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LG Landshut, Urteil v. 19.06.2024 – 7 KLs 206 Js 18819/20 (2)

Obsah (7)§ 14§ 147§ 263§ 53§ 223§ 224§ 229

LG Landshut, Urteil v. 19.06.2024 – 7 KLs 206 Js 18819/20 (2) - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Landshut, Urteil v. 19.06.2024 – 7 KLs 206 Js 18819/20 (2) Download Drucken Titel: Insolvenzverschlep

§ 14Abs.

1 Nr. 1, § 25 Abs. 2, § 53, § 55, § 56 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 73, § 73c, § 156, § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, § 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 9 Nr. 1 Leitsätze:

  1. Die faktische Geschäftsführereigenschaft kann auch dann vorliegen, wenn der formelle Geschäftsführer lediglich als Strohmann fungiert und der faktische Geschäftsführer die wesentlichen Entscheidungen trifft und die Geschäfte führt. (redaktioneller Leitsatz)
  2. Ein Unternehmen, das bereits vor der Corona-Pandemie zahlungsunfähig war, hat keinen Anspruch auf Corona-Soforthilfen, auch wenn die wirtschaftliche Lage durch die Pandemie verschärft wurde. (redaktioneller Leitsatz)
  3. Falsche Angaben zur Anzahl der Beschäftigten und zur wirtschaftlichen Lage im Antrag auf Corona-Soforthilfen erfüllen den Tatbestand des Subventionsbetrugs gemäß § 264

. (redaktioneller Leitsatz)

  1. Ein faktischer Geschäftsführer ist gem. § 15a InsO verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn er die Unternehmensleitung bestimmt und alle wesentlichen wirtschaftlichen Entscheidungen trifft. (redaktioneller Leitsatz)
  2. Die Angabe falscher Tatsachen in einem Antrag auf Corona-Soforthilfe, insbesondere zur Mitarbeiteranzahl und zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, erfüllt den Tatbestand des Betruges gem. § 263

, wenn dadurch eine unberechtigte Auszahlung der Hilfen erfolgt. (redaktioneller Leitsatz) 6. Die Einziehung von Wertersatz gem. §§ 73, 73c

ist anzuordnen, wenn der Angeklagte durch die Tat einen Vermögenswert erlangt hat, über den er die tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)

  1. Eine faktische Geschäftsführung ist gegeben, wenn sowohl betriebsintern als auch nach außen alle Dispositionen weitgehend von dem faktischen Geschäftsführer ausgehen und er im Übrigen auf sämtliche Geschäftsvorgänge bestimmenden Einfluss nimmt. Die Unternehmensführung darf dabei nicht einseitig angemaßt sein, sondern muss mit dem Einverständnis der Gesellschafter, das als eine konkludente Bestellung zu werten ist, erfolgt sein. Weitere Voraussetzung für einen faktischen Geschäftsführer ist, dass er gegenüber dem formellen Geschäftsführer die überragende Stellung in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat. (Rn. 446) (redaktioneller Leitsatz)
  2. In dem Formular für die Beantragung von Corona-Soforthilfen sind die subventionserheblichen Tatsachen als konkrete Voraussetzung, ohne deren Vorliegen die Subvention nicht gewährt wird, eindeutig zu benennen. Es genügt nicht, dass die Subventionserheblichkeit erst durch eine Auslegung festzustellen ist. (Rn. 469 – 480) (redaktioneller Leitsatz)
  3. Die Einziehung von Wertersatz gem. §§ 73, 73c

ist anzuordnen, wenn der Angeklagte durch die Tat einen Vermögenswert erlangt hat, über den er die tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Der Umstand, dass es sich um einen indirekten Zufluss handelt, schließt die Einziehung von Wertersatz nicht aus. (Rn. 644 – 649) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Corona-Soforthilfe, faktischer Geschäftsführer, Insolvenzverschleppung, Zahlungsunfähigkeit, subventionserhebliche Tatsache Fundstellen: ZInsO 2025, 1591 FDInsR 2025, 945103 LSK 2024, 45103 Tenor

  1. Der Angeklagte M
  2. A
  3. … ist schuldig der vorsätzlichen falschen Versicherung an Eides statt in Tatmehrheit mit 2 Fällen des Betruges in Tatmehrheit mit Subventionsbetrug. Er wird deshalb wegen der Fälle des Betruges vom 18.03.2020 und vom 31.03.2020 sowie wegen der vorsätzlichen falschen Versicherung an Eides statt sowie wegen des Subventionsbetruges vom 16.07.2020 unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafen gemäß Urteil des Landgerichts Landshut vom 14.12.2021, Az. 2 Ns 406 Js 24858/20, und gemäß Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 15.12.2020, Az.: 03 Ls 206 Js 6618/18, in die jeweiligen Einzelstrafen und unter Einbeziehung dieser Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 7 Monaten verurteilt. Darüber hinaus ist der Angeklagte M
  4. A
  5. G… schuldig der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung. Er wird deshalb zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte M
  6. A
  7. G… freigesprochen.
  8. Die Angeklagte E
  9. P… ist schuldig der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung in Tatmehrheit mit 2 Fällen des Betruges in Tatmehrheit mit 3 Fällen des Subventionsbetruges. Die Angeklagte E
  10. P… wird deshalb wegen der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung sowie wegen der Fälle des Betruges vom 18.03.2020 und vom 31.03.2020 sowie wegen der Fälle des Subventionsbetruges vom 16.07.2020, vom 11.12.2020 und vom 29.12.2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Im Übrigen wird die Angeklagte E
  11. P… freigesprochen.
  12. Gegen die Angeklagte E
  13. P… wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 30.000 € angeordnet.
  14. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sie verurteilt wurden. Soweit die Angeklagten freigesprochen wurden, fallen die Verfahrenskosten und ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Entscheidungsgründe Dem Urteil ist keine Verständigung gemäß § 257c StPO vorausgegangen. A. Vorspann und Verfahrensgang 1 Das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft L. richtete sich zunächst neben den hiesigen Angeklagten auch gegen den im April 2023 verstorbenen Vater des Angeklagten – A. G… – sowie gegen die Steuerberaterin Z…. Das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten G…, dessen Vater und gegen die Angeklagte P… wurde aufgrund von Geldwäsche Verdachtsmeldungen der Sparkasse … im Zusammenhang mit staatlichen Mitteln während der Corona Pandemie eingeleitet. 2 Dem Vater des Angeklagten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit dem Angeklagten G… Gelder von dem Firmenkonto der … UG abgeführt und für die Begleichung bzw. Verringerung privater Verbindlichkeiten verwendet zu haben. Von der Verfolgung wurde mit Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft L. vom 20.06.2022, Az.: 206 Js 18819/20, nach § 154 Abs. 1 StPO aufgrund der bereits im Verfahren des Amtsgerichts Landshuts vom 15.12.2020 gegen den Vater des Angeklagten ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, abgesehen. Der Verurteilung lagen eine vorsätzliche Insolvenzverschleppung und Bankrott in drei Fällen zu Grunde. 3 Hinsichtlich des Angeklagten G… wurde von der Verfolgung bezüglich etwaiger Untreuehandlungen zu Lasten der … UG aufgrund der Verwendung von Firmengeldern zur Begleichung bzw. Tilgung privater Verbindlichkeiten im Zeitraum von 04/2020 bis 05/2021 sowie Subventionsbetrug am 01.04.2020 durch Beantragung von Corona Hilfen in Höhe von 9.000 € für die tatsächlich nicht mehr betriebene Firma … GbR (hinzuverbundenes Verfahren 206 Js 18823/20) durch die Staatsanwaltschaft L. ebenfalls gemäß § 154 Abs. 1 StPO mit Verfügung vom 20.06.2022, abgesehen. 4 Die Staatsanwaltschaft L. erhob mit Anklageschrift vom 20.06.2022 gegen die Angeklagten G…, P… und Z Anklage bei dem Amtsgericht Landshut – Schöffengericht für Wirtschaftsstrafsachen. 5 Der Steuerberaterin Z… wurde im Rahmen der Anklageschrift vom 20.06.2022 vorgeworfen, dass sie auf Anweisung der Angeklagten G… und P… in drei Fällen Anträge auf Gewährung von Subventionen für die … UG im Zusammenhang mit der Corona Pandemie bei der IHK M… gestellt und darin bewusst wahrheitswidrig Angaben gemacht habe. Mithin wurde sie der Beihilfe zum Subventionsbetrug in drei Fällen beschuldigt. 6 Gegen die Steuerberaterin Z… wurde das Verfahren im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2023, Az.: 03 Ls 206 Js 18819/20, durch das ursprünglich mit dem Verfahren befasste Amtsgericht Landshut – Schöffengericht – nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. 7 Mit Beschluss vom 25.04.2023 wurde das Verfahren durch das Amtsgericht Landshut – Schöffengericht – gemäß § 270 Abs. 1 StPO an die Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht Landshut verwiesen. 8 Im Rahmen der Hauptverhandlung vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Landshut wurde mit Beschluss vom 19.06.2024 das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Taten II. 4 (Antrag vom 27.10.2020) und II. 7 (Antrag vom 15.04.2021) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 9 Mit Urteil vom 19.06.2024 verurteilte die Kammer den Angeklagten G… unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafen gemäß Urteil des Landgerichts Landshut vom 14.12.2021, Az. 2 Ns 406 Js 24858/20, und gemäß Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 15.12.2020, Az.: 03 Ls 206 Js 6618/18, in die jeweiligen Einzelstrafen und unter Einbeziehung dieser Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 7 Monaten. Darüber hinaus wurde er zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt. Die Angeklagte P… wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde die Einziehung von Wertersatz gegen die Angeklagte P… in Höhe von insgesamt 30.000 € angeordnet. Das Verfahren betreffend die Angeklagte P… ist rechtskräftig. B. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse I. Angeklagter G…
  15. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse 10 Der 51 Jahre alte Angeklagte ist deutscher Staatsbürger. Er wurde am … in D… geboren. Der Angeklagte ist ledig und war auch nie verheiratet. Er hat aus zwei früheren Beziehungen eine …jährige Tochter sowie einen …-jährigen Sohn. Zu seinem Sohn J… hat der Angeklagte keinen Kontakt. Sein Sohn J… kommt mit der Lebensweise des Angeklagten nicht zurecht. Der Sohn macht eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker. 11 Mit seiner Tochter S… pflegt der Angeklagte regelmäßig Kontakt. Diese besucht ihn auch in B…. Kontakt zu den beiden Kindsmüttern besteht keiner mehr. Für seine Tochter bezahlt der Angeklagte seit einiger Zeit monatlich einen Unterhalt in Höhe von 324 €. Hinsichtlich seines bereits volljährigen Sohnes hat der Angeklagte monatlich Unterhaltsrückstände in Höhe von 324 € abzubezahlen. 12 Der Angeklagte wuchs als Einzelkind in der Familie in geordneten bürgerlichen Verhältnissen auf. Seine im Jahr 2002 verstorbene Mutter war Büroangestellte. Der Vater des Angeklagten arbeitete zunächst in einem angestellten Beschäftigungsverhältnis bei … und nach dem Tod der Mutter wechselte sein Vater in das Gaststättengewerbe. Der Vater verstarb im April
  16. Beruflicher Werdegang Der berufliche Werdegang konnte durch die Kammer wie folgt nachgezeichnet werden: 13 Der Angeklagte wurde regelgerecht eingeschult. Nach dem Besuch der Grundschule erfolgte der Übertritt an das Gymnasium. Dort erwarb er das Abitur. Einen Beruf erlernte der Angeklagte nicht. Er arbeitete nach dem Schulabschluss immer als Selbstständiger. Zunächst machte sich der Angeklagte zusammen mit einem Geschäftspartner mit einem Selbstbedienungssolarium selbstständig. Anschließend eröffnete der Angeklagte zusammen mit einem anderen Geschäftspartner nach mehreren Jahren Rechtsstreit bis 1997/1998 eine Indoor Karthalle mit einer Größe von 3000 qm in A…. In der Folge betrieb der Angeklagte ein Tabledance Lokal in S… , welches nach neun Monaten wieder aufgegeben wurde. Anschließend übte der Angeklagte zusammen mit seinem Vater einen Autohandel aus. Ferner war er im Heizölhandel und als Betreiber einer Tankstelle in M… tätig. Nach dem Jahr 2006 war der Angeklagte nur noch Gastronom. 14 Im Jahr 2003 eröffnete der Angeklagte zusammen mit einem Freund eine Lokalität unter dem Namen B …, welches von der Brauerei … gepachtet wurde. Anschließend übernahm der Angeklagte im Jahr 2006 die Diskothek „R …“ in … . 2012 erwarb er das Betriebsgelände. Die Diskothek wurde von verschiedenen Betreibergesellschaften betrieben, die alle in die Insolvenz geraten sind. 15 Der Angeklagte ist Freigänger in der Haft in B …. Er verlässt die Anstalt um 7 Uhr und kehrt bis spätestens 20:30 Uhr zurück. Er darf insgesamt 15 Stunden außerhalb der Haftanstalt verbringen. Derzeit ist der Angeklagte im Hofbräuhaus B … als Lagerist beschäftigt. Zuvor arbeitete er im selben Betrieb am Empfang. Er erzielt ein Einkommen in Höhe von 2500 € brutto. Hiervon muss er neben dem Unterhalt für seine beiden Kinder von insgesamt 648 € einen Betrag von 110 € für seinen Haftraum, 400 € Warmmiete für seine Wohnung in B. und 55 € für rückständige Gerichtskosten bezahlen. Die Gerichtskosten sind im Februar 2025 abbezahlt. Derzeit wird über eine Privatinsolvenz nachgedacht. Über etwaiges Vermögen verfügt der Angeklagte nicht. 16 Im Rahmen der Haft absolvierte der Angeklagte ein Straftäterseminar, ein Verkehrsstraftäterseminar und war ein Jahr bei einer Psychologin. Nach der Haft möchte der Angeklagte in B … bleiben. Aus dem Gastronomiegewerbe zog sich der Angeklagte zurück und möchte insoweit auch nicht mehr tätig werden.
  17. Gesundheitliche Situation 17 Der Angeklagte konsumierte keine Drogen. Während der Corona Pandemie trank er übermäßig Alkohol. Er ist gesund. Er hat im Laufe seines Lebens weder ernste Erkrankungen gehabt noch folgenschwere Unfälle erlitten, insbesondere keine unter Beteiligung des Kopfes, durch welche die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne der §§ 20, 21

berührt sein könnte.

  1. Strafrechtliche Erkenntnisse 18 Hinsichtlich des Angeklagten liegen folgende strafrechtliche Erkenntnisse vor:
  2. 31.08.1998 AG LANDAU A. D. ISAR (D2403) -3 DS 6 JS 14757/97 - Rechtskräftig seit 08.09.1998 Tatbezeichnung: Inverkehrbringen von Falschgeld in 3 Fällen Datum der (letzten) Tat: 04.06.1997 Angewendete Vorschriften:

§ 147ABS.

1, § 53 200 Tagessätze zu je 80,00 DM Geldstrafe. 2. 18.09.2007 AG Landau a. d. Isar (D2403) -3 Cs 32 Js 2055/06 - Rechtskräftig seit 05.10.2007 Tatbezeichnung: Betrug in Mittäterschaft in 13 Fällen in Tatmehrheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Mittäterschaft in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit 1 Fall des Vorenthalten und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in Tatmehrheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 22 Fällen, dabei in einem Fall in 2 tateinheitlichen Fällen begangen und für jeden Fall in Tateinheit stehend mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Tatmehrheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 15 Fällen, in jedem Fall in Tateinheit stehend mit einem Fall des Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Tatmehrheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt stehend zu einem Fall in 7 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 7 tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt stehend zu einem Fall in 4 tateinheitlichen Fällen, in Tateinheit stehend zu 4 Fällen des Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Tatmehrheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt stehend zu einem Fall in 5 tateinheitlichen Fällen, in Tateinheit stehend zu 5 Fällen des Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Tatmehrheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 4 Fällen, in jedem Fall in Tateinheit stehend zu einem Fall des Vorenthalten und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in Tatmehrheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit stehend mit 1 Fall des Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt Datum der (letzten) Tat: 31.03.2006 Angewendete Vorschriften:

§ 263Abs.

1, § 53, § 52, § 266 a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 266 a Abs. 1, Nr. 2, § 266 a Abs. 2 Nr. 2, § 25 Abs. 2 320 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe. Gewerbezusammenhang 3. 18.09.2007 AG Landshut (D2404) -02 Cs 52 Js 27700/06 - Rechtskräftig seit 18.09.2007 Tatbezeichnung: Vorsätzliche verspätete Insolvenzantragstellung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht in 2 Fällen in Tatmehrheit mit falscher Versicherung an Eides statt in Tatmehrheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 5 Fällen Datum der (letzten) Tat: 26.10.2006 Angewendete Vorschriften:

§ 53, § 283 b Abs. 1 Nr. 3 a, Nr. 3 b, Abs. 6, § 283 Abs. 6, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 52, § 156, § 266 a Abs. 1, Gmb

HG § 64 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Nr. 2 160 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe. Gewerbezusammenhang. 19 Dem Strafbefehl des Amtsgerichts Landshut vom 18.09.2007 mit dem Aktenzeichen 02 Cs 52 Js 27700/06 lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Sie waren Geschäftsführer der Firma G… GmbH mit Sitz in … M … , eingetragen in das Handelsregister B des Amtsgerichts Landshut unter der Nummer …. Mit Antrag vom 09.05.2006, eingegangen beim Amtsgericht Landshut am 10.05.2006, beantragten Sie wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Gesellschaft beim zuständigen Amtsgericht – lnsolvenzgericht – … Dort wurde unter dem Aktenzeichen 1 IN …/06 durch Beschluss vom … 2006 die Eröffnung mangels Masse abgewiesen.

  1. Die Gesellschaft war spätestens ab Oktober 2005 zahlungsunfähig. Bereits ab Januar 2005 erfolgten vom Hauptgeschäftskonto Nr. … bei der VR-Bank … verstärkt Lastschriftrückgaben. Das Kontokorrentkonto war im Zeitraum von Januar 2005 bis April 2006 fast durchgehend bis zum Kreditlimit von 60.000,00 belastet. Auch die weiteren Konten bei der Raiffeisenbank M … und der Sparkasse … waren bereits im
  2. Quartal 2005 ständig im Soll, wobei auch dort Lastschriftrückgaben vorkamen. Ab November 2005 kam es letztendlich zu Zwangsvollstreckungsaufträgen, wobei bereits am 12.11.2005 das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingeleitet wurde. Die GmbH erzielte zu keinem Zeitpunkt positive Ergebnisse. In Kenntnis dieser Umstände unterließen Sie es beim zuständigen Amtsgericht – Insolvenzgericht – L … bis einschließlich 09.05.2006 einen Eigeninsolvenzantrag zu stellen.
  3. Wie Sie wussten, wäre die Gesellschaft verpflichtet gewesen für jedes Geschäftsjahr innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf desselben (hier des Kalenderjahres) einen Jahresabschluss zu erstellen, aus dem sich das Vermögen und die Schulden sowie der Gewinn und Verlust des laufenden Jahres ergeben hätten. Sie unterließen es, Bilanzen für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 rechtzeitig zum 30.06.2004 bzw. zum 30.06.2005 erstellen zu lassen. Die Bilanz für das Jahr 2003 ließen Sie erst zum 09.02.2005 und die Bilanz für das Jahr 2004 zum 10.08.2005 erstellen. Hierbei wurden insbesondere Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der Volksbank-Raiffeisenbank D … (Darlehen Nr. …) in Höhe von insgesamt 228.393,94 nicht bilanziert, so dass die Übersicht über den Vermögensstand wesentlich erschwert wurde.
  4. Im Zeitraum von Januar 2003 bis April 2006 wurden seitens der GmbH aus deren Mittel für betriebsfremde Zahlungen, Zins- und Tilgungsraten in Höhe von insgesamt 81.585,68 für Privatdarlehen Ihrerseits gezahlt. Die Zins- und Tilgungsraten wurden in der Buchhaltung auch als Forderungen der Gesellschaft gegenüber Ihnen als Gesellschafter eingebucht. Ein Ausgleich der Forderungen durch Sie durch Bezahlung mit Privatmitteln erfolgte jedoch nicht. Obwohl Sie wussten, dass die GmbH gegen Sie Forderungen in Höhe von insgesamt 81.555,68 hatte, verschwiegen Sie in Ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 07.06.2006, eingegangen beim Amtsgericht – lnsolvenzgericht – L … am
  5. Juni 2006, abgegeben für die Firma G… GmbH, diese Forderungen bewusst der Wahrheit zuwider.“
  6. 01.07.2009 AG Landshut (D2404) -03 Cs 54 Js 26565/08 - Rechtskräftig seit 18.07.2009 Tatbezeichnung: Vorsätzliche Insolvenzverschleppung Datum der (letzten) Tat: 00.01.2008 Angewendete Vorschriften: GmbHG § 64 Abs. 1 a.F., § 84 Abs. 1 Nr. 2 150 Tagessätze zu je 25,00 EUR Geldstrafe. Gewerbezusammenhang. 20 Dem Strafbefehl des Amtsgerichts Landshut vom 01.07.2009 mit dem Aktenzeichen 03 Cs 54 Js 26565/08 lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Sie waren gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten K … alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma … GmbH mit Sitz in … eingetragen beim Amtsgericht L … unter HRB
  7. Geschäftszweck der Gesellschaft war der Betrieb von Diskotheken und Gaststätten jeglicher Art und Durchführung aller Aufgaben, die diesem Unternehmensgegenstand dienlich sind. Wie Sie wussten, waren Sie als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft bis 28.04.2008, verpflichtet bei Eintreten der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 3 Wochen beim zuständigen Amtsgericht – lnsolvenzgericht – L… Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren zu stellen. Wie Sie spätestens seit Januar 2008 wussten, war die Gesellschaft seit spätestens 31.12.2007 überschuldet. Zu diesem Zeitpunkt wies die Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 46.000,00 aus. Rangrücktritte in dieser Höhe lagen nicht vor. Des Weiteren war Ihnen bekannt, dass die GmbH auch im Laufe des Jahres 2008 fortlaufend Verluste machte. Dennoch stellten Sie bis zu Ihrem Ausscheiden als Geschäftsführer am 28.04.2008 keinen Insolvenzantrag.“
  8. 10.02.2011 AG Landau a. d. Isar (D2403) -1 Cs 18 Js 1422/11 - Rechtskräftig seit 01.03.2011 Tatbezeichnung: Fahrlässiges Gestatten des Gebrauchs eines nicht versicherten Fahrzeugs Datum der (letzten) Tat: 17.04.2010 Angewendete Vorschriften: PflVG § 1, § 6 Abs. 1, Abs. 2 25 Tagessätze zu je 25,00 EUR Geldstrafe.
  9. 05.03.2013 AG Landau a. d. Isar (D2403) -5 Cs 33 Js 3108/13 - Rechtskräftig seit 22.08.2013 Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung Datum der (letzten) Tat: 23.09.2012 Angewendete Vorschriften:

§ 223Abs.

1, § 230 Abs. 1 100 Tagessätze zu je 110,00 EUR Geldstrafe. Gewerbezusammenhang. 7. 16.02.2017 AG Landau a. d. Isar (D2403) -6 Ds 306 Js 44919/16 - Rechtskräftig seit 17.05.2017 Tatbezeichnung: Körperverletzung Datum der (letzten) Tat: 04.12.2016 Angewendete Vorschriften:

§ 223Abs.

1, § 230, § 56 4. Monat(

  1. e)Freiheitsstrafe. Bewährungszeit 3 Jahr(
  2. e). 8. 09.11.2017 AG Landau a. d. Isar (D2403) -6 Ds 306 Js 19940/17 - Rechtskräftig seit 18.06.2018 Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung Datum der (letzten) Tat: 07.05.2017 Angewendete Vorschriften:

§ 223Abs.

1, § 230 Abs. 1 200 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe. 9. 22.02.2018 AG Landshut (D2404) -30 Ds 206 Js 16470/16 Rechtskräftig seit 22.02.2018 Tatbezeichnung: Vorsätzliche Insolvenzverschleppung in Tatmehrheit mit vorsätzlichen Bankrott in 4 Fällen und mit Betrug in 16 tatmehrheitlichen Fällen, einmal davon in 3 tateinheitlichen Fällen Datum der (letzten) Tat: 10.03.2016 Angewendete Vorschriften:

§ 53, § 52, § 263 Abs. 1, § 283 Abs. 1 Nr. 5, § 283 Abs. 1 Nr. 7 b, § 283 Abs. 6, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 56, § 55, Ins

O § 15 a Abs. 1, § 15 a Abs. 4 1 Jahr(

  1. e)6 Monat(
  2. e)Freiheitsstrafe. Bewährungszeit 3 Jahr(
  3. e). Gewerbezusammenhang. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 16.02.2017+6 Ds 306 Js 44919/16+D2403+AG Landau a. d. Isar. Bewährungszeit verlängert bis 21.02.2022. Strafaussetzung widerrufen. 21 Dem Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 22.02.2018 im Aktenzeichen 30 Ds 206 Js 16470/16 lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Der Angeklagte A1. J1. G… war seit dem 16.11.2009 eingetragener einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der … UG, mit Sitz in der … M …, eingetragen im Handelsregister des AG L … unter der Nr. HRB 7998. Geschäftsgegenstand der UG war der Handel mit Automobilen aller Art und der Betrieb von Diskotheken und Gastronomiebetrieben. Im Rahmen des Geschäftsbetriebs wurde die Diskothek …, … … betrieben. Obwohl der Angeklagte A1. J1. G… formeller Geschäftsführer der Firma G… … war, führte der Angeklagte M1. A1. G… tatsächlich die Geschäfte der Firma G… … UG. Er hielt den Kontakt zu den Kunden, tätigte Bestellungen, erledigte das Zahlungsmanagement, trat gegenüber der Bank als Firmenvertreter auf und hielt den Kontakt zum Steuerberater. Der Angeklagte A1. J1. G… war dabei auch in die Geschäftsführung mit eingebunden, wobei aber die wesentlichen Entscheidungen letztlich der Angeklagte M1. A1. G… traf. I. Insolvenzverschleppung Die G… … UG war spätestens seit 28.02.2013 aufgrund eines nach Außen in Erscheinung getretenen Mangels an Zahlungsmitteln nicht mehr in der Lage, ihre fälligen Verbindlichkeiten im Wesentlichen zu erfüllen, mithin zahlungsunfähig. Dies haben die Angeklagten in Kenntnis der nachstehenden Umstände erkannt oder zumindest billigend in Kauf genommen. Eine stichtagsbezogene Liquiditätsanalyse betreffend den Zeitraum Januar 2013 bis November 2015 ergab seit dem Stichtag 31.01.2013 eine durchgehende Unterdeckung bei der Firma G… … UG von mehr als 10 %. Diese Unterdeckung konnte in der Folgezeit auch nicht mehr beseitigt werden. Darüber hinaus kam es bereits seit Juli 2010 zu Rückständen bei der Begleichung der Steuerforderungen des Finanzamtes D … . Es ergingen eine Vielzahl von Vollstreckungshandlungen. Ab April 2012 kam es dann zu Lastschriftrückgaben auf dem Firmenkonto Nr. … bei der Raiffeisenbank … eG. Am 07.01.2013 und 24.01.2013 kam es zu Kontopfändungen durch das Finanzamt D …. Ab Mai 2012 konnten die Rechnungen des Hauptgläubigers K … GbR nicht mehr vollständig beglichen werden. Als eingetragener und faktischer Geschäftsführer der G… UG waren die Angeschuldigten verpflichtet, bei deren Zahlungsunfähigkeit unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zu stellen. In Kenntnis dieser Verpflichtung und der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft stellten sie den Antrag erst am 15.02.2016 (Eingang beim Amtsgericht L …). II. Bankrott Bilanzen Für die vorgenannte Gesellschaft waren die Angeschuldigten gemäß §§ 264 Abs. 1, 242 ff. HGB verpflichtet, innerhalb der ersten drei bzw. sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres jeweils zum 11.11. die Bilanz über das Vermögen der Gesellschaft zu erstellen. Dieser ihnen bekannten Verpflichtung kamen die Angeklagten für die Jahre 2012 und 2013 erst verspätet und für das Jahr 2014 überhaupt nicht nach. Die Bilanz der G… UG zum 11.11.2012 wurde erst am 18.12.2014 erstellt. Die Bilanz der G… UG zum 11.11.2013 wurde erst am 14.10.2015 erstellt. Die Bilanz der G… UG zum 11.11.2014 wurde nicht erstellt. Den Angeklagten war dabei bewusst, dass spätestens zum 28.02.2013 die Zahlungsunfähigkeit der G… UG eingetreten war und die Zahlungsunfähigkeit bereits seit Anfang Januar 2013 drohte. Mit Beschluss des AG L … vom …, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G… UG eröffnet. III. Bankrott Buchführung Für die vorgenannte Gesellschaft waren die Angeklagten überdies – wie sie wussten – verpflichtet, Handelsbücher, die einen klaren Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens gewähren, zu führen. Gleichwohl wurde, wie sie ebenfalls wussten, jedenfalls seit dem 01.01.2014 keine ordnungsgemäße Buchhaltung geführt. Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen wurden nicht mehr vollständig verbucht. Die Krise des Unternehmens war den Angeklagten dabei bekannt. Mit Beschluss des AG L … vom …, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G… UG eröffnet. IV. Betrug Die Angeklagten wussten spätestens seit Ende Februar 2013, dass die G… UG nicht mehr in der Lage war, ihre fälligen Verbindlichkeiten noch im Wesentlichen zu begleichen. Bereits spätestens seit Anfang Januar 2013 war ihnen bewusst, dass sich die G… UG erheblich in der Unterdeckung befand und die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft drohte. Gleichwohl schlossen sie bzw. die von ihnen entsprechend beauftragten Mitarbeiter Verträge mit anderen Unternehmen, in denen sich die Vertragspartner zur Erbringung von Leistungen gegenüber der Firma G… UG auf Rechnung verpflichteten. Hierbei wirkten die Angeschuldigten bewusst und gewollt zusammen und folgten einem zuvor geschlossenen gemeinsamen Tatplan, den Geschäftsbetrieb der G… UG trotz der drohenden bzw. eingetretenen Krise fortzusetzen. Sie bewirkten, was ihnen bewusst war, dass die Mitarbeiter, die die drohende und eingetretene Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzreife der G… UG nicht kannten, weiterhin nach Außen so auftraten, als sei die Firma G… UG ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen und in der Lage, die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht zu begleichen. Durch die vorbehaltlose Bestellung der erworbenen Waren und sonstigen Dienstleistungen erweckten die Angeklagten bzw. ihre Mitarbeiter bei den Vertragspartnern den Eindruck, dass es sich bei der Firma G… UG um ein unter kaufmännischen Gesichtspunkten gesundes Unternehmen handelte, was es allerdings nicht war. Die Gläubiger wussten nicht, dass ihren Leistungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur relativ wertlose Kaufpreis oder Werklohnforderungen gegenüberstanden, bei deren Kenntnis sie auf Vorkasse oder Barzahlung bei Lieferung bestanden oder aber die Verträge gar nicht abgeschlossen und die Lieferungen nicht ausgeführt hätten. Die Gläubiger wussten im 'Ergebnis nicht, dass sie durch ihre Vorleistungen einen finanziellen Schaden erlitten. Diesen Vermögensschaden nahmen die Angeklagten bei den nachfolgend geschilderten Rechtsgeschäften jeweils zumindest billigend in Kauf. 10.12.11.2020 AG Landau a. d. lsar

(02403)-6 Os 406 Js 24858/20 - Rechtskraftig seit 14.12.2021 Tatbezeichnung: Gefahrliche Korperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschadigung in Tateinheit mit Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit fahrlassiger Trunkenheit im Verkehr Datum der (letzten) Tat: 18.07.2020 Angewendete Vorschriften:

§ 224Abs.

1 Nr. 2, § 223 Abs. 1, § 52, § 303 Abs. 1, § 303 c, § 241 Abs. 1, § 185, § 194, § 316 Abs. 1, § 316 Abs. 2, § 53, § 55, § 69, § 69 a 3 Jahr(e) Freiheitsstrafe. Sperre fOr die Fahrerlaubnis bis 13.03.2022. Gewerbezusammenhang. Maßnahme nach: Tatigkeitsverbote gem. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AktG. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 15.12.2020+03 Ls 206 Js 6618/18+D2404+AG Landshut. Dem Urteil des Amtsgerichts Landau an der lsar unter dem Aktenzeichen 6 Ds 406 Js 24858/20 vom 12.11.2020 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Sachverhalt aus dem Verfahren 6 Ds 406 Js 24858/20: „Am ….01.2020 gegen 17:35 Uhr kam es auf der Staatsstraße 2112, Abschnitt 80 -Km 3.900, Gemeindegebiet … R … aufgrund einer vorausgegangenen Nötigung im Straßenverkehr durch den anderweitig Verfolgten A. G… -Vater des Angeklagten – zu einem Verkehrsunfall mit anschließendem Streitgespräch. Im weiteren Verlauf traf sodann der Angeklagte an der vorgenannten Unfallstelle ein, nachdem ihn sein Vater verständigt hatte. Nachdem der Angeklagte sein Fahrzeug der Marke Mercedes, amtliches Kennzeichen … , verlassen hatte, kam der Angeklagte auf den Geschädigten T. K … zu und schlug diesem unvermittelt mit der linken Hand mit einem nicht näher bekannten 20 -30 Zentimeter langen Gegenstand aus Metall auf die rechte Gesichtshälfte. Wie von dem Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, erlitt der Geschädigte hierdurch eine Prellmarke über dem rechten Jochbein sowie eine Schwellung. Er hatte zwei Tage lang Schmerzen. Dem Angeklagten war weiterhin bewusst, dass der Schlag mit dem vorgenannten Gegenstand in das Gesicht einer anderen Person im konkreten Fall geeignet war, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Anschließend bedrohte der Angeklagte den Geschädigten … mit den Worten ”Steig in dein Auto sonst schlage ich dich tot“. Der Angeklagte nahm hier zumindest billigend in Kauf, dass der Geschädigte diese Drohung auch ernst nahm. Sodann schlug der Angeklagte mit dem Gegenstand noch gegen die Fahrerscheibe des Fahrzeugs des Geschädigten. Wie von dem Angeklagten ebenfalls billigend in Kauf genommen, erlitt die Fensterscheibe hierdurch einen Kratzer. Die Behebung des Schadens wird einen geschätzten Aufwand von 350,-- bis 400,-- Euro erfordern. Auch beleidigte der Angeklagte währenddessen die Geschädigte N. H …, welche Beifahrerin des Geschädigten K … war und diesem zu Hilfe kommen wollte, mit den Worten ”Schlampe“ sowie ”Hure“, um auf diese Weise seine Missachtung auszudrücken. Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt. Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen geboten.“ Sachverhalt aus dem Verfahren 6 Ds 406 Js 25414/20: „Der Angeklagte fuhr am 18.07.2020 gegen 02:10 Uhr mit dem Pkw der Marke BMW, amtliches Kennzeichen … , auf der Staatsstraße 2327, Abschnitt 130 – km 1.500, Gemeindegebiet … D …, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Der Angeklagte hatte Wein, Wodka Bull und Ouzo getrunken. Bei geringem Verkehrsaufkommen fuhr er bis zur polizeilichen Kontrolle ca. 3 bis 5 km. Der Angeklagte fuhr mehrmals über die Mittellinie, was die Verkehrskontrolle bedingte. Eine bei dem Angeklagten am 18.07.2020 um 02:48 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,68 %o. Seine Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.“ 22 Dem Urteil des Amtsgerichts Landau an der Isar unter dem Aktenzeichen 6 Ds 406 Js 24858/20 vom 12.11.2020 lag folgende rechtliche Würdigung zu Grunde: „Der Angeklagte war der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tateinheit mit Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gem. § 241 Abs. 1, 224 Abs. I Nr. 2, 223 Abs. 1, 303 Abs. 1, 303 c, 185, 194, 316 Abs. I und 2, 52, 53

schuldig zu sprechen.“ 23 Dem Urteil des Amtsgerichts Landau an der Isar unter dem Aktenzeichen 6 Ds 406 Js 24858/20 vom 12.11.2020 lag folgende Strafzumessung zu Grunde: „§ 316 Abs. 2

sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Hinsichtlich der tateinheitlich begangenen Straftaten ist der Strafrahmen des § 224

maßgebend, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren normiert. Ein minder schwerer Fall liegt nicht vor. Der Angeklagte ist vielfach vorbetraft, er näherte sich dem Opfer mit einem Gegenstand und verwandte diesen zur Tat, war weder in einem Ausnahmezustand, noch hat er die Folgen der Tat irgendwie abgeschwächt. Auch sonstige Tatsachen, die die Annahme eines minder schweren Falls rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar. Für den Angeklagten sprach sein Geständnis hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt, wenn auch anzumerken ist, dass er ja im Zuge einer Verkehrskontrolle entdeckt worden war. Insofern war die Fahrtstrecke gering und die Tat wurde zur Nachtzeit bei wenig Verkehrsaufkommen begangen. In Bezug auf den Vorfall mit den Zeugen K … und H … konnte sein Teilgeständnis dahingehend gesehen werden, dass er tatsächlich am Tatort war. Diese bisher im Verfahren nicht bekannte Einlassung, führte dazu, dass z.B. die Beweiserhebung hinsichtlich der Anmietung des Fahrzeugs entbehrlich war. Gegen den Angeklagten sprach, dass er bei der Trunkenheitsfahrt erheblich alkoholisiert war. Die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit war deutlich überschritten. Auch zeigte der ärztliche Untersuchungsbericht, dass der Angeklagte alkoholgewöhnt ist. Sehr deutlich gegen den Angeklagten musste in Bezug auf die Trunkenheitsfahrt gewertet werden, dass dieser bei 5 verschiedenen Gelegenheiten massive Ordnungswidrigkeiten begangen hatte. Das Fahreignungsregister zeigte auch auf, dass der Angeklagte von seiner unbesonnenen Fahrweise auch nicht abließ, obwohl gegen ihn bereits mehrfach Fahrverbote ausgesprochen werden mussten. Zudem wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte nach der Trunkenheitsfahrt am 06.08.2020 ohne Fahrerlaubnis gefahren war, auch wenn dieses Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO aktuell eingestellt ist. Gegen den Angeklagten sprachen zudem seine zahlreichen Vorstrafen. Bereits dreimal musste der Angeklagte allein wegen Körperverletzung massiv bestraft werden. Auch die Verhängung von Bewährungsstrafen vermochte es nicht zu verhindern, dass der Angeklagte keine weiteren einschlägigen Handlungen mehr vornimmt. Der Angeklagte hat auch durch eine Handlung insgesamt 4 verschiedene Strafgesetze verletzt. Ohne wirklichen Anlass hat er den Zeugen K … verletzt, bedroht und sein Auto beschädigt. Zudem hat er dessen Freundin bedroht, die nur schlichtend eingreifen wollte. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war daher für die Tathandlung vom 10.01.2020 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten tat- und schuldangemessen. Wegen der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen war eine geringere Strafe für eine erneute Körperverletzung in Form der gefährlichen Körperverletzung keinesfalls unter dieser Höhe denkbar, wenn man bedenkt wie der Angeklagte gegen unbescholtene Unfallbeteiligte vorgegangen ist. Die Trunkenheitsfahrt war mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten zu ahnden. Dabei musste v.a. das bisherige Verhalten im Straßenverkehr berücksichtigt werden und die enorm hohe Blutalkoholkonzentration. Auch unter Berücksichtigung der Wertung des § 47

konnte eine Geldstrafe nicht mehr als ausreichend angesehen werden. Der Angeklagte hat vielfach gezeigt, dass er sich durch Geldstrafen nicht beeindrucken lässt. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 7 Monaten zu verhängen.“ Strafaussetzung zur Bewährung „Die Strafe konnte nicht gem. § 56 Abs. 2

zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine günstige Sozialprognose ist nicht erkennbar. Der Angeklagte hat vielfach einschlägige Straftaten begangen. Wegen einer Körperverletzung stand er auch unter offener Bewährung, da diese Strafe in die letzte Verurteilung einbezogen worden war. Nach Verhängung der einbezogenen Freiheitsstrafe wurde erneut eine Geldstrafe wegen Körperverletzung verhängt. Dies führte nur deswegen nicht zur Verlängerung der Bewährung, da eine Einbeziehung der Strafe erfolgte. Der Angeklagte zeigt fortwährend, dass er die körperliche Unversehrtheit anderer nicht achtet. Vielmehr hat er sein Verhalten nicht unter Kontrolle. Gegen sein aufbrausendes Wesen hat er sich bisher auch nicht behandeln lassen. Vielmehr sieht er in keinem Fall ein, etwas falsch gemacht zu haben. Das Gericht sieht keine auch nur ansatzweise tragfähigen Anhaltspunkte, die erwarten lassen würden, dass der Angeklagte keine weiteren Straftaten mehr begehen würde, wenn eine weitere Strafaussetzung zur Bewährung erfolgen würde. Vielmehr musste der Angeklagte damit rechnen, dass sein Verhalten vom 10.01.20 ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen würde. Dennoch setzte er sich betrunken ans Steuer und fuhr danach auch nochmal ohne Fahrerlaubnis. Seit Jahren zeigt der Angeklagte, dass er nicht bereit ist, die Gesetze zu achten. Gerichtsbekannt ist eine weitere Anklage vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Landshut anhängig. Der Angeklagte ist hoch verschuldet, geht keiner geregelten Arbeit nach und zahlt seinen Kindern keinen Unterhalt. Zudem sind keine besonderen Gründe i.S.v. § 56 Abs. 2 StPO ersichtlich, die eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung möglich machen würden. Ergänzend gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung, dass die Strafe vollstreckt werden muss. Unbefangene Vertreter der Bevölkerung würden es nicht verstehen, dass eine massive Körperverletzung nebst weiteren Straftaten nach vorangegangenen rechtskräftig abgeurteilten Körperverletzungen nebst offener Bewährung erneut die Aussetzung der Strafe zur Bewährung zur Folge hätte. Schon allein aus diesem Grund ist die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nunmehr unzweifelhaft angezeigt.“ Fahrerlaubnis: „Der Angeklagte hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die Trunkenheitsfahrt stellt einen Regelfall des Entzugs dar, § 69, 69a

. Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis war eine Sperre von noch 14 Monaten anzuordnen. Dabei wurde die bereits erfolgte vorläufige Sicherstellung des Führerscheins berücksichtigt. Aufgrund der bereits durch mehrere Fahrverbote geahndeten vorhergehenden Straßenverkehrsverstößen und der erheblichen Blutalkoholkonzentration ist für das Gericht nicht zu erwarten, dass eine geringere Sperrfrist ausreichen würde, zumal der Angeklagte auch bis zur Hauptverhandlung keine Schritte hinsichtlich der Bekämpfung seines A!koholproblems unternommen hat.“ 24 Gegen das Urteil des Amtsgerichts Landau an der Isar legte sowohl die Staatsanwaltschaft am 16.11.2020, als auch der Angeklagte durch seinen Verteidiger am 13.11.2020 Berufung ein. Die Berufungen wurden auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Der Berufungsentscheidung des Landgerichts Landshut vom 14.12.2021, Aktenzeichen 2 Ns 406 Js 24858/20, lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Das Amtsgericht – Strafrichter – Landau a. d. Isar verurteilte den Angeklagten am 12.11.2020 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tateinheit mit Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft war auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Der Angeklagte hat im Hauptverhandlungstermin vom 14.12.2021 sein Rechtsmittel ebenfalls wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Beschränkung war wirksam, da das Urteil des Amtsgerichts Landau a.d. Isar vom 12.11.2020 für die Beurteilung der Schuld- und Straffrage ausreichende Feststellungen enthält. Die tatsächlichen Feststellungen aus dem Urteil vom 12.11.2020 und deren rechtliche Würdigung sind daher für die Berufungskammer bindend geworden. Damit steht die strafrechtliche Erkenntnis hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes aus dem genannten Urteil fest.“ 25 Der Strafzumessung des Landgerichts Landshut lagen folgende Erwägungen zu Grunde: „Für die Taten vom 10.01.2020 war die Strafe gem. § 52 Abs. 2

aus dem Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung gem. § 244

zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall lag nicht vor. Die Annahme eines minder schweren Falles scheiterte hier schon daran, dass der Angeklagte vielfach vorbestraft ist. Zudem handelte es sich nicht um eine Spontantat, sondern der Angeklagte hatte schon in der Annäherung auf den Unfallort den Plan, die Zeugen handgreiflich zur Rede zu stellen. Auch unter Berücksichtigung des durch die Berufungsbeschränkung anzunehmenden Geständnisses konnte angesichts des überfallartigen Charakters des Geschehens ein minder schwerer Fall nicht angenommen werden. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass sich die körperlichen Folgen für den Geschädigten T. K… nicht besonders gravierend darstellten. Es wurde auch berücksichtigt, dass der Angeklagte hinsichtlich der Sachbeschädigung und auch der Körperverletzung mit dem Geschädigten T. K… im Zivilverfahren einen Vergleich abgeschlossen und die Vergleichssumme von 600,00 € auch bereits bezahlt hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war im Strafrahmen des § 224

für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten tat- und schuldangemessen. Die Strafe für die Trunkenheit im Verkehr vom 18.07.2020 war somit dem Strafrahmen des § 316

zu entnehmen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr vorsieht. Für diese Tat war zu Gunsten des Angeklagten zu werten, dass die Fahrtstrecke gering war und zur Nachtzeit nur wenig Verkehrsaufkommen herrschte. Gegen den Angeklagten sprach der Grad seiner Alkoholisierung. Hier kamen ebenfalls die zahlreichen Vorahndungen des Angeklagten zur Gewichtung. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war hier eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten tat- und schuldangemessen. Diese konnte angesichts der strafrechtlichen Vorahndungen des Angeklagten auch unter Geltung des § 47

nicht mehr in eine Geldstrafe umgewandelt werden. Die Vorahndungen zeigen, dass auf den Angeklagten nunmehr mit einem Freiheitsentzug eingewirkt werden muss. Aus diesen Strafen sowie aus den Einzelstrafen aus dem einzubeziehenden Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – … Landshut vom 15.12.2020 war unter erneuter Abwägung der jeweiligen Strafzumessungsgründe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Das Gericht hat hier insbesondere die zahlreichen teilweise einschlägigen Vorahndungen des Angeklagten in den Blick genommen. Zu seinen Gunsten sprachen die Geständnisse, die er in der Berufungshauptverhandlung durch die Berufungsbeschränkung abgegeben hat. Unter Abwägung dieser Umstände hielt das Gericht hier eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen. Der Angeklagte hat sich auch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die Trunkenheitsfahrt gem. § 316

stellt nach § 69 Abs. 2 Nr. 2

einen der Regelfälle des § 69, 69 a

dar. Im Hinblick auf die seit der Entscheidung des Amtsgerichts vergangene Zeit war hier die Mindestsperre von noch 3 Monaten anzuordnen gem. § 69a Abs. IV S.2

.“ 26 Die Gesamtfreiheitsstrafe ist noch nicht vollständig vollstreckt. 11.15.12.2020 AG Landshut (D2404) -03 Ls 206 Js 6618/18 - Rechtskräftig seit 19.04.2021 Tatbezeichnung: Vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in Tatmehrheit mit vorsätzlichen Bankrotts in 3 Fällen Datum der (letzten) Tat: 19.03.2020 Angewendete Vorschriften:

§ 53, § 283 Abs. 1 Nr. 5, § 283 Abs. 1 Nr. 7 b, § 283 Abs. 6, § 14 Abs. 1 Nr. 1, Ins

O § 15 a Abs. 1, § 15 a Abs. 4 2 Jahr(

  1. e)1 Monat(
  2. e)Freiheitsstrafe. Gewerbezusammenhang. Maßnahme nach: Tätigkeitsverbote gem. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AktG. 27 Der Verurteilung durch das Amtsgericht Landshut vom 15.12.2020, Aktenzeichen 3 Ls 206 Js 6618/18, lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Der Angeklagte A1. J1. G… war vom ….02.2015 bis ….07.2019 eingetragener einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Disco … UG, mit Sitz in der …, … S …, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts L … unter der Nr …. Der Angeklagte A2. M … Ch … ist seit 14.03.2018 eingetragener einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Disco P… UG. Geschäftsgegenstand der UG ist der Betrieb von Diskotheken und Gastronomiebetrieben. Im Rahmen des Geschäftsbetriebs wurde die Diskothek „R …“, … , … S … betrieben. Obwohl die Angeklagten A1. J1. G… und A. M. Ch … formelle Geschäftsführer der Firma Disco P… UG waren, führte der Angeklagte M1. A1. G tatsächlich die Geschäfte der Disco P… UG. Er tätigte gegenüber des Edeka Großmarktes, … , … E … für die UG die Bestellungen und war für den Edeka Großmarkt der Ansprechpartner. Zudem war der Angeklagte verfügungsbefugt hinsichtlich des einzigen Kontos bei der Sparkasse … . Auch gegenüber der für die Disco P… UG beauftragten Steuerberaterin Frau L … war der Angeklagte M1. A1. G… einziger Ansprechpartner. A. Insolvenzverschleppung Die vorgenannte Gesellschaft war spätestens seit 22.11.2017 aufgrund eines nach außen in Erscheinung getretenen Mangels an Zahlungsmittel zahlungsunfähig. Dies war den Angeklagten aufgrund nachfolgender Umstände auch bekannt: Seit 02.03.2017 gingen bei dem zuständigen Hauptgerichtsvollzieher Peter J …, L… am AG Landau a.d. Isar zahlreiche Vollstreckungsaufträge gegen die Disco P… UG ein. Die Vollstreckungsaufträge des Jahres 2017 konnten noch durch Ratenzahlungsvereinbarung beglichen werden. Allerdings dauerte die Ratenzahlung teilweise bis Ende des Jahres 2018 an. Hinsichtlich der Vollstreckungsaufträge aus dem Jahr 2018 wurde ebenfalls eine Ratenzahlung vereinbart. Allerdings konnte die UG letztlich im Juli 2019 die Ratenzahlungen nicht mehr leisten. Am 08.07.2019 wurde unter der Geschäftsnummer … eine Vermögensauskunft erstellt, aus der hervorgeht, dass die Disco P… UG am … 2019 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und über keine pfändbaren Vermögensbestandteile verfügt. Bei der Firma E …, … E … kaufte die Disco P… UG, vertreten durch den Angeklagten M1. G…, am … 2017 in Höhe von 5.410,56 EUR, am 23.10.2017 in Höhe von 983,09 EUR, am 25.10.2017 in Höhe von 252,98 EUR, am 02.11.2017 in Höhe von 989,60 EUR und in Höhe von 356,82 EUR ein. Der offene Gesamtbetrag von 7.487,39 EUR wurde nicht bezahlt und mehrfach angemahnt. Erst nach Anzeigeerstattung wurde am 30.01.2018 ein Teilbetrag in Höhe von 2.500,00 EUR bezahlt. Eine vereinbarte Rest- Ratenzahlung wurde nicht eingehalten. Auch gegenüber der GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte konnten die Nutzungsrechte für 08/17, 09/17 und 10/17 in Höhe von jeweils 1.183,10 EUR nicht mehr bezahlt werden. Auf dem Geschäftskonto Nr. … der UG bei der Sparkasse … E …, das erst am 21.04.2017 eröffnet wurde, war zum Monatsende nie ein höherer Betrag als 217,90 EUR verfügbar. Im Dezember 2017, Juli 2018, August 2018, April und Mai 2019 sowie von Juli 2019 bis September 2019 kam es zu Kontoüberziehungen. Die vorhandenen Monatsendsalden reichten zu keinem Zeitpunkt aus, die Beträge der Vollstreckungsaufträge zu begleichen. Gegenüber dem zuständigen Finanzamt D … D … sind Rückstände in Höhe von insgesamt 65.018,91 EUR aufgelaufen. Bereits zum 10.09.2018 bestanden fällige Steuerschulden in Höhe von 16.780,00 EUR, die zum Jahresende auf 46.345,36 EUR anstiegen. Aufgrund fälliger Steuerschulden in Höhe von 60.858,41 EUR versuchte das Finanzamt D … am 01.04.2019 und auch am 07.08.2019 das Konto der Disco P… UG zu pfänden, was jedoch ohne Erfolg blieb. Die Einstellung des Geschäftsbetriebs erfolgte gemäß Vermögensauskunft vom 08.07.2019 zum 31.05.2019. Am 23.07.2019 wurde wegen unzureichender Rentabilität und wirtschaftlicher Schwierigkeiten das Gewerbe abgemeldet. Als eingetragener und faktischer Geschäftsführer der Disco P… UG waren die Angeklagten verpflichtet, bei deren Zahlungsunfähigkeit unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zu stellen. In Kenntnis dieser Verpflichtung und der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft unterließen es die beiden Angeklagten G… bis heute, einen Insolvenzantrag zu stellen; dem vorgeschobenen formellen Geschäftsführer Ch …, der insoweit keine Erkenntnismöglichkeiten hatte und sich solche auch pflichtwidrig nicht verschaffte, war die wirtschaftliche Krise des Unternehmens pflicht- und sorgfaltswidrig nicht bekannt, weshalb er auch pflicht- und sorgfaltswidrig keinen Insolvenzantrag stellte. Die Deutsche Rentenversicherung, Knappschaft Bahn See hat mit Schreiben vom … 2019, eingegangen am … 2019 beim Amtsgericht L … – Insolvenzgericht – einen Insolvenzantrag gestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Disco P… UG wurde mit Beschluss des Amtsgerichts L … vom … 2020, Az …/19 mangels Masse abgewiesen. B. Bankrott 1. Fehlende ordnungsgemäße Buchführung Der Angeklagte A1. J1. G… war vom 02.02.2015 bis 15.07.2019 und der Angeklagte A2. M2. Ch … ist seit 14.03.2018 eingetragener einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Disco P… UG. Der Angeklagte M1. A1. G ist faktischer Geschäftsführer der Disco P… UG. Die Angeklagten waren als Geschäftsführer der Firma Disco P… UG, wie sie wussten gemäß § 14 GmbHG und §§ 238 ff. HGB verpflichtet, Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen. Diese Bücher müssen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen. Demnach muss der Kaufmann in den Büchern die Lage des Vermögens ersichtlich machen. Aktiva und Passiva müssen darin vollständig wiedergegeben sein. Die Buchungen müssen vollständig, richtig, geordnet und zeitgerecht erfolgen, um kurzfristig eine Bilanz aufzustellen und damit den unverzichtbaren Überblick über die Relation von Vermögen und Verbindlichkeiten zu gewinnen. Diese Bücher sind gemäß § 257 HGB ordnungsgemäß aufzubewahren. Die Angeklagten führten in den Jahren 2016 bis 2018 keine Bücher. Eine Buchhaltung für die Jahre 2016, 2017 und 2018 existiert nicht. Es wurden lediglich Belege zu Geschäftsvorfällen in Ordnern aufbewahrt. Darüber hinaus gab es einen unterschiedlichen Kassensaldo zum 31.12.2016 und 01.01.2017. Der Kassensaldo laut vorläufigen Jahresabschlusses zum 31.12.2016 beträgt 18.102,26 EUR. Der Kassensaldo laut Kassenbuch beträgt zum 01.01.2017 3.259,49 EUR. Somit ist der Grundsatz der Bilanzidentität nicht gegeben. Ab dem Jahr 2018 fehlt ein Kassenbericht bzw. ist dieser unvollständig. Für das Jahr 2018 liegen lediglich 5 Seiten Kassenbericht vor, jedoch ohne Datum. Den Angeklagten G… war dabei die im November 2017 eingetretene Zahlungsunfähigkeit bekannt; dem Angeklagten A2. M2. Ch … blieb diese pflicht- und sorgfaltswidrig verborgen, weshalb er auch pflicht- und sorgfaltswidrig es unterließ, für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen. Die Disco P… UG hat zum 31.05.2019 ihre Zahlungen eingestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Disco P… UG wurde mit Beschluss des Amtsgerichts L … vom … 2020, Az.: IN …/19 mangels Masse abgewiesen. 2. Nichterstellung Bilanz Der Angeklagte A1. J1. G… war vom 02.02.2015 bis 15.07.2019 und der Angeklagte A2. M2. Ch … ist seit 14.03.2018 eingetragener einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Disco P… UG. Der Angeklagte M1. A1. G… ist faktischer Geschäftsführer der Disco … UG. Wie die Angeklagten wussten, ist zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres jeweils zum 31.12., eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. Dieser Jahresabschluss muss klar und übersichtlich sein. Er ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen (§ 243 HGB), und zwar innerhalb von 3 Monaten nach dem Schluss des Geschäftsjahres – bei einer sogenannten „kleinen GmbH“ kann dieser innerhalb der ersten 6 Monate des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufgestellt werden, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht (§§ 243, 264 Abs. 1 HGB). Die Jahresabschlüsse zum 31.12.2017 und zum 31.12.2018 wurden nicht erstellt. Den beiden Angeklagten G… war dabei die im November 2017 eingetretene Zahlungsunfähigkeit bekannt; dem Angeklagten Ch … war sie pflicht- und sorgfaltswidrig unbekannt, zudem kümmerte er sich pflicht- und sorgfaltswidrig nicht um die Einstellung von Jahresabschlüssen. Die Disco P… UG hat zum 31.05.2019 ihre Zahlungen eingestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Disco P… UG wurde mit Beschluss des Amtsgerichts L … vom ….2020, Az.: IN …/19 mangels Masse abgewiesen.“ 28 Der Verurteilung durch das Amtsgericht Landshut vom 15.12.2020 unter dem Aktenzeichen 3 Ls 206 Js 6618/18 lag hinsichtlich des Angeklagten G… folgende Strafzumessung zugrunde: „Bei der Strafzumessung im engeren Sinne war zunächst zu Gunsten des Angeklagten M1. G… sein vollumfängliches Geständnis zu werten. Im Übrigen hielt sich der wirtschaftliche Schaden der abgeurteilten Insolvenzverschleppung durchaus im Rahmen, nach Bekundungen des Zeugen M … hat dieser in seinem Insolvenzgutachten bei fehlenden Aktiva Schulden der Gesellschaft von mindestens rund 36.500,00 EUR feststellen können, was bei derartigen Insolvenzen als eher unterdurchschnittlich anzusehen ist. Allerdings musste noch zum einen der außerordentlich lange Zeitraum der Insolvenzverschleppung von knapp 2 1/2 Jahren sich zu Lasten des Angeklagten auswirken, zum anderen war sogar für eine Zeit von rund 4 Jahren eine ordnungsgemäße Buchführung für die verfahrensgegenständliche Gesellschaft nicht zu erkennen, auch die unterlassene Bilanzierung für die Jahre 2016 (im Rahmen der Hauptverhandlung gemäß § 154 II StPO sachbehandelt) mit 2018 umfasst einen langen Zeitraum. Am deutlichsten zu Lasten des Angeklagten M1. G… hatten sich jedoch seine zahlreichen Vorstrafen, hinsichtlich Bundeszentralregisterauszug Nr. 2, 3 und 4 sowie 9 einschlägiger Natur, und der Umstand auszuwirken, dass er die Taten unter doppelter und zudem zuletzt einschlägiger offener Bewährung aus den Urteilen des AG Landau a.d. Isar und des AG Landshut vom 16.02.2017 und vom 22.02.2018 beging. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten M1. A1. G… sprechenden Umstände kam gegen ihn nurmehr die Verhängung von Freiheitsstrafen in Betracht, Geldstrafe kann bei ihm den Strafzweck insbesondere hinsichtlich einschlägiger Straftaten nicht mehr erfüllen. Tat- und schuldangemessen, erforderlich aber auch ausreichend erschien insoweit die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen von 1 Jahr und 6 Monaten für die Insolvenzverschleppung, 1 Jahr für den Bankrott hinsichtlich unterlassener Buchführung und je 10 Monaten für die beiden unterlassenen Bilanzierungen. Diese Einzelstrafen waren unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 1 Monat zurückzuführen.“ 29 Gegen das Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 15.12.2020 legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung ein. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2021 nahmen sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft die Berufung zurück. 30 Die Gesamtfreiheitsstrafe ist noch nicht vollständig vollstreckt. 5. Haftdaten 31 Der Angeklagte G… verbüßt derzeit zum einem eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren aufgrund der Verurteilung des Amtsgerichts Landau an der Isar, Aktenzeichen 6 Ds 406 Js 24858/20 (BZR Ziffer 10), sowie zum anderen eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten aufgrund der Verurteilung des Amtsgerichts Landshut, Aktenzeichen 30 Ds 206 Js 16470/16 (BZR Ziffer 9), in der Justizvollzugsanstalt in B … in … B …, im offenen Vollzug. Seit 20.08.2023 wird die Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten vollstreckt, nachdem der Angeklagte mit Ablauf des 19.08.2023 zweidrittel der Freiheitsstrafe von 3 Jahren aus dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 6 Ds 406 Js 24858/20 verbüßt hat. Gemeinsamer Reststrafenprüfungstermin war der 18.05.2024. Nachdem der Angeklagte sein Einverständnis zur Reststrafenaussetzung nicht erteilt hat, ist eine Prüfung nicht erfolgt. II. Angeklagte P 1. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse 32 Die 32 Jahre alte Angeklagte ist deutsche Staatsangehörige. Sie wurde am … in ( …) geboren. Sie hat insgesamt vier Geschwister. Je zwei der Geschwister sind jünger und je zwei der Geschwister sind älter als die Angeklagte. Die im Jahr 1959 geborene Mutter leidet an schwerem Asthma und hat Pflegestufe 2. Dies bekam sie bereits im Alter von 20 Jahren. Die alleinerziehende Mutter verbrachte viel Zeit in Krankenhäusern. Zum Vater bestand noch nie Kontakt. Lediglich als sie 11 Jahre alt war, hat die Angeklagte ihren Vater einmal gesehen. 33 Aufgrund des Asthmas und der damit verbunden häufigen Arbeitsplatzwechsel der Mutter erfolgten in der Vergangenheit mehrere Umzüge. Ein soziales Umfeld bestand nicht. Die Angeklagte hat eine Hand voll Freunde. Ihr älterer Bruder zog aus, als die Angeklagte 13 Jahre alt war. Sie kümmerte sich um die zwei kleineren Geschwister. Die große Schwester lebt in I … . Die zwei jüngeren Geschwister leben im Raum R …. 34 Derzeit ist die Angeklagte auf Wohnungssuche. Der Mietvertrag ist bereits im März 2024 ausgelaufen. Das Gebäude, in dem die Angeklagte derzeit noch lebt, soll abgerissen werden. Die Mutter lebte seit 2018 in der Wohnung der Angeklagten. Infolge des Schimmelbefalls der Wohnung der Angeklagten und der damit verbundenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Mutter, zog diese vor kurzem auf einen Campingplatz und lebt dort. Seit vier Monaten befindet sich die Angeklagte in einer Beziehung. 2. Beruflicher Werdegang 35 Der berufliche Werdegang konnte durch die Kammer wie folgt nachgezeichnet werden: 36 Die Angeklagte besuchte die Grundschule und wurde regulär eingeschult. Anschließend besuchte sie die Mittelschule und schloss diese mit dem qualifizierenden Hauptschulabschluss ab. Später machte sie noch die mittlere Reife. 37 Nach Verlassen der Schule schloss die Angeklagte eine Ausbildung zur Versicherungskauffrau erfolgreich ab. Im Rahmen ihrer Ausbildung im Jahr 2014 als Versicherungskauffrau verdiente sie im dritten Lehrjahr 545 €. Sie hätte als Selbstständige im Außendienst übernommen werden können, was die Angeklagte ablehnte. In der Folge war sie in verschiedenen befristeten Arbeitsverhältnissen und Leiharbeitnehmerverhältnissen beschäftigt. So nahm sie Tätigkeiten als Haushaltshilfe und Bandarbeiterin auf. Im Rahmen dieser Tätigkeiten schwankte ihr Einkommen im Bereich zwischen 1200 € und 1700 € netto. Letztlich arbeitete sie in der Diskothek B … an der Bar. Dort verdiente sie Mindestlohn. Dann war sie seit Juli 2019 Geschäftsführerin der B … UG. Seit zwei Monaten ist die Angeklagte bei der Firma … Insektenschutz in L … tätig und erzielt hierbei ein Einkommen von monatlich 1.749 € netto. 38 Die wirtschaftlichen Verhältnisse beschrieb die Angeklagte insgesamt als mit Höhen und Tiefen. Die Schulden belaufen sich derzeit auf circa 20.000 €. Diese setzen sich insbesondere aus offenen Verbindlichkeiten der B … UG zusammen, die sie noch abzuzahlen hat. Weitere Verbindlichkeiten kommen ständig dazu. Sie vereinbarte in diesem Zusammenhang sowohl mit dem Finanzamt D … als auch mit dem Finanzamt D … eine Ratenzahlung von monatlich jeweils 50 €. Zudem mietet sie sich derzeit von einer Werkstatt einen alten VW für 120 € monatlich. 3. Gesundheitliche Situation 39 Die Angeklagte konsumierte keine Drogen oder übermäßig Alkohol. Seit dem Jahr 2016 leidet die Angeklagte an Rückenproblemen, die sich zunächst unbehandelt über ein Jahr hinzogen. Sie erlitt Nervenschädigungen und hatte Schmerzen. Am ….05.2017 musste die Angeklagte wegen der Rückenleiden operiert werden. Etwaige Medikamente nimmt die Angeklagte nicht ein. Am ….12.2019 unterzog sich die Angeklagte wegen der Rückenprobleme einer zweiten Operation. Dabei war sie bis ….12.2019 im Krankenhaus in E …. Im Zeitraum vom ….01.2020 bis ….02.2020 befand sie sich auf Reha. Im … 2022 hatte die Angeklagte einen Verkehrsunfall. Dieser führte zu keinen ernsten Verletzungen. Aufgrund der Situation mit der kranken Mutter, ihrer Rückenleiden und des laufenden Strafverfahrens leidet sie an Schlafstörungen und ist psychisch belastet. 40 Ansonsten erlitt die Angeklagte im Laufe ihres Lebens weder ernste Erkrankungen noch folgenschwere Unfälle, insbesondere keine unter Beteiligung des Kopfes, durch welche die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne der §§ 20, 21

berührt sein könnte.

  1. Strafrechtliche Erkenntnisse 41 Hinsichtlich der Angeklagten P… liegen folgende strafrechtliche Erkenntnisse vor:
  2. 10.10.2022 AG Deggendorf (D2201) -2 Cs 6 Js 8154/22 - Rechtskräftig seit 27.10.2022 Tatbezeichnung: Fahrlässige Körperverletzung Datum der (letzten) Tat: 25.07.2022 Angewendete Vorschriften:

§ 229

, § 230 30 Tagessätze zu je 40,00 EUR Geldstrafe 42 Die Geldstrafe ist vollständig vollstreckt. C. Sachverhalt 43 Nach dem Ergebnis der mehrtägigen Hauptverhandlung hat die Kammer folgenden Sachverhalt festgestellt: I. Betreibergesellschaft B … UG

  1. Gründungsgeschichte und Firmenverhältnisse der B … UG 44 Mit notariellem Kaufvertrag vom ….2012 unter gleichzeitiger Auflassung verkaufte Monica Elisabeth Theresia Brigitte Gräfin A … neben weiteren Flächen den Grundbesitz des Flurstücks … /3 in der … in S … an den Angeklagten G… sowie an dessen mittlerweile verstorbenen Vater A. J. G… zum Miteigentum je zur Hälfte zu einem Kaufpreis von insgesamt 350.000 €. Auf diesem Grundstück wurde die Diskothek R … betrieben. Zuvor war der Vertragsgegenstand an den Angeklagten G… verpachtet. Der Vater des Angeklagten gewährte dem Angeklagten G… im Rahmen des notariellen Kaufvertrages auf dessen Lebensdauer an dem in seinem Eigentum stehenden hälftigen Miteigentumsanteil einen Quoten-Nießbrauch. 45 Der Kaufpreis war zum 01.03.2012 fällig. Zu diesem Zeitpunkt vereinbarte man auch die Besitzübergabe. Gleichzeitig gewährte Monica Gräfin von A … dem Vater des Angeklagten sowie dem Angeklagten G… zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen mit einer Laufzeit von 7 Jahren und 11 Monaten in Höhe von 350.000 €. Das Darlehen war mit 4,85 % pro Jahr zu verzinsen. Die monatliche Annuität betrug 4.500 €. Zur Absicherung des Darlehens wurde in das Grundbuch eine Grundschuld in Höhe von 384.000 € eingetragen, sowie ein abstraktes Schuldanerkenntnis und ein vertragliches Rückübertragungsrecht vertraglich vereinbart. Dieser Darlehnsvertrag war wesentlicher Bestandteil des notariellen Kaufvertrages. 46 Nach dem notariellen Vertrag war der Verkäufer berechtigt vom Käufer die Rückübertragung des Grundstücks zu verlangen, wenn der Käufer mit mehr als 3 Monatsraten aus dem Darlehensvertrag in Zahlungsverzug gerät. 47 Zwischenzeitlich kam es zur Rückübertragung des Vertragsgegenstandes aus dem am … 2012 geschlossenen notariellen Kaufvertrag, da der Angeklagte G… die monatlichen Annuitäten von 4500 € aus dem Darlehensvertrag nicht mehr bedienen konnte. Die Verbuchung der Darlehensgewährung erfolgte bei der Brauerei G… A … unter den Debitorenkonten … und …. Hierbei belief sich der offene Saldo zum 31.12.2019 bereits auf 267.916,46 € und zum 31.12.2020 auf 279.261,27 €. Im Zeitraum vom ….07.2019 bis ….12.2020 wurde durch den Angeklagten G… und dessen Vater keine einzige Rate bezahlt. 48 Gleichzeitig schlossen die gräfliche Brauerei A … GmbH mit dem Angeklagten G… und dessen Vater mit Datum vom ….2012 einen Bierlieferungs- und Leistungsvertrag ab. Dieser sah unter anderem neben einer Getränkebezugs- und Lieferpflicht vor, dass die Brauerei dem Angeklagten G… und dessen Vater für den Erwerb der Inventargegenstände ein rückzahlbares Darlehn in Höhe von 45.000 € mit einer Laufzeit von acht Jahren gewährte. Das Darlehn war mit 4,85 % pro Jahr zu verzinsen. Die monatliche Annuität betrug 566,00 €. Die erste Rate war am 01.03.2012 fällig. 49 Die Verbuchung dieser Darlehensraten erfolgte bei der Brauerei G… A … unter den Debitorenkonten … und …. Zum 31.12.2019 bestand insoweit ein offener Saldo in Höhe von 38.294,16 € und zum 31.12.2020 von 28.922,29 €. 50 Der zu der Diskothek R … gehörende Parkplatz wurde von den Eigentümern des Parkplatzes durch die Brauerei gepachtet. Der ursprüngliche Pachtvertrag lief zum 30.09.2012 aus. Zwischen der Brauerei und den Eigentümern des Parkplatzes wurde beginnend am 01.10.2012 ein Nachfolgevertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren geschlossen. In diesen Vertrag traten der Angeklagte G… und dessen Vater am 08.10.2012 vollumfänglich ein und übernahmen die Verpflichtungen zur Pachtzahlung. 51 Mit Gesellschaftsvertrag vom 19.07.2019 gründete der Angeklagte G… die B … UG mit Sitz in der …, … S … (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 200,00 €. Das Stammkapital wurde durch die Angeklagte P… geleistet. Alleiniger Gesellschafter bei der Gründung war der Angeklagte G…. Als alleinige Geschäftsführerin wurde die Angeklagte P… bestellt. Mit Datum vom 01.08.2019 wurde die B … UG in das Handelsregister L …, HRB …, eingetragen. 52 Der Angeklagte G… vermietete dabei das auf dem Grundstück in der … in … S … gelegene Gebäude zunächst mittels schriftlichen Mietvertrages vom 23.07.2019 an die B … UG zu einem monatlichen Bruttomietzins in Höhe von 1.500 €. Das Mietverhältnis begann am 01.08.
  2. Mit am 27.01.2020 datierten Mietvertrag vermietete der Angeklagte G… das Mietobjekt nebst Parkplatz an die B … UG zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 2.214 €. Das Mietverhältnis begann am 01.01.
  3. Anschließend vermietete der Angeklagte G… mit auf den 01.01.2020 datierten Mietvertrag das auf dem Grundstück befindliche Gebäude an die B … UG zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 6.600 €. Das Mietsverhältnis sollte zum 01.03.2020 beginnen. 53 Am 27.01.2020 trat der Angeklagte G… sämtliche Geschäftsanteile an die Angeklagte P… ab und verkaufte diese an die Angeklagte P… mit Wirkung zum 01.01.
  4. Ein etwaiges Entgelt erhielt der Angeklagte G… hierfür nicht. Aufgrund des Ausscheidens des Angeklagten G… als Gesellschafter, vereinbarte man zuletzt, wie bereits ausgeführt, zwischen ihm als Vermieter des Gebäudes und der B … einen monatlichen Mietzins von insgesamt 6.600 € netto. Diese Vereinbarung hatte den Zweck, dass der Angeklagte seine privaten Verbindlichkeiten bedienen konnte. Diese 6.600 € setzen sich aus 600 € für den Parkplatz, 4.500 € für die Tilgung des privaten Darlehns, 500 € für die Rückzahlung des Inventars und 1.000 € für die Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt zusammen. 54 Diese formale Abtretung der Geschäftsanteile an die Angeklagte P… hatte den Zweck, dass der B … UG mit der Angeklagten P… aufgrund ihrer noch bestehenden Zuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinne als alleinige Gesellschafterin eine gaststättenrechtliche Erlaubnis erteilt werden konnte. Der Angeklagte wollte den Betrieb der Diskothek um jeden Preis aufrechterhalten, da er sich aufgrund der bereits aufgezeigten enormen privaten Verbindlichkeiten in einer Zwangslage sah.
  5. Steuerliche Erfassung sowie Vertretung durch Steuerberater 55 Die B … UG war unter der Steuernummer … beim Finanzamt D … erfasst. Als Geschäftsjahr der B … UG galt das jeweilige Kalenderjahr. Für die Finanzbuchhaltung war die Steuerberatungsgesellschaft Z… & M … zuständig. Das Mandatsverhältnis wurde Ende 2019 begründet. 56 Zuvor war die Steuerberaterin Sch …, vormals H …, im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses bei der B … Treuhand Steuerberatungsgesellschaft in D … tätig und war sowohl für die Lohn- als auch später auf Wunsch des Angeklagten G… für die Finanzbuchhaltung der Disco-P… UG tätig. Diese war die vorherige Betreibergesellschaft der Diskothek R …. Aufgrund von Unstimmigkeiten von Eintragungen im Kassenbuch und nicht nachweisbaren 100.000 € im Rahmen der Buchführung kündigte der damalige Chef der Steuerberaterin Sch … das Mandatsverhältnis. 57 Nach Ausscheiden der Steuerberaterin Sch … bei der Steuerberatungsgesellschaft in D … übernahm sie ab August/September 2019 bis zur Schließung für die B … UG die Lohnbuchhaltung. Eine Tätigkeit für die Finanzbuchhaltung wurde seitens der Steuerberaterin Sch … abgelehnt.
  6. Unternehmensgegenstand 58 Unternehmensgegenstand der B … UG war der Betrieb von Diskotheken und Gaststätten. Die B … UG war Betreiberin der Diskothek R …. Diese hatte nur samstags geöffnet und war für bis zu 1100 Besucher zugelassen. Im Rahmen des Geschäftsbetriebes wurden regelmäßig besondere Veranstaltungen durchgeführt, für welche sich die Besucher über die Plattform Eventim entsprechend Tickets besorgen mussten. Die B … UG erhielt je nach verkaufter Kartenanzahl entsprechende Provisionen. Die Getränkeumsätze verblieben bei der B … UG.
  7. Hintergründe der Gründung der B … UG 59 Das Landratsamt D … stellte bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom ….2011 fest, dass der Angeklagte G… im gewerberechtlichen Sinne als unzuverlässig galt. Im Rahmen dieses Bescheides erfolgte auch eine bis heute gültige Gewerbeuntersagung. Das Landratsamt untersagte dem Angeklagten G… die Ausübung jeglicher gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe sowie die gewerblichen Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbebetriebes. Die Untersagung wurde auf jede weitere selbstständige Tätigkeit im stehenden Gewerbe ausgedehnt. 60 Der Angeklagte ging dabei nach der Gewerbeuntersagung im Jahr 2011 immer gleich vor. So gründete der Angeklagte eine Betreibergesellschaft in der Rechtsform einer UG mit niedrigem Stammkapital von 2 € bis 1000 € und bestellte einen Geschäftsführer, mit dem nach seiner Auffassung die Möglichkeit bestand, eine Erlaubnis zum Betrieb der Diskothek von der zuständigen Genehmigungsbehörde zu erhalten. Er selbst war immer alleiniger Gesellschafter. Tatsächlich führte der Angeklagte G… bei sämtlichen Betreibergesellschaften im Hintergrund die Geschicke der Gesellschaft. Sämtliche Betreibergesellschaften liefen in die Insolvenz. Es gab bereits mehrere Verurteilungen des Angeklagten G… im Zusammenhang mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung. 61 Die zuletzt im Juli 2019 gegründete B … UG sollte aufgrund mehrerer Insolvenzen der vorangegangenen Betreibergesellschaften als neue Betreibergesellschaft der Diskothek B … in der … E … und der Diskothek R … in der … in S … fungieren. Die Diskotheken sollten unter dem Deckmantel einer neuen Betreibergesellschaft nahtlos und unverändert fortgeführt werden. 62 Hintergrund dieser Vorgehensweise war, dass der Angeklagte aufgrund der bereits aufgezeigten erheblichen privaten Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf des Grundstücks der Diskothek R … eine Einnahmequelle benötigte, um die monatlichen privaten Annuitäten tilgen zu können. Der Betrieb sollte um jeden Preis aufrechterhalten bleiben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ein versuchter Verkauf des durch den Angeklagten G… erworbenen Grundstücks, auf dem sich die Diskothek R … befindet, nicht gelang. Der Angeklagte stand unter erheblichem finanziellem Druck und war mithin auf den Erfolg der Diskotheken angewiesen. Im Einzelnen: 4.
  8. Diskothek B 63 Der Diskothek B … war die Betriebsnummer … zugeordnet. Die am … .2019 gegründete …UG mit einem Stammkapital von 1.000 € und Sitz in Eggenfelden war Betreiberin der Diskothek B …. Alleiniger Gesellschafter war seit Gründung der Angeklagte G… . Der Geschäftsgegenstand der B … UG war der Betrieb von Diskotheken. Am 07.08.2019 stellte die B … UG vertreten durch den alleinigen eingetragenen Geschäftsführer Ch … erstmalig einen Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für die Diskothek B …. 64 Nach erfolgtem Anhörungsschreiben des Landratsamtes Rottal-Inn über die geplante Ablehnung des Antrags wegen Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers Ch …, beschloss der Angeklagte G… mit Gesellschafterbeschluss vom 04.09.2018 als alleiniger Gesellschafter die Abberufung des Geschäftsführers Ch … und bestellte zu neuen Geschäftsführern Herrn J
  9. E … sowie Frau I
  10. W …, um eine Erlaubnis zum Betrieb der Diskothek zu erhalten. Seit dem 13.09.2018 war die B … UG Inhaberin einer durch das Landratsamt Rottal-Inn erteilten vorläufigen und seit dem 08.10.2018 Inhaberin einer endgültigen Gaststättenerlaubnis. 65 Mit Bescheid vom 08.10.2019 widerrief das Landratsamt Rottal-Inn die erteilte Gaststättenerlaubnis. Grund hierfür war, dass das Landratsamt davon ausging, dass der tatsächliche Verantwortliche der B … UG der Angeklagte G… war und diese Gesellschaft unter dem maßgeblichen Einfluss des Angeklagten G… stand. Die B … UG erwirtschaftete bis dahin jedenfalls einen Verlust von 80.000 €. 66 Noch während des Betriebs der Diskothek B … durch die B … UG stellte die B … UG am 23.07.2019 einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis zur Fortführung der Diskothek B …. 67 Diesen Antrag lehnte das Landratsamt Rottal-Inn mit Bescheid vom 08.10.2019 ab. Das Landratsamt kam zu dem Schluss, dass auch die B … UG erneut unter dem maßgeblichen Einfluss des Angeklagten G… steht. 68 Die B … UG war mithin nie Betreiberin der Diskothek B …. 4.
  11. Diskothek R … 69 Die Diskothek R … wurde in der Vergangenheit von verschiedenen Betreibergesellschaften betrieben. Sämtliche Betreibergesellschaften standen unter dem maßgeblichen Einfluss des Angeklagten G… und liefen in die Insolvenz. Der Angeklagte wurde in sämtlichen Fällen wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt. Der Angeklagte ging auch insoweit bei sämtlichen Betreibergesellschaften gleich vor. 70 Ab dem Jahr 2006 war Betreiberin der Diskothek R … die P… E … GmbH mit Sitz in … S … Der Angeklagte G… war eingetragener Geschäftsführer. Geschäftszweck der Gesellschaft war der Betrieb von Diskotheken und Gaststätten. Die Gesellschaft war spätestens seit 31.12.2007 überschuldet. Einen Insolvenzantrag stellte der Angeklagte nicht. Es kam durch das Amtsgericht Landshut unter dem Aktenzeichen 03 Cs 54 Js 26565/08 zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung. 71 Auch die sich anschließende Betreibergesellschaft G… UG mit Sitz in … M … wurde tatsächlich durch den Angeklagten G als faktischer Geschäftsführer geführt. Eingetragener Geschäftsführer war sein Vater. So hielt der Angeklagte den Kontakt zu Kunden, tätigte Bestellungen, erledigte das Zahlungsmanagement, trat gegenüber der Bank als Firmenvertreter auf und hielt den Kontakt zum Steuerberater. Geschäftsgegenstand der G… E … UG war der Handel mit Automobilen aller Art und der Betrieb von Diskotheken. Diese Gesellschaft war spätestens seit 28.02.2013 aufgrund eines nach außen getretenen Mangels an Zahlungsmitteln zahlungsunfähig. Der Angeklagte G. wurde durch das Amtsgericht Landshut, Az.: 30 Ds 206 Js 16470/16, unter anderem wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt. 72 Seit dem Jahr 2015 wurde die Diskothek R … von der P… UG mit einem Stammkapital von 2 € betrieben. Der Vater des Angeklagten war vom 02.02.2015 bis 15.07.2019 eingetragener einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Tatsächlich führte der Angeklagte G… auch hier die Geschäfte der P… … UG. Der Angeklagte tätigte hier gegenüber dem Edeka Großmarktes für die P… … UG die Bestellungen und war zugleich für den Edeka Großmarkt Ansprechpartner. Zudem war er verfügungsbefugt hinsichtlich des einzigen Kontos bei der Sparkasse R …. Auch gegenüber der für die Disco P… UG beauftragten Steuerberaterin war der Angeklagte einziger Ansprechpartner. Diese Gesellschaft war spätestens seit 22.11.2017 aufgrund eines nach außen getretenen Mangels an Zahlungsmitteln zahlungsunfähig. Die Deutsche Rentenversicherung, Knappschaft Bahn See, stellte mit Schreiben vom … .2019 beim Amtsgericht L … – Insolvenzgericht – einen Insolvenzantrag. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Disco P… UG wurde mit Beschluss des Amtsgerichts L … vom …, mangels Masse abgewiesen. Auch hier wurde der Angeklagte G… wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung durch das Amtsgericht L … verurteilt. 73 Zuletzt wurde die Diskothek R …, wie bereits dargelegt, von der B … UG betrieben. Nachdem diese lediglich eine weitere Fortführung der in der Vergangenheit insolvent gegangen Betreibergesellschaften (namentlich die P… GmbH, die G… UG sowie die P… UG) unter neuem Namen war, war die B … UG spätestens seit dem 31.12.2019 ebenfalls zahlungsunfähig. II. Vorsätzliche Insolvenzverschleppung (Fall Ziffer I. der Anklage) 74 Die B … UG war spätestens zum 31.12.2019 aufgrund eines nach außen in Erscheinung getretenen Mangels an Zahlungsmitteln zahlungsunfähig, was beide Angeklagten zu diesem Zeitpunkt für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen. Im Einzelnen:
  12. Ursachen für die Liquiditätsschwierigkeiten der B … UG 75 Die Ursachen für die Liquiditätsschwierigkeiten der B … UG sind bereits im Vorfeld der Gründung zu finden. So waren bereits bei Gründung, wie bei den oben aufgezeigten vorangegangenen Betreibergesellschaften, keine ausreichenden finanziellen Mittel vorhanden. Die B … UG war eine bloße nahtlose Fortführung der bereits in der Vergangenheit insolvent gegangenen Betreibergesellschaften. Insoweit kann auf die Ausführungen unter C.I.
  13. verwiesen werden. Auch standen weder der Angeklagten P… als formeller Geschäftsführerin noch dem Angeklagten G… als faktischem Geschäftsführer der B … UG ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung. Vielmehr war der Angeklagte G… bereits selbst mit enormen privaten Verbindlichkeiten belastet. Mithin war eine Gründung auch nur mit einem Stammkapital von 200 € möglich. Die B … UG war mit dem weiterhin unverändert fortgeführten Geschäftskonzept selbst in den saisonal bedingt starken Wintermonaten nicht in der Lage, mit den verfügbaren Zahlungsmitteln die fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen.
  14. Verspätete Insolvenzantragsstellung durch Angeklagte P … 76 Der Angeklagten P… als formelle Geschäftsführerin war bewusst, dass sie gemäß § 15a Abs. 1 InsO spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht L … als Insolvenzgericht zu beantragen hatte. 77 Die Angeklagte P… stellte jedoch erst am … 2023 einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht des Amtsgerichts L …. Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts L … vom … .2023 unter dem Aktenzeichen … wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgewiesen. Mit Beschluss vom … 2023 wurde unter dem Aktenzeichen … der Antrag des antragstellenden Finanzamtes D. vom 31.07.2023 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B … UG wegen bestehender fälliger Verbindlichkeiten in Höhe von 21.787,37 € ebenfalls mangels Masse abgewiesen.
  15. Keine Insolvenzantragstellung durch Angeklagten G … 78 Der Angeklagte G… war, wie bereits bei den vergangenen Betreibergesellschaften, faktischer Geschäftsführer der B … UG. In dieser Eigenschaft stellte er trotz der ihm bekannten Verpflichtung keinen Insolvenzantrag. 3.
  16. Faktische Geschäftsführereigenschaft des Angeklagten G … 79 Der Angeklagte G… war, wie bereits bei den vergangenen Betreibergesellschaften, seit Gründung durchgehend faktischer Geschäftsführer der B … UG. Er übte maßgeblichen Einfluss auf diese Betreibergesellschaft aus. Dabei nahm der Angeklagte auch gegenüber der formellen Geschäftsführerin P… eine beherrschende Stellung ein. So ordnete sich die Angeklagte P… dem Angeklagten G… unter und akzeptierte diesen auch als weisungsbefugt. Im Einzelnen: 80 Der Angeklagte G… vertrat die Gesellschaft gegenüber Behörden. Im Rahmen eines beim Landratsamt Rottal-Inn stattgefundenen Gesprächs am 27.08.2019 mit Vertretern des Landratsamtes, der Polizeiinspektion Eggenfelden und den Angeklagten übernahm der neben der Angeklagten P… anwesende Angeklagte G… die Wortführung. Er besaß tiefergehendes Wissen über die Betriebsabläufe. So legte er dem Landratsamt dar, dass die bisherige Gesellschaft B … UG der Diskothek B … einen Verlust in Höhe von 80.000 € erwirtschaftete und wie er den Verlust mit der B … UG verringern wollte. Dies sollte durch Untervermietung eines Teilbereiches der Diskothek, Stilllegung der oberen Etage und damit einhergehend die Einsparung von Bewachungspersonen erfolgen. Zudem sollte auf kostenintensive Werbung verzichtet werde. Der Angeklagte G… erklärte das Geschäftsmodell sehr ausführlich, wohingegen sich die Angeklagte P… hierzu nicht äußern konnte. 81 Zudem vertrat der Angeklagte G… die Gesellschaft gegenüber Banken. Er war auch hinsichtlich der Geschäftskonten verfügungsberechtigt. Die Sparkasse … sah den Angeklagten G… aufgrund seines Auftretens als Geschäftsführer der B … UG an. Inhaberin des am ….2019 errichteten Geschäftskontos bei Sparkasse … mit der IBAN …, war die B … UG. Als verfügungsberechtigte Personen waren sowohl der Angeklagte G… als auch die Angeklagte P… bis zur durch die Sparkasse … erfolgten Auflösung am 15.04.2020 eingetragen. Bereits mit Schreiben vom 12.03.2020 kündigte die Sparkasse an, dass die Führung des Geschäftskontos aufgrund wiederholten aktiven Pfändungsmaßnahmen nicht mehr zumutbar ist. Aufgrund eines Telefonats vom 31.03.2020 mit dem Angeklagten G… wurde die Auflösung des Kontos letztmalig um sieben Tage verschoben. Inhaberin des am ….2020 neu eröffneten Geschäftskontos bei der Sparkasse R … mit der … war die B … UG. Als verfügungsberechtigte Personen waren von Errichtung an sowohl der Angeklagte G… als auch die Angeklagte P… eingetragen, obwohl der Angeklagte G… bereits am 27.01.2020 sämtliche Geschäftsanteile der B … UG an die Angeklagte P… verkauft und abgetreten hatte. In diesem Zusammenhang setzte sich der Angeklagte G… wiederholt mit der Steuerberaterin Z… wegen der Kündigung des Geschäftskontos bei der Sparkasse in Verbindung. 82 Darüber hinaus war es der Angeklagte, der maßgebend Einfluss auf die Geschäftsabläufe der B … UG ausübte. So gab der Angeklagte G der Angeklagten P entsprechende Anweisung dahingehend, was sie im Rahmen des Geschäftsablaufs zu erledigen habe. Auch war es der Angeklagte, der maßgebend bei der Mitarbeiterplanung Einfluss nahm, etwa wer an- oder abgemeldet werden musste. Zudem war die Angeklagte P nicht in der Lage das Kassenbuch zu führen. Dies konnte nur der Angeklagte G Der Angeklagte G wusste auch zu jedem Zeitpunkt über die finanziellen Verhältnisse der B … UG Bescheid. Letztlich war der Angeklagte G auch regelmäßig bei Veranstaltungen der Diskothek R … vor Ort. Er kümmerte sich um die Buchungen der Musikacts und war auch für die Planungen der Veranstaltungen verantwortlich. Auch trat der Angeklagte G gegenüber den Mitarbeitern als Geschäftsführer auf, sodass diese ihn ausdrücklich als „Chef“ bezeichneten. So war es auch der Angeklagte G , der entsprechende Anweisungen dahingehend gab, wie und wann etwaige Reinigungs- oder Renovierungsarbeiten in der Diskothek zu erfolgen hatten. 83 Letztlich war es auch der Angeklagte, der jedenfalls bei Graf Arco die entsprechenden Bestellungen tätigte. Der Angeklagte hatte den Überblick über die vorhandenen Mengen an den Bars und schickte auch Mitarbeiter los, um weitere Vorräte zu kaufen. 84 So war es auch der Angeklagte G…, der sich mit der Lohnbuchhalterin Sch … wiederholt in Verbindung setzte, wenn es um die An- oder Abmeldung von geringfügig Beschäftigten ging. Auch wandte sich die Steuerberaterin Sch … an den Angeklagten G…, wenn es beispielsweise um Zahlungsrückstände bei der Knappschaft oder um die Begleichung ihrer eigenen Rechnungen ging. 85 Die B … UG schloss über die Versicherungsmakler G… GmbH & Co KG am ….2020 eine Gewerbe-Haftpflichtversicherung ab. Sowohl der Maklerauftrag als auch der Versicherungsmaklervertrag zwischen den Parteien wurden durch den Angeklagten G… unterschrieben. 86 Hinzu kommt, dass der Angeklagte sich intensiv dahingehend informierte, welche Hilfen die B … UG während der Corona Pandemie beantragen konnte. Im Rahmen des am 31.03.2020 durch die Angeklagte P… online gestellten Förderantrages Corona Soforthilfe, Prüfverfahren … wurde unter „Kontaktdetails“ die Telefonnummer … angegeben. Dabei handelt es sich um die Handynummer des Angeklagten G… Ebenso wurde als E-Mail-Adresse … angegeben. Es handelt sich um die E-Mail-Adresse des Angeklagten G…. 87 Der Angeklagte G… hatte formal zu diesem Zeitpunkt nichts mehr mit der B … UG zu tun. Die Gesellschafteranteile wurden am ….2020 an die Angeklagte P… übertragen. Von dieser E-Mail-Adresse aus wurde auch die von der Regierung von N … nachgeforderte Gewerbeanmeldung der B … UG übersandt. Zudem besprach man die Anträge hinsichtlich der Corona Soforthilfen und der Überbrückungshilfen gemeinsam. 88 Auch führte der Angeklagte bereits in der Vergangenheit als faktischer Geschäftsführer sowohl die Betreibergesellschaft B … UG hinsichtlich der Diskothek B … als auch die Betreibergesellschaften G… UG sowie die P… UG hinsichtlich der Diskothek R … Dies führte zur wiederholten Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung als faktischer Geschäftsführer. Auch bei diesen Betreibergesellschaften war es so, dass der Angeklagte etwa den Kontakt zu Kunden hielt, Bestellungen tätigte, das Zahlungsmanagement erledigte, gegenüber der Bank als Firmenvertreter auftrat und den Kontakt zum Steuerberater hielt. 89 Schließlich kontaktierte der Angeklagte wiederholt das Finanzamt D … hinsichtlich der noch zu begleichenden Steuerrückstände. Hierbei wurde er darauf verwiesen, dass er nicht Geschäftsführer sei und aufgrund des Steuergeheimnisses Auskünfte nicht gegeben werden können. 3.
  17. Keine Insolvenzantragstellung 90 Obwohl der Angeklagte G… in seiner Funktion als faktischer Geschäftsführer die desolate finanzielle Situation der B … UG, mithin ihre Zahlungsunfähigkeit, für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, stellte der Angeklagte dennoch zu keinem Zeitpunkt einen Insolvenzantrag. Die Pflichten eines Geschäftsführers waren ihm bekannt.
  18. Zahlungsfähigkeit der B … UG 91 Die B … UG war spätestens seit dem 31.12.2019 zahlungsunfähig und nicht mehr in der Lage die fälligen Zahlungsverbindlichkeiten zu erfüllen. Zwar weist die B … UG zum 31.12.2019 einen positiven Jahresabschluss aus. Tatsächlich ergibt sich unter Zugrundelegung der nicht in der Buchhaltung erfassten Verbindlichkeiten und der teilweise auch nicht erfassten Betriebsausgaben, dass der Jahresabschluss überschuldet ist. Auch nach dem 31.12.2019 verbesserte sich die finanzielle Situation der B … UG nicht. Vielmehr erhöhten sich die fälligen Verbindlichkeiten bis zum 30.03.2020 deutlich. So bestanden zum 31.12.2019 fällige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von jedenfalls 14.399,93 €. Zudem sind im Jahresabschluss zum 31.12.2019 Verbindlichkeiten der B … … UG gegenüber Gesellschaftern in Höhe von 7.638,18 € ausgewiesen. Mithin ergeben sich insgesamt zum 31.12.2019 fällige Verbindlichkeiten in Höhe von jedenfalls 22.038,11 €. Den fälligen Verbindlichkeiten standen auch keine ausreichenden Zahlungsmittel gegenüber. Die Liquiditätslücke war auch nicht innerhalb von drei Wochen zu beseitigen. 92 Die Kammer verkennt bei der Darstellung der fälligen Verbindlichkeiten auch nicht, dass aus Belegen für einen späteren Zeitraum als 31.12.2019 nicht ohne Weiteres der Schluss auf eine zuvor eingetretene Zahlungsunfähigkeit gezogen werden kann. Im Einzelnen: 4.
  19. Fällige Verbindlichkeiten zum 31.12.2019 93 Seitens der B … mbB bestand eine sofort zur Zahlung fällige Verbindlichkeit in Form eines Rechtsanwaltshonorars gemäß Rechnung … vom 03.10.2019 gegenüber der B … UG in Höhe von 386,16 €. Eine Zahlung erfolgte nicht. Letztlich wurde am 28.01.2020 durch das Amtsgericht C … ein Mahnbescheid gegen die B … UG sowie auf Grundlage dieses Mahnbescheides am 16.03.2020 ein Vollstreckungsbescheid erlassen. 94 Zudem bestand aufgrund des Bescheides vom 24.10.2019 unter dem Az.: … eine fällige Verbindlichkeit der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und gegenüber der B … UG in Höhe von insgesamt 275,95 €. Mit Datum vom 25.11.2019 erfolgte an die B G UG eine Mahnung unter Fristsetzung von einer Woche mit dem Hinweis, dass versäumt wurde, die fällige Forderung zu bezahlen. Mit Schreiben vom 15.01.2020 erfolgte seitens des Hauptzollamtes L … eine Vollstreckungsankündigung hinsichtlich der Geldforderung in Höhe von 275,95 €. Mit am … 2020 an die B … UG gerichteten Schreiben durch einen Vollziehungsbeamten beim Hauptzollamt L … wurde mitgeteilt, dass hinsichtlich eines Betrages von mittlerweile 301,95 € die Vollstreckung durchgeführt wird. Eine Überweisung des Betrages in Höhe von 301,95 € erfolgte erst am 08.04.2020, welche nur aufgrund der unberechtigt erhaltenen Corona Soforthilfe in Höhe von 30.000 € erfolgen konnte, welche am 07.04.2020 auf dem Geschäftskonto der B … UG bei der Sparkasse … gutgeschrieben wurde. 95 Gegenüber der Bundesknappschaft Minijobzentrale bestand zum 31.12.2019 eine durch die … UG zu zahlende fällige Forderung in Höhe von 1.737,15 €. Die aufgelaufenen offenen Sozialversicherungsbeträge beliefen sich bis zum 27.12.2019 zwischenzeitlich auf 8.113,64 €. 96 Der fällige Betrag von 1.737,15 € setzt sich wie folgt zusammen: 97 Zum einem aus fälligen Beiträgen für September 2019 – fällig zum 26.09.2019 in Höhe von insgesamt 1.760,46 € sowie Säumniszuschlag – fällig zum 27.09.2019 – in Höhe von 17,50 € sowie Mahngebühren – fällig zum 06.11.2019 – in Höhe von 9 €. 98 Zum anderen aus fälligen Beiträgen für Oktober 2019 – fällig zum 29.10.2019 – In Höhe von 2.239,71 € sowie Säumniszuschlag – fällig zum 30.10.2019 – in Höhe von 40 € sowie Mahngebühren – fällig zum 06.11.2019 – in Höhe von 12 €. 99 Des Weiteren aus fälligen Beiträgen für November 2019 – fällig zum 27.11.2019 – in Höhe von 2.230,94 € sowie Säumniszuschlag – fällig zum 28.11.2019 – in Höhe von 62 € sowie Mahngebühren – fällig zum 05.12.2019 – in Höhe von 12 €. 100 Zudem aus fälligen Beiträgen für Dezember 2019 – fällig zum 23.12.2019 – in Höhe von 1.651,53 €, sowie Säumniszuschlag – fällig zum 27.12.2019 – in Höhe von 78,50 €. 101 Bereits am 08.11.2019 erfolgte durch die Knappschaft Bahn See eine Vollstreckungsankündigung für den nicht bezahlten Sozialversicherungsbeitrag 09/2019 in Höhe von 1.786,21 €. Dem folgte eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.11.
  20. Aufgrund der Kontopfändung wurden 1.776,49 € von der Sparkasse … am 27.12.2019 an die Bundesknappschaft überwiesen. Am 30.12.2019 hat die B … UG eine Teilzahlung in Höhe von 4.600,00 € geleistet. Aus der Summe der zum 27.12.2019 zwischenzeitlich fälligen Forderung in Höhe von insgesamt 8.113,64 € abzüglich der 1.776,49 € aus der Kontopfändung und abzüglich der geleisteten Teilzahlung in Höhe von 4.600 € am 30.12.2019, resultiert der zum 31.12.2019 fällige Betrag in Höhe von 1.737,15 €. Die Beitragsschuld belief sich zum 31.03.2020 auf einen fälligen Betrag in Höhe von 7.611,02 €. 102 Des Weiteren bestand seitens E.ON für den Abschlag im Dezember 2019 eine fällige Forderung in Höhe von 896,00 € für das Vertragskonto …. Dem gingen bereits mehrere Mahnungen seitens E.ON voraus. Mit Schreiben vom 27.01.2020 erfolgte seitens E.ON die Sperrankündigung, sofern nicht bis 02.02.2020 gezahlt werde. Eine Zahlung des Betrages in Höhe von 896 € erfolgte erst am 04.02.
  21. 103 Gegen die B … UG wurde durch das Amtsgericht Euskirchen auf Antrag von Frau G… A … vom 24.10.2019 am 30.10.2019 ein Mahnbescheid erlassen. Die zum 31.12.2019 fällige Forderung in Höhe von 1.130,50 € resultiert aus einem Dienstleistungsvertrag gemäß Rechnung 31/2019 vom 27.08.2019 bis 22.10.
  22. Die Forderung belief sich nebst Zinsen und Verfahrenskosten zum 31.12.2019 auf 1.308,25 €. Am 28.01.2020 erließ das Amtsgericht Euskirchen auf Grundlage des Mahnbescheids einen Vollstreckungsbescheid. Erst am 24.04.2020 erfolgte aufgrund der unberechtigt erlangten Hilfen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie eine Zahlung in Höhe von 300 €. 104 Die Landesjustizkasse B … machte mit Kostenrechnung vom 07.08.2019 gegenüber der B … UG eine fällige Forderung in Höhe von 150 € geltend. Mit Mahnung vom 18.09.2019 forderte die Landesjustizkasse B … unter Fristsetzung von einer Woche sowie Mahngebühr in Höhe von 5 € insgesamt einen Betrag von 155,00 €. Am 29.11.2019 erließ der Hauptgerichtsvollzieher J … eine Vollstreckungsverfügung. Der Vollstreckungsauftrag vom 06.12.2019 in Höhe von 155,00 € konnte nur durch eine Ratenzahlungsvereinbarung mit Zahlung vom 05.02.2020 erledigt werden. 105 Mit Schreiben vom 12.12.2019 kündigte das Finanzamt D … gegenüber der B … … UG die Vollstreckung der am 11.11.2019 fälligen Forderung des Landratsamtes R … in Höhe von 500 € für die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis an. Der Betrag in Höhe von 510 € setzt sich aus 500 € sowie Mahngebühr nebst Säumniszuschlag von jeweils 5 € zusammen, mithin insgesamt 510 €. Eine Mahnung erfolgte mit Schreiben vom 15.11.
  23. 106 Mit Rechnung vom 17.09.2019 wurde durch die M … GmbH gegenüber der B … UG – adressiert an eine vorhergehende bereits insolvent gegangene Betreibergesellschaft, nämlich die G… UG, unter der Rechnungsnummer … eine Forderung in Höhe von 128,52 € zahlbar bis 01.10.2019 geltend gemacht. Mit Schreiben vom 19.11.2019 erfolgte unter Fristsetzung bis zum 24.11.2019 eine dritte Mahnung eines Betrages unter Berücksichtigung von Mahngebühren in Höhe von 15 € von insgesamt 143,52 €. Am 03.12.2019 erfolgte eine „Mahnung Intensiv“ unter letztmaliger Fristsetzung bis 09.12.2019 und Androhung der gerichtlichen Eintreibung. 107 Zum 31.12.2019 bestand eine offene und fällige Forderung der M … GmbH gegenüber der B … UG in Höhe von insgesamt 5.384,10 €. Mit Schreiben vom 12.11.2019 erfolgte gegenüber der B … UG eine Mahnung unter Fristsetzung bis zum 19.11.
  24. Hierbei wurde ein zum 04.09.2019 fälliger Betrag von insgesamt 5.979,60 € sowie ein ebenfalls zum 04.09.2019 fälliger Betrag von 4,50 € angemahnt. Dabei wurden seitens der B … UG geleistete Zahlungen am 22.10.2019 in Höhe von 100 € sowie eine geleistete Zahlung am 24.10.2019 in Höhe von 500 € berücksichtigt. Mit Mahnung der c …GmbH vom 02.12.2019 wurde der Betrag in Höhe von 5.384,10 € nebst Zinsen in Höhe von 113,59 € nebst Inkassokosten in Höhe von 480,20 €, mithin insgesamt 5.977,89 € angemahnt. Am 14.04.2020 wurde seitens der M … GmbH Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim Amtsgericht H … gestellt, der am 15.04.2020 erlassen wurde. Dieser enthielt eine Gesamtforderung in Höhe von 6.595,91 €. 108 Gegenüber der B … UG bestand seitens Herrn F. S
  25. … zum 31.12.2019 aufgrund Rechnung vom 27.07.2019 sowie aufgrund Rechnung vom 06.08.2019 eine fällige Forderung von insgesamt 1.110,01 €. Eine Zahlung erfolgte nicht. Mit Mahnbescheid vom 30.03.2020 wurde zusätzlich eine Schadensersatzforderung in Höhe von 110 € aus einem Dienstleistungsvertrag geltend gemacht. Diesen Betrag in Höhe von 110 € bezieht die Kammer bereits mangels Fälligkeit zum 31.12.2019 nicht in die Berechnung mit ein. 109 Zudem bestand zum 31.12.2019 seitens der S … GmbH aufgrund Bookingvertrages … vom 21.08.2019 mit Rechnung vom 21.08.2019 eine zum 23.11.2019 fällige Forderung gegenüber der B … UG in Höhe von insgesamt 3000 €. Diese Forderung wurde mit Schreiben der B … Rechtsanwälte vom 29.11.2019 unter Fristsetzung bis zum 06.12.2019 eingefordert. Aufgrund dessen, dass am 28.09.2019 auf dem Konto … die Buchung „Vorauszahlung J … L …“ in Höhe von 1.100 € vorhanden war, geht die Kammer zugunsten des Angeklagten davon aus, dass der tatsächlich fällige Betrag sich auf 1.900 € belief. Aufgrund Mahnbescheides vom 22.02.2020 wurde ein Vollstreckungsbescheid erlassen. 110 Des Weiteren sind im Jahresabschluss zum 31.12.2019 fällige Verbindlichkeiten der B … UG gegenüber dem Gesellschafter in Höhe von 7.638,18 € ausgewiesen. 4.
  26. Sonstige Beweisanzeichen der Zahlungsunfähigkeit der B … UG 111 Die B … UG verfügte über zwei Geschäftskonten, nämlich bei der Sparkasse … Mitte mit der Kontonummer 4 … und ab dem 09.04.2020 bei der Sparkasse … mit der Kontonummer … Bereits ab Ende September 2019 kam es bei dem am 22.07.2019 eröffneten Konto bei der Sparkasse … zu Kontoüberziehungen. Am 31.12.2019 wies das Geschäftskonto der B … UG bei der Sparkasse … eine Überdeckung von gerade einmal 198,88 € auf. Im gesamten Zeitraum von September 2019 bis zur Kündigung und Auflösung durch die Sparkasse … zum 15.04.2020 waren auf diesem Konto nur geringe Beträge im dreistelligen Bereich verfügbar. So wies das Konto zum 31.07.2019 lediglich ein Bankguthaben in Höhe von 195,70 € und zum 31.08.2019 lediglich ein Bankguthaben von 193,57 € aus. Von September 2019 bis November 2019 wies das Bankkonto durchgehend eine Unterdeckung auf. So wies das Konto zum 30.09.2019 eine Unterdeckung von 1.448,80 €, zum 31.10.2019 eine Unterdeckung von 1.029,50 € und zum 30.11.2019 eine Unterdeckung von 852,71 € aus. Das Betriebskonto wurde letztlich durch die Sparkasse zum … 15.04.2020 aufgelöst, da das Konto für den bargeldlosen Zahlungsverkehr seit mehr als 30 Tagen nicht nutzbar war. 112 Erst im Mai 2020 befand sich zum Monatsende ein nennenswertes Guthaben in Höhe von 5.167,52 € auf dem neu errichteten Geschäftskonto bei der Sparkasse R …. Dieser Betrag resultierte jedoch daraus, dass seitens der Regierung von N … eine unberechtigte Corona Soforthilfe am 08.05.2020 auf dem Privatkonto der Angeklagten P… gutgeschrieben wurde und hiervon am 18.05.2020 ein Betrag in Höhe von 18.500 € auf das Geschäftskonto der B … UG bei der Sparkasse R … überwiesen und gutgeschrieben wurde. 113 Am 03.09.2019 erfolgte auf dem Geschäftskonto der B … UG bei der Sparkasse N … mit der Kontonummer … mangels Deckung eine Rücklastschrift hinsichtlich des Betrages in Höhe von 5.979,60 € der M … GmbH. 114 Seit dem 18.11.2019 sind bei dem zuständigen Hauptgerichtsvollzieher … am Amtsgericht L … bis zum 31.12.2019 insgesamt zwei Vollstreckungsaufträge gegen die B … UG eingegangen. 115 Der erste Vollstreckungsauftrag vom 18.11.2019 in Höhe von 88,00 EUR konnte nur durch eine Ratenzahlungsvereinbarung erledigt werden. Die Rate wurde am 16.12.2019 bezahlt. Der zweite Vollstreckungsauftrag der Landesjustizkasse B … vom 06.12.2019 in Höhe von 155,00 EUR konnte, wie bereits aufgezeigt, ebenfalls nur durch eine Ratenzahlungsvereinbarung mit Zahlung vom 05.02.2020 erledigt werden. 116 Auch war der vorhandene Jahresabschluss der B … UG zum … .2019 in Wirklichkeit überschuldet. Zwar wies der Jahresabschluss zum 31.12.2019 einen positiven Jahresüberschuss in Höhe von 2.141,35 € aus. Allerdings enthielt der Jahresabschluss nicht sämtliche Verbindlichkeiten. So enthielt der Jahresabschluss nicht den Beitrag zur Bundesknappschaft für Dezember 2019 in Höhe von 1.650,78 € sowie nicht die Forderung des Landratsamtes R… wegen der Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis in Höhe von 510 € und nicht die Forderung der S … GmbH in Höhe von 1.900 €, mithin insgesamt 4.060,78 €. Dabei hat die Kammer hinsichtlich der nicht erfassten Betriebsausgabe S … GmbH zugunsten des Angeklagten angenommen, dass aus dem Gesamtbetrag aus dem Bookingvertrag für J… L… in Höhe von 3.000 € bereits 1.100 € angezahlt wurden und mithin nur noch ein zum 31.12.2019 fälliger Betrag in Höhe von 1.900 € offen ist. 117 Darüber hinaus ist im Jahresabschluss zum 31.12.2019 ein Eigenkapital in Höhe von 3.055,14 € ausgewiesen, das sich aus 200,00 € gezeichnetem Kapital, 713,79 € Gewinnrücklagen und einem Bilanzgewinn in Höhe von 2.141,35 €, mithin insgesamt 3.055,14 €, zusammensetzt. Rechnet man die nicht verbuchten Betriebsausgaben von jedenfalls 4.060,78 € gegen das Eigenkapital, ergibt sich ein negatives Eigenkapital und der Jahresabschluss ist überschuldet. 118 Auch die Kasse wies zum 31.12.2019 einen Bestand von lediglich 618,31 € auf. Weitere liquide Mittel waren nicht vorhanden und auch nicht zu erlangen. Eine Möglichkeit zur Krediterlangung bestand nicht. Etwaige liquide Mittel erlangte man lediglich durch die unberechtigte Inanspruchnahme der Hilfen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie. Die finanziellen Mittel der B … UG haben gerade einmal ausgereicht, um die Löhne der Mitarbeiter in bar zu bezahlen. 4.
  27. Finanzielle Verhältnisse nach dem 31.12.2019 119 Auch nach dem 31.12.2019 verbesserte sich die finanzielle Situation der B … UG insbesondere bis zum 31.03.2020 nicht. Vielmehr wuchsen die fälligen Verbindlichkeiten stetig weiter an. Eine teilweise Zahlung der fälligen Verbindlichkeiten am 08.04.2020 konnte nur aufgrund der unberechtigt erhaltenen Corona Soforthilfe in Höhe von 30.000 € erfolgen, welche am 07.04.2020 auf dem Geschäftskonto der B … UG bei der Sparkasse … gutgeschrieben wurde. 120 Gegenüber der Bundesknappschaft Minijobzentrale bestand zum 31.03.2020 eine fällige Forderung in Höhe von 7.580,91 €. Mithin erhöhte sich die fällige Forderung vom 31.12.2019 zum 31.03.2020 um 5.804,65 €. 121 Des Weiteren bestand seitens des … Großmarkts gegenüber der Bare-BG UG eine zum 12.03.2020 fällige Forderung in Höhe von 530,95 €. Mit Schreiben vom 30.03.2020 der … GmbH erfolgte eine erste Mahnung unter Fristsetzung von 14 Tagen. Eine Überweisung erfolgte erst am 08.04.2020, die nur aufgrund der unberechtigt erhaltenen Corona Soforthilfe in Höhe von 30.000 € erfolgen konnte, welche am 07.04.2020 auf dem Geschäftskonto der … UG bei der Sparkasse … gutgeschrieben wurde. 122 Seitens der … AG bestand gegenüber der … UG eine fällige Forderung für eine Haftpflichtversicherung für die Zeit vom 16.01.2020 bis zum 16.01.2021 in Höhe von 428,96 €. Mit Schreiben der E … vom 09.03.2020 erfolgte eine Mahnung gegenüber der … UG hinsichtlich des offenen Betrages in Höhe von 428,96 € unter Fristsetzung von acht Tagen. Eine Überweisung erfolgte erst am 08.04.2020, die nur aufgrund der unberechtigt erhaltenen Corona Soforthilfe in Höhe von 30.000 € erfolgen konnte, welche am 07.04.2020 auf dem Geschäftskonto der … UG bei der Sparkasse … gutgeschrieben wurde. 123 Darüber hinaus bestand zum einem durch das Lohnbüro … , jetzt …, eine zum 31.01.2020 fällige Forderung in Höhe von 345,10 € sowie zum anderen eine zum 01.02.2020 fällige Forderung in Höhe von 273,20 €. Eine Überweisung erfolgte erst am 08.04.2020, die nur aufgrund der unberechtigt erhaltenen Corona Soforthilfe in Höhe von 30.000 € erfolgen konnte, welche am 07.04.2020 auf dem Geschäftskonto der … UG bei der Sparkasse … gutgeschrieben wurde. 124 Die I … hatte gegenüber der … UG eine zum 24.03.2020 fällige Forderung in Höhe von 235,00 €. Eine Überweisung erfolgte erst am 08.04.2020, die nur aufgrund der unberechtigt erhaltenen Corona Soforthilfe in Höhe von 30.000 € erfolgen konnte, welche am 07.04.2020 auf dem Geschäftskonto der … UG bei der Sparkasse … gutgeschrieben wurde. 125 Mit Mahnung der L … vom 18.03.2020 wurde eine gegenüber der … UG fällige Forderung in Höhe von 35 € aufgrund Kostenrechnung vom 05.02.2020 geltend gemacht. Eine Überweisung erfolgte erst am 08.04.2020, die nur aufgrund der unberechtigt erhaltenen Corona Soforthilfe in Höhe von 30.000 € erfolgen konnte, welche am 07.04.2020 auf dem Geschäftskonto der … UG bei der Sparkasse … gutgeschrieben wurde. 126 Das Landratsamt D.-L. machte mit Kostenrechnung vom 18.02.2020 eine zum 23.03.2020 fällige Forderung in Höhe von 4.681,56 € geltend. Dieser Betrag wurde aufgrund Bescheides vom 18.04.2020 bis 30.09.2020 gestundet. Eine Bezahlung erfolgte auch nach Stundung nicht. Mangels Zahlung erfolgte mit Schreiben vom 12.10.2020 eine Mahnung hinsichtlich eines Betrages von insgesamt 4.824,56 €. In diesem Betrag wurden Säumniszuschläge sowie Mahngebühren geltend gemacht. 127 Mit Rechnung vom 09.03.2020 machte die … Autovermietung gegenüber der … UG eine sofort zur Zahlung fällige Forderung in Höhe von 1.474,36 € geltend. Zudem machte die … Autovermietung gegenüber der … UG mit Rechnung vom 27.03.2020 eine sofort zur Zahlung fällige Forderung in Höhe von 1.309 € geltend. Eine Überweisung erfolgte jeweils erst am 08.04.2020, die nur aufgrund der unberechtigt erhaltenen Corona Soforthilfe in Höhe von 30.000 € erfolgen konnte, welche am 07.04.2020 auf dem Geschäftskonto der … UG bei der Sparkasse … gutgeschrieben wurde. 128 … Steuerberatung machte mit Rechnung vom 28.01.2020 eine zum 11.02.2020 fällige Forderung in Höhe von 1.201,90 € gegenüber der … UG geltend. Eine Überweisung erfolgte erst am 08.04.2020, die nur aufgrund der unberechtigt erhaltenen Corona Soforthilfe in Höhe von 30.000 € erfolgen konnte, welche am 07.04.2020 auf dem Geschäftskonto der … UG bei der Sparkasse … gutgeschrieben wurde. 129 Auch beliefen sich die Verbindlichkeiten der … UG gegenüber den Gesellschaftern zum Stichtag 31.03.2020 auf nun insgesamt 10.138,16 €. 130 Das betriebliche Bankkonto bei der Sparkasse … mit der Nummer 4 … wies im Zeitraum vom 28.02.2020 bis 30.03.2020 einen durchgehend negativen Saldo aus. Zum 31.03.2020 wies das Bankkonto einen Saldo von 3,15 € aus. Das Betriebskonto wurde letztlich zum 31.03.2020 gekündigt, da das Konto für den bargeldlosen Zahlungsverkehr seit mehr als 30 Tagen nicht nutzbar war. 131 Am 30.03.2020 erfolgte auf dem Geschäftskonto der … UG bei der Sparkasse …, … , … mit der Kontonummer 4 … mangels Deckung eine Rücklastschrift hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 6.667,04 € des Finanzamtes …. 132 Darüber hinaus bestanden seitens des Finanzamtes … zum 27.01.2020 Umsatzsteuerschulden nebst Säumniszuschlägen der … UG für die Monate August bis November 2019 in Höhe von 8.250,45 €. Die offenen Beträge konnten nicht bezahlt werden. Die Zahlungen für die Umsatzsteuer mussten jedenfalls bis 30.09.2021 gestundet werden. 133 Am 18.05.2020 ging beim Gerichtsvollzieher J … ein weiterer Vollstreckungsauftrag in Höhe von 1.220,01 EUR ein, bei dem ebenfalls eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden musste. Darüber hinaus gibt es beim zuständigen Hauptgerichtsvollzieher … J … einen weiteren Vollstreckungsauftrag unter der Firma … UG. Hierbei handelt es sich ebenfalls um die … UG. Der Vollstreckungsauftrag ging am ….2020 mit einer Höhe von 1.130,50 EUR ein. Auch hier wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen.
  28. Subjektive Tatseite 5.
  29. Subjektive Tatseite des Angeklagten G … 134 Der Angeklagte G… hielt es für möglich und nahm es jedenfalls billigend in Kauf, dass zum 31.12.2019 nicht nur eine Zahlungsstockung vorlag, sondern die … UG zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war. Dennoch nahm er von einer pflichtgemäßen Insolvenzantragsstellung Abstand, obwohl er Kenntnis von entsprechenden Warnsignalen hatte, die typischerweise mit einer wirtschaftlichen Krise verbunden sind. 135 So hatte der Angeklagte Kenntnis von der finanziellen Lage der … UG, weil er als faktischer Geschäftsführer das finanzielle Tagesgeschäft leitete, über die Geschäftsergebnisse und Unternehmenszahlen Bescheid wusste sowie die Kontakte zu den Banken und zu Steuerberaterinnen pflegte. Er war auf Grund seiner Tätigkeit durchgehend umfassend über die finanzielle Entwicklung der … UG informiert. Dem Angeklagten G… waren auch die Unterdeckungen bzw. die geringen Überdeckungen der Konten, die Kontopfändung sowie die Lastschriftrückgaben bekannt. 136 Dem Angeklagten G… war auch bekannt, dass er als faktischer Geschäftsführer eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages hat. 5.
  30. Subjektive Tatseite der Angeklagten P … 137 Die Angeklagte P… hielt es für möglich und nahm die Zahlungsunfähigkeit der … UG jedenfalls billigend in Kauf. Dennoch nahm sie zunächst von einer pflichtgemäßen Antragstellung Abstand, obwohl sie Kenntnis von entsprechenden Warnsignalen hatte, die typischerweise mit einer wirtschaftlichen Krise verbunden sind. 138 So stellte sie erst am 20.06.2023 einen entsprechenden Insolvenzantrag beim Amtsgericht … Der Angeklagten P… waren auch die Unterdeckungen bzw. die geringen Überdeckungen der Konten, die Kontopfändung sowie die Lastschriftrückgaben bekannt. Auch war sie über die Geschäftsergebnisse informiert. 139 Die Angeklagte P… kannte ihre Pflicht, als formelle Geschäftsführerin der … UG gemäß § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht zu beantragen. III. Betrugstaten (Fälle Ziffer II. 1 und II. 2 der Anklage) 140 Hinsichtlich der den Angeklagten vorgeworfenen Fälle II. 1 und II. 2 der Anklage (Corona Soforthilfen) hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
  31. Hintergrund und Ablauf der Antragstellung für die Corona Soforthilfen 141 Im Frühjahr 2020 kam es zur sogenannten „Coronakrise.“ Wegen dieser Krise wurden im März und April 2020 von Bund und Ländern sog. „Corona-Soforthilfe-Programme“ aufgelegt, um die wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Lockdowns für die Unternehmen Deutschlands zumindest abzufedern und deren wirtschaftliche Existenz zu sichern. Für Kleinstunternehmen mit maximal 10 Beschäftigten, Soloselbständige und Freiberufler wurden durch den Bund Bundesmittel bereitgestellt. Ergänzend zu den Regelungen des Bundes erließ auch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ein entsprechendes Soforthilfe Programm. Bei der Umsetzung der Soforthilfe-Programme wurde bewusst auf ein kompliziertes Antragsverfahren verzichtet, um eine schnelle und vor allem unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. 1.
  32. Richtlinien in der Bekanntmachung vom
  33. März 2020 142 Ausweislich der allgemein zugänglichen und veröffentlichten Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“) in Form der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom
  34. März 2020 hat die weltweite dynamische Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 massiv auch Deutschland und Bayern erfasst und zu einer wirtschaftlich bedrohlichen Ausnahmesituation geführt. In nahezu allen Wirtschaftsbereichen sahen sich Unternehmen und Angehörige Freier Berufe mit gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfällen, unterbrochenen Lieferketten, Stornierungswellen, massiven Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüchen konfrontiert, die für zahlreiche bayerische Unternehmen und Freiberufler existenzgefährdend geworden waren. Mit den im Rahmen dieses Sofortprogramms ausgereichten Finanzhilfen sollte den infolge der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe eine Soforthilfe gewährt werden, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen und Freiberufler zu sichern, Liquiditätsengpässe nachrangig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten. 143 Der Freistaat Bayern hat als eines der ersten Bundesländer und noch vor dem Bund auf die Pandemie reagiert und die Corona Soforthilfen für Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten beschlossen. Die Bekanntmachung vom 17.03.2020 für die Vergabe der Soforthilfe Corona ist mit Wirkung vom
  35. März 2020 in Kraft getreten. Die Finanzhilfe erfolgte dabei als Billigkeitsleistung nach Art. 53 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO). 144 Die Richtlinie konnte auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie eingesehen und heruntergeladen werden. 145 Ausweislich Nr. 2 der Richtlinie war Voraussetzung der Finanzhilfe: „Voraussetzung für die Gewährung der Finanzhilfe ist eine infolge der durch den Corona-Virus SARS-CoV- 2 ausgelösten Pandemie unmittelbar zusammenhängende existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage aufgrund massiver Liquiditätsengpässe, die nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, Steuerstundungen, sonstigen Eigen- oder Fremdmitteln oder sonstigen Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden können.“ 146 Hiernach waren nach Nr. 3 der Richtlinie antragsberechtigt:
  36. Antragsberechtigte 1 Antragsberechtigt sind i Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Sinn des § 2 des Gewerbesteuergesetzes, Unternehmen der Landwirtschaft1 im Rahmen landwirtschaftsnaher sowie hauswirtschaftlicher Tätigkeiten und Dienstleistungen, die bis zu 250 Mitarbeiter beschäftigen, i selbstständige Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 250 Arbeitnehmern, die ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem
  37. Dezember 2019 am Markt angeboten haben. 2 Der Sitz der Betriebs- bzw. Arbeitsstätte des Antragstellers muss in Bayern liegen. 3 Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) 651/2014) waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 in Schwierigkeiten geraten sind. 4 Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten müssen auf die Folgen der Corona-Krise zurückzuführen sein. 147 Die Finanzhilfe war gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und betrug ausweislich Nr. 5:
  38. Art und Umfang der Finanzhilfe 1 Die Finanzhilfe erfolgt als Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt: i bis zu 5 Erwerbstätige 5 000 Euro, i bis zu 10 Erwerbstätige 7 500 Euro, i bis zu 50 Erwerbstätige 15 000 Euro, i bis zu 250 Erwerbstätige 30 000 Euro. 2 Teilzeitkräfte sind in Vollzeitkräfte umzurechnen. 3 Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses. 4 Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe beziehen, die vor dem
  39. März 2020 entstanden sind, sind insoweit unzulässig. 1.
  40. Änderung der Richtlinie vom 17.03.2020 148 Die Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“) vom
  41. März 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 156) wurde durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom
  42. April 2020, Az. 52-3560/33/2, geändert. Diese Bekanntmachungen traten mit Wirkung zum 31.03.2020 in Kraft. 149 Nr. 3 wurde wie folgt geändert: 150 In Satz 3 wurde am Satzende folgende Fußnote mit der Ziffer „3“ neu eingefügt:
  43. Start-ups, die seit mehr als drei, aber weniger als fünf Jahren am Markt tätig sind, sind von dieser Regelung ausgenommen. Start-ups im Sinne dieser Richtlinie sind junge Unternehmen (bis fünf Jahre) mit einem innovativen, digital- und/oder technologiebasierten Geschäftsmodell, die bereits ein Produkt entwickelt und Umsätze am Markt erzielt haben. In diesen Fällen erfolgt die Förderung nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung.“ 151 In Nr. 5 Satz 1 werden im
  44. Spiegelstrich die Worte „15 000 Euro“ durch die Worte „30 000 Euro“ und im
  45. Spiegelstrich die Worte „30 000 Euro“ durch die Worte „50 000 Euro“ ersetzt. 1.
  46. Corona Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige (Bundes- Soforthilfen) in der Bekanntmachung vom 03.04.2020 152 Die Bundesregierung hat am
  47. März 2020 Eckpunkte für „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ beschlossen. Diese Bekanntmachung trat mit Wirkung vom
  48. März 2020 in Kraft. Mit Inkrafttreten der Bundes-Soforthilfen Corona zum
  49. April 2020 ging das bayerische Programm dann für Antragsberechtigte mit bis zu zehn Beschäftigten im Bundesprogramm auf. 153 Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten erhielten Hilfen aus dem Bundesprogramm. Die Antragsvoraussetzungen ergaben sich aus Nr. 2: 2.1 1 Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion) mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent2), die i wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen3 oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind, und in beiden Fällen i ihre Tätigkeit von einer bayerischen Betriebsstätte oder einem bayerischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und i bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind (im Folgenden: „Antragsberechtigter“). 2 Unerheblich ist, ob der Antragsberechtigte ganz oder teilweise steuerbefreit ist. 3 Personenvereinigungen und Körperschaften werden als eine Einheit betrachtet. 4Öffentliche Unternehmen sind von der Leistung ausgeschlossen. 2.
  50. Liquiditätsengpass Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). 2.3 Kein Unternehmen in Schwierigkeiten Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. 154 Die Fußnote zu 2.3 „Kein Unternehmen in Schwierigkeiten“ lautete wie folgt: „Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom
  51. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union L 187 vom 26.6.2014, S. 1 sowie § 2 Abs. 6 Bundesregelung Kleinbeihilfen. 155 Art und Umfang der Hilfe richtete sich nach Nr. 3:
  52. Art und Umfang der Soforthilfe 1 Die Soforthilfe erfolgt als Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (VZÄ) und beträgt bei Antragstellern mit i bis zu 5 Beschäftigten bis zu 9 000 Euro und i bis zu 10 Beschäftigten bis zu

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