V ausgestrahlt wurde. 4 Die von der Klägerin gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 25. August 2022 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die im streitgegenständlichen Werbespot verwendete Formulierung „Heute anmelden und Startbonus sichern. Zahle zehn Euro ein und spiele mit 50“ stelle einen direkten Kaufappell an Kinder oder Jugendliche dar. Die Werbung sei bei einer Gesamtbetrachtung aus objektiver Sicht von Kindern und Jugendlichen so gestaltet, dass sie sich an diese richte und deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutze. Damit sei ein Fall des § 6 Abs. 2 Halbs. 2 Nr. 1 JMStV gegeben. Zudem bejahte das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen von § 6 Abs. 4 JMStV. 5 Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Die Beklagte tritt dem entgegen. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakten verwiesen. II. 7 Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor. 8 1. Die Klägerin zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf. 9 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 64 m.w.N.). 10 Durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und es werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. 11 Die dem angegriffenen Urteil zu Grunde liegende medienrechtliche Beanstandung beruht auf § 20 Abs. 1, Abs. 2 des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) in der Fassung des Neunzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG. Danach trifft die Beklagte bei Verstößen gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. 12
enthalte einen direkten Aufruf zum Kauf (UA Rn. 41 ff.), der sich an Kinder oder Jugendliche richte (UA Rn. 44 ff.) und deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutze (UA Rn. 50 ff.), tritt die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung inhaltlich zwar entgegen. Da sie jedoch die Richtigkeit dieser Feststellungen ausdrücklich „dahinstehen“ lässt, bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen. Soweit die Klägerin meint, der Anwendbarkeit von § 6 Abs. 2 Halbs. 2 Nr. 1 JMStV sowie dem Vorliegen einzelner Tatbestandsvoraussetzungen stehe bereits entgegen, dass Kinder und Jugendliche das beworbene Produkt (rechtlich) nicht erwerben bzw. nicht daran teilnehmen könnten, zeigt sie keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. 17 Gemäß § 6 Abs. 2 Halbs. 2 Nr. 1 JMStV darf Werbung keine direkten Aufrufe zum Kaufen oder Mieten von Waren oder Dienstleistungen an Kinder oder Jugendliche enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen. Entgegen der klägerischen Auffassung kommt es dabei weder für die Frage, ob Werbung einen direkten Kaufappell an Kinder oder Jugendliche enthält, noch, ob deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausgenutzt wird, darauf an, ob das beworbene Produkt von Kindern oder Jugendlichen legal erworben oder genutzt werden kann. Dies ergibt sich aus dem Zweck sowie aus dem Wortlaut der Norm, der gerade keinen unmittelbaren Verkaufs- oder Vermietungserfolg verlangt. § 6 Abs. 2 Halbs. 2 Nr. 1 JMStV enthält ein Werbegestaltungsverbot (vgl. Liesching, BeckOK Jugendschutzrecht, Stand 1.8.2023, § 6 JMStV Rn. 1), das auf Werbung zielt, die die reifemäßige Unterlegenheit von Minderjährigen mittels direkter Werbeappelle ausnutzt und knüpft ausschließlich an die Art und Weise von Werbung an. Insbesondere Kinder, aber auch Jugendliche sind aufgrund ihrer mangelnden Lebenserfahrung und geistigen Reife typischerweise noch nicht oder nicht ausreichend in der Lage, Werbebotschaften differenziert zu beurteilen. Sie müssen daher vor besonders offensiven Anpreisungen geschützt werden (vgl. Schwartmann in Bornemann/Erdemir, § 6 JMStV Rn. 23). Ziel des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags ist es, effektiven und umfassenden Jugendschutz zu gewährleisten (vgl. Schwartmann in Bornemann/Erdemir, JMStV, § 6 Rn. 3). Um dies zu erreichen, muss der Schutz vor unangemessener Werbung unabhängig davon bestehen, ob der Erwerb des beworbenen Produkts für Kinder oder Jugendliche (legal) möglich ist. 18 Auch mit dem insoweit erneut vorgebrachten Einwand, ohne unmittelbare Kauf- oder Mietmöglichkeit fehle es an der körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung, ein allein kinder- oder jugendaffiner Werbespot rufe keine Beeinträchtigung hervor, dringt die Klägerin nicht durch. Sie verkennt, dass eine körperliche oder seelische Beeinträchtigung, wie sie § 6 Abs. 2 Halbs. 1 JMStV voraussetzt, gerade nicht kumulativ zu den Tatbestandsvoraussetzungen in § 6 Abs. 2 Halbs. 2 JMStV hinzutreten muss (vgl. Schwartmann in Bornemann/Erdemir, JMStV, § 6 Rn. 19; Erdemir in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 6 JMStV Rn. 11). 19 Auch aus den europarechtlichen Grundlagen in Art. 16 Buchst. a der RL 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Fernsehrichtlinie) und in Art. 9 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über audiovisuelle Mediendienste (2010/13/EU) vom 10. März 2010 in der Fassung der RL 2018/1808/EU vom 14. November 2018 (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste – AVMD-RL), die § 6 JMStV in nationales Recht umsetzt, ergibt sich nichts anderes. Dass dem europäischen Normgeber an einem hohen Jugendschutzniveau auch gerade hinsichtlich der Werbung für Glücksspiele gelegen ist, ergibt sich insbesondere aus Erwägungsgrund 30 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste. Demnach „ist wichtig, das Minderjährige vor der Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zur Bewerbung von Glücksspielen wirksam geschützt werden.“ Ersichtlich geht es dem Normgeber um den Schutz vor Gefahren, die unmittelbar von Werbung ausgehen, und zwar unabhängig davon, ob das beworbene Produkt als Ziel dieser Werbung erworben werden kann. 20 Auch das – im Übrigen durch nichts belegte – Vorbringen der Klägerin, die streitgegenständliche Werbung sei von Kindern oder Jugendlichen gar nicht gesehen worden, ist daher nicht geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Halbs. 2 Nr. 1 JMStV in Zweifel zu ziehen. 21 c) Mit ihrem weiteren Einwand, ein Verstoß gegen § 6 Abs. 4 JMStV könne bereits deshalb nicht vorliegen, weil zum einen § 6 Abs. 2 Halbs. 2 Nr.
V nicht parallel angewandt werden könnten, da es sich bei § 6 Abs. 2 Halbs. 2 Nr. 1 JMStV um eine im Verhältnis zu § 6 Abs. 4 JMStV speziellere Norm handele und zum anderen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 4 JMStV nicht vorlägen, weil es insbesondere an einer Interessensschädigung fehle, zeigt die Klägerin ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der angegriffenen Entscheidung auf. 22 aa) Die Auffassung der Klägerin, eine Heranziehung von § 6 Abs. 4 JMStV sei ausgeschlossen, soweit die beanstandete Werbung bereits einen Verstoß gegen die „speziellere“ Regelung des § 6 Abs. 2 Halbs. 2 Nr. 1 JMStV darstelle, überzeugt nicht. § 6 Abs. 2 Halbs. 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 4 JMStV stehen nicht in einem Exklusivitätsverhältnis und sind daher parallel anwendbar. 23
V nebeneinander anwendbar. Insbesondere handelt es sich bei § 6 Abs. 2 Halbs. 2 Nr. 1 JMStV nicht um eine die Anwendbarkeit von Absatz 4 ausschließende Spezialnorm. 25 Gemäß § 6 Abs. 4 JMStV darf Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet, oder bei der Kinder oder Jugendliche als Darsteller eingesetzt werden, nicht den Interessen von Kindern oder Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen. Diese Regelung erlangt im Systemgefüge des § 6 JMStV besondere Bedeutung, weil sie – im Unterschied zu § 6 Abs. 2 Halbs. 2 Nr. 1 und 2 JMStV – auch Werbung erfasst, die sich in erster Linie an erwachsene Konsumenten richtet. Für § 6 Abs. 4 JMStV genügt es, dass sich die Werbung „auch“ an Kinder oder Jugendliche richtet (vgl. Erdemir in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 6 JMStV Rn. 16), wohingegen sich § 6 Abs. 2 Halbs. 2 Nr. 1 JMStV ausdrücklich auf kinderaffin gestaltete Werbung bezieht, die sich im Wege direkter Kaufappelle unmittelbar an Kinder und Jugendliche richtet. 26 Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 4 JMStV handelt es sich nach dem Willen des Gesetzgebers bei dieser Norm um eine „Generalklausel“, mit der sichergestellt werden soll, „dass über die Absätze 1 bis 3 des § 6 JMStV hinaus auch sonstige Entwicklungsbeeinträchtigungen im Rundfunk und bei Telemedien nicht erfolgen dürfen“ (vgl. LT-Drs. 14/10246 S. 18). Bei wertender Betrachtung wird aus dem Wortlaut der Norm und deren Begründung das vom Gesetzgeber intendierte Regelungsgefüge von § 6 Abs. 4 als allgemeiner und § 6 Abs. 2 Halbs. 2 JMStV als konkreterer Norm deutlich. Mit diesen Regelungen will der Gesetzgeber einen umfassenden Jugendschutz vor unangemessener Werbung gewährleisten. Eine Spezialität der in Rede stehenden Normen würde diesem gesetzgeberischen Regelungsziel geradezu zuwiderlaufen. § 6 Abs. 2 Halbs. 2 Nr. 1 JMStV enthält einen Sondertatbestand für ausdrücklich kinderaffin gestaltete und an Kinder oder Jugendliche gerichtete Werbung. Absatz 4 trifft in allgemeiner Form als Generalnorm Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sonstigen Entwicklungsbeeinträchtigungen, die durch vornehmlich an ein erwachsenes Publikum adressierte Werbung entstehen. Die Normen knüpfen also mit gleichem Regelungsziel an eine gleichartige Gefährdungslage von Kindern oder Jugendlichen an. Ein Vorrangverhältnis hat der Gesetzgeber insoweit ausdrücklich nicht angeordnet. Weder aus der Gesetzesbegründung noch aus der von der Klägerin insoweit zitierten Kommentarliteratur ergibt sich, dass § 6 Abs. 4 JMStV „nur“ solche Verstöße erfassen soll, die nicht bereits den Tatbestand von § 6 Abs. 2 Halbs. 2 JMStV erfüllen. 27 Auch aus der europarechtlich determinierten Entstehungsgeschichte von § 6 JMStV ergibt sich dies – entgegen dem Vortrag der Klägerin – nicht. Aus dem Umstand, dass § 6 Abs. 2 Halbs. 2 JMStV die in Art. 16 Fernsehrichtlinie genannten Einzelvorgaben ausdrücklich aufzählt, lässt sich nicht herleiten, dass der Gesetzgeber damit eine die Anwendung der allgemeinen Norm in § 6 Abs. 4 JMStV ausschließende Spezialnorm schaffen wollte. Diese Regelungstechnik war vielmehr dem Umstand geschuldet, dass Zweifel bestanden, ob die frühere, ausschließlich generalklauselartige Regelung in § 7 RStV a.F. als ausreichend konkrete Umsetzung von Art. 15 und 16 der Fernsehrichtlinie gelten konnte. § 6 JMStV entspricht nun jedenfalls in vollem Umfang den Anforderungen dieser Richtlinie (vgl. Ladeur in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 6 JMStV Rn. 7). 28 Für eine parallele Anwendbarkeit beider Normen spricht darüber hinaus die Identität der jeweils angeordneten Rechtsfolge, nämlich die medienrechtliche Beanstandung gemäß Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 JMStV i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG. 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.