verordnungsregelung rechtfertigt. Auch wenn Kulturveranstaltungen grundsätzlich erlaubt waren, wurde die Berufsausübung der Antragstellerin durch die ausnahmslose Zuschauerlimitierung auf 100 bzw. 200 Personen erheblich eingeschränkt.
das Gewicht des Eingriffs durch staatliche Hilfsprogramme zur finanziellen Kompensation seiner Folgen gemindert wurde, kann die nachträgliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschriften ebenfalls nicht erübrigen. Eine gewichtige Beeinträchtigung der erwerbswirtschaftlichen Seite der Berufsausübungsfreiheit kann für sich genommen ein fortbestehendes Feststellungsinteresse begründen. (vgl. BVerwG, B. v. 16.5.2022 – 3 CN 6.22 – BeckRS 2023, 10365 Rn. 16). Darüber hinaus hat die Antragstellerin schlüssig dargelegt Entschädigungsansprüche gegen den Antragsgegner geltend machen zu wollen (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 6.10.2022 – 20 N 20.794 – juris Rn. 40). B. 36 Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet, weil die angegriffene Verordnungsregelung wirksam war. 37
ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von S. 1 Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1GG) werden insoweit eingeschränkt (§§ 28 Abs. 1 Satz 4, 32 Satz 3 IfSG). Die Beschränkung der Besucherzahl in Kulturbetrieben, die dazu dienen sollte, die Verbreitung der COVID-19-Krankheit und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, konnte unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht in den Kulturstätten eine notwendige Schutzmaßnahme i.S.v. § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sein (zur vollständigen Betriebsschließung: vgl. BVerwG, U. v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21 – BVerwGE 177, 60). 38
die Kontaktbeschränkungen jedenfalls bis
in den letzten Wochen die Infektionszahlen jedoch wieder gestiegen seien. Als besonders begünstigend für die Ausbreitung des Virus hätten weiterhin Gemeinschaftsunterbringungen, Veranstaltungen, Feiern und die urlaubsbedingte Mobilität im Mittelpunkt gestanden. Dieser Anstieg in den Sommermonaten sei deshalb besonders ernst zu nehmen, weil die im Sommer verstärkten Aktivitäten im Freien eine Eindämmung des Virus eigentlich eher begünstigten, während damit zu rechnen sei,
mit dem Beginn der kalten Jahreszeit die Infektionsrisiken eher stiegen. Deshalb verfolgten Bund und Länder das Ziel, gemeinsam die Infektionszahlen wieder so weit wie möglich zu senken. Jetzt gelte es, eine erneute exponentielle Verbreitung durch gegenseitige Rücksichtnahme, Umsicht und Vorsicht zu verhindern, um zur Pandemiebekämpfung erforderliche Einschränkungen auf Dauer möglichst gering halten zu können. Dieses Ziel entsprach dem Zweck der Verordnungsermächtigung, übertragbare Krankheiten zu bekämpfen (§ 32 Satz 1 IfSG) und ihre Verbreitung zu verhindern (§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG). 43 bb) Die Annahme des Verordnungsgebers,
dieses Ziel ohne die erlassenen Verbote und Einschränkungen gefährdet und die Gefahr wegen einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems dringlich war, hatte eine tragfähige tatsächliche Grundlage (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, B. v. 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. – BVerfGE 159, 223 Rn. 177; BVerwG, U. v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21 – - NVwZ 2023, 1000 Rn. 52). 44 Nach dem Situationsbericht des RKIs(RKI) vom 31. August 2020 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-08-31-de.pdf? blob=publicationFile) war in der 35. Kalenderwoche die kumulative COVID-19-Inzidenz der letzten 7 Tage nach einem starken Anstieg zwischen der 29. und 34. Kalenderwoche leicht gesunken. Auch wenn die Fallzahlen in einigen Bundesländern wieder abnahmen, blieb die Entwicklung der letzten Wochen weiterhin beunruhigend. Die kumulative Inzidenz der letzten 7 Tage lag deutschlandweit bei 9,6 Fällen pro 100.000 Einwohner. Die 7-Tage-Inzidenzen lagen in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Bremen, Berlin und Hessen deutlich über dem bundesweiten Durchschnittswert. Insgesamt waren in Deutschland 242.381 laborbestätigte COVID-19-Fälle an das RKI übermittelt worden, darunter 9.298 Todesfälle in Zusammenhang mit COVID-19-Erkrankungen. Es traten darüber hinaus bundesweit in verschiedenen Settings COVID-19-bedingte Ausbrüche auf, wie u.a. in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Einrichtungen für Asylbewerber und Geflüchtete, Gemeinschaftseinrichtungen, verschiedenen beruflichen Settings sowie im Zusammenhang mit Familienfeiern, religiösen Veranstaltungen und insbesondere Reisen bzw. Reiserückkehrern. Es handelte sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Weltweit nahm die Anzahl der Fälle weiterhin zu. Nach wie vor gab es keine zugelassenen Impfstoffe und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe war komplex und langwierig. DasRKI schätzte die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch. 45 SARS-CoV-2 war zum damaligen Zeitpunkt nach der Einschätzung des RKI grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar. Das Infektionsrisiko war stark vom individuellen Verhalten (AHA-Regel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmasken tragen), der regionalen Verbreitung und von den Lebensbedingungen (Verhältnissen) abhängig. Hierbei spielten Kontakte in Risikosituationen (wie z.B. langer face-to-face Kontakt) eine besondere Rolle. Die Aerosolausscheidung stieg bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark an. In Innenräumen stieg hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich und bestand auch, wenn ein Abstand von mehr als 1,5 m eingehalten wurde. Wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Mund-Nasen-Bedeckung unterschritten wurde, z. B. wenn Gruppen von Personen an einem Tisch saßen oder bei größeren Menschenansammlungen, bestand auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-08-31-de.pdf? blob=publicationFile). 46 Diese fachliche Einschätzung trug die vom bayerischen Verordnungsgeber angenommene Gefährdungslage. Der Verordnungsgeber konnten sich dabei insbesondere auf die Risikobewertung und weiteren Erkenntnisse des RKI stützen (vgl. BVerwG, U. v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21 – NVwZ 2023, 1000 Rn. 56 f.). 47
Abstandsgebote, Maskenpflicht und Hygienemaßnahmen alleine, ohne Besucherbeschränkungen, nicht genauso wirksam sein konnten. 54
der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (stRspr., vgl. BVerfG, B. v. 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. – BVerfGE 159, 223 Rn. 216 m. w. N.). In einer Abwägung sind Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits und die Bedeutung der Maßnahme für die Zweckerreichung andererseits gegenüberzustellen. Angemessen ist eine Maßnahme dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Gewicht des Eingriffs und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (stRspr, vgl. BVerwG, U. v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21 – NVwZ 2023, 1000 Rn. 75 m. w. N.). 56 bb) Die durch § 21 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 der 6. BayIfSMV angeordneten Besucherbeschränkungen waren ein gewichtiger Eingriff in die Berufsausübungsübungsfreiheit der Antragstellerin (Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG). Sie haben auch deswegen besonderes Gewicht, weil in der vorgehenden Zeit im ersten „Lockdown“ in Bayern von März bis mindestens Mai 2020 der Betrieb von Kultureinrichtungen untersagt oder beschränkt war. Das Eingriffsgewicht wurde allerdings durch die für die von den Schließungen und Beschränkungen betroffenen Einrichtungen vorgesehenen staatlichen Hilfsprogramme gemindert. Zwar ist das Grundrecht der Berufsfreiheit in erster Linie persönlichkeitsbezogen, konkretisiert also im Bereich der individuellen beruflichen Leistung und Existenzerhaltung das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Daher kann eine finanzielle Kompensation für sich genommen dem Bedeutungsgehalt der Berufsfreiheit nicht gerecht werden. Gleichwohl verminderten Hilfsprogramme die Wahrscheinlichkeit einer existenzbedrohenden Lage und unterstützten die Betroffenen darin, die ausgeübte Tätigkeit künftig weiterhin wirtschaftlich ausüben zu können (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.3.2022 – 1 BvR 1295/21 – NJW 2022, 1672 Rn. 28 m. w. N.; zur <verneinten> Erforderlichkeit gesetzlicher Entschädigungsregelungen vgl. BVerwG, U. vom 16.5.2022 – 3 CN 4.22 – Rn. 60 ff. m. w. N.). Auch wenn die staatlichen Hilfsmaßnahmen zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses noch nicht in Kraft gesetzt waren, durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen,
diese Hilfen den betroffenen Betrieben alsbald zur Verfügung gestellt würden (BVerwG, U. v. 16.5.2023 – 3 CN 6.22 – juris Rn. 69). 57 cc) Diesen durch die Beschränkung von Einrichtungen und Angeboten bewirkten, gewichtigen Grundrechtseingriffen standen Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung gegenüber. Ziel der Verordnung war es, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der dadurch verursachten bedrohlichen COVID- 19 -Erkrankung (vgl. § 2 Nr. 3a IfSG) zu verlangsamen und damit die Bevölkerung vor Lebens- und Gesundheitsgefahren zu schützen. Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit haben eine überragende Bedeutung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; stRspr, vgl. BVerfG, B. v. 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. – BVerfGE 159, 223 Rn. 231 m. w. N.; BVerwG, U. v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21 – NVwZ 2023, 1000 Rn. 80 und – 3 CN 2.21 – NVwZ 2023, 1011 Rn. 32). Der Verordnungsgeber durfte bei Erlass der Regelungen davon ausgehen,
nach wie vor Handlungsbedarf bestand. Das RKI schätzte die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland, wie bereits ausgeführt, weiterhin als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch ein. Wegen der Zahl der Neuinfektionen und der COVID-19-Patienten in Krankenhäusern und Intensivstationen hatte die Verlangsamung der Ausbreitung ein hohes Gewicht. Nach dem – plausiblen – Schutzkonzept des Verordnungsgebers war die Beschränkung von Einrichtungen in den Bereichen Kultur neben den Beschränkungen von Einrichtungen und Angeboten des Sports, der Gastronomie und des Tourismus und der Freizeit, der Kontaktbeschränkung im öffentlichen und im privaten Raum, der Pflicht, in bestimmten Situationen eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, der Anordnung von Hygieneregeln – ein zentrales Mittel zur Zielerreichung. Der Verordnungsgeber hat für den zu beurteilenden Zeitraum mit den angegriffenen Regelungen einen angemessenen Ausgleich zwischen den mit ihnen verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und den schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden. 58 dd) Die Abwägung des Verordnungsgebers ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn man nicht nur die Eingriffe in die Berufsfreiheit der Betriebsinhaber und Veranstalter, sondern zusätzlich die Folgen der Beschränkungen für die Besucher der Kultureinrichtungen in die Abwägung einstellt. Die Beschränkung von Kultureinrichtungen schränkten die Möglichkeiten privater Lebensgestaltung potentieller Besucher ein. Der Verordnungsgeber hat mit der Einschätzung, das Ziel, die weitere Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verlangsamen, habe angesichts des Standes der Pandemie im maßgeblichen Zeitraum ein so hohes Gewicht,
es auch die negativen Folgen der Maßnahmen für die Nutzer der Kultureinrichtungen überwiege, seinen Einschätzungs- und Bewertungsspielraum nicht überschritten. 59 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsbetroffenheit der ausübenden Künstler. Die durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Kunstfreiheit ist in Fällen, in denen es um den Ausgleich von Erwerbsschäden aufgrund von infektionsschutzrechtlichen Veranstaltungsverboten und -beschränkungen geht, nicht in ihrer immateriellen, sondern in ihrer vermögensrechtlichen Dimension betroffen. Soweit die Kunst beruflich oder gewerblich ausgeübt wird, ist daher die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG maßgeblich (BGH, U. v. 3.8.2023 – III ZR 54/22 – juris LS 4). Besucherbeschränkungen stellten auch in dieser Beziehung zulässige Berufsausübungsregelungen dar. 60 ee) Die durch § 21 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 der 6. BayIfSMV angeordneten Besucherbeschränkungen verstießen auch nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG, weil der Verordnungsgeber die Besucherbeschränkung unabhängig von der Größe des Einrichtungsortes festgelegt hat. Wobei hier eine Ungleichbehandlung ohnehin nur in Betracht kommt, wenn der Verordnungsgeber verpflichtet gewesen wäre, weiter zu differenzieren. Zwar mag die vom bayerischen Verordnungsgeber gewählte Lösung, eine Besucherbeschränkung unabhängig von den Besonderheiten des Veranstaltungsortes zu wählen, auf der einen Seite ein vergleichsweise grobes Raster darstellen. Andererseits entspricht die Beschränkung der absoluten Besucherzahl in Verbindung mit dem Abstandserfordernis einer Typisierungsbefugnis des Verordnungsgebers. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung,
G, B. v. 8.6.2004 – 2 BvL 5/00BVerfGE 110, 412/436; Jarass in: Jarass/Pieroth, Art. 3 GG Rn 20, 17. Auflage 2022). Gerade auch im Hinblick darauf,
es sich lediglich um eine Besucherbeschränkung handelte, also der Besuch von kulturellen Einrichtungen grundsätzlich möglich war, und es eine sachbezogene und nicht personenbezogene Ungleichbehandlung (vgl. hierzu Jarass in: Jarass/Pieroth, Art. 3 GG Rn 24, 17. Auflage 2022) darstellte, vermag der Senat hier keine aus dem Gleichheitssatz hergeleitete weiteres Differenzierungserfordernis zu erkennen. 61 Der Umstand,
der Antragsgegner unter eigener Verantwortung an der Bayerischen Staatsoper im Nationaltheater München und in der Philharmonie im Gasteig einen Pilotbetrieb mit bis zu 500 Zuschauern durchgeführt bzw. gestattet hatte, ändert an dieser Beurteilung nichts. Zwar ist nicht ersichtlich,
IfSMV bei der Durchführung von Kulturveranstaltungen zwischen einem Regelbetrieb und einem Sonderbetrieb unterschieden hat, sodass alle Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen der entsprechenden Zuschauerbegrenzung unterlagen. Die Rechtsgrundlage hierfür wurde auch erst mit der Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.