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VGH München, Beschluss v. 26.02.2024 – 23 N 20.1124

Obsah (18)Art. 5§ 15§ 20§ 16§ 1Art. 2§ 11Art. 6Art. 7Art. 72Art. 84Art. 104aArt. 104Art. 13§ 2a§ 2Art. 1§§ 4

VGH München, Beschluss v. 26.02.2024 – 23 N 20.1124 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 26.02.2024 – 23 N 20.1124 Download Drucken Titel: Normenkontrollantrag gegen die Satzung

Art. 5Abs. 4 Bay

AGTierGesG zur Deckung des Aufwands für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Tierseuchenkasse i.S.d. Art. 5 Abs. 2 BayAGTierGesG von Tierbesitzern beitragspflichtiger Tierarten zu entrichtenden Tierseuchenbeiträgen handelt es sich um Beiträge (Vorzugslasten), die als abstrakte und einheitliche Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen der Tierseuchenkasse erhoben werden. (Rn. 73 – 73) 2. Die Beitragssatzung 2020 findet in § 20 TierGesG, Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 BayAGTierGesG eine hinreichende, mit höherrangigem Recht im Einklang stehende Rechtsgrundlage und ist formell und materiell rechtmäßig. (Rn. 28) 3. Die Beitragskalkulation 2020 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Höhe der Jahresbeiträge für Rinder und Hühner verstößt weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen das Transparenzgebot und ist weder unverhältnismäßig noch unzumutbar bzw. erdrosselnd. (Rn. 155 und 169 – 174) Schlagworte: Normenkontrollantrag, Beitragspflicht, Beitragserhebung, Beitragssatzung, Tierseuchenkasse, nichtsteuerliche Abgabe, entgangener Gewinn, Gefahrenabwehr, Kalkulation, Verhältnismäßigkeit Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller, ein Landwirt, wendet sich gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen Tierseuchenkasse für das Jahr 2020 (Beitragssatzung 2020). Diese wurde von der Antragsgegnerin am. 9. Oktober 2019 beschlossen sowie am 18. Oktober 2019 im Bayerischen Staatsanzeiger (StAnz) Nr. 42 veröffentlicht und lautet: 2 „Auf Grund des § 20 Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), der Art. 5 Abs. 4, Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes vom 8. April 1974 (BayRS 7831-1-U), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl S. 98), sowie § 16 der Verordnung über den gesundheitlichen Verbraucherschutz vom 1. August 2017 (BayRS 2120-11-U, GVBl S. 402), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2018 (GVBl S. 352), erlässt die Bayerische Tierseuchenkasse folgende Satzung: 3 1. Als Tierseuchenbeiträge für das Jahr 2020 sind zu entrichten: 4

  1. a)für jedes Rind (auch Kalb) einschließlich Bison, Wisent, Wasserbüffel je Tier 5,70 Euro 5
  2. b)für jedes Pferd (auch Fohlen) je Tier 1,20 Euro 6
  3. c)für jedes Schwein (auch Ferkel) je Tier 1,00 Euro 7
  4. d)für jedes mindestens zehn Monate alte Schaf je Tier 1,10 Euro 8
  5. e)für jedes Huhn und jeden Hahn (auch Küken) je Tier 0,03 Euro 9
  6. f)für jedes Truthuhn und jeden Truthahn (auch Küken) je Tier 0,16 Euro 10 2. Tierseuchenbeiträge von insgesamt weniger als 2,50 Euro werden nicht erhoben. 11 3. 1 Grundlage für die Beitragsbemessung ist die jährliche Tierbestandsmeldung der Tierbesitzer zum Stichtag 1. Januar 2020. 2 Für die Beitragspflicht einschließlich der Tierbestandsmeldung und die Erhebung der Beiträge gelten §§ 11 und 12 der Satzung der Bayerischen Tierseuchenkasse (Anstaltssatzung). 12 4. Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.“ 13 Auf der Grundlage der Beitragssatzung 2020 wurde der Antragsteller mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Februar 2020 für die von ihm im Haupterwerb gehaltenen 119 Rinder (678,30 Euro) und 390 Hühner bzw. Hähne (11,70 Euro) zu einem Tierseuchenbeitrag für das Jahr 2020 in Höhe von insgesamt 690,00 Euro herangezogen. Hiergegen hat er am 9. März 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach (Az: AN 18 K 20.00432) erhoben. Dieses hat das Verfahren bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag ausgesetzt. 14 Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2020 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt und beantragt, 15 die Satzung über die Beiträge der Bayerischen Tierseuchenkasse für das Jahr 2020 vom 9. Oktober 2019 für unwirksam zu erklären. 16 Mit Schriftsatz vom 2. November 2022, ergänzt durch Schriftsatz vom 13. November 2023, wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: 17 Die Beitragssatzung verfüge über keine ausreichende Rechtsgrundlage. Die hierfür angeführten Vorschriften verstießen gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung und gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Auf der Grundlage von § 20 TierGesG, Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 BayAGTierGesG könnten nur Beiträge für die gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung für Tierverluste erhoben werden. Die übrigen in Art. 5 Abs. 2 Nrn. 2 bis 6 BayAGTierGesG genannten Maßnahmen der Tierseuchenkasse seien dagegen nicht von der Beitragspflicht umfasst. Es liege ein Verstoß gegen das Wesentlichkeitsprinzip vor, weil die Aufgaben der Tierseuchenkasse gesetzlich nicht geregelt seien, sondern durch diese willkürlich selbst ausgelegt würden. Zudem werde der Grundsatz der Steuergerechtigkeit verletzt, da die Tierseuchenkasse auch Entschädigungen für nicht beitragspflichtige Tiere des Bundes oder des Landes leiste. Die Tierseuchenbeiträge wiesen eine Doppelnatur als Beitrag und Sonderabgabe auf, wobei sie die jeweiligen verfassungsrechtlichen Anforderungen hierfür nicht erfüllten. Die Tierseuchenkasse sei wohl schon keine Einrichtung im Sinne des Beitragsbegriffs. Jedenfalls fehle es an der Ausgleichsfunktion. Die den Tierhaltern eröffnete bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme der gesetzlichen Leistungen der Tierseuchenkasse begründe für diese keinen besonderen Vorteil, der es rechtfertige, sie durch die Beitragserhebung zur Kostentragung für die Leistungen heranzuziehen. Ein Beitrag liege schon deshalb nicht vor, weil Tierseuchenbeiträge von den Tierhaltern nicht nur für die lediglich potentielle Inanspruchnahme der Tierseuchenkasse erhoben würden, sondern auch für zahlreiche allgemeine Maßnahmen zur abstrakten Förderung der Tiergesundheit wie der Bewilligung von Beihilfen für Promotionen oder der Übernahme von Impfkosten verwendet würden. Insoweit gebe es keinen besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrund. Es handle sich um Tierhaltern auferlegte Sonderabgaben zur Finanzierung zwangsweise durchgeführter Fördermaßnahmen aus Gründen eines Nutzens, den der Gesetzgeber diesen lediglich zugedacht habe, obwohl durch die Maßnahmen der dadurch entstehende Finanzierungsbedarf erst generiert werde. Ein Gruppennutzen sei insoweit nicht zu erkennen. Die zu Beiträgen herangezogenen Tierhalter stünden zu den durch die Tierseuchenkasse finanzierten Maßnahmen in keinem Sachzusammenhang. Sie hätten die fraglichen Maßnahmen weder verursacht noch sonst zu verantworten, sodass es an der erforderlichen spezifischen Sachnähe fehle. Zudem stehe dabei auch die Förderung wirtschaftlicher Aspekte und nicht der Tiergesundheit im Vordergrund. Die Zahlungen würden nicht gruppennützig zugunsten der Tierhalter verwendet, da damit auch Verwaltungskosten und weitere von der Tierseuchenkasse selbst generierte Aufwendungen finanziert würden. Zudem würden dadurch staatliche Einrichtungen wie die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft oder der Tiergesundheitsdienst Bayern e.V. unterstützt, die Untersuchungsaufträge für die Tierseuchenkasse durchführten. Für Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung übertragbarer Tierkrankheiten und zur Gesunderhaltung von Tierbeständen würden von der Tierseuchenkasse keine Leistungen gewährt. So müssten sich die Halter für tierärztliche Behandlungskosten zusätzlich privat versichern. Der Solidaritätsgedanke der Tierseuchenkasse sei durch die Notwendigkeit, eine Ertragsausfallversicherung abzuschließen, und Selbsthilfeeinrichtungen der Landwirtschaft wie den Bayerischen Milchförderungsfonds aufgebrochen. Der Gesetzgeber sei seiner Verpflichtung zur Überprüfung der Rechtfertigung für die Sonderabgaben nicht nachgekommen. Die Tierseuchenkasse habe ihre haushaltsrechtlichen Informationspflichten nicht erfüllt. Es gebe keinerlei staatliche Kontrolle der Tierseuchenkasse. Die Beitragssatzung sei auch nicht von der Rechtsgrundlage gedeckt. Die Beitragserhebung sei willkürlich und widerspreche den Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Zwangsbeiträgen. Sie verstoße gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Es führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Tierhaltern, wenn nur Halter der in § 16 GesVSV genannten Tierarten Beiträge entrichten müssten, andere – wie etwa Hundehalter – dagegen nicht. Auch würden nur bestimmte Gruppen von Tierhaltern begünstigt. Wie die Förderung der lediglich empfohlenen Impfung gegen die Blauzungenkrankheit der Rinder zeige, profitiere der ganz überwiegende Teil der Beitragspflichtigen deshalb nicht von den Fördermaßnahmen. Rinderhalter treffe auch eine ungerechtfertigte höhere Beitragsbelastung als Halter anderer Tiere durch sachlich nicht gerechtfertigte Ausgaben wie etwa für Dissertationen, Tierschauen oder Fachtagungen. Aufgrund der Höhe der Beiträge besäßen diese eine berufsregelnde Tendenz und wirkten erdrosselnd. Die wirtschaftliche Lage der Milchbauern sei schon ohne diese zusätzliche Belastung untragbar, zumal es keine Kappungsgrenze gebe. Die Beitragssatzung stehe nicht im Einklang mit Unionsrecht, weil Beihilfevorschriften nicht eingehalten seien und von der Tierseuchenkasse angebotene Dienstleistungen nicht ausgeschrieben würden. Die Beitragskalkulation sei nicht nachvollziehbar und zu überprüfen. Sie verstoße gegen das Äquivalenzprinzip und das Transparenzgebot, da unklar sei, woraus sich die Beitragshöhe bei den einzelnen Tierarten ergebe. Es fehle auch am Nachweis, dass die Verwaltungskosten und der Personalaufwand erforderlich und die Rücklagen angemessen seien. Die einheitliche Beitragserhebung ohne Ausweis der einzelnen Beitragsbestandteile verstoße zudem gegen die Grundsätze der speziellen Entgeltlichkeit und der Leistungsproportionalität. Zu Unrecht werde in den Beiträgen auch die Umsatzsteuer berücksichtigt. 18 Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2020 hat die Antragsgegnerin beantragt, 19 den Antrag abzulehnen. 20 Sie legte Beschluss des Landesausschusses der Bayerischen Tierseuchenkasse vom 9. Oktober 2019 zur Beitragssatzung 2020, Wirtschaftsplan und Finanzplan 2020, Wirtschaftsplan 2020 gegliedert nach Tierarten, Rücklagenplanung zum 31. Dezember 2020, Geschäftsbericht 2020 mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie Aktennotiz vom 21. August 2023 vor und führte hierzu im Wesentlichen aus: Die Beitragssatzung 2020 finde in § 20 TierGesG, Art. 5 Abs. 4 und 2 BayAGTierGesG eine ausreichende Rechtsgrundlage, die den Grundsätzen der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung und der Steuergerechtigkeit genüge. Beiträge würden für sämtliche gesetzlichen Aufgaben der Tierseuchenkasse erhoben. Es handle sich nicht um eine Sonderabgabe. Die Beitragserhebung verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG. Die Bemessung der Beiträge ergebe sich aus dem Wirtschaftsplan. Die Beitragshöhe sei weder unverhältnismäßig noch unzumutbar oder erdrosselnd. Die Entscheidung, für welche Tierarten Beiträge erhoben würden, sei unter Beachtung der Anzahl der Tiere und Tierhalter sowie der Seuchensituation getroffen worden. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Leistungsproportionalität und der Äquivalenz sei zu verneinen. Eine Differenzierung nach Leistungen sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern nach Tierarten. Die Rücklagenbildung sei angemessen. Die Tierseuchenkasse benötige 13 Vollzeit- und 4 Teilzeitkräfte zur Aufgabenerfüllung. Die Beihilfen stünden auch mit dem Unionsrecht und dem Vergaberecht im Einklang. 21 Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2022 hat sich die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt. Die unterstützt die Position der Antragsgegnerin, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. 22 Die Beteiligten haben nach schriftlicher Anhörung durch den Senat übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt und abschließend zum Verfahren Stellung genommen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten verwiesen. II. 24 Der Normenkontrollantrag, über den der Senat durch Beschluss entscheidet (§ 47 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 VwGO), weil er eine mündliche Verhandlung, auf die die Beteiligten verzichtet haben, nicht für erforderlich hält und Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. VGH BW, B.v. 7.10.2002 – 2 S 2634/01 – ESVGH 53, 69 juris Rn. 152; OVG LSA, B.v. 28.10.2009 – 4 K 470/08 – NVwZ 2010, 396 juris Rn. 13), hat keinen Erfolg. 25 1. Der Antrag ist zulässig. Die Beitragssatzung 2020 der Tierseuchenkasse (§ 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO) stellt eine andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 4 Satz 1 AGVwGO dar und ist statthafter Gegenstand eines Normenkontrollantrags. Auch die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt, weil der Antrag am 12. Mai 2020 und damit binnen einen Jahres nach Bekanntmachung der Beitragssatzung 2020 am 18. Oktober 2019 durch Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger gestellt wurde. Einer Begründung innerhalb der Jahresfrist bedarf es nicht (vgl. Panzer/Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 47 VwGO Rn. 34). Der Antragsteller kann auch geltend machen, durch die Beitragssatzung 2020 in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil er auf dieser Grundlage mit Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 7. Februar 2020 zu Beitragszahlungen herangezogen worden ist, gegen den er fristgerecht Klage erhoben hat und der deshalb noch nicht bestandskräftig ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.10.2016 – 3 BN 1.15 – NVwZ-RR 2017, 2 juris Rn. 3 ff.). Da der Antragsteller damit allein zu Beitragszahlungen für die von ihm zum Stichtag 1. Januar 2020 gehaltenen Rinder und Hühner verpflichtet worden ist, ist er auch nur insoweit beschwert, sodass sein Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag auf die Beitragsfestsetzung hinsichtlich dieser beiden Tierarten beschränkt ist (vgl. BayVGH, U.v. 2.5.2017 – 20 N 15.1693 – VGHE n.F. 70, 97 juris Rn. 16). 26 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Beitragssatzung 2020 ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. 27 2.1 Die Beitragssatzung 2020 beruht auf einer mit höherrangigem Recht im Einklang stehenden Rechtsgrundlage. 28
  7. a)Die Beitragssatzung 2020 findet in § 20 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938, FNA 7831-14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG) vom 8. April 1974 (BayRS 7831-1-U), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl S. 98), eine hinreichende Rechtsgrundlage. 29 aa)

§ 15Tier

GesG wird für die dort geregelten Tierverluste auf Antrag eine Entschädigung in Geld nach Maßgabe der §§ 16 ff. TierGesG geleistet. Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt und wie sie aufzubringen ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 TierGesG). Das Land hat die Entschädigung zu leisten; soweit von Tierhaltern für bestimmte Tierarten zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge nach § 20 Abs. 2 Satz 1 TierGesG erhoben werden, hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu leisten (§ 20 Abs. 1 Satz 2 TierGesG).

§ 20Abs. 2 Satz 1 Tier

GesG sind Beiträge für Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel, Schweine, Schafe und Ziegen, Gehegewild, Geflügel, Bienen, Hummeln und Fische zu erheben. Von der Erhebung von Beiträgen für Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Ziegen, Gehegewild, Geflügel, Bienen, Hummeln und Fische kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere aufgrund geringer Anzahl der betroffenen Tierhalter, führen würde oder hierfür aufgrund der Tierseuchensituation kein Bedarf besteht (§ 20 Abs. 2 Satz 2 TierGesG). Die Beiträge sind nach Tierarten gesondert zu erheben; bestimmte Tierarten können im Rahmen der Beitragserhebung zusammengefasst werden (§ 20 Abs. 2 Satz 3 TierGesG). Die Beiträge können nach der Größe der Bestände und unter Berücksichtigung der seuchenhygienischen Risiken, insbesondere auf Grund der Betriebsorganisation, sowie zusätzlich nach Alter, Gewicht oder Nutzungsart gestaffelt werden (§ 20 Abs. 2 Satz 4 TierGesG). Ferner können die Länder die Durchführung von Tierzählungen zum Zwecke der Beitragserhebung regeln (§ 20 Abs. 2 Satz 5 TierGesG). Werden von Tierhaltern zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören, oder für das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh keine Beiträge erhoben werden (§ 20 Abs. 3 TierGesG). 30 Für den Freistaat Bayern besteht die Bayerische Tierseuchenkasse (Tierseuchenkasse) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 5 Abs. 1 BayAGTierGesG). Nach Art. 5 Abs. 2 BayAGTierGesG hat die Tierseuchenkasse die Aufgabe, die gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung für Tierverluste festzusetzen sowie die Entschädigungen und freiwilligen Leistungen im Auftrag des Staates aus-zuzahlen (Nr. 1), den Teil der Entschädigungen zu tragen, der nach dem Tiergesundheitsrecht nicht vom Staat zu übernehmen ist (Nr. 2), Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von übertragbaren Tierkrankheiten zu unterstützen (Nr. 3), Vorsorgemaßnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen zu unterstützen (Nr. 4), Beihilfen für Tierverluste zu gewähren (Nr. 5) und die ihr durch das Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (BayAGTierNebG) übertragenen Aufgaben wahrzunehmen (Nr. 6). Der Freistaat Bayern erstattet der Tierseuchenkasse die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 TierGesG aus Staatsmitteln zu bestreitenden Entschädigungen (Art. 5 Abs. 3 BayAGTierGesG). 31 Die Tierseuchenkasse erhebt jährlich Beiträge zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben von Tierbesitzern beitragspflichtiger Tierarten (Art. 5 Abs. 4 Satz 1 BayAGTierGesG). Die Beiträge können durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden (Art. 5 Abs. 4 Satz 2 BayAGTierGesG). Die Beitragserhebung erfolgt auf Grund einer Satzung, die die Beitragshöhe gesondert nach Tierarten festsetzt (Art. 5 Abs. 4 Satz 3 BayAGTierGesG). Grundlage für die Beitragsbemessung ist die jährliche Tierbestandsmeldung der Tierbesitzer zu einem von der Satzung bestimmten Stichtag (Art. 5 Abs. 4 Satz 4 BayAGTierGesG). Die Beiträge sind so zu bemessen, dass sie den Verwaltungsaufwand abdecken und angemessene Rücklagen gebildet werden können (Art. 5 Abs. 4 Satz 5 BayAGTierGesG). Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (vgl. Art. 4 Satz 3 BayAGTierGesG) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung festzulegen, für welche Tierarten nach § 20 Abs. 2 Satz 2 TierGesG von der Erhebung von Beiträgen abgesehen wird (Art. 5 Abs. 4 Satz 6 Nr. 1 BayAGTierGesG).

§ 16der Verordnung über den gesundheitlichen Verbraucherschutz (Ges

VSV) vom

  1. August 2017 (GVBl S. 402, BayRS 2120-11-U), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. Oktober 2019 (GVBl S. 602), werden Tierseuchenbeiträge nur für Pferde, Rinder (einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons), Schweine, Schafe, Hühner und Truthühner erhoben. 32 bb) Im Gegensatz zum bisherigen Recht, das zwar ebenfalls eine Aufgabenzuweisung, aber keine materielle Beitragserhebungsbefugnis der Tierseuchenkasse vorsah (vgl. BayVGH, U.v. 2.5.2017 – 20 N 15.1693 – VGHE n.F. 70, 97 juris Rn. 19 ff.), enthält Art. 5 Abs. 4 BayAGTierGesG nunmehr eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen (vgl. BVerwG, B.v. 12.3.2018 – 3 BN 4.17 – juris Rn. 6), die dem Bestimmtheitsgebot sowie dem Vorbehalt des Gesetzes genügt. 33

(1)Der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, der als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) im gesamten öffentlichen Abgabenrecht gilt, besagt, dass abgabenbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabenpflichtige die auf ihn entfallende Abgabenlast vorausberechnen kann (vgl. BVerfG, B.v. 23.10.1986 – 2 BvL 7/84 u.a. – BVerfGE 73, 388 juris Rn. 29). Danach muss die eine Abgabenpflicht begründende Norm nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein, so dass die Abgabenlast in gewissem Umfang für den Bürger voraussehbar sowie überschaubar wird. Adressat dieses Grundsatzes ist primär der Gesetzgeber, der um möglichst klare, bestimmte, exakt formulierte und in ihren Folgen vorhersehbare Normen bemüht sein muss (vgl. BVerfG, B. v. 31.10.2016 – 1 BvR 871/13 u.a. – NVwZ 2017, 617 juris Rn. 21). Dem ist genügt, wenn er die wesentlichen Bestimmungen über die Abgabe mit hinreichender Genauigkeit trifft. Zur Klärung von Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß der Vorschrift im Einzelnen können – wie bei anderen Normen auch – alle Auslegungsmethoden herangezogen werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.11.1988 – 1 BvR 243/86 – BVerfGE 79, 106 juris Rn. 62). Dabei ist der Grad der von Verfassungs wegen geforderten Bestimmtheit sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-)Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs abhängig (vgl. BVerfG, B.v. 19.4.1978 – 2 BvL 2/75 – BVerfGE 48, 210 juris Rn. 40). Grundsätzlich kann im Gebühren- und Beitragsrecht nur eine dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Regelungsdichte verlangt werden, was eine weitgehende Bezugnahme auf die zugrundeliegende Materie auch hinsichtlich der Beitragserhebung erlaubt. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot kann i.d.R. dabei nur dann angenommen werden, wenn dadurch eine willkürliche Handhabung durch die Behörden eröffnet wird (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1997 – 8 B 169.97 – juris Rn. 11). 34
(2)Überträgt der Gesetzgeber öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie, muss sich die Befugnis zur Beitragserhebung aus dem parlamentarischen Gesetz selbst und nicht allein aus der Satzung ergeben. Zwar können Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts als Träger funktionaler Selbstverwaltung grundsätzlich die Pflichten ihrer Mitglieder und die Aufbringung, Verwaltung und Verwendung der hierfür erforderlichen Mittel in eigener Verantwortung durch Satzung näher festlegen. Indes darf der Gesetzgeber ihnen hierbei die Rechtsetzungsbefugnis nicht zur völlig freien Verfügung überlassen. Dies gilt insbesondere bei Regelungen, die mit Eingriffen in Grundrechte der Mitglieder verbunden sind. Insoweit ist mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes, insbesondere die Intensität der Grundrechtseingriffe, durch den Gesetzgeber zu beurteilen, wie weit die gesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssen. Der Parlamentsvorbehalt gewährleistet nicht nur, dass der Gesetzgeber die Aufgaben und Regelungsgegenstände festlegt, die durch die Anstalt verwaltet werden. Er muss auch institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der der Satzungsgewalt unterworfenen Personen treffen. Die Bildung der Organe der Anstalt nach demokratischen Grundsätzen, ihre Aufgaben und Befugnisse sowie die staatliche Aufsicht müssen in ihren Grundstrukturen im Gesetz bestimmt sein. Bei Anstalten des öffentlichen Rechts sind die insoweit maßgeblichen Kriterien unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben, des Umfangs der Befugnisse zu Eingriffen in Rechte und des Nutzerkreises zu bestimmen. Gehören die Mitglieder der Anstalt dieser zwangsweise an und werden sie von dieser zu Abgaben herangezogen, so sind wegen des damit verbundenen Grundrechtseingriffs besondere Anforderungen an die gesetzlichen Vorgaben zu stellen (vgl. zum ganzen BVerfG, B.v. 13.7.2004 – 1 BvR 1298/94 u.a. – BVerfGE 111, 191 juris Rn. 144 ff.). 35
(3)Die der

Art. 5Abs. 1 Bay

AGTierGesG als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts errichteten Tierseuchenkasse in Art. 5 Abs. 4 BayAGTierGesG eingeräumte Befugnis, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben i.S.d. Art. 5 Abs. 2 BayAGTierGesG von Tierbesitzern beitragspflichtiger Tierarten als „Pflichtnutzer“ der Tierseuchenkasse kraft Gesetzes (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 – 13 A 92/05 – RdL 2008, 81 juris Rn. 59; Wanser in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 20 TierGesG Rn. 1) Beiträge zu erheben, wird diesen Maßstäben gerecht. 36 Der Gesetzgeber hat Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß der Beitragspflicht sowie den Kreis der Beitragspflichtigen hinreichend bestimmt und die grundrechts-relevanten Regelungen im Wesentlichen selbst getroffen, sodass keine willkürliche Handhabung der Beitragserhebung durch die Tierseuchenkasse eröffnet wird. 37 (

  1. a)Nach Art. 5 Abs. 4 BayAGTierGesG erhebt die Tierseuchenkasse aufgrund einer Satzung, die die Beitragshöhe gesondert nach Tierarten festsetzt (Satz 3), durch Leistungsbescheid (Satz 2) auf der Grundlage der jährlichen Tierbestandsmeldung der Tierbesitzer zu einem in der Satzung bestimmten Stichtag (Satz 4) jährlich Beiträge zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Satz 1) von Tierbesitzern beitragspflichtiger Tierarten (Satz 6), wobei die Beiträge so zu bemessen sind, dass sie auch den Verwaltungsaufwand abdecken und angemessene Rücklagen gebildet werden können (Satz 5). Damit sind Inhalt (jährliche Beitragserhebung aufgrund einer Satzung durch Leistungsbescheid), Gegenstand (Haltung beitragspflichtiger Tierarten), Zweck (Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben der Tierseuchenkasse) und Ausmaß (Beitragsbemessung gesondert nach Tierarten nach der jährlichen Bestandsmeldung der meldepflichtigen Tierbesitzer unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und der Rücklagenbildung) der Beitragspflicht sowie der Kreis der Beitragspflichtigen (Tierbesitzer beitragspflichtiger Tierarten) hinreichend genau im Gesetz beschrieben. 38 (
  2. aa)Aus dem eindeutigen Wortlaut von Art. 5 Abs. 4 Satz 1 BayAGTierGesG („Die Tierseuchenkasse erhebt jährlich Beiträge zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben“), dem systematischen Zusammenhang dieser Norm mit der Aufgabenzuweisung in Art. 5 Abs. 2 BayAGTierGesG und dem Zweck der Neuregelung, eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Befugnis der Tierseuchenkasse zu schaffen, Beiträge zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mittels Satzung festzusetzen und zu erheben (vgl. LT-Drs. 17/17222 S. 2), folgt, dass Tierseuchenbeiträge für alle gesetzlichen Aufgaben der Tierseuchenkasse erhoben werden. Die Beitragserhebung dient also nicht allein zur Deckung der bundesgesetzlich vorgeschriebenen Entschädigungen für Tierverluste i.S.d. §§ 15 ff. TierGesG (Art. 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayAGTierGesG), sondern darüber hinaus auch zur Finanzierung der übrigen, in Art. 5 Abs. 2 Nrn. 3 bis 6 BayAGTierGesG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben der Tierseuchenkasse (vgl. VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.452 – juris Rn. 30). 39 Aus der Formulierung „gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung für Tierverluste“ in Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 BayAGTierGesG kann auch nicht der Schluss gezogen werden, die Tierseuchenkasse dürfe Tierseuchenbeiträge lediglich zur Finanzierung der in § 20 TierGesG bundesgesetzlich vorgeschriebenen Entschädigungen für Tierverluste i.S.d. §§ 15 ff. TierGesG erheben, wohingegen die übrigen, in Art. 5 Abs. 2 BayAGTierGesG genannten Aufgaben der Tierseuchenkasse nicht gesetzlich vorgegeben und daher nicht von der Beitragspflicht nach Art. 5 Abs. 4 BayAGTierGesG umfasst seien. Diese Annahme geht schon deshalb fehl, weil die der Tierseuchenkasse nach Art. 5 Abs. 2 BayAGTierGesG übertragenen Aufgaben sämtlich gesetzliche Aufgaben i.S.d. Art. 5 Abs. 4 Satz 1 BayAGTierGesG sind (vgl. LT-Drs. 17/17222 S. 2). Die fragliche Formulierung bezieht sich demgegenüber allein darauf, dass Entschädigungen für Tierverluste schon durch Bundesrecht vorgeschrieben sind. Art. 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayAGTierGesG begründen demgemäß die Zuständigkeit der Tierseuchenkasse für die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigungen für Tierverluste i.S.d. §§ 15 ff. TierGesG (vgl. LT-Drs. 13/1922 S. 6). Unabhängig hiervon bleibt es den Ländern aber unbenommen, über die Regelung der Zuständigkeiten des § 20 TierGesG hinaus auch z.B. beihilferechtliche Regelungen für Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen durch Landesrecht zu treffen (vgl. BT-Drs. 17/12032 S. 41) sowie die Beitragserhebung hierfür auf eine Tierseuchenkasse zu übertragen (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2011 – 3 BN 1.10 – RdL 2012, 23 juris Rn. 6 ff.; B.v. 12.3.2018 – 3 BN 4.17 – juris Rn. 10). 40 Durch die ausdrückliche Anknüpfung der Beitragserhebung in Art. 5 Abs. 4 Satz 1 BayAGTierGesG an die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Tierseuchenkasse ist – im Gegensatz zum bisherigen Recht, wonach die Tierseuchenkasse die Höhe der von Tierbesitzern „auf Grund des Tiergesundheitsrechts“ zu entrichtenden Beiträge festzusetzen und zu erheben hatte (vgl. BayVGH, U.v. 2.5.2017 – 20 N 15.1693 – VGHE n.F. 70, 97 juris Rn. 19 ff.), – für den Beitragspflichtigen auch ersichtlich, dass Tierseuchenbeiträge für die in Art. 5 Abs. 2 BayAGTierGesG normierten, im Einzelnen benannten gesetzlichen Aufgaben der Tierseuchenkasse erhoben werden (vgl. LT-Drs. 17/17222 S. 2). Aufgrund dessen kann daher keine Rede davon sein, dass Tierseuchenbeiträge auch für nicht gesetzlich vorgesehene, sondern von der Tierseuchenkasse eigenmächtig und willkürlich beschlossene Leistungen erhoben würden. 41 (
  3. bb)Die der Tierseuchenkasse durch Art. 5 Abs. 2 BayAGTierGesG übertragenen Aufgaben sind ihrerseits hinreichend gesetzlich bestimmt. 42 Die Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben durch die Tierseuchenkasse dient mittelbar der Vorbeugung vor und der Bekämpfung von Tierseuchen und anderer übertragbarer Tierkrankheiten i.S.d. § 1 TierGesG. Gesetzeszweck ist

§ 1Satz 1 Tier

GesG die Bekämpfung von bereits ausgebrochenen Tierseuchen i.S.d. § 2 Nr. 1 TierGesG sowie ausdrücklich auch die Vorbeugung vor Tierseuchen im Vorfeld einer Gefahr (vgl. BT-Drs. 17/12032 S. 30, 32; Metzger in Erbs/Kohlhaas/Ambs, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1 TierGesG Rn. 1; Wanser in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 1 TierGesG Rn. 1). In diesem Rahmen – d.h. soweit die Vorbeugung vor und die Bekämpfung von Tierseuchen bezweckt werden – hat das Tiergesundheitsrecht

§ 1Satz 2 Tier

GesG dabei auch die Aufgabe, die Gesundheit landwirtschaftlicher Nutztiere (Vieh) sowie von Fischen, soweit diese der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, zu erhalten und zu fördern (vgl. BT-Drs. 17/12032 S. 32; Metzger a.a.O. Rn. 2; Bätza/Jentsch, Tierseuchenrecht, § 1 TierGesG Anm. 1). Dieser Gesetzeszweck ist bei der Auslegung der Aufgaben der Tierseuchenkasse i.S.d. Art. 5 Abs. 2 BayAGTierGesG zugrunde zu legen. 43 (α)

Art. 5Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Bay

AGTierGesG, § 15 Abs. 1 und 3 der Satzung der Bayerischen Tierseuchenkasse (Anstaltssatzung) vom

  1. April 1996 (StAnz. Nr. 15), zuletzt geändert durch Satzung vom
  2. Oktober 2018 (StAnz Nr. 42), hat die Tierseuchenkasse die Aufgabe, die gesetzlich vorgeschriebenen Entschädigungen für Tierverluste i.S.d. § 15 TierGesG bei beitragspflichtigen Tierarten, die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 TierGesG, Art. 5 Abs. 3 BayAGTierGesG je zur Hälfte von der Tierseuchenkasse aus Beiträgen und vom Freistaat Bayern aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden, festzusetzen und auszuzahlen; soweit Entschädigungen für Tierarten gewährt werden, für die keine Beiträge erhoben werden, sind diese nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 TierGesG, § 19 Abs. 1 Hs. 2 Anstaltssatzung vollständig aus Steuermitteln zu leisten. Darüber hinaus hat die Tierseuchenkasse nach Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 BayAGTierGesG, §§ 13, 14 Abs. 3 Anstaltssatzung freiwillige Leistungen (Entschädigungen und Beihilfen) im Auftrag des Staates auszuzahlen (vgl. LT-Drs. 7/5029 S. 6; LT-Drs. 13/1922 S. 6). 44 Danach leistet die Tierseuchenkasse im Verlustfall nach § 16 TierGesG auf Antrag Entschädigung für aufgrund behördlicher Anordnung getötete bzw. infolge von Tierseuchen verendete Tiere, sofern sie nicht nach §§ 17 bis 19 TierGesG (teilweise) ausgeschlossen ist oder entfällt (vgl. BVerwG, U.v. 13.8.2008 – 3 C 10.07 – NVwZ-RR 2008, 449 juris Rn. 10 ff.). Insoweit sind alle wesentlichen Regelungen für die Leistung der Entschädigungen durch das zugrundeliegende materielle Recht hinreichend bestimmt vorgegeben. Die Entschädigungsregelung enthält Elemente des öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruchs, des versicherungsartigen Schadensausgleichs und der Katastrophenhilfe (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.1995 – 3 C 19.93 – BVerwGE 98, 111 juris Rn. 19). Sie bezweckt die Absicherung der wirtschaftlichen Verluste, die Tierhaltern durch Tötung bzw. Verenden seuchenkranker bzw. seuchenverdächtiger Tiere entstehen, und soll diese zugleich durch Prämierung bzw. Sanktionierung eines seuchenpolizeilich korrekten Verhaltens zur Mitwirkung an der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen i.S.d. § 1 Satz 1 TierGesG anhalten (vgl. BVerwG, U.v. 29.3.1990 – 3 C 10.87 – NVwZ-RR 1991, 164 juris Rn. 24). Die Entschädigung dient dabei mittelbar selbst der Gefahrenabwehr (BVerwG, U.v. 13.8.2008 a.a.O. Rn. 13), weil sie Gefahren vorbeugt, die durch das Verheimlichen bzw. die Verwertung oder Beseitigung erkrankter Tiere entstehen können (Metzger in Erbs/Kohlhaas/Ambs, Strafrechtliche Nebengesetze, §§ 15-20 TierGesG Rn. 1). 45 (β)

Art. 5Abs. 2 Nrn. 3 und 4 Bay

AGTierGesG, §§ 17, 18 Anstaltssatzung unterstützt die Tierseuchenkasse zudem Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von übertragbaren Tierkrankheiten sowie Vorsorgemaßnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen. Diese Unterstützung beinhaltet finanzielle Hilfeleistungen wie Beihilfen oder Kostenübernahmen für Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen i.S.d. § 1 Satz 1 TierGesG sowie zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit landwirtschaftlicher Nutztiere i.S.d. § 1 Satz 2 TierGesG. Damit wird die Zuständigkeit der Tierseuchenkasse über Entschädigungsleistungen i.S.d. §§ 15 ff. TierGesG hinaus auf die Tierseuchenvorbeugung bzw. -vorsorge erweitert (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 – 9 S 171/10 – juris Rn. 20). Dadurch soll ein seuchenbewusstes Verhalten der Tierbesitzer erreicht und vorbeugend das Auftreten von Seuchen verhindert werden. So können Entschädigungsleistungen eingespart und den Haltern die mit Tierverlusten verbundenen sonstigen wirtschaftlichen Nachteile erspart werden (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 – 13 A 92/05 – RdL 2008, 81 juris Rn. 45). 46 Danach können Maßnahmen zur planmäßigen Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen übertragbaren Tierkrankheiten i.S.d. § 1 Satz 1 TierGesG sowie Vorsorgemaßnahmen zur Förderung und Erhaltung der Tiergesundheit i.S.d. § 1 Satz 2 TierGesG wie etwa Untersuchungen, Probenahmen und sonstige Tests (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2011 – 20 ZB 11.922 – juris Rn. 4), Behandlungen (vgl. VG Saarland, U.v. 5.8.2009 – 3 K 322/09 – juris Rn. 37 ff.), Impfungen (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 – 9 S 171/10 – juris Rn. 19 ff.) und andere Maßnahmen wie beispielsweise Eigenkontrollen (vgl. Wanser in Düsing/Martinez, Agrarrecht,

  1. Aufl. 2022, § 1 TierGesG Rn. 1), Hygienemanagement (vgl. Bätza/Jentsch, Tierseuchenrecht, § 1 TierGesG Anm. 1) oder Forschungsvorhaben (vgl. NdsOVG, U.v. 20.1.2015 – 10 LB 13/13 – AUR 2015, 306 juris Rn. 51; Wanser a.a.O. § 20 TierGesG Rn. 1) finanziell unterstützt werden. Dabei handelt es sich entweder um tierseuchenrechtliche, v.a. auf § 6 Abs. 1 Nr. 10 TierGesG i.V.m. mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen gestützte Anordnungen (vgl. Wanser a.a.O. § 6 TierGesG Rn. 5), oder um Maßnahmen zur Förderung der Tiergesundheit i.S.d. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 des Bayerischen Gesetzes zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) vom
  2. Dezember 2006 (GVBl S. 938, BayRS 787-1-L), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. November 2020 (GVBl S. 598), die auch staatlich gefördert werden (vgl. Grimm/Norer, Agrarrecht,
  4. Aufl. 2015,
  5. Kapitel Rn. 115, 122). Die förderfähigen Maßnahmen sind daher ebenfalls durch das zugrundeliegende materielle Recht hinreichend bestimmt vorgegeben, sodass die Tierseuchenkasse nicht willkürlich selbst festlegen kann, für welche Maßnahmen sie Leistungen gewährt. 47 Beihilfen und andere Leistungen der Tierseuchenkasse, mit denen die Kosten für Untersuchungen, Probenahmen und sonstige Tests, Behandlungen, Impfungen oder andere Maßnahmen zur planmäßigen Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen übertragbaren Tierkrankheiten sowie für Vorsorgemaßnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen übernommen werden, halten sich ebenfalls im Rahmen des Gesetzeszwecks des Tiergesundheitsrechts (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2011 – 3 BN 1.10 – RdL 2012, 23 juris Rn. 7 f.; OVG NW, U.v. 5.12.2007 – 13 A 92/05 RdL 2008, 81 juris Rn. 47). Sie dienen gleichfalls mittelbar selbst der Gefahrenabwehr (vgl. VGH BW, U.v. 11.9.1992 – 7 S 152/92 – juris Rn. 22). 48 So gewährt die Tierseuchenkasse bei beitragspflichtigen Tierarten nach §§ 1, 6 der Satzung über die Gewährung von Beihilfen der Bayerischen Tierseuchenkasse (Beihilfesatzung) vom
  6. Februar 2017 (StAnz Nr. 10), hier zugrunde gelegt in der Fassung vom
  7. Oktober 2019 (StAnz Nr. 42), Beihilfen zur Verhütung und Bekämpfung von bestimmten Tierseuchen in Form von Kostenübernahmen für Untersuchungen, Tests und sonstige Maßnahmen wie etwa Impfungen, tierärztliche Verrichtungen oder Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und Zuschüssen zu Forschungsprojekten und nach §§ 1, 6 und 7 der Satzung über besondere Leistungen der Bayerischen Tierseuchenkasse zur Förderung der Tiergesundheit (Tiergesundheitssatzung) vom
  8. Oktober 2016 (StAnz Nr. 42), hier zugrunde gelegt in der Fassung vom
  9. Februar 2019 (StAnz Nr. 10), Leistungen zur Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit in Form von Kostenübernahmen bzw. De-minimis-Beihilfen für die in der Anlage im einzelnen genannten Laboruntersuchungen bei gelisteten Tierseuchen bzw. bei nicht gelisteten übertragbaren Tierkrankheiten sowie für Globalmaßnahmen. Nicht hiervon umfasst sind dagegen Leistungen für tierärztliche Behandlungen wegen anderer Erkrankungen oder nach Unfällen und für Operationen, da diese nicht im Rahmen des Gesetzeszwecks des § 1 TierGesG liegen. 49 (γ)

Art. 5Abs. 2 Nr. 5 Bay

AGTierGesG, § 16 Anstaltssatzung i.V.m. §§ 1, 6 Beihilfesatzung bzw. §§ 1, 8 Tiergesundheitssatzung gewährt die Tierseuchenkasse weiter (Ausmerzungs- bzw. Verlust-) Beihilfen für bestimmte, nicht von § 15 TierGesG umfasste Tierverluste bei beitragspflichtigen Tierarten (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2011 – 20 ZB 11.922 – juris Rn. 4). Dem liegen tierseuchenrechtliche, insbesondere auf § 6 Abs. 1 Nr. 20 TierGesG i.V.m. mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen ge-stützte Tötungsanordnungen seuchenkranker bzw. verdächtiger Tiere (vgl. Wanser in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 6 TierGesG Rn. 6) bzw. sonstige Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung von Tierkrankheiten wie Impfungen, aufgrund derer Tiere verendet sind (vgl. VGH BW, U.v. 11.9.1992 – 7 S 152/92 – juris Rn. 22; U.v. 10.5.2000 – 1 S 130/00 – RdL 2000, 275 juris Rn. 22), zugrunde, sodass die förderfähigen Maßnahmen ebenfalls durch das zugrundeliegende materielle Recht hinreichend bestimmt vorgegeben sind. Ausmerzungs- und Verlustbeihilfen dienen neben dem wirtschaftlichen Ausgleich auch der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen i.S.d. § 1 Satz 1 TierGesG und so mittelbar selbst der Gefahrenabwehr (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 – 13 A 92/05 RdL 2008, 81 juris Rn. 45). 50 (δ)

Art. 5Abs. 2 Nr. 6 Bay

AGTierGesG, § 15 Abs. 2 und 3 Anstaltssatzung hat die Tierseuchenkasse auch die ihr durch das Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (BayAGTierNebG) vom

  1. April 1974 (BayRS 7831-4-U), hier zugrunde gelegt in der Fassung vom
  2. März 2019 (GVBl S. 98), übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

Art. 2Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 Bay

AGTierNebG übernimmt sie anteilig die Kosten für die Beseitigung sog. „Falltiere“. Auch diese Rechtsgrundverweisung ist hinreichend bestimmt, weil für Tierhalter klar erkennbar ist, auf welche Vorschiften sie sich bezieht (vgl. BVerfG, B.v. 15.11.1967 – 2 BvL 7/64 u.a. – BVerfGE 22, 230 juris Rn. 69). Die Beseitigung von Tierkörpern ist als seuchenhygienische Maßnahme wichtiger Teil der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen i.S.d. § 1 Satz 1 TierGesG (vgl. BVerwG, U.v. 13.8.2008 – 3 C 10.07 – NVwZ-RR 2008, 449 juris Rn. 13; VG Schleswig-Holstein, U.v. 17.12.2007 – 1 A 53/06 – juris Rn. 58). Die Kosten hierfür fallen im Grundsatz den Tierbesitzern zur Last (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayAGTierNebG). Abweichend hiervon haben die Tierbesitzer von abholpflichtigem Vieh i.S.d. § 2 Nr. 4 TierGesG (sog. „Falltiere“) nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayAGTierNebG 25 v.H. der Beseitigungs- und 100 v.H. der Verwaltungskosten zu tragen. Im Übrigen ersetzt die Tierseuchenkasse dem Beseitigungspflichtigen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BayAGTierNebG zwei Drittel des nicht gedeckten Aufwands für die Beseitigung abzüglich der nach Satz 1 erzielten Gebühren und Entgelte, soweit diese zur Deckung von 25 v.H. der Kosten für die Beseitigung der Tiere erhoben worden sind (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 BayAGTierNebG), wobei der Staat der Tierseuchenkasse nach Art. 2 Abs. 2 Satz 5 BayAGTierNebG ein Drittel des nicht gedeckten, ausschließlich durch die Beseitigung dieser Tierkörper entstandenen Aufwands der Beseitigungspflichtigen ohne Berücksichtigung der nach Satz 1 erzielten Gebühren und Entgelte erstattet. Durch die teilweise Übernahme der Kosten für die Beseitigung wird den Haltern eine (indirekte) finanzielle Unterstützung gewährt („Falltierbeihilfe“, vgl. Wachsmuth/Schuà/Scheid, PdK Bay K-6, Art. 2 BayAGTierNebG Anm. 3.5.3.1). Dadurch sollen Tierbesitzer zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Tierkadavern angehalten werden, was ebenfalls mittelbar selbst der Gefahrenabwehr dient (VG Schleswig-Holstein, U.v. 17.12.2007 a.a.O. Rn. 64). Für abholpflichtiges Vieh, das der gesetzlichen Testpflicht auf TSE oder BSE unterliegt oder aufgrund einer anzeigepflichtigen Tierseuche verendet oder getötet worden ist, sieht Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayAGTierNebG keine Eigenbeteiligung der Halter vor. 51 (

  1. cc)Der Kreis der Beitragspflichtigen bestimmt sich nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 und 4 BayAGTierGesG. Danach erhebt die Tierseuchenkasse jährlich Beiträge von Tierbesitzern beitragspflichtiger Tierarten auf der Grundlage der jährlichen Tierbestandsmeldung der Tierbesitzer zu einem in der Satzung bestimmten Stichtag. Melde- und beitragspflichtig ist der Tierhalter i.S.v. § 2 Nr. 18 TierGesG, d.h. diejenige Person, die – wie beispielsweise der Betriebsinhaber, Stallbesitzer oder Viehhändler – ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, mithin die tatsächliche Verfügungsgewalt (Gewahrsam) über das Tier hat (vgl. Wanser in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 20 TierGesG Rn. 3). Grundlage der Beitragserhebung ist die jährliche Tierbestandsmeldung der Halter beitragspflichtiger Tierarten (Wanser a.a.O. Rn. 1). Die Beitragspflicht knüpft dabei an die tatsächliche Sachherrschaft im jeweiligen Beitragsjahr an. Insoweit kann grundsätzlich auf den an einem bestimmten Stichtag beim Halter vorhandenen Tierbestand abgestellt werden; später eintretende Bestandsänderungen haben i.d.R. keinen Einfluss auf die Beitragspflicht (Wanser a.a.O. Rn. 3). 52 (
  2. dd)Die beitragspflichtigen Tierarten ergeben sich im Einzelnen aus § 20 Abs. 2 Satz 2 TierGesG, Art. 5 Abs. 4 Satz 6 Nr. 1 BayAGTierGesG, § 16 GesVSV. Insoweit hat der Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 4 BayAGTierGesG die für die Beitragserhebung wesentlichen Regelungen selbst getroffen und darin in einer den Anforderungen des Art. 55 Nr. 2 Satz 3 der Bayerischen Verfassung (vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) genügenden Weise Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung hinreichend bestimmt. Aus dem Wortlaut, Sinn und systematischen Zusammenhang von Art. 5 Abs. 4 Satz 6 Nr. 1 BayAGTierGesG mit den von ihm in Bezug genommenen Regelungen in § 20 Abs. 2 Satz 2 TierGesG ergibt sich, dass nur für solche Tierarten eine Beitragspflicht begründet wird, die aufgrund der Anzahl und Tierseuchensituation (Seuchenrisiko) ins Gewicht fallen. Aufgrund dessen wurde die Beitragspflicht in § 16 GesVSV auf Pferde, Rinder (einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons), Schweine, Schafe, Hühner und Truthühner beschränkt. Die Beitragspflicht wird damit nicht durch § 16 GesVSV erst begründet, sondern darin lediglich entsprechend dem vorgegebenen gesetzlichen Rahmen konkretisiert (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 – 13 A 92/05 RdL 2008, 81 juris Rn. 58). Dadurch kann auf Veränderungen hinsichtlich der Anzahl der gehaltenen Tiere einer Art sowie der Seuchensituation reagiert werden. 53 (
  3. ee)Ausmaß und Umfang der Beitragspflicht werden in Art. 5 Abs. 4 Satz 1, 3 bis 5 BayAGTierGesG geregelt. Danach erhebt die Tierseuchenkasse jährlich Beiträge von Tierbesitzern beitragspflichtiger Tierarten aufgrund einer Satzung, die die Beitragshöhe gesondert nach Tierarten festsetzt. Grundlage für die Beitragsbemessung ist die jährliche Tierbestandsmeldung der Tierbesitzer. Die Tierseuchenbeiträge sind

dem Kostendeckungsprinzip so zu bemessen, dass die Tierseuchenkasse die bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben entstehenden Aufwendungen einschließlich des Verwaltungsaufwands i.S.d. Art. 10 Abs. 1 BayAGTierGesG finanzieren und angemessene Rücklagen bilden kann. Anhand dieser Kriterien hat die Tierseuchenkasse die Höhe der Jahresbeiträge je Tier gesondert nach beitragspflichtigen Tierarten zu ermitteln, indem der von ihr prognostizierte Gesamtaufwand abzüglich sonstiger Einnahmen zusammengerechnet und durch die Gesamtzahl der Tiere der jeweiligen Art geteilt wird. Die konkrete Beitragshöhe muss dabei nicht im Gesetz, sondern kann in einer Beitragssatzung geregelt werden (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 – 13 A 92/05 – juris Rn. 58). Dies ist auch sachgerecht, da die voraussichtlichen Aufwendungen der Tierseuchenkasse von Jahr zu Jahr variieren. 54 (ff) Hinsichtlich der Erhebung der Tierseuchenbeiträge regelt Art. 5 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 BayAGTierGesG, dass diese jährlich auf der Grundlage der Tierbestandsmeldungen der Tierbesitzer zu dem in der Satzung bestimmten Stichtag –

§ 11Abs.

2 Satz 1 Anstaltssatzung der 1. Januar des Beitragsjahres, vgl. Nr. 3 Satz 1 Beitragssatzung 2020 – erhoben und durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Zu diesem Zweck ist jeder Tierhalter verpflichtet, der Tierseuchenkasse bis zum 20. Januar des Beitragsjahres den am Stichtag vorhandenen Tierbestand zu melden (§ 12 Abs. 2 Anstaltssatzung). Die Tierseuchenkasse setzt die konkret zu zahlenden Beiträge durch Leistungsbescheid fest, diese werden 20 Tage nach Bekanntgabe fällig (§ 12 Abs. 7 Anstaltssatzung). Da die Höhe der Beiträge je Halter zunächst nicht feststeht, sondern erst auf der Grundlage der Tierbestandsmeldung berechnet werden kann, hängt die Fälligkeit der Beiträge daher von der Mitteilung des Beitragspflichtigen ab (vgl. Wanser in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 20 TierGesG Rn. 1). Mehr kann gesetzlich nicht geregelt werden, da die konkrete Höhe der Beitragsschuld von der Tierbestandsmeldung des Beitragspflichtigen abhängig ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1997 – 8 B 169.97 – juris Rn. 12). 55 (

  1. b)Die Regelungskompetenz der Tierseuchenkasse als Satzungsgeber beschränkt sich demnach auf die Bestimmung des Stichtags für die Tierbestandsmeldung und die Berechnung der Höhe der Jahresbeiträge sowie die Festsetzung der Fälligkeit und die Erhebung der aus der Anzahl der gemeldeten Tiere resultierenden individuellen Beitragsschuld. Bei der Beitragskalkulation handelt es sich um ein reines Rechenwerk, mit dem nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 5 Abs. 4 BayAGTierGesG die zu erwartenden Kosten auf die Beitragsschuldner verteilt werden. Danach errechnet sich die Höhe der Jahresbeiträge je Tier, indem gesondert nach beitragspflichtigen Tierarten die voraussichtlichen Kosten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Tierseuchenkasse unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und der Bildung angemessener Rücklagen abzüglich sonstiger Einnahmen zusammengerechnet und durch die Gesamtzahl der Tiere der jeweiligen Art geteilt werden. Sodann wird der so ermittelte Jahresbeitrag mit der Anzahl der vom Tierbesitzer gemeldeten Tiere einer Art multipliziert, was den auf eine Tierart entfallenden Gesamtbeitrag ergibt. Der Beitragspflichtige kann anhand dessen die Höhe seiner Beitragslast vorausberechnen. 56 Es mag zwar zutreffend sein, dass weder das Bayerische Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz noch die Anstaltssatzung der Bayerischen Tierseuchenkasse eine ausdrückliche Vorschrift zur Durchführung der Beitragsberechnung für die einzelnen Tierbesitzer beitragspflichtiger Tierarten als Beitragsschuldner enthält. Wie vorstehend ausgeführt, sind die für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände jedoch mit hinreichender Bestimmtheit dem Gesetz zu entnehmen. Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BayAGTierGesG erstellt die Tierseuchenkasse jährlich einen Wirtschaftsplan mit Finanzplan (Haushaltsplan), in den neben den prognostizierten Aufwendungen für die Erfüllung der ihr nach Art. 5 Abs. 2 BayAGTierGesG gesetzlich übertragenen Aufgaben auch der Verwaltungsaufwand und ein (zunächst rechnungsmäßiger) Überschuss zum Zwecke der Rücklagenbildung (Art. 5 Abs. 4 Satz 5 BayAGTierGesG) einzustellen sind. Hiervon sind die sonstigen Einnahmen abzuziehen. § 20 Abs. 1 Anstaltssatzung erläutert dies näher dahingehend, dass im Haushaltsplan sämtliche im Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Tierseuchenkasse einzustellen und diese auszugleichen sind, wobei die Einnahmen nach der Definition in § 10 Anstaltssatzung aus den beiträgen der Tierhalter, den Leistungen des Staates und den Vermögenserträgen bestehen. 57 Die (vorausberechneten) Ausgaben im Haushaltsplan sind demnach Ausgangspunkt der Beitragsberechnung, die getrennt nach Tierarten nach der Anzahl der zum 1. Januar des jeweiligen Beitragsjahres gemeldeten Tiere erfolgt (Art. 5 Abs. 4 Satz 3 und 4 BayAGTierGesG). Von den Tierbesitzern werden demgemäß tierartbezogen und in gleichmäßiger Verteilung nach der Anzahl der jeweils von ihnen zum Stichtag gemeldeten Tiere die zur Deckung des Aufwandes der Tierseuchenkasse erforderlichen Beiträge erhoben. Dem Bestimmtheitsgrundsatz ist damit genügt (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 – 9 S 171/10 – juris Rn. 16). 58 (
  2. c)Der Gesetzgeber hat ferner die für die Bildung sowie die Aufgaben und Befugnisse der Organe der Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 5 Abs. 1 BayAGTierGesG) wesentlichen Grundlagen sowie die Grundsätze der staatlichen Aufsicht über die Tierseuchenkasse selbst bestimmt. 59 (
  3. aa)Zentrales Organ ist der

Art. 6Nr. 1, 7 Abs. 1 Bay

AGTierGesG bei der Tierseuchenkasse gebildete Landesausschuss, der über die Anstaltssatzung (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayAGTierGesG) sowie über die Beitrags-, Beihilfe- und Tiergesundheitssatzung (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayAGTierGesG) beschließt. Er besteht

Art. 7Abs. 1 Satz 1 und 3 Bay

AGTierGesG aus 14 Mitgliedern, die durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz auf Vorschlag der dort genannten Verbände und Ministerien berufen werden. Damit sind neben den Aufgaben (Art. 7 Abs. 2 BayAGTierGesG) auch die Bildung und Zusammensetzung des Landesausschusses in den wesentlichen Grundzügen im Gesetz geregelt. Dass die Mitglieder des Landesausschusses berufen und nicht von den Beitragspflichtigen gewählt werden, steht einer ausreichenden demokratischen Legitimation nicht entgegen, da die Berufung durch das seinerseits demokratisch legitimierte Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erfolgt. Zudem wird die Mehrheit der Mitglieder des Landesausschusses durch Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bayerischer Bauernverband und Bayerische Landestierärztekammer) bzw. des Privatrechts (Hauptverband der tierischen Veredelungswirtschaft in Bayern e.V.) vorgeschlagen, deren Vorstände ihrerseits demokratisch gewählt werden, was dem Prinzip der doppelten Mehrheit genügt (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.8.2017 – Vf. 7-VII-15 – VerfGHE 70, 162 juris Rn. 107). 60 (bb) Als ausführendes Organ der Tierseuchenkasse existiert

Art. 6Nr. 2, 8 Abs. 1 Bay

AGTierGesG die vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Landesausschuss bestellte Geschäftsführung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayAGTierGesG), die die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Tierseuchenkasse zu gewährleisten und zu kontrollieren hat. Sie besteht aus zwei Personen, die die Befähigung zum amtstierärztlichen Dienst oder für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen müssen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayAGTierGesG). Die Geschäftsführung vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich, führt die laufenden Geschäfte der Tierseuchenkasse und vollzieht die Beschlüsse des Landesausschusses (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayAGTierGesG). Sie ist im Übrigen für alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zuständig, die nicht dem Landesausschuss

Art. 7Abs. 2 Bay

AGTierGesG zugewiesen sind (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 BayAGTierGesG). 61 (cc) Die Tierseuchenkasse unterliegt nach Art. 11 Satz 1 BayAGTierGesG der Aufsicht durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Aufsichtsbehörde. Diese berät die Tierseuchenkasse, überwacht sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen und prüft, ob sie die Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig führt (Art. 11 Satz 2 BayAGTierGesG). Zu diesem Zweck erstellt die Tierseuchenkasse u.a. jährlich einen Wirtschaftsplan mit Finanzplan (Haushaltsplan) und legt diesen sowie die jährliche Beitragssatzung und den jährlichen Geschäftsbericht mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der Aufsichtsbehörde nach Art. 108 Satz 3 BayHO, Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BayAGTierGesG zur Prüfung vor; der Geschäftsbericht wird auch durch einen externen Wirtschaftsprüfer geprüft (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BayAGTierGesG). In diesem Rahmen kontrolliert die Aufsichtsbehörde die Beitragskalkulation und die Verwendung der zur Erfüllung der der Tierseuchenkasse übertragenen gesetzlichen Aufgaben in den Haushalt eingestellten Mittel durch diese (vgl. HessVGH, U.v. 24.10.2007 – 5 UE 2229/06 – AUR 2008, 219 juris Rn. 38). Zudem entsendet das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Art. 7Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Bay

AGTierGesG ebenso wie das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 BayAGTierGesG), das allerdings nie als Aufsichtsbehörde der Tierseuchenkasse fungierte, Vertreter in den Landesausschuss. Von einer fehlenden staatlichen Kontrolle kann deshalb keine Rede sein. 62 b) Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 BayAGTierGesG hält sich darüber hinaus im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Freistaats Bayern für das Tiergesundheitsrecht

Art. 72Abs.

1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG. 63

  1. aa)Die Verpflichtung der Tierbesitzer beitragspflichtiger Tierarten zur Entrichtung von Tierseuchenbeiträgen an die Tierseuchenkasse begründet eine öffentlich-rechtliche Geldleistungspflicht in Form einer öffentlichen Abgabe. Die Gesetzgebungskompetenz für öffentliche Abgaben bestimmt sich danach, ob es sich um eine Steuer oder um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt. Im ersten Fall richtet sich die Zuständigkeit nach den besonderen Vorschriften der Art. 105 ff. GG, im zweiten nach den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG (vgl. BVerfG, U.v. 19.3.2003 – 2 BvL 9/98 u.a. – BVerfGE 108, 1 juris Rn. 42). Die Beiträge zur Tierseuchenkasse stellen eine nichtsteuerliche Abgabe dar, sodass sich die Gesetzgebungskompetenz hierfür aus Art. 70 ff. GG ergibt. 64 Für die Qualifizierung einer öffentlichen Abgabe als Steuer oder als nichtsteuerliche Abgabe kommt es nicht auf deren Bezeichnung an, maßgeblich ist ihr materieller Gehalt (vgl. BVerfG, B.v. 25.6.2014 – 1 BvR 668/10 u.a. – BVerfGE 137, 1 juris Rn. 40). Das Grundgesetz knüpft für den in den Art. 105 ff. GG verwendeten, aber nicht bestimmten Begriff der Steuer an die Legaldefinition in § 3 Abs. 1 AO an. Danach ist eine Steuer eine Geldleistung, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung eines öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens darstellt und von diesem zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Kennzeichnend für eine Steuer ist, dass sie ohne individuelle Gegenleistung und unabhängig von einem bestimmten Zweck („voraussetzungslos“) zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird (vgl. BVerfG, B.v.13.4.2017- 2 BvL 6/13 – BVerfGE 145, 171 – juris Rn. 100). Dementsprechend handelt es sich bei Tierseuchenbeiträgen i.S.d. Art. 5 Abs. 4 BayAGTierGesG ersichtlich nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, da sie nicht voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben erhoben werden, sondern zur Deckung der bei Erfüllung der in Art. 5 Abs. 2 BayAGTierGesG bestimmten gesetzlichen Aufgaben der Tierseuchenkasse entstehenden Kosten dienen (vgl. BayVGH, U.v. 2.5.2017 – 20 N 15.1693 – VGH n.F. 70, 97 juris Rn. 26). 65
  2. bb)Die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 BayAGTierGesG folgt dementsprechend als Annex aus der Sachzuständigkeit für den Tiergesundheitsschutz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG. Danach steht den Ländern die konkurrierende Gesetzgebung für Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung gemeingefährlicher oder übertragbarer Krankheiten bei Tieren zu, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nicht durch Gesetz Gebrauch macht (vgl. Wanser in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Auflage 2022, Vorbemerkung zum TierGesG Rn. 3). Hiervon umfasst sind Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen und übertragbaren Tierkrankheiten wie Impfungen, Untersuchungen, Tests usw. (vgl. Kment in Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 74 Rn. 49) sowie zur Beseitigung von Tierkörpern (vgl. Fluck/Strack in Frenz/Fischer/Franßen/Fluck, KrW-/Abf-und BodSchR, Nr. 5800 Rn. 192). 66 Bundesrecht steht insoweit einer Übertragung von Aufgaben auf die Tierseuchenkasse durch Landesrecht nicht entgegen. Bundesrechtlich sind Tierseuchenkassen weder vorgesehen noch vorausgesetzt; sie werden ausschließlich auf landesrechtlicher Grundlage errichtet, in Bayern durch Art. 5 Abs. 1 BayAGTierGesG als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Demgemäß entscheidet auch das Landesrecht, welche Aufgaben einer Tierseuchenkasse übertragen werden und im Rahmen seiner Kompetenzen auch, wie diese finanziert werden (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2011 – 3 BN 1.10 – RdL 2012, 23 juris Rn. 6; B.v. 12.3.2018 – 3 BN 4.17 – juris Rn. 10). Führen die Länder wie vorliegend Bundesrecht als eigene Angelegenheit aus (Art. 83 GG), so sind ihnen

Art. 84Abs.

1 Satz 1 GG auch die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren überlassen, was insbesondere die Betrauung einer nach Landesrecht errichteten Tierseuchenkasse mit den damit zusammenhängenden Aufgaben einschließt (BVerwG, B.v. 14.7.2011 a.a.O. Rn. 7). Wegen der Konnexität von Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung

Art. 104aAbs.

1 GG steht bundesrechtlich ebenfalls nichts entgegen, wenn ein Land für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz durch eine Tierseuchenkasse Beiträge erhebt (BVerwG, B.v. 14.7.2011 a.a.O. Rn. 8). Entsprechendes gilt auch für die Erfüllung von Aufgaben nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 5.4.2004 – 1 A 17/02 – juris Rn. 42), das ebenfalls zum Tiergesundheitsrecht i.w.S. zählt (VG Schleswig-Holstein a.a.O. Rn. 58). 67 Ein Verstoß gegen die Gesetzgebungskompetenz liegt auch nicht deshalb vor, weil § 20 TierGesG zwar die Erhebung von Beiträgen für Entschädigungen für Tierverluste i.S.d. §§ 15 ff. TierGesG voraussetzt, aber keine Bestimmungen über die Erhebung von Beiträgen für andere Aufgaben der Tierseuchenkasse trifft, da die Regelung nicht abschließend ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2011 – 3 BN 1.10 – RdL 2012, 23 juris Rn. 8). Die auf § 20 TierGesG beruhende Aufgabenzuweisung

Art. 5Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Bay

AGTierGesG umfasst nur die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigungen für Tierverluste i.S.d. §§ 15 ff. TierGesG. Die übrigen Aufgaben der Tierseuchenkasse

Art. 5Abs. 2 Nrn. 3 bis 6 Bay

AGTierGesG wurden dieser durch Landesgesetz übertragen. Diese landesrechtlich begründete Zuständigkeit der Tierseuchenkasse ist indes nicht zu beanstanden. Der Bundesgesetzgeber hat von der ihm durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG eingeräumten Möglichkeit, Regelungen über Maßnahmen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von gemeingefährlichen oder übertragbaren Tierkrankheiten zu erlassen, lediglich teilweise Gebrauch gemacht. Die Vorschriften des Tiergesundheitsrechts stehen der Zuweisung weiterer Aufgaben an die Tierseuchenkasse und der Beitragserhebung hierfür deshalb nicht entgegen. Eine abschließende Vollregelung, die eine Rechtssetzung der Länder nach Art. 72 Abs. 1 GG ausschließen würde, ist nur in Bezug auf die Entschädigung für Tierverluste in §§ 15 ff. TierGesG getroffen worden (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 – 13 A 92/05 RdL 2008, 81 juris Rn. 29 ff.). Regelungen zu Beihilfen oder sonstigen Leistungen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 – 9 S 171/10 – juris Rn. 18 ff.) bzw. für die Tierkörperbeseitigung (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 5.4.2004 – 1 A 17/02 – juris Rn. 42 ff.) enthält das Bundesrecht dagegen nicht. § 20 Abs. 1 TierGesG verpflichtet die Länder demgemäß nur, Regelungen darüber zu treffen, wer die für Tierverluste nach §§ 15 ff. TierGesG zu zahlende Entschädigung gewährt und wie sie aufzubringen ist (BVerwG, B.v. 14.7.2011 a.a.O. Rn. 7). Im Übrigen bleibt es den Ländern unbenommen, weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen i.S.d. § 1 Satz 1 TierGesG auf eine Tierseuchenkasse bzw. einen Tierseuchenfonds zu übertragen sowie die Beitragserhebung hierfür zu regeln (vgl. BT-Drs. 17/12032 S. 41; BVerwG, B.v. 14.7.2011 a.a.O. Rn. 8; Bätza/Jentsch, Tierseuchenrecht, § 20 TierGesG Anm. 1; Wanser in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 20 TierGesG Rn. 1), wie dies in Art. 5 Abs. 2 Nrn. 3 bis 6 BayAGTierGesG geschehen ist. 68 c) Die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen nach Art. 5 Abs. 4 BayAGTierGesG als Vorzugslasten in Form von Beiträgen, mit denen ein (potentieller) individueller besonderer Vorteil für Tierbesitzer beitragspflichtiger Tierarten in Form öffentlicher Leistungen der Tierseuchenkasse abgegolten wird, steht auch im Einklang mit dem Finanzverfassungsrecht

Art. 104ff.

GG. 69

  1. aa)Im Gegensatz zu Steuern, die als Gemeinlasten ohne individuelle Gegenleistung und unabhängig von einem bestimmten Zweck („voraussetzungslos“) zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden (vgl. BVerfG, B.v. 13.4.2017 – 2 BvL 6/13 – BVerfGE 145, 171 – juris Rn. 100), werden Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) als Gegenleistung für öffentliche Leistungen erbracht (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – BVerfGE 149, 222 juris Rn. 54). Eine Vorzugslast liegt demgemäß nur vor, wenn Abgaben zum Ausgleich eines staatlichen Aufwands erhoben werden und dabei staatlich gewährte Vorteile ganz oder teilweise abschöpft oder die dem Staat entstandenen oder entstehenden Kosten auf den Abgabeschuldner überwälzt werden (vgl. BVerfG, B.v. 31.5.1990 – 2 BvL 12/88 u.a. – BVerfGE 82, 159 juris Rn. 89). Dabei ist der Begriff der öffentlichen Leistung weit zu verstehen (vgl. BVerfG, B.v. 13.4.2017 a.a.O. Rn. 101). 70 Als Gebühren werden öffentlich-rechtliche Geldleistungen bezeichnet, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Sie werden für die tatsächliche Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen (Benutzungsgebühren) oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Leistungen erhoben. Beiträge unterscheiden sich von Gebühren dadurch, dass sie bereits für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden. Durch Beiträge sollen diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden, die von dieser – jedenfalls potentiell – einen Nutzen haben. Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag legitimierende Gesichtspunkt. Hierdurch unterscheidet sich der Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinn notwendigerweise von der Steuer (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – BVerfGE 149, 222 juris Rn. 55). 71 Hiervon abzugrenzen sind Sonderabgaben mit Finanzierungszweck (Zwecksteuern), denen – wie Steuern – ebenfalls keine unmittelbare Gegenleistung gegenübersteht. Sonderabgaben i.e.S. zeichnen sich dadurch aus, dass der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nimmt, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie die Abgabenschuldner über die allgemeine Steuerpflicht hinaus mit Abgaben belasten, die ihre Kompetenzgrundlage in einer Sachgesetzgebungszuständigkeit suchen, wobei das Abgabeaufkommen einem Sondervermögen vorbehalten ist. Sonderabgaben sind vor diesem Hintergrund doppelt rechtfertigungsbedürftig, weil sie in Konkurrenz zur Steuer stehen und ihr Aufkommen nicht in den allgemeinen Haushalt fließt, sondern der Finanzierung besonderer Aufgaben dient (vgl. BVerfG, B.v. 13.4.2017 – 2 BvL 6/13 – BVerfGE 145, 171 juris Rn. 102). Sonderabgaben führen zu zusätzlichen Sonderlasten neben allgemeinen Steuern und gefährden durch die organisatorische Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem staatlichen Haushalt das Budgetrecht des Parlaments (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2003 – 2 BvL 1/99 – BVerfGE 108, 186 juris Rn. 120). Deshalb darf sich der Gesetzgeber der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Zudem darf mit ihr nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Erhebung der Abgabe verfolgten Zweck steht. Das Abgabenaufkommen ist demgemäß gruppennützig zu verwenden (BVerfG, B.v. 17.7.2003 a.a.O. Rn. 121). Insoweit bestehen besondere Prüfungs-, Anpassungs- und Informationspflichten des Parlaments (BVerfG, B.v. 17.7.2003 a.a.O. Rn. 122 ff.). 72 Sonderabgaben in Form von Zwecksteuern unterscheiden sich von Vorzugslasten durch die fehlende unmittelbare Gegenleistung. Während bei Zwecksteuern die Ausgaben- und Einnahmenseite voneinander abgekoppelt sind, weil sie nicht für die (potentielle) Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden, sondern zur Finanzierung eines hiervon unabhängigen Zwecks dienen, werden bei Abgaben in Form von Gebühren und Beiträgen die Rechtfertigung und die Höhe der Abgabe gerade durch den öffentlichen Aufwand vorgegeben (vgl. BVerfG, B.v. 25.6.2014 – 1 BvR 668/10 – BVerfGE 137, 1 juris Rn. 43). 73
  2. bb)Danach stellen Tierseuchenbeiträge Vorzugslasten in Form von Beiträgen dar. 74 Durch die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen von Tierbesitzern beitragspflichtiger Tierarten wird ein konkreter individueller Vorteil in Form öffentlicher Leistungen der Tierseuchenkasse abgeschöpft, dem ein entsprechender Aufwand gegenübersteht (vgl. BayVGH, U.v. 2.5.2017 – 20 N 15.1693 – VGHE n.F. 70, 97 juris Rn. 26). Tierseuchenbeiträge werden von Tierbesitzern beitragspflichtiger Tierarten als von der Allgemeinheit abgrenzbarer Gruppe als abstrakte und einheitliche Gegenleistung für die besonderen Vorteile erhoben, die mit deren Zugehörigkeit zur Tierseuchenkasse als „Pflichtnutzer“ kraft Gesetzes (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 – 13 A 92/05 RdL 2008, 81 juris Rn. 59; Wanser in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 20 TierGesG Rn. 1) verbunden sind. Dadurch wird der bei der Erfüllung der der Tierseuchenkasse übertragenen gesetzlichen Aufgaben entstehende Aufwand abgegolten und die Vorteile, die in der Person der Halter sachgerecht erfasst werden, auf diese als (potentielle) Nutznießer überwälzt. 75

(1)Die von der Tierseuchenkasse

Art. 5Abs. 4 Bay

AGTierGesG zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben i.S.d. Art. 5 Abs. 2 BayAGTierGesG von Tierbesitzern beitragspflichtiger Tierarten erhobenen Beiträge werden nicht „voraussetzungslos“, sondern aufwandsbezogen gezahlt, da sie als Gegenleistung für die diesen von der Tierseuchenkasse gewährte Möglichkeit, Entschädigungen für Tierverluste i.S.d. §§ 15 ff. TierGesG (Nrn. 1 und 2) sowie Beihilfen für Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen und übertragbaren Tierkrankheiten bzw. zur Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit (Nrn. 3 und 4), für sonstige Tierverluste (Nr. 5) und zur Beseitigung von Tierkörpern (Nr. 6) zu erhalten, entrichtet werden müssen. Die Tierseuchenbeiträge sind dabei so gestaltet, dass die jeweils auferlegte Abgabe dem Grunde und der Höhe nach mit den der Tierseuchenkasse tatsächlich entstandenen Aufwendungen tatbestandlich verknüpft ist. Die Erhebung der Beiträge und deren Höhe wird deshalb durch die öffentlichen Leistungen der Tierseuchenkasse vorgegeben und auf die Tierhalter als deren (potentielle) Nutznießer überwälzt. Insoweit ist bei allen der Tierseuchenkasse

Art. 5Abs. 2 Bay

AGTierGesG übertragenen gesetzlichen Aufgaben und den damit korrespondierenden Leistungen das erforderliche Gegenleistungsverhältnis zu bejahen. 76 (a) Dem nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayAGTierGesG erhobenen Teil des Gesamtbeitrags steht mit der im Verlustfall grundsätzlich an den Halter als Berechtigten i.S.d. § 21 Abs. 1 TierGesG zu zahlenden Entschädigung eine konkrete Gegenleistung gegenüber, auf die

§§ 16ff. Tier

GesG auch ein Rechtsanspruch besteht (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1958 – I C 59.57 – BVerwGE 7, 257 juris Rn. 18 f.) und die unmittelbar den Haltern zugutekommt. Dadurch sollen diese gegen die wirtschaftlichen Folgen seuchenbedingter Tierverluste abgesichert und im eigenen sowie im öffentlichen Interesse an der Seuchenabwehr zur Mitwirkung an der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen angehalten werden (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.1995 – 3 C 19.93 – BVerwGE 98, 111 juris Rn. 19). Soweit die Mittel hierfür nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 TierGesG zur Hälfte von den Haltern beitragspflichtiger Tierarten, zu deren Gunsten der Schutz vor Tierseuchen durch die Tierseuchenkasse besteht, durch Beiträge aufgebracht werden, hat die Entschädigung deshalb den Charakter einer auf gegenseitiger Versicherung gegen Seuchengefahren beruhenden Gegenleistung (vgl. BVerwG, U.v. 11.11.1982 – 3 C 89.81 – RdL 1983, 50 juris Rn. 27). Der auf die Entschädigungen entfallende Beitragsteil stellt demgemäß eine auf Gegenseitigkeit beruhende Leistung aller beitragspflichtigen Tierhalter dar, auf die als (potentielle) Nutznießer die Aufwendungen für die Entschädigungen anteilig abgewälzt werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.2010 – 3 C 41.09 – BVerwGE 138, 61 juris Rn. 23). Das Risiko des einzelnen Halters, durch eine Tierseuche in seinem Bestand einen ggf. existenzgefährdenden bzw. -vernichtenden Schaden zu erleiden, wird so durch die Solidargemeinschaft der in die Tierseuchenkasse einzahlenden Tierbesitzer aufgefangen. Infolge der Verteilung des individuellen Verlustrisikos auf die Gesamtheit der Beitragszahler ist es möglich, auch große Risiken mit relativ geringen Beiträgen abzusichern. Dem Beitragscharakter steht nicht entgegen, dass die Leistungen der Tierseuchenkasse nur im Verlustfall in Anspruch genommen werden können, da die erforderliche Gegenleistung bereits in der Zusage der Entschädigung besteht. Insoweit liegt es in der Natur der Sache, dass aus den Beiträgen der Solidargemeinschaft im Verlustfall Leistungen gewährt werden, die letztlich nur einem Teil der Beitragszahler zugutekommen. Dies ändert aber nichts daran, dass durch die Beitragszahlung ein individueller besonderer Vorteil für sämtliche Beitragspflichtigen begründet wird, der vorliegend in der Übernahme des Risikos seuchenbedingter Tierverluste liegt (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.2010 – 8 C 40.09 – DB 2011, 181 juris Rn. 34). 77 Dagegen lässt sich nicht einwenden, der Solidaritätsgedanke der Tierseuchenkasse sei durch die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit, zusätzlich zur Beitragszahlung eine private Ertragsausfallversicherung abschließen zu müssen, aufgebrochen. Eine solche Versicherung deckt zwar die durch seuchenbedingte Tierverluste verursachten Einkommensausfälle (entgangener Gewinn) ab, nicht jedoch den durch Tierseuchen bzw. durch deren Bekämpfung entstandenen Vermögensschaden (Substanzschaden) an den Tieren und die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen für deren Tötung, Verwertung und Beseitigung. Vielmehr ergänzen sich die Leistungen der Tierseuchenkasse und einer Ertragsausfallversicherung gegenseitig. Entsprechendes gilt auch für die Leistungen von freiwilligen Selbsthilfeeinrichtungen der bayerischen Landwirtschaft i.S.d. Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 BayAgrarWiG wie etwa die Milchgeldausfallzahlungen durch den Bayerischen Milchförderungsfonds. Auch dieser kommt nicht für die seuchenbedingte Tierverluste als solche auf, sondern gleicht nur in beschränktem Umfang hieraus resultierende wirtschaftliche Folgen aus (vgl. Flyer A5 Zickzack.pdf (milcherzeugerverband-bayern.de)). 78 (b) Auch dem Teil des Gesamtbeitrages, der nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 BayAGTierGesG zur Unterstützung von Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen und übertragbaren Tierkrankheiten (Nr. 3), Vorsorgemaßnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen (Nr. 4) sowie zur Gewährung von Beihilfen für Tierverluste (Nr. 5) bei beitragspflichtigen Tierarten erhoben wird, steht eine konkrete Gegenleistung in Form von Kostenübernahmen bzw. Sachleistungen, De-minimis-Beihilfen sowie Ausmerzungs- und Verlustbeihilfen gegenüber, die der Entlastung der Halter von den Aufwendungen für Untersuchungen, Tests, Impfungen und sonstige Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 – 9 S 171/10 – juris Rn. 20 f.) bzw. deren Absicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von sonstigen Tierverlusten (vgl. VGH BW, U.v. 10.5.2000 – 1 S 130/00 – RdL 2000, 275 juris Rn. 22) dient und die unmittelbar den Haltern zugutekommt. Zwar werden diese Leistungen

Art. 7Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Bay

AGTierGesG, §§ 16 Abs. 1, 17 Satz 1, 18 Anstaltssatzung lediglich in dem durch den Landesausschuss beschlossenen Umfang gewährt. Insoweit besteht aber ebenfalls ein Rechtsanspruch auf die entsprechenden Leistungen (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2011 – 20 ZB 11.922 – juris Rn. 4). 79 Dadurch sollen die Tierhalter bei Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen i.S.d. § 1 Satz 1 TierGesG sowie bei Maßnahmen i.S.d. § 1 Satz 2 TierGesG zur Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit finanziell unterstützt und im eigenen sowie im öffentlichen Interesse an der Abwehr von Tierseuchen ein seuchenbewusstes Verhalten gefördert werden (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 – 13 A 92/05 RdL 2008, 81 juris Rn. 45). Da die Unterstützungsleistungen von den Haltern beitragspflichtiger Tierarten auch durch Beiträge finanziert werden, zu deren Gunsten die Leistungen erbracht werden, handelt es sich bei dem hierauf entfallenden Beitragsanteil ebenfalls um eine auf Gegenseitigkeit beruhende Leistung sämtlicher Tierhalter, auf die die Aufwendungen als deren (potentielle) Nutznießer abgewälzt werden. Der besondere individuelle Vorteil für die Tierbesitzer besteht insoweit darin, dass sie Leistungen, die der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen und der Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit in ihren Beständen dienen, vergünstigt in Anspruch nehmen können bzw. eine Ausgleichszahlung für ihre Tierverluste erhalten. 80 (aa) Die Tierseuchenkasse leistet auf Antrag an den Halter als Berechtigten (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 Anstaltssatzung i.V.m. § 21 Abs. 1 TierGesG, § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Beihilfesatzung, § 2 Tiergesundheitssatzung) zum einen Beihilfen (Ausmerzungs- und Verlustbeihilfen) für Tierverluste, die durch Seuchen, seuchenartige Erkrankungen und infolge von Maßnahmen zu deren Bekämpfung entstehen, sofern hierfür keine Entschädigung nach §§ 15 ff. TierGesG gewährt wird (§ 16 Abs. 1 Anstaltssatzung), und übernimmt zum anderen Kosten bei Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Seuchen und seuchenartigen Krankheiten (§ 17 Satz 1 Anstaltssatzung) und Kosten für planmäßige Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit (§ 18 Anstaltssatzung), soweit Leistungen nicht (teilweise) ausgeschlossen sind oder entfallen (§ 19 Abs. 2 Anstaltssatzung i.V.m. §§ 17 bis 19 TierGesG). Aufgrund von Vereinbarungen können Kosten insbesondere für tierärztliche Verrichtungen, Impfstoffe, Vakzinebanken, die Erarbeitung von Bekämpfungsmaßnahmen und Hilfsmittel bei angeordneten oder planmäßigen freiwilligen Bekämpfungsmaßnahmen sowie für labordiagnostische Untersuchungen an öffentlich-rechtlichen oder akkreditierten Untersuchungsinstituten übernommen werden (§ 17 Satz 2 Anstaltssatzung), soweit die Kosten nicht

Art. 13Bay

AGTierGesG vom Staat zu tragen sind (§ 17 Satz 3 Anstaltssatzung). 81 (α) In diesem Rahmen übernimmt die Tierseuchenkasse nach §§ 1, 6 Beihilfesatzung Kosten für Tests auf (Nrn. 1.2, 2.2, 4.2, 5.2, 6.2, 7.2, 9.1 und 16.2) bzw. Impfungen gegen (Nrn. 2.2, 3.2, 11.2 und 15) bestimmte Tierseuchen, für Untersuchungen, Tests und andere Tierseuchenverhütungs-, -bekämpfungs- und -tilgungsmaßnahmen für gelistete Tierseuchen (Nr. 17), für die Reinigung und Desinfektion von Ställen nach Auftreten einzelner Tierseuchen (Nr. 14) und für Forschungsprojekte zur Entwicklung und Erprobung von Bekämpfungsmaßnahmen für gelistete Tierseuchen (Nr. 8) und leistet Ausmerzungs- bzw. Verlustbeihilfen für einzelne Tierverluste (Nrn. 4.3, 4.4, 9.2, Nr. 10, 12.2, 12.3 und 13). Zudem gewährt sie

§§ 1, 6 Tiergesundheitssatzung Leistungen in Form von Kostenübernahmen bzw.

De-minimis-Beihilfen für die in der Anlage genannten Laboruntersuchungen sowie nach § 8 Tiergesundheitssatzung Verlustbeihilfen für Tiere, die aufgrund einer anzeigepflichtigen Tierseuche bzw. einer meldepflichtigen Tierkrankheit getötet werden mussten oder verendet sind. 82 (αα) Dabei handelt es sich größtenteils um Leistungen für gesetzlich vorgeschriebene, amtlich angeordnete oder tierärztlich veranlasste tierseuchenrechtliche Maßnahmen, denen sich der betroffene Tierhalter nicht entziehen kann und deren Kosten er sonst selbst tragen müsste, sodass der hieraus resultierende Vorteil auf der Hand liegt. Voraussetzung ist i.d.R., dass die Maßnahmen aufgrund einer tierseuchenrechtlichen Verordnung auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Nrn. 10 und 20 TierGesG durchgeführt (§ 6 Nrn. 1.1, 2.1, 4.1, 5.1, 6.1, 7.1, 9.1 und 16.1 Beihilfesatzung), Impfungen amtlich angeordnet (§ 6 Nrn. 2.1, 3.1, 11.1 und 15 Beihilfesatzung) bzw. Untersuchungen, Tests oder sonstige Maßnahmen gesetzlich vorgeschrieben, amtlich angeordnet oder auf Veranlassung des betreuenden praktizierenden Tierarztes durchgeführt werden (§ 6 Nr. 17 Beihilfesatzung). Entsprechendes gilt auch für Laboruntersuchungen nach § 6 Nr. 2 Tiergesundheitssatzung, die ebenfalls tierärztlich veranlasst sein müssen. Auch die Übernahme der Kosten für Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen setzt deren amtliche Anordnung nach Verfügung der Bestandstötung voraus (§ 6 Nr. 14 Beihilfesatzung). Ebenso werden Ausmerzungs- bzw. Verlustbeihilfen nur gewährt, wenn Tiere aufgrund amtlicher Anordnung infolge einer nachgewiesenen gelisteten Tierseuche (§ 6 Nrn. 4.3, 4.4, 9.2, 10, 12.2, 12.3 und 13 Beihilfesatzung) bzw. infolge einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer meldepflichtigen Tierkrankheit (§ 8 Tiergesundheitssatzung) getötet werden mussten oder verendet sind. 83 So werden nach § 6 Nr. 2 Beihilfesatzung die Kosten für

§ 2a

der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) i.d.F. vom 18. Mai 2015 (BGBl I S. 767, FNA-7831-1-40-8) zum Nachweis der BHV1-Freiheit der Bestände vorgeschriebene oder angeordnete Untersuchungen (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2008 – 20 CS 08.711 – juris Rn. 11) sowie für

§ 2BHV1-Verordnung zur Immunisierung der Tiere angeordnete Impfungen (vgl.

VG München, B.v. 25.6.2003 – M 4 S 03.2060 – juris Rn. 30) übernommen oder nach § 8 Tiergesundheitssatzung, Nr. 3 der Anlage zu § 1 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten (TKrMeldpflV) i.d.F. vom

  1. Februar 2011 (BGBl I S. 252, FNA 7831-1-40-7) Verlustbeihilfen für Rinder gezahlt, die aufgrund amtlicher Anordnung wegen des Nachweises des Bornavirus getötet werden mussten oder infolgedessen verendet sind (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2011 – 20 ZB 11.922 – juris Rn. 4). 84 (ββ) Aber auch amtlich bzw. tierärztlich lediglich empfohlenen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen kann sich der Tierhalter i.d.R. nicht entziehen, da er nach § 3 Nr. 1 TierGesG verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in seinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Bestand verschleppt werden. Demgemäß werden nach § 6 Nr. 3 Beihilfesatzung auch die Kosten für amtlich nur empfohlene präventive Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit bei Rindern, bei der es sich um eine häufig zum Tod führende Erkrankung handelt (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2009 – 20 CS 08.3419 – juris Rn. 20), von der Tierseuchenkasse übernommen (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 – 9 S 171/10 – juris Rn. 21). Der Umstand, dass einzelne Halter die Impfung bei ihren Tieren nicht durchführen lassen, weil sie Vorbehalte gegen die verwendeten Impfstoffe haben, ändert nichts daran, dass ihnen ein entsprechender Anspruch zusteht. Zudem profitieren auch Halter, die diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, von der Durchführung der Impfung (vgl. NdsOVG, U.v. 19.12.2006 – 10 LC 80/04 – RdL 2007, 147 juris Rn. 28). Denn sie wirkt der Ausbreitung der Erkrankung umso effektiver entgegen, je mehr Tiere immunisiert sind und die Krankheit nicht übertragen können, sodass dadurch auch ungeimpfte Tierbestände geschützt sind (BayVGH, B.v. 11.2.2009 a.a.O. Rn. 21). Im Übrigen widerspräche es auch dem Beitragscharakter, wenn die Zurechnung des Vorteils vom Willen des Pflichtigen abhinge, von der bestehenden Nutzungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – BVerfGE 149, 222 juris Rn. 93). 85 Demgemäß profitieren sämtliche, nicht nur der ganz überwiegende Teil der beitrags-pflichtigen Rinderhalter hiervon (vgl. BVerwG, U.v. 12.5.1999 – 6 C 14.98 – BVerwGE 109, 97 juris Rn. 46). Hierfür spricht auch, dass für freiwillige Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit, die 2019 zum Anstieg der Aufwendungen für Bekämpfungsmaßnahmen geführt haben (vgl. Geschäftsbericht 2019 S. 9), 2020 Beihilfen in Höhe von 939.000 Euro geleistet wurden, während sich die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene bzw. behördlich angeordnete Untersuchungen auf BHV1 auf 1,924 Mio. Euro beliefen (vgl. Geschäftsbericht 2020 S. 33). Für die Behauptung, dadurch würden nur Halter begünstigt, die ihre Tiere exportierten, gibt es demnach keinen Anhaltspunkt. Deshalb brauchte auch dem dazu gemachten Beweisangebot (vgl. Schriftsatz vom 9.9.2019 S. 35) nicht nachgegangen werden. 86 (γγ) Auch Zuschüsse zu Forschungsvorhaben, die der Feststellung, Bekämpfung oder Verhütung von Tierseuchen und übertragbaren Tierkrankheiten dienen, bezwecken nicht die lediglich abstrakte Förderung der Tiergesundheit, sondern unterstützen die planmäßige Vorbeugung und Abwehr von Seuchen und übertragbaren Krankheiten i.S.d. § 1 Satz 1 TierGesG (vgl. NdsOVG, U.v. 20.1.2015 – 10 LB 13/13 – AUR 2015, 306 juris Rn. 51; Wanser in Düsing/Martinez, Agrarrecht,
  2. Aufl. 2022, § 20 TierGesG Rn. 1). Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Tierseuchenkasse nach § 6 Nr. 8 Beihilfesatzung Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur Entwicklung und Erprobung von Bekämpfungsmaßnahmen gegen gelistete Tierseuchen im Agrarsektor gewährt. Zwar werden solche Beihilfen nach §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 6 Nr. 8 Buchst. f) Beihilfesatzung direkt an die jeweiligen Projektträger gezahlt. Jedoch kommt der Nutzen der Projekte unmittelbar den potentiell von entsprechenden Tierseuchen betroffenen Tierhaltern zugute, die nach § 3 TierGesG gehalten sind, sich im Hinblick auf die Übertragbarkeit von Tierseuchen bei den von ihnen gehaltenen Tieren sachkundig zu machen (Nr. 2) sowie Vorbereitungen zur Umsetzung von Maßnahmen zu treffen, die von ihnen beim Ausbruch einer Tierseuche nach den hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften durchzuführen sind (Nr. 3). Dabei wird ein praktischer Nutzen der Vorhaben, die landwirtschaftlichen Betrieben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind (§ 6 Nr. 8 Buchst. c) und d) Beihilfesatzung), vorausgesetzt (§ 6 Nr. 8 Buchst. b) Beihilfesatzung). Die Halter sollen dadurch in die Lage versetzt werden, wirksam gegen die ihre Bestände bedrohenden Seuchen vorzugehen. 87 (β) Weiter übernimmt die Tierseuchenkasse nach § 7 Tiergesundheitssatzung im Rahmen der Anstaltssatzung (§§ 17, 18) Kosten für Globalmaßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit i.S.d. § 1 Satz 2 TierGesG. Dabei handelt es sich um ein landesweites Projekt zur Sicherung und Verbesserung der Gesundheit landwirtschaftlicher Nutztiere i.S.d. § 2 Nr. 4 TierGesG, das nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16, Abs. 4 BayAgrarWiG staatlich gefördert und aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung vom Bayerischen Tiergesundheitsdient (TGD) durchgeführt wird. In diesem Rahmen werden Bestände in landwirtschaftlichen Betrieben nach einem festen Programm überprüft, das die speziellen Risiken von Tierseuchen und Kriterien zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierkrankheiten berücksichtigt und Vorsorgemaßnahmen wie insbesondere die laufende Überwachung der Tierbestände durch Tests, Vorsorgeuntersuchungen und sonstige Früherkennungsmaßnahmen, Erhebungen und (Labor- bzw. Reihen-) Untersuchungen, tierärztliche Beratung, Erarbeitung von Plänen zur Prophylaxe bzw. Sanierungspläne und Entwicklung von Impfprogrammen zum Gegenstand hat (vgl. Beschluss der Kommission vom
  3. Dezember 2009 über die staatlichen Beihilfen, die Deutschland im Zusammenhang mit bestimmten Leistungen des Tiergesundheitsdiensts Bayern gewährt hat, ABl. L 79 vom
  4. März 2010, S. 13 Rn. 13 ff.). 88 Auch wenn Globalmaßnahmen auf staatliche Initiative zurückgehen und

Art. 1Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 Bay

AgrarWiG – neben der Sicherung und Verbesserung der Gesundheit landwirtschaftlicher Nutztiere – auch der Gewährleistung der Sicherheit und Qualität von einheimischen Nahrungsmitteln tierischen und pflanzlichen Ursprungs dienen, handelt es sich dabei nicht um ein Programm zur allgemeinen Absatzförderung landwirtschaftlicher Produkte durch wirtschaftliche Maßnahmen wie nach dem Absatzfondsgesetz (vgl. BVerfG, B.v. 31.5.1990 – 2 BvL 12/88 u.a. – BVerfGE 82, 159 juris Rn. 89, 101; U.v. 3.2.2009 – 2 BvL 54/06 – BVerfGE 122, 316 juris Rn. 96). Vielmehr werden Globalmaßnahmen in Form von Projekten im Zusammenhang mit Tiergesundheitsbelangen erbracht und gewährleisten dadurch einen hohen Grad an Schutz vor Tierseuchen (vgl. Beschluss der Kommission vom

  1. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 58 f.). Sie kommen damit unmittelbar der Tiergesundheit zugute, mögen mit ihnen zugleich auch wirtschaftliche Ziele verfolgt werden (vgl. Grimm/Norer, Agrarrecht,
  2. Aufl. 2015,
  3. Kapitel Rn. 115 f.). 89 (bb) Der Gegenleistungscharakter wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Tierseuchenkasse im Rahmen von Vereinbarungen nach § 17 Satz 2 Anstaltssatzung die Kosten für Tierhaltern durch Dritte erbrachte Leistungen übernimmt, indem sie diesen die entstandenen Aufwendungen (pauschaliert) erstattet. 90 Vereinbarungen zur Übernahme der Kosten i.S.v. § 17 Satz 2 Anstaltssatzung wurden von der Tierseuchenkasse

§§ 4Abs.

3, 3 Abs. 1 der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärztegebührenordnung – GOT) vom

  1. Februar 1999 (BGBl I S. 1691, FNA 7830-1-4) mit der Bayerischen Landestierärztekammer (BLTK), § 7 Abs. 3 der Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung (Gesundheitsgebührenverordnung – GGebV) vom
  2. Juni 1991 (GVBl. S. 189, BayRS 2120-8-U/G), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  3. März 2019 (GVBl S. 98), mit dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) bzw. mit der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) sowie mit dem Tiergesundheitsdienst (TGD) Bayern e.V. (Rahmenvereinbarung 2014 bzw. 2020 hinsichtlich Globalmaßnahmen, vgl. Tiergesundheitsdienst Bayern e.V. | Bayerischer Agrarbericht 2022) geschlossen. 91 Dementsprechend gewährt die Tierseuchenkasse Beihilfen zum Ausgleich von Kosten für Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen, Kauf und Anwendung von Impfstoffen, Tötung und Keulung von Tieren, Reinigung und Desinfektion des Betriebs und der Ausrüstung usw., die Tierhaltern durch Tierärzte bzw. Laborinstitute erbracht werden,

§ 2Abs.

2 Satz 1 Beihilfesatzung, §§ 6 und 7 Tiergesundheitssatzung in Form von Sachleistungen bzw. De-minimis-Beihilfen. Die dafür angefallenen Kosten werden den Leistungserbringern

„Vereinbarung nach GOT“ bzw.

„Vereinbarung nach GGebV“ bis zu maximal 100% Bruttobeihilfeintensität von der Tierseuchenkasse erstattet (vgl. § 3 Abs. 1 und 3 Beihilfesatzung, § 3 Abs. 1 Tiergesundheitssatzung), sofern nicht ohnehin lediglich ein fixer Laborkostenzuschuss vorgesehen ist. Die Übernahme der Kosten für die gegenüber den Haltern erbrachten Leistungen durch die Tierseuchenkasse ändert aber nichts daran, dass die Beihilfen unmittelbar den Tierbesitzern zugutekommen, die die tierärztlichen Leistungen bzw. Laborleistungen als Gegenleistung für die von ihnen anteilig an die Tierseuchenkasse entrichteten Beiträge in Anspruch nehmen können. 92 Von einer Subventionierung staatlicher (LGL, LfL) bzw. mit dem Staat verbundener (BLTK, TGD) Einrichtungen durch die Tierseuchenkasse aus Beiträgen der Tierbesitzer i.S.e. „Zahlung des Staates an sich selbst“ kann insoweit schon deshalb keine Rede sein, weil Tierärzte bzw. Labor- und Untersuchungseinrichtungen aufgrund der Vereinbarungen mit der Tierseuchenkasse Zahlungen von dieser erhalten, für die sie entsprechende Leistungen an die Tierhalter erbringen. Dass die für die Erfüllung der Untersuchungsaufträge etc. der Tierseuchenkasse in Rechnung gestellten Kosten unverhältnismäßig hoch wären oder die Tierseuchenkasse für die Leistungen höhere Entgelte als üblich zu entrichten hätte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil können die Tierhalter Leistungen aufgrund der von der Tierseuchenkasse mit der BLTK, dem LGL bzw. der LfF und dem TGD geschlossenen Vereinbarungen vergünstigt in Anspruch nehmen. Dementsprechend brauchte den insoweit gemachten Zeugenangeboten (vgl. Schriftsatz vom 2.11.2022 S. 23) nicht nachgegangen werden. 93 Die Zahlungen der Tierseuchenkasse erfolgen dabei im Rahmen von Maßnahmen nach § 6 Beihilfesatzung bzw. § 6 Tiergesundheitssatzung für die Durchführung von Impfungen, Tests, Untersuchungen etc. im Auftrag der Tierhalter und nicht etwa der Tierseuchenkasse, die selbst keine Aufträge an die BLTK oder an Tierärzte bzw. Institute wie das LGL oder die LfL vergibt. Deshalb war die Tierseuchenkasse auch nicht gehalten, die betreffenden Leistungen öffentlich auszuschreiben. Eine Pflicht zur Ausschreibung käme nur dann in Betracht, wenn die Tierseuchenkasse selbst als Auftraggeber tätig werden würde. Auftraggeber der jeweiligen Maßnahmen ist jedoch der betreffende Tierhalter. Dagegen werden sog. Globalmaßnahmen i.S.d. § 7 Tiergesundheitssatzung, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung (2014 bzw. 2020) im staatlichen Auftrag

Art. 5Abs. 1 Bay

AgrarWiG durch den TGD als Selbsthilfeeinrichtung der bayerischen Landwirtschaft in Privatrechtsform (Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 BayAgrarWiG) durchgeführt werden, EUweit öffentlich ausgeschrieben. Die Mittel hierfür werden neben staatlichen Zuschüssen

Art. 7Abs. 1 Satz 1 Nr. 16, Abs. 4 Bay

AgrarWiG und dem Ersatz von Aufwendungen

Art. 6Bay

AgrarWiG teilweise auch durch Beiträge der Tierhalter aufgebracht, die hierfür eine Gegenleistung in Form von Reihenuntersuchungen, -tests, -impfungen etc. zur Sicherung und Verbesserung der Tiergesundheit der von ihnen gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere erhalten. 94 (c) Schließlich steht auch dem Teil des Gesamtbeitrags, der

Art. 5Abs. 2 Nr. 6 Bay

AGTierGesG zur Erfüllung der Aufgaben der Tierseuchenkasse nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 bzw. Abs. 3 Satz 2 BayAGTierNebG erhoben wird, eine gesetzlich begründete konkrete Gegenleistung in Form einer finanziellen Unterstützung bei der Beseitigung von abholpflichtigem Vieh i.S.d. § 2 Nr. 4 TierGesG gegenüber, die unmittelbar den Haltern zugutekommt (vgl. Wachsmuth/Schuà/Scheid, PdK Bay K-6, Art. 2 BayAGTierNebG Anm. 3.5.3.1). Zwar werden die Kosten für die Beseitigung sog. „Falltiere“ seit der aus beihilferechtlichen Gründen notwenigen Neuregelung 2004 (vgl. LT-Drs. 15/1424 S. 8 f.) nicht mehr in voller Höhe von der Tierseuchenkasse und vom Staat übernommen (Wachsmuth/Schuà/Scheid a.a.O. Anm. 3.5.3.3). Vielmehr haben die Tierbesitzer nunmehr

Art. 2Abs. 2 Satz 1 Bay

AGTierNebG 25 v.H. der Kosten für die Beseitigung und 100 v.H. der Verwaltungskosten selbst zu tragen. Im Übrigen ersetzt die Tierseuchenkasse dem Beseitigungspflichtigen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BayAGTierNebG aber nach wie vor zwei Drittel des nicht gedeckten Aufwands für die Beseitigung von Falltieren, sodass Nutztierhaltern durch die entsprechende Verringerung der von ihnen an sich zu tragenden Beseitigungskosten eine (indirekte) Beihilfe in dieser Höhe gewährt wird („Falltierbeihilfe“). Für abholpflichtiges Vieh i.S.d. Art. 2 Abs. 3 BayAGTierNebG ist weiterhin keine Eigenbeteiligung der Besitzer an den Kosten der Tierkörperbeseitigung vorgesehen. 95 Nutztierhalter erhalten durch die Beitragszahlung die Möglichkeit, abholpflichtiges Vieh ohne (weitere) Kosten der Tierkörperbeseitigung zuzuführen und damit einen Vorteil, der anderen Besitzern verendeter Tiere wie Hunden oder Katzen nicht eröffnet ist. Insoweit wird ihnen eine Beihilfe in Form einer Sachleistung in Höhe der ansonsten an den Beseitigungspflichtigen zu zahlenden Gebühren bzw. Entgelte nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayAGTierNebG gewährt, sodass es sachlich gerechtfertigt ist, diesen Vorteil ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 5.4.2004 – 1 A 17/02 – juris Rn. 46). Daneben wird dadurch auch die ordnungsgemäße Beseitigung der Tierkörper sichergestellt. Dabei handelt es sich um eine Aufgabe, die nicht lediglich im Interesse der Allgemeinheit an der Seuchenabwehr, sondern im ureigensten Interesse der Halter an der Gesunderhaltung ihrer Bestände liegt (vgl. LT-Drs. 8/8022 S. 7), und für deren Kosten deshalb die Solidargemeinschaft der Halter herangezogen werden kann (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 17.12.2007 – 1 A 53/06 – juris Rn. 64). 96 (

  1. d)Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Tierseuchenbeiträge nicht nur für die (potentielle) Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen der Tierseuchenkasse erhoben werden, die konkret der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen dienen, sondern überdies auch zur Finanzierung zahlreicher allgemeiner Maßnahmen wie Dissertationen, Fachtagungen oder Tierschauen verwendet werden, die lediglich abstrakt zur Förderung der Tiergesundheit beitragen (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2011 – 3 BN 1.10 – RdL 2012, 23 juris Rn. 1). Wie aus dem Wirtschaftsplan und Finanzplan 2020 (S. 2 f.) und dem Geschäftsbericht 2020 (S. 33 ff.) ersichtlich ist, enthalten die beitragsfinanzierten Leistungen der Tierseuchenkasse keine Zuschüsse für Vorhaben ohne Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben der Tierseuchenkasse. Demnach wurden 2020 keine Promotionen oder sonstige vergleichbare Projekte wie Fachtagungen oder Fachaufsätze gefördert. Soweit bei Tierschauen entsprechend § 6 Nr. 17.2 Buchst.
  2. c)Beihilfesatzung Kosten für Untersuchungen, Tests und sonstige Maßnahmen übernommen wurden, dienen diese Maßnahmen konkret der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen. Entsprechendes gilt auch für die Förderung von Globalmaßnahmen i.S.d. § 7 Tiergesundheitssatzung, die ebenfalls konkret der Tiergesundheit zugutekommen. 97 Aufgrund der zweckbestimmten Verwendung des Beitragsaufkommens für Leistungen der Tierseuchenkasse zugunsten der beitragspflichtigen Tierbesitzer, die der Erfüllung der ihr

Art. 5Abs. 2 Bay

AGTierGesG übertragenen gesetzlichen Aufgaben dienen, erhalten die Tierseuchenbeiträge auch nicht teilweise den Rechtscharakter einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion. Im Übrigen würde auch eine teilweise zweckwidrige Verwendung der Tierseuchenbeiträge nicht zu einer Aufspaltung der Beiträge in Vorzugslasten und Sonderabgaben führen, da diese

Art. 5Abs. 4 Satz 1 Bay

AGTierGesG von den Tierbesitzern zur Gänze nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs und der Kostenbeteiligung im Hinblick auf die Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben der Tierseuchenkasse und nicht teilweise unter Berufung auf einen hiervon unabhängigen Finanzierungszweck erhoben werden (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2009 – 6 C 16.08 – BVerwGE 134, 1 juris Rn. 17). Insoweit würde auch nicht die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung an sich, sondern allenfalls die rechtmäßige Verwendung der Tierseuchenbeiträge in Frage stehen (vgl. HessVGH, U.v. 24.10.2007 – 5 UE 2229/06 – AUR 2008, 219 juris Rn. 38). 98 (

  1. e)Bei den Leistungen der Tierseuchenkasse handelt es sich nicht um zwangsweise Fördermaßnahmen im Wege staatlich organisierter Selbsthilfe, zu deren Finanzierung Tierbesitzer beitragspflichtiger Tierarten aus Gründen eines (angeblichen) Nutzens herangezogen werden, den der Gesetzgeber diesen nur zugedacht hat (vgl. BVerfG, U.v. 3.2.2009 – 2 BvL 54/06 – BVerfGE 122, 316 juris Rn. 96). Tierbesitzer verursachen durch die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, die an Tierseuchen erkranken können, vielmehr selbst einen Bedarf in Form von Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit, zu dessen Deckung sie als verantwortliche Halter herangezogen werden können. Der Staat greift dabei nicht mit wirtschaftspolitisch begründeten Fördermaßnahmen in die Wirtschaftsordnung ein und weist den dadurch erst generierten Finanzierungsbedarf den mit der Beitragspflicht belasteten Haltern zu, sondern überwälzt den durch deren wirtschaftliche Tätigkeit verursachten Aufwand auf diese (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 17.12.2007 – 1 A 53/06 – juris Rn. 63). 99 (
  2. f)Anders als in der sog. „Semesterticket-Entscheidung“ (vgl. BVerwG, U.v. 12.5.1999 – 6 C 14.98 – BVerwGE 109, 97), der eine Regelung zugrunde lag, wonach Studenten im Rahmen ihres Studentenwerksbeitrags einen Zusatzbeitrag zu entrichten hatten, der ihnen die Möglichkeit eröffnete, während des Semesters mit dem Studentenausweis die öffentlichen Verkehrsmittel am Hochschulort zu benutzen, handelt es sich bei den Leistungen der Tierseuchenkasse auch nicht um einen bloßen zusätzlichen („aufgedrängten“) Vorteil aus der Zwangsmitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft. Aus der Entrichtung der Tierseuchenbeiträge werden im – wohlverstandenen – Eigeninteresse der Halter an der Sicherung und Erhaltung ihrer Tierbestände vielmehr objektiv zur Gefahrenabwehr erforderliche Maßnahmen im Rahmen der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen finanziert, um die von ihnen gehaltenen Tiere vor Seuchengefahren zu schützen und sie selbst gegen wirtschaftliche Risiken abzusichern. Dabei überwiegt der wirtschaftliche Aspekt auch nicht gegenüber dem Schutz der Tiergesundheit. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach der unbelegten Behauptung des Antragstellers bei Tuberkulosetests aus Kostengründen angeblich nur eine Kanüle für den ganzen Bestand verwendet werde. Denn auch insoweit steht der Tiergesundheitsaspekt der Testung im Vordergrund (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2015 – 20 CS 15.750 – juris Rn. 5). Demgemäß war auch dem hierzu gemachten Beweisangebot (vgl. Schriftsatz vom 2.11.2022 S. 22) nicht nachzugehen. 100 (
  3. g)Auch mit dem Argument, das Beitragsaufkommen werde nicht im Interesse der Beitragspflichtigen verwendet, weil hieraus auch der Verwaltungsaufwand der Tierseuchenkasse i.S.d. Art. 10 Abs. 1 BayAGTierGesG finanziert werde (Art. 5 Abs. 4 Satz 5 BayAGTierGesG), kann der Gegenleistungscharakter der Tierseuchenbeiträge nicht in Frage gestellt werden. Die Verwaltungskosten für die Erhebung der Beiträge und die sonstige Tätigkeit der Tierseuchenkasse stehen als Annex mit diesen in einer engen funktionalen Beziehung. Die Tierseuchenkasse kann die ihr übertragenen Aufgaben nur mittels einer geordneten Verwaltungstätigkeit erfüllen, so dass es gerechtfertigt ist, auch die Kosten der Aufgabenerfüllung über das Beitragsaufkommen zu finanzieren (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2003 – 2 BvL 1/99 u.a. – BVerfGE 108, 186 juris Rn. 154; B.v. 24.11.2009 – 2 BvR 1387/04 – BVerfGE 124, 348 juris Rn. 90). 101

(2)Mit der Anknüpfung der Beitragspflicht in Art. 5 Abs. 4 Satz 1 BayAGTierGesG an die Eigenschaft als Tierbesitzer beitragspflichtiger Tierarten hat der Gesetzgeber den Kreis der potentiellen Vorteilsempfänger in rechtlich zulässiger Weise erfasst. 102 (
  1. a)Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Die Erhebung von Beiträgen erfordert hinreichende sachliche Gründe, die eine individuelle Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils zum Kreis der Belasteten rechtfertigen. Die für die Beitragspflicht erforderliche individuell-konkrete Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen. Beitragspflichtig können damit nur diejenigen sein, die besondere Vorteile aus der öffentlich-rechtlichen Leistung haben. Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Personen zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass für alle Beitragspflichtigen eine realistische Möglichkeit besteht, die öffentliche Leistung nutzen zu können (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – BVerfGE 149, 222 juris Rn. 65 ff.). 103 (
  2. b)Die durch Tierseuchenbeiträge abgegoltenen individuellen wirtschaftlichen Vorteile werden in der Person der Tierbesitzer beitragspflichtiger Tierarten als einer gesetzlich definierten und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Gruppe potentieller Nutznießer der öffentlichen Leistungen der Tierseuchenkasse sachgerecht erfasst. Tierbesitzer stehen aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Sachherrschaft über die von ihnen gehaltenen Tiere und der damit verbundenen Möglichkeit, aus den Leistungen der Tierseuchenkasse konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen, in einem offensichtlichen Näheverhältnis zu dem mit der Erhebung der Beiträge verfolgten Sachzweck, der die Auferlegung der Tierseuchenbeiträge auf die Halter rechtfertigt. Beitragszweck ist die Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben der Tierseuchenkasse i.S.d. Art. 5 Abs. 2 BayAGTierGesG, die sämtlich der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen dienen, wodurch Halter in Gestalt der Sicherung und Verbesserung der Gesundheit ihrer Tierbestände und der Absicherung gegen Tierverluste einen individuellen wirtschaftlichen Vorteil erhalten. Keine andere gesellschaftliche Gruppe steht dem mit der Erhebung von Tierseuchenbeiträgen verfolgten Zweck deshalb näher als die Tierbesitzer beitragspflichtiger Tierarten und besitzt dementsprechend ein größeres Eigeninteresse an der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen in ihren Beständen. Die erforderliche Sachnähe kann auch nicht mit dem Argument in Frage gestellt werden, die Tierhalter hätten die von der Tierseuchenkasse finanzierten Maßnahmen weder verursacht noch zu verantworten. Denn diese verursachen durch die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere selbst einen entsprechenden Bedarf, der auf sie als verantwortliche Besitzer umgelegt werden kann. Der durch die Möglichkeit der Nutzung der öffentlichen Leistungen der Tierseuchenkasse eröffnete Vorteil ist sämtlichen Tierbesitzern beitragspflichtiger Tierarten auch individuell zurechenbar. 104 (
  3. c)Der Überwälzung des mit den Leistungen der Tierseuchenkasse verbundenen Aufwands auf die Tierhalter beitragspflichtiger Tierarten steht auch nicht entgegen, dass neben ihnen die Allgemeinheit von diesen Leistungen profitiert, da diese mittelbar auch der Vorbeugung vor und der Bekämpfung von Tierseuchen im öffentlichen Interesse dienen. Auch Kosten für Maßnahmen, die letztendlich die Allgemeinheit schützen sollen, können den Haltern wirtschaftlich aufgebürdet werden, da sie aus ihnen unmittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 17.12.2007 – 1 A 53/06 – juris Rn. 63). 105 Soweit der Antragsteller diesbezüglich auf den allgemeinen wirtschaftlichen Nutzen der Tierseuchenvorbeugung und -bekämpfung hinweist, liegt es in der Natur der Sache, dass die Vermeidung von Schäden bzw. eine Entschädigung der Tierhalter auch gesamtwirtschaftliche Auswirkungen hat. Hier steht indes das wirtschaftliche Risiko der einzelnen Tierhalter im Vordergrund, das Bestandteil des Gegenleistungsverhältnisses ist. Im Übrigen schließt das Bestehen eines gesamtgesellschaftlichen Vorteils nicht aus, dass daneben ein individueller Vorteil für die Beitragspflichtigen existiert und daher eine nichtsteuerliche Finanzierung zulässig ist (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – BVerfGE 149, 222 juris Rn. 76). Zudem ist zu berücksichtigen, dass mit den öffentlichen Leistungen der Tierseuchenkasse neben dem wirtschaftlichen Aspekt der Absicherung der Tierhalter auch der Zweck verfolgt wird, diese aus Gründen der Gefahrenabwehr zur Mitwirkung an der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen anzuhalten. Neben den Zwecken des Vorteilsausgleichs und der Kostendeckung können auch Zwecke der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke die Bemessung einer Vorzugslast rechtfertigen (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 a.a.O. Rn. 71). 106
(3)Damit liegt für sämtliche von der Tierseuchenkasse an Tierhalter erbrachten Leistungen ein hinreichender sachlicher Grund vor, der eine individuelle Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils zum Kreis der beitragspflichtigen Tierbesitzer rechtfertigt. Auch das erforderliche Gegenleistungsverhältnis ist jeweils zu bejahen, da hierfür die Möglichkeit der Inanspruchnahme durch die Tierbesitzer ausreichend ist. Danach erfüllen die Tierseuchenbeiträge nicht nur dem Namen nach, sondern auch in der Sache sämtliche Merkmale einer verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässigen Vorzugslast. 107 Vor diesem Hintergrund kann im Ergebnis auch offenbleiben, ob Tierseuchenbeiträge daneben die Voraussetzungen für die Erhebung von Sonderabgaben erfüllen (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.2010 – 8 C 40.09 – DB 2011, 181 juris Rn. 33; BayVGH, U.v. 2.5.2017 – 20 N 15.1693 – VGHE n.F. 70, 97 juris Rn. 26). Auch bestehen aufgrund der Rechtsnatur der Tierseuchenbeiträge als Vorzugslast keine besonderen Prüfungs- und Anpassungssowie haushaltsrechtliche Informationspflichten (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2003 – 2 BvL 1/99 u.a. – BVerfGE 108, 186 juris Rn. 122 f.). 108 d) Die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen

Art. 5Abs. 4 Bay

AGTierGesG zur Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben der Tierseuchenkasse i.S.d. Art. 5 Abs. 2 BayAGTierGesG verletzt auch keine Grundrechte der beitragspflichtigen Tierhalter. 109 aa) Die Heranziehung der Tierbesitzer beitragspflichtiger Tierarten als „Pflichtnutzer“ der Tierseuchenkasse kraft Gesetzes (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 – 13 A 92/05 RdL 2008, 81 juris Rn. 59; Wanser in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 20 TierGesG Rn. 1) zu Beiträgen berührt die in Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Handlungsfreiheit, ist verfassungsrechtlich jedoch gerechtfertigt. 110

(1)Aus Art. 2 Abs. 1 GG erwächst das Recht, nicht durch eine Pflichtmitgliedschaft von „unnötigen“ Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts in Anspruch genommen zu werden. Die mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband einhergehende Beitragspflicht schränkt die wirtschaftlichen Voraussetzungen individuell selbstbestimmter Betätigungsfreiheit ein (für die Beitragspflicht in der Sozialversicherung vgl. BVerfG, B.v. 6.12.2005 – 1 BvR 347/98 – BVerfGE 115, 25 juris Rn. 49). Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG schützt insofern auch davor, durch die Staatsgewalt mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (st. Rspr., vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 – 1 BvR 2222/12 u.a. – BVerfGE 146, 164 juris Rn. 81 m.w.N.). Nicht eröffnet ist insoweit der Schutzbereich des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG (BVerfG, B.v. 12.7.2017 a.a.O. Rn. 78 f.). 111 Sowohl die in Art. 5 Abs. 4 Satz 4 BayAGTierGesG geregelte Meldepflicht, die die Pflichtzugehörigkeit der Tierbesitzer beitragspflichtiger Tierarten zur Tierseuchenkasse begründet (vgl. Wanser in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 20 TierGesG Rn. 1), als auch die darauf beruhende Beitragspflicht nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 BayAGTierGesG sind Eingriffe in die nach Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Handlungsfreiheit. Bereits die Pflicht zur Abgabe der jährlichen Tierbestandsmeldung als solche ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft oder eingriffsneutral, da sie die Grundlage für die Beitragserhebung und -bemessung und die darauf beruhende Beitragspflicht darstellt (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 – 1 BvR 2222/12 u.a. – BVerfGE 146, 164 juris Rn. 82). 112
(2)Die auf der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und des Freistaats Bayern aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG beruhenden Regelungen der § 20 TierGesG und Art. 5 BayAGTierGesG genügen den Anforderungen an die Rechtfertigung dieses Eingriffs. Die mit der Pflichtzugehörigkeit zur Tierseuchenkasse als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 5 Abs. 1 BayAGTierGesG) und der daraus resultierenden Beitragspflicht

§ 20Abs. 2 Tier

GesG, Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 BayAGTierGesG verbundenen Eingriffe in die Handlungsfreiheit der Tierhalter sind gerechtfertigt, weil sie auf einer legitimen Zwecksetzung beruhen und verhältnismäßig sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2004 – 6 C 20.03 – BVerwGE 120, 311 juris Rn. 59). 113 (

  1. a)Die Beitragspflicht ist gerechtfertigt, weil mit der Aufgabenübertragung auf die Tierseuchenkasse ein legitimer Zweck verfolgt wird. Die Tierseuchenkasse erfüllt nach Art. 5 Abs. 2 BayAGTierGesG legitime öffentliche Aufgaben. Zu diesen gehören Aufgaben, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Allgemeinheit besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss. Dabei kommt dem Gesetzgeber bei der Auswahl der Aufgaben, die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft in Selbstverwaltung übertragen werden sollen, ein weites Ermessen zu (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 – 1 BvR 2222/12 u.a. – BVerfGE 146, 164 juris Rn. 88). 114 Der Zweck, den der Gesetzgeber mit der Errichtung der Tierseuchenkasse als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 5 Abs. 1 BayAGTierGesG) verfolgt, ist aus den gesetzlichen Aufgabenzuweisungen an diese zu ermitteln (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 – 1 BvR 2222/12 u.a. – BVerfGE 146, 164 juris Rn. 89). Die wesentliche Zwecksetzung der Tierseuchenkasse ergibt sich aus §§ 15 ff. TierGesG, Art. 5 Abs. 2 BayAGTierGesG. Danach hat die Tierseuchenkasse die Aufgaben, gesetzlich vorgeschriebene Entschädigungen für Tierverluste zu finanzieren sowie Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen finanziell zu unterstützen, Beihilfen für sonstige Tierverluste zu gewähren und die Kosten für die Beseitigung von Falltieren anteilig zu tragen (Art. 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 BayAGTierGesG, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BayAGTierNebG). 115 Die Erfüllung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben durch die Tierseuchenkasse dient im wirtschaftlichen Interesse der Tierbesitzer sowie im öffentlichen Interesse an einer effektiven Tierseuchenabwehr mittelbar jeweils auch der Vorbeugung vor und der Bekämpfung von Tierseuchen und anderer übertragbarer Tierkrankheiten i.S.d. § 1 TierGesG. Dies gilt sowohl für die Entschädigung für Tierverluste i.S.d. §§ 15 ff. TierGesG (vgl. BVerwG, U.v. 13.8.2008 – 3 C 10.07 – NVwZ-RR 2008, 449 juris Rn. 13) als auch für die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2011 – 3 BN 1.10 – RdL 2012, 23 juris Rn. 8) und für Beihilfen für sonstige, wirtschaftlich bedeutende Tierverluste (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 – 13 A 92/05 – RdL 2008, 81 juris Rn. 45) sowie für die Falltierbeseitigung (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 17.12.2007 – 1 A 53/06 – juris Rn. 64). Die Beitragspflicht der Tierhalter ist dementsprechend durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen begründet. Durch finanzielle Leistungen der Tierseuchenkasse soll die hierfür erforderliche Mitwirkung der Tierhalter bei der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen gefördert werden (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.1995 – 3 C 19.93 – BVerwGE 98, 111 juris Rn. 19; OVG NW, U.v. 5.12.2007 – a.a.O.). Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen sind planmäßige Maßnahmen erforderlich, die der einzelne Tierhalter alleine nicht wirksam leisten und finanzieren kann. Hierzu bedarf es vielmehr eines effektiven, koordinierten und systematischen Einschreitens durch eine übergeordnete Einrichtung, die auch die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen kann. Die Unterstützung der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen übertragbaren Tierkrankheiten durch die Tierseuchenkasse greift grundsätzlich dann ein, wenn Maßnahmen Einzelner nicht ausreichend wirksam sind. Ziel der Unterstützung durch die Tierseuchenkasse ist es insoweit vor allem, die gehaltenen Tiere vor gefährlichen Tierseuchen und übertragbaren Krankheiten mit bedeutsamer ökonomischer Relevanz zu schützen und die Tiergesundheit zu erhalten und zu fördern sowie eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Tierseuchen (Zoonosen) zu vermeiden. Hierzu sind Prävention zur Verhütung der Einschleppung und des Entstehens, frühzeitige Erkennung und Erfassung von Tierseuchen durch ein Monitoring und Ermittlung der Ursachen, gezielte Bekämpfung und Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen notwendig (vgl. BR-Drs. 661/12 S. 62 f.), die durch die Leistungen der Tierseuchenkasse unterstützt bzw. erst ermöglicht werden. 116 (
  2. b)Die Beitragspflicht ist auch geeignet, um diese Zwecke zu erreichen. Das ist im verfassungsrechtlichen Sinne schon dann der Fall, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 – 1 BvR 2222/12 u.a. – BVerfGE 146, 164 juris Rn. 101). 117 Mit den Aufgaben der Tierseuchenkasse nach Art. 5 Abs. 2 BayAGTierGesG wird auch insoweit ein legitimer Zweck verfolgt, als sie in der Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, die mit einer Art Pflichtmitgliedschaft („Pflichtnutzer kraft Gesetzes“) und Pflichtbeiträgen zur Finanzierung der Aufgaben einhergeht. Die Aufgabenerfüllung gelingt zumindest besser, wenn alle Tierbesitzer in die Tierseuchenkasse einzahlen müssen. Dies stellt sicher, dass die im Interesse aller Tierbesitzer liegenden Aufgaben ordnungsgemäß und effizient erfüllt werden können. Dies rechtfertigt eine Einbindung der Tierbesitzer beitragspflichtiger Tierarten in die Tierseuchenkasse im Wege einer Pflichtzugehörigkeit (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 – 1 BvR 2222/12 u.a. – BVerfGE 146, 164 juris Rn. 100). 118 Es ist auch nachvollziehbar, dass private Verbände mit freiwilliger Mitgliedschaft wie beispielsweise Selbsthilfeeinrichtungen der bayerischen Landwirtschaft nicht im gleichen Maße im Interesse aller Tierbesitzer beitragspflichtiger Tierarten handeln können wie eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Pflichtzugehörigkeit und Pflichtbeiträgen, die vielfach gesetzlich, durch ihre innere Organisation und durch die staatliche Aufsicht gebunden ist. Zwar könnte der Gesetzgeber die Pflichtzugehörigkeit zur Tierseuchenkasse durch ein Konzept freiwilliger Beitragszahlung bei Erhalt der Tierseuchenkasse im Übrigen ersetzen. Doch sichert nur die Pflichtzugehörigkeit der Tierbesitzer beitragspflichtiger Tierarten die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Tierseuchenkasse. Wäre die Mitgliedschaft freiwillig, bestünde überdies ein Anreiz, als „Trittbrettfahrer“ von den Leistungen der Tierseuchenkasse zu profitieren, ohne selbst Beiträge zu zahlen. Die Beitragspflicht trägt demgemäß jedenfalls dazu bei, der Tierseuchenkasse die Erfüllung ihrer Aufgaben – vorbehaltlich der Angemessenheit ihrer Höhe und der ordnungsgemäßen Verwendung – zu ermöglichen, und ist deshalb geeignet, die mit ihr verfolgten Zwecke zu erreichen (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 – 1 BvR 2222/12 u.a. – BVerfGE 146, 164 juris Rn. 102). 119 (
  3. c)Die Beitragspflicht ist zudem erforderlich, um diese Zwecke zu erreichen. Daran fehlt es nur, wenn das Ziel der Maßnahmen durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, mit dem das Grundrecht nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt wird, wobei die sachliche Gleichwertigkeit bei Alternativen in jeder Hinsicht eindeutig feststehen muss (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017- 1 BvR 2222/12 u.a. – BVerfGE 146, 164 juris Rn. 105). Es ist nicht ersichtlich, dass ein gleich wirksames, weniger beschränkendes Mittel zur Verfügung gestanden hätte. Dafür, dass der Tierseuchenkasse Aufgaben zugewiesen wurden, die unnötige Kosten nach sich ziehen, oder dass finanzielle Mittel zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung der Tierseuchenkasse auf andere Weise mit geringerer Eingriffswirkung gleichermaßen verlässlich von den Tierhaltern erhoben werden könnten, gibt es keine An

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