OLG München, Hinweisbeschluss v. 14.08.2024 – 25 U 2826/23 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Hinweisbeschluss v. 14.08.2024 – 25 U 2826/23 e Download Drucken Titel: Ausgleich zwischen Vor- und Nachversicherer bei anhaltendem Leitungswasseraustritt Normenkette: VVG § 78, § 86 Leitsatz: Erstreckt sich ein bestimmungswidriger Leitungswasseraustritt sowohl in die beim Vor- als auch beim Nachversicherer versicherte Zeit, muss derjenige Versicherer, der einen Ausgleichsanspruch wegen Mehrfachversicherung geltend macht, darlegen und beweisen, welche Schäden in dem Zeitraum eingetreten sind, in dem Versicherungsschutz bei dem anderen Versicherer bestand und welche seiner regulierten Beträge gerade auf die Behebung dieser Schäden entfallen sind. (Rn. 3 – 6) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Ausgleichsanspruch, Leitungswasserschaden, Mehrfachversicherung, Schadensdarlegung Vorinstanz: LG München I, Endurteil vom 01.06.2023 – 12 O 17673/21 Fundstellen: LSK 2024, 45431 r+s 2025, 535 Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 01.06.2023, Az. 12 O 17673/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Entscheidungsgründe 1 Die zulässige Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. 2 1. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die Klägerin nicht nach § 86 VVG einen Anspruch auf Erstattung der von ihr erbrachten Versicherungsleistungen hat. Der Ausgleich zwischen zwei Versicherern bei Mehrfachversicherung ist grundsätzlich in den §§ 77 ff VVG geregelt. Ein Anspruch nach § 86 VVG kann aber dann in Betracht kommen, wenn § 78 VVG unanwendbar ist. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn ein irrtümlich zahlender Versicherer nur subsidiär gehaftet hat oder ein nur subsidiär haftender Versicherer aufgrund einer Vorleistungspflicht in Vorlage gegangen ist (vgl. Prölss/Martin, Armbrüster, VVG, 31. Auflage, § 86, Rz. 25; BGH, VersR 2004, 994). Zwar macht die Klägerin vorliegend geltend, dass für den vorliegenden Versicherungsfall ausschließlich die Beklagte eintrittspflichtig sei. Dies trifft jedoch nicht zu, weil die Klägerin für den gesamten Schaden jedenfalls auch voll eintrittspflichtig ist. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 12.07.2021 (IV ZR 151/15). Der Bundesgerichtshof hat zu Versicherungsbedingungen, welche den hier vorliegenden Versicherungsbedingungen der Klägerin im Wesentlichen entsprechen, entschieden, dass der Versicherungsfall „Leitungswasserschaden“ so lange andauert, wie Wasser aus Rohren der Wasserversorgung bestimmungswidrig austritt und versicherte Sachen zerstört oder beschädigt. Da in den Versicherungsbedingungen eine Festlegung, zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsfall als eingetreten gilt, fehlt, entstehe für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer der Eindruck, dass er in Bezug auf von ihm nach Vertragsschluss entdeckte Leitungswasserschäden umfassenden Versicherungsschutz genieße, weil es für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalls nicht auf den Beginn des schädigenden Vorgangs, sondern auf die Entdeckung des Schadens ankomme. Vorliegend fand der Wechsel des Gebäudeversicherers zum 01.12.2017 statt. Der Schaden wurde vom Versicherungsnehmer unstreitig am 20.02.2018 entdeckt. Die Klägerin war daher gegenüber ihrem Versicherungsnehmer zur Regulierung des Schadens verpflichtet und hat diesen zu Recht auch voll reguliert. 3 2. Aber auch ein Anspruch nach § 78 Abs. 2 VVG steht der Klägerin vorliegend nicht zu, da nicht hinreichend substantiiert dargelegt ist, in Bezug auf welchen konkreten Teil des Schadens vorliegend eine Mehrfachversicherung gegeben ist. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.