Sd § 1610 Abs. 2
liegt keine einheitliche Definition zugrunde. Eine Mindestdauer der Ausbildung lässt sich dem
nicht entnehmen. An eine Berufsausbildung sind höhere Anforderungen zu stellen als an einfache Qualifizierungsmaßnahmen. (Rn. 17) (red. LS Axel Burghart)
erhalten. 5 Gegen diesen am 26.02.2024 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.03.2024 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24.05.2024 begründet. 6 Die Ausbildung zum Rettungssanitäter sei nicht mit einer vollwertigen Erstausbildung zu vergleichen, sodass es sich bei dem Studium nicht um eine Zweitausbildung handle. Es handle sich nicht um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Diese Tätigkeit diente nur der Überbrückung. Bereits nach seinem Abitur 2017 habe er sich an der Universität W. für Architektur beworben. Dort sei er zunächst abgelehnt worden. Bis 2020 habe er daher seinen Lebensunterhalt anderweitig verdienen müssen und parallel hierzu eine hochfrequente analytische Psychotherapie absolviert, bis er anschließend stabil genug gewesen sei, das Studium des Maschinenbaus in D. aufzunehmen. 7 Der Antragsteller beantragt daher, unter Aufhebung des Endbeschlusses des Amtsgerichts Erding vom 23.02.2024 den Antrags- und Beschwerdegegner zu verpflichten, an den Antragsteller auf diesen gemäß § 37 BAföG übergangene Unterhaltsansprüche des Kindes J. K., geb. am ... 1996 für den Zeitraum 10/2020 – 09/2021 in Höhe von 2.451,60 € nebst Zinsen in Höhe von 6% p.a. aus 1.749,00 € seit dem 01.06.2021, aus 234,20 € seit dem 01.07.2021, aus 234,20 € seit dem 01.08.2021, sowie aus 234,20 € seit dem 01.09.2021 zu zahlen und dem Antragsgegner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. 8 Der Antragsgegner beantragt die Beschwerde zurückzuweisen. 9 Die Antragsgegnerseite hält die Ausbildung zum Rettungssanitäter für eine vollwertige Ausbildung. Im Übrigen habe der Antragsteller bisher keine ausreichenden Leistungsnachweise für das Studium erbracht, sodass nicht beurteilt werden kann, ob es zielstrebig und planvoll betrieben werde. Außerdem fehle nach wie vor eine Auskunft zum Einkommen und Vermögen des Zeugen. 10 Mit Schriftsatz vom 30.08.2024 hat der Antragsteller zum Einkommen des Zeugen und mit Schriftsatz vom 16.10.2024 zum Vermögen des Zeugen Stellung genommen. Es ergab sich ein durchschnittliches Einkommen von ca. 545 € pro Monat im streitgegenständlichen Zeitraum und ein Vermögen von ca. 1.400 €. 11 Die Antragsgegnerseite wendet aufgrund der verspäteten Auskunft Verwirkung ein. Aus den vorgelegten Studienunterlagen ergebe sich, dass der Zeuge im 8. Semester sein Grundstudium noch nicht vollständig beendet habe und er damit sein Studium nicht zielstrebig betreibe. Zudem sei das Einkommen anzurechnen. 12 Im Übrigen wird auf die Schriftsätze Bezug genommen. 13 Der Senat hat den Zeugen J. einvernommen. Bezüglich des Ergebnisses wird auf den Vermerk vom 27.11.2024 Bezug genommen. II. 14 Die zulässige Beschwerde erweist sich als begründet. Der Zeuge hat einen Ausbildungsunterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner, der im Rahmen der Leistungsgewährung gem. § 37 BAföG auf den Antragsteller übergegangen ist. 15 1. Die Verpflichtung zur Zahlung von rückständigem Unterhalt folgt aus § 37 Abs. 4 Nummer 2 BAföG. Der Antragsgegner hat bei der Antragstellung im Oktober 2020 mitgewirkt und seine Unterlagen an den Zeugen zur Weiterleitung an das BAföG Amt übermittelt. Damit haftet er dem Grunde nach für rückständigen Unterhalt. 16 2. Vorliegend handelt es sich um die Inanspruchnahme des Antragsgegners im Rahmen des Ausbildungsunterhalts. Die bisherige Qualifizierung des Zeugen zum Rettungssanitäter steht einer vollwertigen Erstausbildung nicht gleich. 17 Dem Begriff „Beruf“ im Sinne des § 1610 Abs. 2
liegt keine einheitliche Definition zugrunde. Eine Mindestdauer der Ausbildung lässt sich dem
ebenso wenig entnehmen. Zuzugeben ist dem Amtsgericht, dass es sich bei der Ausbildung zum Rettungssanitäter um eine durch Verordnung geregelte Ausbildung handelt, wonach Inhalt, Ablauf der Praktika und Abschlussprüfung durch die BayRettSanV geregelt sind. Im Ergebnis überwiegt jedoch der schulische Charakter der Ausbildung. Diese ist geprägt durch einen theoretischen Teil von gerade 4 Wochen, an den sich 2 × 4 Wochen Praktika anschließen. § 1 Abs. 1 der BayRettSanV spricht von dem Erwerb einer Qualifikation und nicht dem eines Berufes. Auch der Gleichlauf mit dem Steuerrecht (§ 9 Abs. 6 Satz 2 EStG, geändert mWv 1. 1. 2015 durch G v. 22. 12. 2014,
l. I S. 2417 – die entgegenstehende Entscheidung des BFH (Aktenzeichen VI R 52/10) erging zur alten Rechtslage des EStG –) zeigt, dass an eine Berufsausbildung höhere Anforderungen zu stellen sind, als an einfache Qualifizierungsmaßnahmen. 18 Letztere qualifizieren ebenso zur Aufnahme einer Tätigkeit wie eine fundierte Berufsausbildung, lassen in der Regel jedoch nur untergeordnete Tätigkeiten zu. Die Absolvierung von Praktika hindert einen Unterhaltsanspruch nicht, vgl. BGH FamRZ 2013, 1375 ff.. 19 Demgemäß verfängt auch das Argument mit § 14 Abs. 3 BayRettSanV nicht. Es ist folgerichtig, Ausbildungsabschnitte eines höherwertigen Berufes (hier Notfallsanitäter) bei Nichtvollendung oder Nichtbestehen für niedrigere Qualifikationsebenen anzuerkennen. Dies lässt nicht erkennen, ob der Rettungssanitäter damit ebenfalls als Beruf angesehen werden soll. Im Übrigen steht der Notfallsanitäter qualitativ deutlich über dem Rettungssanitäter. Bei dem Notfallsanitäter handelt es sich um eine anerkannte Berufsausbildung, die medizinischen Kompetenzen sind deutlich höher, es wird ein besseres Gehalt bezahlt und er ist die zahlenmäßig am stärksten vertretene Gruppe im Rettungsdienst (BT-Drucks. 17/11689; Haage, NotfallsanitäterG, 2015, Einl. Rn. 1-23). Insbesondere die Vorverlagerung und Delegierung von heilkundlichen/ärztlichen Maßnahmen nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 BayRDG sind nur auf den Notfallsanitäter und nicht den Rettungssanitäter möglich. 20 Entsprechend findet sich auf der Homepage der DRK Rettungsschule (https://www.drk-rettungs-schule-sh.de/notfallsanitaeterin/notfallsanitaeterin/vergleich-rettungssanitaeterin-und-notfallsanitaeterin.html) folgender Hinweis: 21 Die Ausbildung Rettungssanitäter*in ermöglicht den Einstieg in den Rettungsdienst. Sie ist ideal für eine Nebentätigkeit, zum Beispiel neben dem Studium oder auch zur Überbrückung. Auch für Ehrenamtliche, die sich in einer Hilfsorganisation engagieren, ist dies eine wertvolle Weiterbildung. 22 Die Ausbildung Notfallsanitäter*in ist eine vollwertige Berufsausbildung. Wer beruflich im Rettungsdienst tätig werden möchte, ist hier genau richtig. 23 Demzufolge hat der Zeuge noch keine vollwertige Erstausbildung erhalten, sodass dem Grunde nach einem Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht. 24
jedenfalls dann anrechnungsfrei, soweit der Unterhaltsverpflichtete nicht den vollen Unterhalt leistet (OLG Brandenburg NZFam 2018, 660). Darüber hinaus nur soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. § 1 Rn. 102). Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich oder vorgetragen. 28 Das angegebene Vermögen liegt unterhalb der sozialrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Freibeträge und braucht daher nicht berücksichtigt zu werden. Zwar muss das volljährige Kind in der Regel sein Vermögen einsetzen, § 1602 Abs. 2
e contrario. Allerdings erfolgt auch hier eine Billigkeitsabwägung und Zumutbarkeitsprüfung. Dabei ist insbesondere ein Schonbetrag bzw. sogenannte Notgroschen anerkannt (BGH NJW 1998, 978 = FamRZ 1998, 367; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1573). Diese für kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte i.S.d. § 90 SGB XII geltende Grenze liegt nach § 1 der Barbeträge-Verordnung (BarbetrV) für das Jahr 2020 bei 5.000 €. Zieht man die Freibetragsgrenze des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 BAföG für das Jahr 2020 heran, so liegt diese Wertgrenze bei 8.200 € (OLG Jena NJW-RR 2016, 973). 29 5. Eine Verwirkung nach § 1611
liegt nicht vor. Die Norm verdrängt regelmäßig andere Vorschriften, zum Beispiel §§ 1579, 242
(BeckOK
/Reinken, 71. Ed. 1.8.2024,
OK
/Reinken, 71. Ed. 1.8.2024,
4). Dabei sind grundsätzlich alle Umstände des Einzelfalles gegeneinander abzuwägen. So kann das Verschweigen von anrechenbaren Einkünften oder Vermögen im Einzelfall zur Verwirkung führen (BeckOK
/Reinken, 71. Ed. 1.8.2024,
4). 30 Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die hier vorliegenden Einkünfte anrechnungsfrei waren (s.o.) und das Vermögen ausweislich der Bescheide und der Beweisaufnahme zwischen 1.400 und 2.500 € schwankte und damit ebenfalls unterhaltsrechtlich unbeachtlich war. 31 Spätestens mit Antragstellung vom 01.11.2023 lag dem Antragsgegner auch die Anlage A9 vor, aus der sich die entsprechenden anzurechnenden Einkommens- und Vermögensbeträge des Zeugen ergaben. 32 Nicht zuletzt hat der Gesetzgeber das Problem einer verspäteten Auskunft im Rahmen des § 243 Satz 2 Nummer 2 FamFG geregelt und dort eine nachteilige Kostenregelung für den Auskunftsschuldner geschaffen, was systematisch gegen die Einordnung als Verwirkung spricht, ohne dass weitere Umstände hinzutreten. 33 Diese Gesamtabwägung fällt vorliegend zugunsten des Unterhaltsgläubigers aus. Schlussendlich wurde nichts verschwiegen, was für den Antragsgegner günstig gewesen wäre oder den Unterhalt hätte entfallen lassen können. 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.