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VG Ansbach, Urteil v. 17.12.2024 – AN 17 K 23.2374

VG Ansbach, Urteil v. 17.12.2024 – AN 17 K 23.2374 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 17.12.2024 – AN 17 K 23.2374 Download Drucken Titel: Klage gegen Anordnung zum Umbau einer Ti

Art. 47, Ga

StellV, A.

  1. Rn. 1). Speziell die hier einschlägige Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 GaStellV mit einer höchstzulässigen Rampenneigung von 15% soll die zuverlässige und sichere Funktion der Garage sicherstellen (vgl. Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO,
  2. EL Dezember 2024,

Art. 47, Ga

StellV, B., Teil II § 3 Rn. 74), dient also der Verkehrssicherheit und damit dem Schutz von Leib und Leben. Steilere Neigungen als die in § 3 Abs. 1 Satz 1 GaStellV vorgesehene bergen die Gefahr, dass einzelne Fahrzeuge liegen bleiben. Sofern sich Rampen, wie vorliegend, im Freien befinden, besteht bei größerer Neigung bei entsprechender Witterung überdies eine erhöhte Rutschgefahr. Dieser Aspekt führte sogar dazu, dass in den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (nunmehr EAR 2023) für im Freien befindliche Rampen eine Neigung von höchstens 10% vorgeschlagen wird, um die sichere Befahrbarkeit auch bei ungünstiger Witterung zu gewährleisten (vgl. zur bisherigen EAR 2005: Dirnberger in Busse/Krauss, BayBO, 156. EL Dezember 2024,

Art. 47, Ga

StellV, B., Teil II § 3 Rn. 74 f.). Was den auch vorgesehenen – so dient die Rampe insbesondere als 1. und 2. Rettungsweg und zudem als Zugang der Bewohner des Hauses Nr .71 zur Tiefgarage – Verkehr durch Fußgänger angeht, bergen steilere Rampen zudem ein erhöhtes Rutsch- bzw. Stolperrisiko. 29 Bei Erteilung einer Abweichung würden die Normziele des § 3 Abs. 1 Satz 1 GaStellV daher verfehlt werden. Zwar ist auch dann die Erteilung einer Abweichung nicht ausgeschlossen, wie sich aus der Formulierung „berücksichtigen“ in Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ergibt. Ein Zurückbleiben hinter dem von der Norm angestrebten Schutzniveau ist vertretbar, wenn dessen Einhaltung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht geboten ist. Die Zulassung der Abweichung setzt also eine Atypik voraus (vgl. Weinmann in BeckOK, BayBO, 31. Ed. 1.10.2024, Art. 63 Rn. 19), welche hier aber nicht gegeben ist. Vielmehr handelt es sich bei der streitgegenständlichen Tiefgaragenrampe um einen Neubau, bei dem eine Rampenneigung von maximal 15% ohne weiteres möglich gewesen wäre. Dass die Rampe planabweichend errichtet wurde, macht den Fall nicht zu einem atypischen. Zudem wird die zulässige Rampenneigung von höchstens 15% nicht nur marginal überschritten, wie die Klägerseite meint. Soweit klägerseits nämlich ausgeführt wird, dass – wenn man vom äußeren Radius eine Linie bei 3,50 m ziehe und die Mitte der Fahrbahnbreite heranziehe – sich eine durchschnittliche Neigung der Rampe im inneren Radius von 17,2% ergebe (und im äußeren Radius von 15,2%), wird verkannt, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 GaStellV nach dem eindeutigen Wortlaut auf den inneren Fahrbahnrand abstellt und nicht auf die Mitte der Fahrbahnbreite. Überdies stellt die Norm nicht auf eine durchschnittliche Neigung ab. Soweit der Beklagte einräumt, dass angesichts der hier vorliegenden überobligatorischen Breite der Fahrbahn von 4 m statt 3,50 m die geforderte 15% Neigung in einem Abstand von 3,50 m vom äußeren Fahrbahnrand einzuhalten sei (Email vom 12. Januar 2023) und damit nicht direkt am inneren Fahrbahnrand, liegt auch hier die geforderten 15% übersteigende Neigung von bis zu 25% vor (siehe den mit Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 31. Januar 2023 vorgelegten Plan). Von einer bloß marginalen Überschreitung kann daher keine Rede sein. 30 Ein die Abweichung rechtfertigender Sonderfall kann auch dann vorliegen, wenn sich in der Abwägung besonders schutzwürdige öffentliche Belange gegenüber den mit der Norm verfolgten Belangen durchsetzen. Doch auch dies ist hier nicht der Fall. Welche besonders schutzwürdigen öffentlichen Belange sich gegen die mit der Norm verfolgten Belangen der Verkehrssicherheit und dem Schutz von Leben und Gesundheit durchsetzen sollten, erschließt sich nicht. Abgesehen davon ist auch hier eine Atypik zu verlangen, die nicht gegeben ist. Private Interessen des Bauherrn, die vorliegend zudem in rein wirtschaftlichen Erwägungen liegen, rechtfertigen keine Abweichung (vgl. Dhom/Simon in Busse/Kraus, BayBO, 156. EL Dezember 2024, Art. 63 Rn. 30). 31 Das Landratsamt hat im Übrigen nicht, wie aber die Klägerseite ausführt, die Zulassung einer Abweichung in Aussicht gestellt, falls die Klägerin die Zustimmungserklärungen der Wohnungseigentümer vorlegt. Vielmehr wurde ausweislich der Behördenakte lediglich eine nochmalige Prüfung des Sachverhaltes in Aussicht gestellt. 32

  1. c)Die Anordnung ist auch im Übrigen rechtmäßig. 33
  2. aa)Sie ist hinreichend bestimmt. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit, wie es Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG normiert, bedeutet, dass die Regelung nach Inhalt, Sinn und Zweck so vollständig, klar und unzweideutig sein muss, dass der Adressat sein Verhalten nach ihr ausrichten und die Behörde auf ihrer Grundlage vollstrecken und weitere Entscheidungen treffen kann. Der Wille der Behörde muss für den Adressaten erkennbar und einer unterschiedlichen subjektiven Beurteilung entzogen sein. Es kommt darauf an, wie der Adressat des Verwaltungsaktes diesen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller den Beteiligten bekannter Umstände verstehen durfte (vgl. Dirnberger in Busse/ Kraus, BayBO, 156. EL Dezember 2024, Art. 54 Rn. 71 mit Verweis auf BayVGH, U.v. 8.2.1982, NJW 1982, 2570). Soweit angeordnet wird, dass die bestehende Tiefgaragenrampe so umzubauen ist, dass diese eine Rampenneigung von maximal 15%, bei gewendelten Rampenteilen bezogen auf den inneren Fahrbahnrand hat, wird unter Berücksichtigung des Schriftverkehrs im Zusammenhang mit der Anhörung hinreichend deutlich, wie der genannte „innere Fahrbahnrand“ zu definieren ist. So führte der Beklagte in seiner Antwortmail vom 12. Januar 2023 auf die Stellungnahme des Klägerbevollmächtigten vom 11. Januar 2023 samt Plan und auch im Vermerk vom 29. Juni 2023 aus, dass diesbezüglich auf den Innenradius der Rampe in einem Abstand von 3,5 m zur Außenwand der Tiefgaragenzufahrt abzustellen sei angesichts der überobligatorischen Rampenbreite von 4 m statt 3,50 m. Die im nachgeforderten Plan (von der Klägerseite vorgelegt mit Schreiben vom 31. Januar 2023) eingetragenen Steigungen, die am so definierten „inneren Fahrbahnrand“ mit maximal 25% angegeben werden, werden vom Beklagten auch im streitgegenständlichen Bescheid zitiert. Soweit im Übrigen das Mittel zur Erreichung des Ziels in der Anordnung nicht vorgegeben ist, führt dies nicht zur Unbestimmtheit der Anordnung (vgl. auch: VG Ansbach, U.v. 30.7.2020 – AN 17 K 19.02415 – juris Rn. 37), sondern dient gerade der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. 34
  3. bb)Die angeordnete Maßnahme ist auch tatsächlich durchführbar. Die Klägerseite dringt mit ihrem Einwand, dass die Erfüllung der Anordnung objektiv unmöglich sei, nicht durch. Dass die Nachbesserung durch die …, die im Wesentlichen in dem Abtrag einer vorhandenen Kuppe im Bereich der Rampe bestand und einen Abschnitt von wenigen Metern der Rampe betraf, nicht zur erwünschten 15%-Neigung führte, sondern weitergehende Maßnahmen nötig sind, führt nicht zur objektiven Unmöglichkeit der Ausführung. Soweit klägerseits weiter vorgetragen wurde, dass zwischen der Ausfahrt aus der Tiefgarage bis zur Höhe der vorderen Hauswand ein Betonüberzug über der Fahrbahn vorhanden sei, weshalb hier eine andere Steigung nicht realisiert werden könne, wird schon verkannt, dass – selbst wenn man den Betonüberzug aus objektiven Gründen belassen müsste, was weder substantiiert vorgetragen wurde noch sonst ersichtlich ist – allein mit einer bereits geringeren Fahrbahnhöhe ab Erreichen dieses Punktes eine Absenkung der Rampenneigung selbst in diesem Bereich möglich ist. Sofern überdies dargetan wurde, dass am oberen Ende der Rampe einschließlich Fundamentierung alles errichtet sei und entfernt werden müsste, um eine flachere Neigung zu erreichen, betrifft dies nicht die objektive Unmöglichkeit der Bauausführung, sondern allein wirtschaftliche Gründe. Im Übrigen gesteht damit auch die Klägerseite die Möglichkeit des Erreichens einer flacheren Neigung ein. Selbst wenn die geforderte maximale Steigung der Rampe von 15% nur erreicht werden kann, indem man nicht nur den räumlichen Abschnitt Ausfahrt Tiefgarage bis derzeitiges oberes Ende der Rampe abflacht, sondern bereits im Bereich der Zufahrt zur Tiefgarage, die von der Straße kommend entlang des Hauses Hausnr. … nach Norden zur Tiefgarage hin führt, eine Abflachung durchführt, ändert dies nichts an der Geeignetheit der Anordnung. Dass mit einem solchen Vorgehen sogar eine 11%-Neigung erreicht werden kann, führte der Vertreter des Bauamtes in der mündlichen Verhandlung aus. Letztlich gestand auch die Klägerseite ein, dass die maximal 15% Steigung erreicht werden könnten, indem sie ausführte, dass eine reine Nachbesserung nicht möglich, vielmehr ein konstruktiver Eingriff in das Gebäude bzw. das Gelände erforderlich sei und auch Ver- und Entsorgungsleitungen betroffen seien, wozu der Vertreter des Bauamtes ausführte, dass ggf. Eingriffe in die Wände der Rampe, aber nicht in das Gebäude selbst nötig seien. Angesichts der letztlich erfolgten Einlassung der Klägerseite in die Möglichkeit der Umsetzung der Anordnung, den widerlegten Argumenten der Klägerseite und den plausiblen Angaben des Vertreters des Bauamtes in der mündlichen Verhandlung waren weitere Untersuchungen zur tatsächlichen Durchführbarkeit der angeordneten Maßnahme trotz des im Verwaltungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes, § 86 Abs. 1 VwGO, nicht veranlasst. Ohnehin hat auch die anwaltlich vertretene Klägerin keine Beweiserhebung beantragt (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2012 – 6 ZB 11.3015 – juris Rn. 9). 35
  4. cc)Die Anordnung erfolgte zudem ermessensgerecht und wahrt auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist geeignet, die sichere und zuverlässige Funktion der Tiefgarage und damit die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und Schaden von Leben und Gesundheit abzuwehren. Die Anordnung ist auch erforderlich, da kein milderes, d.h. die Rechte der Klägerin weniger beeinträchtigendes, aber gleich effektives Mittel in Betracht kommt. Sofern angeboten wurde, die Rampe zu überdachen, würde dies zwar die Verkehrssicherheit bei ungünstigen Witterungsverhältnissen verbessern, ändert jedoch nichts an der auch bei günstigen Witterungsverhältnissen gegebenen Gefahren durch die zu steile Zufahrt. Die Anordnung ist auch angemessen, da das öffentliche Interesse an baurechtlich rechtmäßigen Zuständen das Interesse des Bauherrn, die Zustände beizubehalten, überwiegt. Da die bauliche Anlage im derzeitigen Zustand die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und damit eine Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Menschen, vor allem für die Eigentümer der beiden Wohngebäude selbst, begründet, ist das Interesse des Klägers niedriger zu bewerten. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Rampe nicht nur dem Fahrzeugverkehr dient, sondern auch als Zugang für Fußgänger, die auf der steilen Rampe, vor allem bei ungünstigen Witterungsverhältnissen, leichter verunglücken als bei einer Rampe mit einer Neigung bis max. 15%. Überdies handelt es sich, wie ausgeführt, nicht lediglich um eine marginale Überschreitung der zulässigen 15%-igen Rampenneigung. Soweit klägerseits angesichts der Kosten der Durchführung der angeordneten Maßnahme eine Unverhältnismäßigkeit beklagte wurde, dringt sie damit nicht durch. Das Gericht verkennt nicht, dass angesichts des bereits fertiggestellten Bauvorhabens die Umsetzung der Anordnung durchaus aufwendig werden kann. Mögliche Kosten der Maßnahme spielen jedoch grundsätzlich keine Rolle, da der Bauherr das Risiko einer von der Baugenehmigung abweichenden Bauausführung selbst zu tragen hat (vgl. BayVGH, U.v. 12.5.2005 – 26 B 03.2454 – juris Rn. 31, VG Ansbach, U.v. 30.7.2020 – AN 17 K 19.02415 – juris Rn. 39; U.v. VG München, U.v. 27.4.2016 – M 9 K 15.5779 – juris Rn. 27; Decker in Busse/Kraus, BayBO, 156. EL Dezember 2024, Art. 76 Rn. 245 m.w.N.) und wirtschaftliche Gesichtspunkte hinter den Rechtsgütern Leben und Gesundheit zurücktreten müssen. Was die Kosten der bereits durchgeführten, aber erfolglosen Nachbesserung angeht, dürften diese – ohne dass es darauf ankommt – ohnehin nicht oder nur zu einem Teil von der Klägerin zu tragen gewesen sein. So trug die Klägerseite auf Frage vor, dass es vor dem Hintergrund einer zivilrechtlichen Klage gegen die ausführende … bzw. … (es handele sich um die gleiche Firma) zu einer Zahlung eines Kostenvorschusses für die Nachbesserung gekommen ist. 36 Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die im November 2023 eingereichte Bescheinigung Brandschutz II verwies, ergibt sich daraus keine andere gerichtliche Einschätzung. Zwar wird vertreten, dass damit die Übereinstimmung der Nachweise mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen fingiert wird, eine bauaufsichtliche Prüfung der Nachweise entfällt und bauaufsichtliches Einschreiten nur nach Art. 54 Abs. 4 BayBO möglich sei (str., vgl. Shirvani in Busse Kraus, BayBO, 156. EL Dezember 2024, Art. 62 Rn. 55 ff., Art. 62b Rn. 34, Art. 62a Rn. 44). Ob letzteres vorliegend möglich ist, kann indes offenbleiben, da es auf den Umstand, dass die Tiefgaragenrampe ausweislich des Brandschutznachweises I sowohl erster und zweiter Rettungsweg ist, nicht entscheidungserheblich ankommt. Die streitgegenständliche Anordnung ist bereits – unabhängig von einem Brandfall – im Hinblick auf die mangelnde Verkehrssicherheit und die hierin begründete Gefahr für Leib und Gesundheit sämtlicher Nutzer der Tiefgarage verhältnismäßig und ermessensgerecht. So stellt der Beklagte in seinen Erwägungen entscheidend auf die sicherzustellende Möglichkeit des gefahrlosen und sicheren Weges aus der Tiefgarage ab und verweigerte sich auch in der mündlichen Verhandlung einem Absenken des Schutzniveaus. 37
  5. dd)Auch hinsichtlich der Störerauswahl ist der angegriffene Bescheid nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht als Handlungsstörerin in Anspruch genommen. Handlungsstörer ist dabei derjenige, der für die Errichtung oder Änderung der formell und materiell rechtswidrigen Anlage unmittelbar verantwortlich ist. Dies ist gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 1 der Bauherr. Ihm wird über Art. 9 Abs. 1 Satz 4 LStVG bzw. über Art. 50 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BayBO das (Fehl-)Verhalten seines Architekten und der zur Bauausführung eingesetzten Bauarbeiter/-firmen zugerechnet (vgl. Decker in BayBO, 156. EL Dezember 2024, Art. 76 Rn. 163; BayVGH, B.v. 10.12.2001 – 26 ZB 99.2680 – juris Rn. 15), so dass nicht zu beanstanden ist, dass die Klägerin als Bauherrin und nicht etwa die bauausführende … bzw. … oder die … in Anspruch genommen wurde. Die Anordnung ist im Übrigen auch aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr richtigerweise an die Handlungsstörerin und nicht gegen die Wohnungseigentümer als Zustandsstörer ergangen. Bei einer von der Baugenehmigung abweichenden Bauausführung liegt es nahe, die erforderlichen Maßnahmen gegen denjenigen zu richten, der als Bauherr dafür einzustehen hat, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde eingehalten werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2002 – 1 CS 02.1261 – juris Rn. 25 f.; VG Ansbach, U.v. 30.7.2020 – AN 17 K 19.02415 – juris Rn. 41). 38 2. Auch die Zwangsgeldandrohung in Ziff. II. des angegriffenen Bescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 39 Es bedurfte vorliegend insbesondere keiner Duldungsanordnung. Diese ist nötig, wenn der Pflichtige – hier also die Klägerin – zur Erfüllung der auferlegten Pflicht in Rechte Dritter eingreifen muss und der Dritte nicht bereit ist, dies zu dulden (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2017 – 15 CS 17.1675 – juris Rn. 32). Unabhängig davon, ob es sich bei der Tiefgaragenrampe um Gemeinschafts- oder Sondereigentum handelt (wobei wohl von Gemeinschaftseigentum auszugehen ist), erstreckt sich das Eigentum der Wohnungseigentümer auch hierauf, § 93 BGB, und wird durch die Ausführung der Anordnung in Ziff. I. des Bescheides tangiert. Jedoch haben die Eigentümer der Wohnungen in den betroffenen Häusern Hausnrn. … und … sich schriftlich bereit erklärt, die Instandsetzung und Nutzungsuntersagung der Tiefgarage gemäß dem Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 7. Dezember 2021 zu dulden. Zwar wurde nach Erteilung der Duldungen die Nachbesserung durch die … ausgeführt und trug die Klägerin mit Schreiben vom 11. Januar 2023 vor, dass die nachgebesserte Tiefgaragenzufahrt zwischenzeitlich von der Eigentümergemeinschaft privatrechtlich abgenommen worden sei. Die von dem Beklagten geforderten schriftlichen Bestätigungen der Eigentümer, dass diese den jetzigen Zustand akzeptieren, wurden jedoch von der Klägerin, trotz Fristverlängerung, nicht vorgelegt. Da die Nachbesserung der … das mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 beschriebene Ziel, nämlich eine Rampenneigung von max. 15%, nicht erreicht hat, die Duldungen aber genau hierfür erteilt wurden, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die erteilten Duldungen auch für eine weitere Baumaßnahme zur Erreichung der maximal 15% Rampenneigung gelten und es der Einholung nochmaliger Duldungen oder des Erlasses von Duldungsanordnungen an die Wohnungseigentümer nicht bedurfte. Bei einer Vermietung der Wohnungen gilt im Übrigen nichts Anderes. 40 3. Die Kostenentscheidung in den Ziffern III. und IV. des Bescheides begegnet keinen Bedenken. 41 4. Der Kostenausspruch folgt aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO, der über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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