1, Abs. 3, Abs. 5 Leitsätze: 1. Ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung besteht nach § 56 Abs. 1 S. 1, 2
nur für die bisherige Erwerbstätigkeit. Die Erwerbstätigkeit muss deshalb zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Tätigkeitsverbots bzw. der Absonderungsanordnung von der betroffenen Person ausgeübt worden sein. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Arbeitsverhältnis und damit eine Erwerbstätigkeit iSd § 56
beginnt erst zu dem Zeitpunkt in dem die Hauptleistungspflichten – Vergütungspflicht des Arbeitgebers und Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers – entstehen und nicht bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 3. § 56
kann nicht analog auf die Konstellation angewendet werden, dass zum Zeitpunkt der Absonderungsanordnung der Arbeitsvertrag zwar schon geschlossen, die Aufnahme der Tätigkeit aber erst für einen Zeitpunkt nach der Absonderung vorgesehen war. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verdienstausfallentschädigung, Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit, bisherige Erwerbstätigkeit, Isolationsanordnung vor Zeitpunkt des Arbeitsverhältnisses, Coronavirus, Arbeitnehmer, Billigkeitsregelung, analoge Anwendung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Der Kläger, ein Landwirt, begehrt die Erstattung einer Verdienstausfallentschädigung für einen seiner Saisonmitarbeiter. 2
. Im Antrag gab er zu der Frage, ob der Arbeitnehmer während des Monats, in den die Quarantäne gefallen sei, seine Tätigkeit für den Arbeitgeber aufgenommen habe, an, der Arbeitnehmer habe seine Tätigkeit am
eine Verdienstausfallentschädigung erhalte, wer durch behördliche Anordnung einen Verdienstausfall aus seiner bisherigen Erwerbstätigkeit erleide. Dies setze voraus, dass zum Zeitpunkt, in dem das Tätigkeitsverbot oder die Absonderungsanordnung wirksam würden, bereits eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Eine erst künftige Erwerbstätigkeit genüge nicht. Ausgeübt im Sinne der Vorschrift sei eine Erwerbstätigkeit, wenn bereits ein Arbeitseinkommen erzielt worden, also Lohn für geleistete Arbeit gezahlt worden sei. Folge die Aufnahme der Erwerbstätigkeit, für welche ein Verdienstausfall beansprucht werde, erst nach, so handle es sich nicht um die bisherige Erwerbstätigkeit und es bestehe insoweit kein Anspruch nach § 56 Abs. 1
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lägen vor, da der Arbeitnehmer des Klägers einen Verdienstausfall aus seiner bisherigen Tätigkeit erlitten habe. Der Kläger sei als Landwirt tätig und setze zur Bewältigung der Ernten Saisonarbeiter ein. Zwischen dem Kläger und dem Arbeitnehmer sei unter dem
lägen nicht vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1
– in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit – liege ein entschädigungsfähiger Verdienstausfall nur dann vor, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt, in dem das Tätigkeitsverbot oder die Absonderungsanordnung ihm gegenüber wirksam werde, bereits eine Erwerbstätigkeit ausübe. Folge die Aufnahme der Erwerbstätigkeit, für welche Verdienstausfall beansprucht werde, zeitlich dem Eintritt des Verbots erst nach, so handle es sich nicht um die „bisherige“ Erwerbstätigkeit und es bestehe für den insoweit erlittenen Verdienstausfall kein Anspruch nach § 56
. Eine künftige Erwerbstätigkeit genüge gerade nicht, da § 56 Abs. 1
lediglich künftige Erwerbschancen nicht umfasse. Sofern der Kläger darauf abstelle, dass der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich seine Arbeit bereits zum 4. April 2021 aufgenommen habe, so sei explizit darauf zu verwiesen, dass entscheidend für die tatbestandliche Annahme des § 56 Abs. 1
die tatsächliche Arbeitsaufnahme sei. Dies folge nicht zuletzt aus der Tatsache, dass § 56 Abs. 1
als Billigkeitsregelung eng auszulegen sei. Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 56
, Betroffenen keinen vollen Schadensausgleich, sondern eine gewisse Sicherung vor materieller Not zu geben, müsse der Betroffene Anordnungen, die der Beseitigung der von ihm ausgehenden Ansteckungsgefahr für Dritte dienten, an sich grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen, selbst wenn er dadurch wirtschaftliche Nachteile erleide. Vorliegend habe der Arbeitnehmer des Klägers vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen Corona-Test durchgeführt. Nachdem dieser positiv gewesen sei, sei schon gar keine Arbeitsaufnahme erfolgt, der Arbeitnehmer des Klägers sei nicht in der für ihn vorgesehenen Funktion eingesetzt worden. Dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, sei insofern unschädlich. Denn aus den damals gültigen Corona-Regeln habe sich nach klägerischem Vortrag ergeben, dass sein Arbeitnehmer nur dann seine Arbeit hätte aufnehmen dürfen, wenn er sowohl bei der Einreise nach Deutschland als auch unmittelbar vor Arbeitsbeginn einen negativen Test hätte nachweisen können. Damit müsse bereits dem Wortlaut nach der negative Test der tatsächlichen Arbeitsaufnahme vorausgehen. Dies folge nicht zuletzt aus der Tatsache, dass der negative Test vor Arbeitsaufnahme gerade nicht am Tag des arbeitsvertraglichen Beginns der Tätigkeit –
aus. 9
. 16 Der Beklagte hat im Bescheid der Regierung von U. vom 17. April 2023, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet, dass die Voraussetzungen nach § 56
nicht vorliegen. 17 Das Vorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung. 18 Gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2
in der zum Zeitpunkt der Quarantäne im April 2021 maßgeblichen Fassung mit Gültigkeit vom
: VG Bayreuth, U.v. 28.6.2022 – B 7 K 22.320 – juris Rn. 24, 25, 28 m.w.N.; U.v.
als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung absondert. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen, die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet, § 56 Abs. 5 Sätze 1 und 3
. 19 Vorliegend hat der Kläger seinem Arbeitnehmer zwar für den Zeitraum der Isolation eine Verdienstausfallentschädigung ausgezahlt und bei der Regierung von U. einen Antrag auf Erstattung gestellt. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung, weil seinem Arbeitnehmer kein – zunächst von der Klägerin für die zuständige Behörde zu erfüllender – Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1
zusteht. 20 Der Arbeitnehmer war zwar i. S. d. § 56 Abs. 1 Satz 2
abgesondert worden. Er war jedoch durch die Absonderung nicht in der Ausübung seine bisherigen Erwerbstätigkeit i. S. d. § 56 Abs. 1
beeinträchtigt, da er seine Tätigkeit bei dem Kläger erst am 8. April 2021 und mithin erst nach Beginn der Absonderung aufnehmen sollte. 21 Denn ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung besteht nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1
nur für die bisherige Erwerbstätigkeit, was entsprechend für den Anspruch aus § 56 Abs. 1 Satz 2
gilt („Das Gleiche gilt für“). Daraus folgt, dass die Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Tätigkeitsverbots bzw. der Absonderungsanordnung von der betroffenen Person ausgeübt worden sein muss (so schon VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.896 – BeckRS 2021, 46998; vgl. Aligbe, Infektionsschutzrecht in Zeiten von Corona, 9. Kapitel Nrn. 2 und 3, Entschädigung bei Verboten der Erwerbstätigkeit; Eckart/Kruse in BeckOK, InfSchR, 19. Edition Stand: 8.7.2023,
22; Gerhardt,
, 6. Aufl. 2022, § 56 Rn. 8; Kümper in Kießling,
, 3. Aufl. 2022, § 56 Rn. 17). Eine künftige Erwerbstätigkeit genügt insoweit nicht, da § 56 Abs. 1
lediglich künftige Erwerbschancen nicht umfasst (Eckart/Kruse in BeckOK InfSchR, 19. Edition Stand: 8.7.2023,
R-HdB, 2. Auflage 2022, Kap. 9 Öffentliches Entschädigungsrecht Rn. 117). Auch nach einem Berufswechsel ist der neu aufgenommene Beruf kein tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Anspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 1
(vgl. Kümper in Kießling,
, 3. Aufl. 2022, § 56 Rn. 17). Eine anderweitige Auslegung des § 56 Abs. 1 Satz 2
(so aber Sangs in Sangs/Eibenstein,
, § 56 Rn. 57 und VG Augsburg, U.v. 25.9.2023 – Au 9 K 23.741) für den Fall, dass die bisherige Erwerbstätigkeit zumindest im Zeitpunkt der Schutzmaßnahme vorgesehen war, verbietet sich aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Norm – bisherige Erwerbstätigkeit –, welcher zusammen mit dem klar erkennbaren Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die Grenze der Auslegung darstellt (vgl. BVerfG, Ue.v.
als Billigkeitsregelung eng auszulegen (vgl. Tholl, Staatshaftung und Corona, § 1 Rn. 31; Winter/Thürk in Schmidt, COVID-19 Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Auflage 2021, § 22 Rn. 16). Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 56
, Betroffenen keinen vollen Schadensausgleich, sondern eine gewisse Sicherung vor materieller Not zu geben (vgl. BT-Drs. 3/1888, 27 zu § 48 BSeuchG), muss der Betroffene Anordnungen, die der Beseitigung der von ihm ausgehenden Ansteckungsgefahr für Dritte dienen, an sich grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen, selbst wenn er dadurch wirtschaftliche Nachteile erleidet (Winter/Thürk in Schmidt, COVID-19 Rechtsfragen zur Corona-Krise,
begründet. Ein Arbeitsverhältnis beginnt erst zu dem Zeitpunkt in dem die Hauptleistungspflichten – Vergütungspflicht des Arbeitgebers und Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers – entstehen und nicht bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl.: Tödtmann/Kaluza-Krieg in: Maschmann/Sieg/ Göpfert Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht,
auf dieses abstellen – beginnt, wenn nicht ein Monatslohn gezahlt, sondern nach tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet wird, mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme (vgl. hierzu: Helmut Reinhardt in Reinhardt/Silber, SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung.
, bereits ab dem 8. April 2021 nach § 30
abgesondert. Denn gem. Nr. 1.2.1 AV Isolation mussten sich Verdachtspersonen unverzüglich nach Vornahme der PCR-Testung in Quarantäne begeben. Verdachtspersonen waren nach Nr. 1.2 AV Isolation u.a. Personen, bei denen ein Antigentest zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 (Antigentest), der nicht durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person vorgenommen wurde, ein positives Ergebnis aufweist […] und […] die sich aufgrund des positiven Ergebnisses des Antigentests […] einer molekularbiologischen (PCR-)Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben (Verdachtspersonen). 26 Für eine analoge Anwendung des § 56
auf die vorliegende Konstellation, dass zum Zeitpunkt der Absonderungsanordnung der Arbeitsvertrag zwar schon geschlossen war, die Aufnahme der Tätigkeit aber erst für einen Zeitpunkt nach der Absonderung vorgesehen war, ist kein Raum. Wie bereits dargelegt ist § 56 Abs. 1
als Billigkeitsregelung eng auszulegen und bezweckt keinen vollen Schadensausgleich. Auf die obigen Ausführungen wird insofern Bezug genommen. Das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke ist nicht ersichtlich. Ein genereller Entschädigungsanspruch sollte nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht gewährt werden (vgl. Tholl, Staatshaftung und Corona, § 1 Rn. 31; Lutz,
, 2. Auflage 2020, Vor § 56 Rn. 5 m.w.N.). 27 Die Anspruchsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2
für eine Verdienstausfallentschädigung des Arbeitnehmers liegen somit nicht vor, so dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm geleisteten Zahlung an seinen Mitarbeiter nach § 56 Abs. 5 Satz 3
hat. 28 In der Folge besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der für den Arbeitnehmer abgeführten Sozialversicherungsbeiträge gem. § 57 Abs. 1 Satz 4
, da hierfür der Anspruch gem. § 56 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 56 Abs. 1
Voraussetzung wäre. 29 Demnach war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.