FG Nürnberg, Urteil v. 27.11.2024 – 3 K 45/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt FG Nürnberg, Urteil v. 27.11.2024 – 3 K 45/24 Download Drucken Titel: Kindergeldanspruch bei Auslandsentsendung – Vorrang ausländischer Familienleistungen und Bindungswirkung der A1-Bescheinigung Normenketten: EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG § 70 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 2 Satz 3 Leitsätze: 1. Bei konkurrierenden Kindergeldansprüchen in Deutschland und einem anderen EU-Mitgliedstaat ist nach Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 zu prüfen, ob der Anspruch im Entsendestaat vorrangig ist; in diesem Fall besteht in Deutschland nur ein Anspruch auf Differenzkindergeld. (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine A1-Bescheinigung, die die Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaats bestätigt, entfaltet für die Familienkasse und die nationalen Gerichte Bindungswirkung, sodass die dort festgestellte Sozialversicherungspflicht nicht im Rahmen der Kindergeldprüfung in Frage gestellt werden kann. (redaktioneller Leitsatz) 3. Die deutsche Familienkasse hat kein eigenes Prüfungsrecht über die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Entsendung, sondern muss die europarechtliche Zuständigkeitsverteilung beachten; eine eigenständige Prüfung durch die Kindergeldkasse wäre europarechtswidrig. (redaktioneller Leitsatz) 4. Besteht für ein Kind, das in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, im Entsendestaat ein durch Erwerbstätigkeit ausgelöster Kindergeldanspruch, ist der deutsche Kindergeldanspruch nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen, auch wenn die Eltern in Deutschland wohnen oder arbeiten. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Familienleistung, Lohnsteuerbescheinigung, Mitgliedstaat, Arbeitnehmer, Prioritätsregelung, Beschwerde, A1-Bescheinigung, Sozialversicherung, Kindergeld, Differenzkindergeldanspruch Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist das Kindergeld für B für März 2019 bis Februar 2021. 2 Die Klägerin ist die Mutter des Kindes B und lebte im Klagezeitraum zusammen mit dem Kind in Rumänien; mit dem Kindsvater ist sie verheiratet. B befand sich im Streitzeitraum in Schulausbildung. 3 Die Prozessbevollmächtigten beantragten für die Klägerin mit Antrag auf Kindergeld vom 15.03.2019 und 19.02.2021 Kindergeld u.a. für B. Sie führten aus, dass sie für das Kind in Rumänien Kindergeld erhalte. Weiter gaben sie an, dass der Vater des Kindes, C, von Februar 2019 bis Februar 2021 von seinem Arbeitgeber in Rumänien nach Deutschland entsandt worden sei, Lohnunterlagen aus Deutschland jedoch nicht vorlägen, da der Lohn in Rumänien ausgezahlt sowie versteuert und auch die Sozialversicherungsbeiträge in Rumänien abgeführt würden. 4 Hierzu legten sie die A1-Bescheinigung vom 15.03.2019 vor, wonach der Kindsvater vom 20.02.2019 bis 19.02.2021 von der D in Rumänien, an die E in Deutschland entsandt und dort beschäftigt sei und die rumänischen Rechtsvorschriften anzuwenden seien. Weiter wurde eine Arbeitgeberbescheinigung der D, Rumänien vom 21.05.2021 vorgelegt, in der angegeben ist, dass C vom 20.02.2019 bis 19.02.2021 in einen ausländischen Betrieb in Deutschland entsandt wurde und ein Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nicht besteht bzw. bestand, weil er in Rumänien angestellt war. 5 Die in Rumänien für Familienleistungen zuständige Behörde teilte mit Schriftsatz vom 07.08.2023 mit, dass für B im Zeitraum März 2019 bis Februar 2021 Leistungen ausbezahlt wurden (02 bis 03/2019: 84 RON; 04 bis 12/2019: 150 RON; 01 bis 07/2020: 156 RON; 08 bis 12/2020: 185 RON; 01 bis 02/2021: 214 RON). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf deren Auskunft verwiesen. 6 Die Familienkasse lehnte mit Bescheid vom 04.10.2023 den Antrag auf Kindergeld für das Kind B für den Zeitraum März 2019 bis Februar 2021 ab. 7 Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Klägerin mit dem Kind ihren Wohnsitz im Klagezeitraum in Rumänien gehabt hätte. Aufgrund Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sei Rumänien vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig. Da in Rumänien für das Kind B ein Anspruch auf Kindergeld bestehe, könne deutsches Kindergeld nicht gewährt werden. 8 Mit dem Einspruch wurde für die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kindsvater vor Beginn der Entsendung nicht in Rumänien sozialversichert gewesen sei und auf den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 19.02.2019 und auf die in Deutschland abgeführte Lohnsteuer verwiesen. 9 Die Familienkasse wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 14.12.2023 als unbegründet zurück. 10 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass grundsätzlich ein Anspruch auf deutsches Kindergeld für ein Kind mit Wohnort in Rumänien bestehe. Gleichzeitig stünden aber auch ausländische Familienleistungen in Rumänien zu. Diese Anspruchskonkurrenz sei anhand der Koordinierungsregelungen der Europäischen Union zu lösen. 11 Hiernach sei maßgeblich, ob in den betreffenden Staaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt bzw. eine Rente bezogen oder der Anspruch auf Familienleistungen allein durch den Wohnort ausgelöst werde (Art. 67, 68 der Verordnung – VO – (EG) Nr. 883/2004, Beschluss F1 der Verwaltungskommission der Europäischen Union vom 12.06.2009). 12 Nach den vorliegenden Unterlagen unterliege die Klägerin weder durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch durch den Bezug einer Rente den deutschen Rechtsvorschriften. Der Kindsvater falle als entsandter Arbeitnehmer weiterhin unter die rumänischen Rechtsvorschriften. Deswegen bestehe Anspruch auf Familienleistungen nur in dem Wohnsitzstaat des Kindes (Art. 68 Abs. 1, Buchstabe b, Ziffer iii; Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004). 13 Die Prozessbevollmächtigten haben für die Klägerin Klage erhoben. 14 Die Klägerin habe einen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG. Hingegen finde Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung. Diese Vorschrift regele zwar, dass ein Arbeitnehmer, der in einen Mitgliedstaat entsendet wurde, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates (hier Rumänien) unterliege, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreite. Die Verordnung würde jedoch voraussetzen, dass der in einen anderen Mitgliedstaat entsandte Arbeitnehmer unmittelbar vor Beginn seiner Beschäftigung bereits dem Sozialversicherungssystem des Mitgliedstaats angeschlossen sei, in dem sein Arbeitgeber niedergelassen ist. Soweit ein Arbeitnehmer im Monat (unmittelbar) vor der Beschäftigung dem Sozialversicherungssystem des Entsendestaates (hier Rumänien) nicht unterlegen habe, unterliege er den Vorschriften des Beschäftigungsstaates – mithin also Deutschland. Dies ergebe sich aus dem von der Europäischen Kommission herausgegeben Praktischen Leitfaden zu den Rechtsvorschriften, die für Erwerbstätige in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz gelten (Teil I, Ziffer 5 Fallbeispiel c). 15 Die Beklagte habe auch eine eigene Prüfkompetenz und -pflicht, ob die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 erfüllt sind, da sie den Kindergeldanspruch anhand der Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 1 Buchstabe b, Ziffer iii und Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 prüfe. Sie sei verpflichtet, Zweifeln an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Entsendung nachzugehen. Sie habe den Kindergeldanspruch anhand der bestehenden Rechtslage und der tatsächlichen Umstände und nicht anhand irgendwelcher Annahmen einer anderen Behörde zu prüfen. Zwar erfolge die Ausstellung der A1-Bescheinigung grundsätzlich auch im Rahmen der Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 (vgl. § 106 Abs. 1 SGB IV). Die ausstellende Behörde könne aber von falschen Tatsachen ausgehen. Daran dürfe sich die Beklagte nicht gebunden sehen, da sie nicht "sehenden Auges" eine falsche Entscheidung hinnehmen dürfe. Dies zeige sich an der vergleichbaren Situation bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b EStG i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG: Die Beklagte sei bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b EStG nicht an eine fälschlich vom Finanzamt angenommene unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG gebunden, wenn eine Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG hätte erfolgen müssen. Die Beklagte nehme hier auch eine eigene Prüfpflicht hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 EStG wahr und das, obwohl eine Behörde aus dem eigenen Rechtskreis (Steuern) eine falsche Entscheidung getroffen habe. 16 Weiter habe die Beklagte die Kommentierung der Europäischen Kommission zu berücksichtigen, da deren Auslegung der VO (EG) Nr. 883/2004 für die Beklagte Bindungswirkung habe. Die Kommission lege eindeutig fest, dass Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung finde, wenn ein Arbeitnehmer vor der Entsendung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Entsendestaat der Sozialversicherungspflicht unterliege. 17 Der Kindsvater, Herr C, sei vom 26.11.2018 bis zum 19.02.2019 in Deutschland beim Arbeitgeber E beschäftigt gewesen. In dieser Zeit habe er den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in Deutschland unterlegen. Die Beschäftigung sei dann ab März 2019 aufgrund einer Entsendung erfolgt. In den Beschäftigungszeiten von November 2018 bis Februar 2019 habe für den Kindsvater in Deutschland und ab März 2019 in Rumänien eine Sozialversicherungspflicht bestanden. Die Entsendung sei erst zum 01.03.2019 genehmigt worden und habe bis zum 19.02.2021 gedauert. 18 Die Prozessbevollmächtigten beantragen, unter Aufhebung des Kindergeldbescheids vom 04.10.2023, in Form der Einspruchsentscheidung vom 14.12.2023, der Klägerin Kindergeld für das Kind B für März 2019 bis Februar 2021 in gesetzlicher Höhe abzüglich der rumänischen Familienleistung zu gewähren. 19 Für den Fall des Unterliegens wird ein Vorabentscheidungsverfahren wegen des europarechtlichen Bezugs angeregt und die Zulassung der Revision beantragt, da die Rechtsfrage eine große Anzahl von Fällen betreffe. 20 Es wird die Vorlage an den EuGH mit folgenden Fragen beantragt: 21 Ist Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 im Hinblick auf die Kommentierung im Praktischen Leitfaden "Die Rechtsvorschriften, die für Erwerbstätige in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz gelten," Teil I, Ziffer 5, herausgegeben durch die Europäische Kommission, dahingehend auszulegen, dass es der Annahme einer Entsendung entgegensteht, wenn ein Arbeitnehmer vor dem Beginn der Beschäftigung mindestens einen Monat lang der Sozialversicherungspflicht im Beschäftigungsstaat unterlag? Ist Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 dahingehend auszulegen, dass die im Beschäftigungsstaat für einen sozialrechtlichen Anspruch im Sinne dieser Verordnung zuständige Behörde das Bestehen einer Sozialversicherungspflicht im Beschäftigungsstaat prüfen muss? Die Familienkasse beantragt Klageabweisung. 22 Für den Fall des Unterliegens wird die Zulassung der Revision beantragt. 23 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor: 24 Nach Auffassung der Beklagten liege die Feststellungslast hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht des Kindsvaters bei der Klägerin. Es sei auch nicht Aufgabe der Finanzgerichtsbarkeit über die Sozialversicherungspflicht des Kindsvaters zu entscheiden. Diese Entscheidung obliege den zuständigen Sozialversicherungsträgern. Sofern die Klägerin davon ausgehe, dass der Kindsvater im Streitzeitraum der Sozialversicherungspflicht in Deutschland unterlegen und daher eine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausgeübt habe, möge sie entsprechende Nachweise vom zuständigen Sozialversicherungsträger vorlegen. Nach derzeitiger Aktenlage gehe die Beklagte jedoch aufgrund der vorliegenden A1-Entsendebescheinigung vom 15.03.2019 von einer Sozialversicherungspflicht in Rumänien aus. 25 Diese "A1-Bescheinigungen" würden den zuständigen Träger und die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats -hier: Deutschland- insoweit binden, als sie bescheinigten, dass der betreffende Arbeitnehmer – hier: der Ehemann der Klägerin – im Bereich der sozialen Sicherheit für die Gewährung von Leistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der in Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 aufgezählten Zweige und Systeme stehen, den Rechtsvorschriften des Ausstellermitgliedstaats – hier: Rumänien – unterliege (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2023, 12 K 1355/23, Rn. 24). 26 Die Beklagte dürfe sich daher auf die vorliegenden Angaben in der "A1-Bescheinigung" verlassen und müsse diese zwingend ihrer Prüfung zugrunde legen. Entgegen der Auffassung der Klägerseite stehe ihr insoweit kein eigenes Prüfungsrecht zu. Sofern die Klägerin der Auffassung sei, dass die Dokumente ("A1-Bescheinigung") nicht korrekt wären bzw. dass der Ehemann der Klägerin nicht den rumänischen Rechtsvorschriften unterliege, sei es an der Klägerin, dies mit dem entsprechenden Sozialversicherungsträger zu klären. Die Beklagte könne sich nicht über die in der "A1-Bescheinigung" getroffene Entscheidung des zuständigen Sozialversicherungsträgers hinwegsetzen und die entsandte Person in ein anderes Sozialversicherungssystem eingliedern. 27 Das Gericht hat die Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 05.06.2024 aufgefordert, entsprechende Nachweise vom zuständigen Sozialversicherungsträger über eine Sozialversicherungspflicht in Deutschland vorzulegen, soweit die Prozessbevollmächtigten davon ausgehen, dass der Kindsvater im Streitzeitraum der Sozialversicherungspflicht in Deutschland unterlegen und daher eine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausgeübt habe. 28 Die Prozessbevollmächtigten haben darauf mitgeteilt, dass für den Klagezeitraum keine Lohnsteuerbescheinigungen vorgelegt werden könnten. Der Arbeitgeber des Klägers (richtig wohl: Kindsvaters) stelle bei Entsendung keine Lohnsteuerbescheinigungen aus. Der Arbeitgeber habe die Beschäftigungszeiten lediglich über die Arbeitsbescheinigung vermerkt, dass keine Sozialversicherung in Deutschland abgeführt worden sei. Entsprechend lägen auch keine Nachweise über in Deutschland abgeführte Sozialversicherung im streitgegenständlichen Zeitraum vor. 29 Aus der Kindergeldakte ergibt sich noch, dass die Familienkasse mit Bescheid vom 27.11.2023 zugunsten der Klägerin für deren ältere Tochter F Kindergeld von März 2019 bis Juli 2020 (Ende des Studiums) festgesetzt hat. 30 Zur Begründung ist im Bescheid ausgeführt, dass laut den vorliegenden Unterlagen für das Kind in Rumänien aus nationalen Gründen kein Anspruch auf Familienleistungen bestehe. Daher werde deutsches Kindergeld in voller Höhe gewährt. 31 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis dazu erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 90 Abs. 2 FGO). Eine anderslautende Erklärung der Prozessbevollmächtigten vom 07.03.2024 wurde mit Schriftsatz vom 13.06.2024 geändert. 32 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und die dem Gericht vorliegende, elektronisch geführte Kindergeldakte verwiesen. Entscheidungsgründe 33 Die Klage ist unbegründet. 34 Der Ablehnungsbescheid vom 04.10.2023 in Form der Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 14.12.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. 35 1. Der Senat sieht keine Veranlassung, das Verfahren gemäß § 74 FGO i.V.m. Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – auszusetzen zwecks Vorlage an den EuGH im Hinblick auf die von den Prozessbevollmächtigten gestellten Fragen. 36
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.